- Urtheil vom 12. April 1889
in Sachen Pola.
A. Die Nachbarschaften Campocologno und Zalende, welche
Unterabtheilungen der Gemeinde Brusio und als solche öffentliche
Korporationen sind, kontrahirten am 10. April 1884 bei Con
stantino Pola in Brusio eine Kapitalschuld von 4000 Fr. und
verpfändeten für dieselbe in erster Hypothek einen, im Pfandtitel
als Waldung bezeichneten, Theil ihres Liegenschaftsbesitzes. Der
Pfandbrief wurde ordnungsgemäß in das Hypothekenbuch
Gemeinde Brusio eingetragen. Da der Zins der Kapitalschuld
nach einigen Jahren nicht mehr bezahlt wurde, so kündigte der
Gläubiger das Kapital sammt rückständigem Zins und erwirkte,
da Zahlung nicht geleistet wurde, am 18. September 1888 beim
Gantamte Brusio in Gemäßheit des kantonalen Gantgesetzes die
Zuschätzung des Pfandobjektes. Nunmehr beschwerten sich aber
A. Pianta und mehrere andere Angehörige der Nachbarschaften
Campocologno und Zalende beim kleinen Rathe des Kantons
Graubünden und dieser kassirte durch Entscheidung vom 24. Oktober
1888 die vom Gantamte Brusio zu Gunsten des Constantino
Pola vorgenommene Zuschätzung eines Stückes Gemeindevermögen,
indem er gleichzeitig die Korporation Campocologno Zalende wegen
Mißachtung einer regierungsräthlichen Schlußnahme vom 5. Ja
nuar 1888 zu einer Geldbuße von 30 Fr. verurtheilte und die
Gemeinde Brusio anwies, ein Reglement über Erhebung von
Gebühren und Steuern und einen Schuldentilgungsplan aufzu
stellen und genau zu beobachten. In den Entscheidungsgründen
dieser Verfügung ist bemerkt: Nach dem Gesetze über Verwendung
von Korporationsvermögen vom 1. Januar 1849 seien die Ge
meinden und Korporationen verpflichtet, für den ungeschmälerten
Bestand ihres Vermögens zu sorgen und habe der kleine Rath
hierüber zu wachen; die Verpfändung öffentlichen Vermögens mit
darauf folgender Zuschätzung komme der Veräußerung gleich.
Nach 15 des kantonalen Forstreglements sei die Veräußerung
von Gemeinde und Korporationswäldern an die Zustimmung des
kleinen Rathes gebunden und durch Entscheidung vom 5. Januar
1888 habe der kleine Rath die Veräußerung förmlich untersagt.
Die von den Nachbarschaften Campocologno und Zalende dessen
ungeachtet ohne Bewilligung des kleinen Rathes vorgenommene
Verpfändung, resp. Veräußerung von Gemeindevermögen quali
fizire sich als bewußte und strafbare Verletzung von Regierungs
beschlüssen.
B. Gegen diesen Beschluß beschwert sich Advokat Dedual,
Namens des Constantino Pola im Wege des staatsrechtlichen
Rekurses beim Bundesgerichte, indem er unter Berufung auf
Art. 59 O. G. und die Bundesverfassung Aufhebung des klein
räthlichen Dekretes vom 24. Oktober 1888 unter Kostenfolge
beantragt. Er führt aus: Der von den Nachbarschaften Campo
cologno und Zalende zu seinen Gunsten ausgestellte Schuld und
Hypothekenbrief sei in durchaus richtiger, den Vorschriften des
graubündnerischen privatrechtlichen Gesetzbuches entsprechender
Weise ausgestellt und in das Hypothekenbuch eingetragen worden.
Ebenso sei die Schatzung in aller Form vorgenommen worden.
