- Urtheil vom 25. Januar 1889 in Sachen
Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia.
A. Die Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia in St. Gallen
bestellte im Jahre 1869 als ihren Agenten für den Kanton Uri
den Landschreiber Jos. Herger in Altorf; für die Amtsführung
desselben verbürgte sich ihr bis zum Belaufe von 1000 Fr. der
Apotheker Franz Huber in Altorf. Nachdem Herger im April 1888
flüchtig geworden war, ergab sich in seiner Geschäftsführung für
die Helvetia" ein Defizit von 1026 Fr. 58 Cts. Die Gesell
schaft belangte auf Bezahlung desselben bis auf den Betrag von
1000 Fr. den Bürgen F. Huber. Letzterer bestritt indeß, ver
pflichtet zu sein, auf die Klage der Versicherungsgesellschaft Rede
und Antwort zu stehen und trug demgemäß auf Abweisung
ihres Rechtsbegehrens an. Es wurde ihm auch wirklich die auf
Fallimentsordnung bestehe noch in Kraft und es gelte überhaupt
in Fallimentssachen noch das kantonale Recht. Die Bestimmungen
der 12 und 20 derselben müssen daher angewendet werden.
B. Gegen diese Entscheidungen ergriff die Feuerversicherungs
gesellschaft Helvetia den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht. Sie führt aus: Die von den kantonalen Gerichten zu
entscheidende Frage, ob die Bürgschaftsforderung der Rekurrentin
an den Rekursbekagten untergegangen sei, habe, da die Thatsachen,
aus welchen der Untergang der Forderung hergeleitet worden sei,
sich seit dem Inkrafttreten des Obligationenrechts ereignet haben,
gemäß Art. 882, Abs. 3 O. R. nach diesem Gesetze beurtheilt
werden müssen. Denn das Obligationenrecht normire die Er
löschungsgründe der Obligation erschöpfend; kantonalgesetzliche
Erlöschungsgründe können daneben nicht mehr bestehen. Nun haben
die urnerischen Gerichte eidgenössisches Recht gar nicht angewendet,
sondern in ihren Urtheilen ausschließlich auf das kantonale Recht
geworfene Vorfrage erst und oberinstanzlich, durch Urtheile des
Kreisgerichtes und des Obergerichtes von Uri vom 21. August
und 20. September 1888 zugesprochen und zwar im Wesent
lichen aus folgenden Gründen: Die Versicherungsgesellschaft habe
es unterlassen, bei Ausbruch des Fallimentes über Herger ihre
Forderung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise (d. h. unter
Angabe des ziffermäßigen Betrages) anzumelden; sie habe ferner
weder bei der Forderungsanmeldung noch bei dir ersten Liquida
tionsverhandlung irgend welchen Regreß überhaupt, noch insbe
sondere gegen den Beklagten Huber erklärt. Die Nichtbeobachtung
der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ( 12 und 20 der
Fallimentsordnung) sei mit dem Verluste der bezüglichen Ansprache
bedroht. Nach Art. 129 und 501 O. R. werde aber durch Er
löschen der Hauptschuld auch der Bürge befreit. Die kantonale
abgestellt. Dies sei um so mehr unzuläßig, als die zur Anwen
dung gebrachten 12 und 20 der urnerischen Fallimentsordnung
noch speziell mit Art. 310 O. R. im Widerspruche stehen.
Denn nach Art. 510 O. R. ziehe die Unterlassung der Anmel
dung einer Forderung im Konkurse des Hauptschuldners eine
Befreiung des Bürgen nur insofern nach sich, als Letzterem
dadurch ein Schaden erwachsen sei. Einen Schaden habe aber der
Rekursbeklagte weder nachgewiesen noch auch nur behauptet; viel
mehr habe die Rekurrentin Zeugenbeweis dafür anerboten, daß
dem Bürgen ein Schaden nicht erwachsen sei, da der Haupt
schuldner Herger die Forderung auch nach durchgeführtem Kon
kurse noch anerkenne. Indem die urnerischen Gerichte statt der
maßgebenden Grundsätze des eidgenössischen Rechts kantonale Ge
setze angewendet, haben sie den in Art. 2 der Uebergangsbestim
mungen zur Bundesverfassung ausgesprochenen Grundsatz verletzt
daß Bundesrecht dem Kantonalrecht vorgehe. Die angefochtenen
Urtheile seien daher als verfassungswidrig aufzuheben, unter
Kostenfolge für den Rekursiten. Die Rekurrentin habe überdem
noch einen weitern Grund zur Beschwerde. Der Zeugenbeweis
für die Thatsache, daß dem belangten Bürgen ein Schaden nicht
entstanden sei, sei von ihr in prozeßualisch richtiger Form aner
142 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
boten worden; eine Einsprache gegen die Abhörung des vorge
schlagenen Zeugen sei von der Gegenpartei nicht erhoben worden.
Nach Art. 37, 38 und 39 der urnerischen Civilprozeßordnung
sei daher der Gerichtspräsident von Amteswegen verpflichtet ge
wesen, nach vollendeten Parteivorträgen die Einvernahme des
Zeugen anzuordnen. Dies sei aber nicht geschehen, vielmehr haben
beide kantonalen Instanzen das Beweisanerbieten einfach ignorirt,
seien stillschweigend darüber hinweggegangen. Darin liege jeden
falls eine Rechtsverweigerung, in Folge deren das ganze Ver
fahren kassirt und eventuell die Sache zu nochmaliger Aburtheilung
an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen werden müsse, sofern
V. Obligationenrecht. No 24.
offenbar keine Verletzung des Art. 2 der Uebergangsbestimmungen
zur Bundesverfassung und es seien die angefochtenen Entschei
dungen auch materiell richtig. Die Beschwerde wegen Rechtsver
weigerung sei unbegründet. Vorerst sei der von der Rekurrentin
anerbotene Zeugenbeweis für die Entscheidung der Vorfrage offenbar
unerheblich gewesen, um so mehr, als der Hauptschuldner Herger
die Forderung mit rechtlicher Wirkung für die Konkursmasse gar
nicht habe anerkennen können, und sodann habe die Rekurrentin
fraglichen Beweis nicht in der durch die Civilprozeßordnung
und Gerichtspraxis vorgeschriebenen Form anerboten. Nach ganz
feststehender Praxis erfolge nämlich die Zeugeneinvernahme wäh
rend oder nach dem Plädoyer des Produzenten und müsse von
diesem begehrt werden; der Anwalt der Rekurrentin habe aber
bei der erstinstanzlichen Verhandlung ein sachbezügliches Begehren
gar nicht gestellt, sondern habe die Parteivorträge beendigen lassen
und sich sodann entfernt, ohne sich darum zu bekümmern, ob der
(anwesende) Zeuge einvernommen werde oder nicht, resp. warum
dies nicht geschehe. Daß er in zweiter Instanz seinen Zeugenbe
weisantrag erneuert habe, ergebe sich aus dem Urtheile nicht:
sich das Bundesgericht nicht als berechtigt erachte, die Zeugen
einvernahme selbst