Der kleine Rath besitze das Recht nicht, eine privatrechtliche
Urkunde oder einen richterlichen Akt auf dem Administrativwege
zu kassiren. Das von ihm angerufene Gesetz von 1849 über die
Verwaltung von Korporationsvermögen gebe ihm ein solches
Recht nicht. Nach diesem Gesetze sei allerdings jede Gemeinde
oder Korporation verpflichtet, den Kapitalstock ihres Vermögens
intakt zu erhalten und dürfen öffentliche Gelder nicht zu Privat
zwecken verwendet werden. Allein die Veräußerung oder Ver
pfändung von einzelnen Vermögensstücken, auch von Liegenschaften,
sei den Gemeinden nicht verboten, sofern sie nur den Gesammt
bestand ihres Vermögens nicht vermindern. Schuldenzahlung sei
nun keine Verminderung des Besitzstandes. Nach Art. 19 der
kantonalen Forstordnung dürfen allerdings Gemeinde und Kor
porationswaldungen nur mit Bewilligung des kleinen Rathes
veräußert werden. Allein diese Verordnung vermöge das Gesetz
nicht zu modifiziren und rechtfertige auch nur eine Ahndung von
Uebertretungen gegenüber der fehlbaren Korporation oder Ge
meinde, nicht aber die Aufhebung längst perfekt gewordener privat
rechtlicher Verträge oder Gerichtsakte. Es sei übrigens höchst
gewagt, das ganze zugeschätzte Grundstück als Wald zu be
zeichnen, da es dies seiner Beschaffenheit nach entschieden nicht sei.
Ueber die Gültgkeit oder Ungültigkeit eines Pfandbriefes habe
der kleine Rath nicht zu entscheiden, sondern es sei dies aus
schließlich Sache der Gerichte; ebenso habe sich der kleine Rath
mit der Kassation privatrechtlicher Akte nicht zu befassen; es gehe
vielmehr (sofern es sich nicht um Beschwerden wegen verweigerter
Justiz u. drgl. handle) der Rekurs in Gantsachen nicht an den
kleinen Rath, sondern an den Bezirksgerichtsausschuß. Der Kreis,
in welchem sich der kleine Rath rücksichtlich der Privatrechtspflege
zu bewegen habe, sei in Art. 37 K. V. unzweidentig gezogen.
Diesen Kreis habe der kleine Rath durch seine angefochtene
Verfügung unverkennbar überschritten. Durch letztere werde der
Rekurrent geradezu rechtlos , was Art. 37 K. V. verhindern wolle.
C. Der kleine Rath des Kantons Graubünden trägt auf Ab
weisung der Beschwerde an, indem er im Wesentlichen bemerkt:
Nach der Darstellung des Rekurrenten hätte man erwarten sollen,
derselbe werde sich darauf berufen, der kleine Rath habe einen
Uebergriff in die Rechtssphäre des Civilrichters begangen und
dadurch den Grundsatz verletzt, daß Niemand seinem verfassungs
mäßigen Richter entzogen werden dürfe. Allein diese Behauptung
stelle er nicht auf, sondern berufe sich statt dessen auf Art. 5 der
Bundes und 37 der Kantonsverfassung. Nach Art. 5 der Bun
desverfassung gewährleiste der Bund unter anderm die verfas
sungsmäßigen Rechte der Bürger; die Frage sei nun aber,
ob und welches verfassungsmäßige Recht des Rekurrenten durch
den angefochtenen Entscheid verletzt sei. In dieser Richtung
rufe der Rekurrent einzig den Art. 37 K. V. an. Dieser Artikel
beziehe sich aber nur auf die Civil und Kriminaljustiz, nicht auf
Streitigkeiten politischer oder administrativer Natur. Im vorlie
genden Falle handle es sich durchaus um eine öffentlich-rechtliche,
nach Art. 32 K.-V. in die Kompetenz des kleinen Rathes
fallende Angelegenheit. Die Frage, ob öffentliche Korporationen
ohne weiters Schulden kontrahiren und durch Verpfändung ihr
Vermögen schmälern können, sei nach dem Staats und nicht
nach dem Privatrechte zu beurtheilen. Das Bundesgericht habe
denn auch schon wiederholt anerkannt, daß die Verfügungsbefugniß
der Gemeinden durch die öffentlich rechtliche Zweckbestimmung ihrer
Güter gebunden sei und die Benutzung und Verwaltung der
letztern der Oberaufsicht und Regelung durch die Staatsgewalt
unterstehe. Wenn dies von autonomen politischen Gemeinden gelte,
so müsse es um so mehr von bloßen Unterabtheilungen politischer
Gemeinden gelten, welchen selbständige Vermögensverwaltung weder
durch die Bundes noch durch die Kantonsverfassung garantirt
sei, sondern welchen nicht einmal die selbständige Verfügung über
die Erträgnisse ihres Vermögens zustehe. Der kleine Rath habe
daher innert seiner Kompetenz gehandelt, wenn er untersucht habe,
ob die streitige Verpfändung eine Schmälerung des öffentlichen
Korporationsvermögens (von dem übrigens dahingestellt bleiben
möge, ob es wirklich im Eigenthum oder nicht blos in der Nutz
nießung der Fraktionen Campocologno und Zalende stehe) invol
vire. Da diese Frage zu bejahen gewesen sei, so habe die Gewäh
rung und Eintragung des Pfandrechts als von vornherein nach
öffentlichem Rechte ungültig erklärt werden müssen. Daher sei
das Gantamt Brusio anzuweisen gewesen, dem Begehren des
Gläubigers um Zuschätzung und Einweisung in den Besitz keine
weitere Folge zu geben. Denn selbstverständlich könne das, was
von Anfang an null und nichtig sei, weder im öffentlichen noch
im Privatrecht rechtliche Wirkung ausüben. Die Frage, ob und
wie der Rekurrent (ohne Einspruch der Gesammtgemeinde Brusio)
zum Gläubiger der Korporation Campocologno und Zalende
habe werden können, habe der kleine Rath noch nicht unter
sucht, sondern werde er später untersuchen. Sei also der kleine
Rath kompetent gewesen, so enthalte sein Beschluß auch sach
lich keine Verfassungsverletzung. Der Rekurrent sei nicht, wie
er behaupte, rechtlos geblieben, sondern die Angelegenheit sei
von der kompetenten Behörde entschieden worden. Von der Ver
letzung eines selbständigen Verwaltungsrechtes der Fraktion Com
pocologno und Zalende könne ebenfalls nicht die Rede sein, da
die Kantonsverfassung wohl den politischen Gemeinden, nicht aber
den öffentlichen Korporationen, auch wenn sie Unterabtheilungen
politischer Gemeinden seien, das Recht der Selbstverwaltung ge
währleiste.
D. Die Rekursbeklagten, A. Pianta und Genossen, beantragen
in ihrer Vernehmlassung: a. Abweisung der Klageschrift von
Pola Constantino wegen Inkompetenz des angerufenen Bundes
gerichtes; b. unter Kostenfolge der gerichtlichen und der außer
gerichtlichen Spesen für den Kläger, welche wir auf 20 Fr.
berechnen." Sie suchen zu zeigen, daß der kleine Rath in der
Sache einzig kompetent sei und machen namentlich geltend, es
habe sich hier um ein bloßes Manöver gehandelt, zu dem Zwecke,
dem Rekurrenten, welcher eine weitverzweigte Verwandschaft besitze,
ein Stück öffentlichen Waldes zu geringem Preise in die Hände
zu spielen. Die Nachbarschaften Campocologno und Zalende hätten
die Schuld an den Rekurrenten sehr wohl bezahlen können, wenn
die Genossen in ihrer Mehrheit nur gewollt hätten. Das sei aber
eben nicht der Fall gewesen. Schon lange sei beabsichtigt worden,
den öffentlichen Wald (zum Vortheile einiger Spekulanten und
zum Nachtheile der kleinen Leute) zu theilen und da dies auf
geradem Wege nicht habe geschehen können, so habe man sich das
fragliche Waldstück abpfänden lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent eine Verletzung der Kantonsverfassung
behauptet, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde
nach Art. 59 O. G. unzweifelhaft kompetent.
- Die Beschwerde stützt sich, wie nach dem ganzen Zusammen
hange der Ausführungen des Rekurrenten nicht zweifelhaft sein
kann, darauf, daß der kleine Rath über den Bestand eines
Privatrechtes entschieden und ein privatrechtliches Vollstreckungs
verfahren gehemmt habe, obschon dies verfassungsmäßig nicht der
vollziehenden, sondern einzig der richterlichen Gewalt zustehe. Mit
andern Worten die Beschwerde rügt eine Verletzung des verfas
sungsmäßigen Grundsatzes der Trennung der Gewalten. Auf
Art. 37 K. V. wird deßhalb Bezug genommen; weil diese Ver
fassungsbestimmung, nach der Ansicht des Rekurrenten, die Kom
petenzen, welche dem kleinen Rathe bezüglich der Civilrechtspflege
zustehen, erschöpfend aufzählt, und nun die Befugniß des kleinen
Rathes zu seiner angefochtenen Verfügung aus diesem Ver
fassungsartikel sich nicht ergebe.
- Wie nun das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden
hat (vergl. unter anderm Entscheidung in Sachen Mascioni,
Amtliche Sammlung V, S. 344 u. ff.), ist der Grundsatz der
Gewaltentrennung, obschon ihn die Verfassung des Kantons
Graubünden nicht ausdrücklich ausspricht, doch auch in dieser
Verfassung anerkannt, da dieselbe die verschiedenen staatlichen
Funktionen der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege ver
schiedenen Organen zuweist. Insoweit daher vom kleinen Rathe
in einer rein privatrechtlichen Sache entschieden worden sein sollte,
liegt eine Verfassungsverletzung wirklich vor.
- Der kleine Rath leitet die Befugniß zu seiner angefochtenen
Schlußnahme aus seinem Oberaufsichtsrechte über die Verwaltung
und Verwendung des Vermögens öffentlicher Korporationen ab.
xv -1889
Nun mag zugegeben werden, daß dieses Oberaufsichtsrecht den
kleinen Rath berechtigte, durch eine vorsorgliche Maßnahme" zu
hindern, daß ein Stück öffentlichen Gutes im Wege der Zwangs
vollstreckung einem Privaten zugewendet werde, bevor dessen An
sprüche von der zuständigen Stelle rechtskräftig festgestellt waren.
Insoweit daher seiner angefochtenen Verfügung nur diese Bedeu
tung und Wirkung zukommt, ist dieselbe nicht als verfassungs
widrig zu erachten. Dagegen kann nicht anerkannt werden, daß
der kleine Rath berechtigt war, über die Gültigkeit des dem
Rekurrenten von den Korporationen Campocologno und Zalende
bestellten Pfandrechtes zu entscheiden und letzteres einfach als
ungültig zu erklären. In dieser Richtung kann dem Rekurrenten
gewiß der Zutritt zu den Gerichten nicht abgeschnitten werden.
Er macht Ansprüche aus einem Rechtsgeschäfte des Privatrechtes
geltend; ob diese Ansprüche wirklich bestehen oder vielleicht wegen
mangelnder Verfügungsbefugniß des Verpfänders nicht haben
entstehen können, darüber hat einzig der Richter und nicht die
Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Umstand, daß der Ver
pfänder eine öffentliche, der staatlichen Oberaufsicht unterstehende
Korporation und das verpfändete Vermögensstück ein Theil des
Vermögens dieser Korporation ist, ändert hieran nichts. Denn
die graubündnerische Verfassung und Gesetzgebung enthält nirgends
eine Bestimmung, nach welcher privatrechtliche Ansprüche an öffent
liche Korporationen oder deren Gut der richterlichen Kognition ent
zogen und von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden wären. Es muß
daher auch hier bei der allgemeinen Regel, daß über privatrechtliche
Ansprüche der Civilrichter entscheidet, sein Bewenden haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß der ange
fochtene Beschluß des kleinen Rathes des Kantons Graubünden
insoweit aufgehoben wird, als derselbe das vom Rekurrenten
geltend gemachte Pfandrecht als ungültig erklärt, und es wird
dem Rekurrenten die Befugniß gewahrt, dieses Pfandrecht auf
dem Wege der gerichtlichen Klage geltend zu machen.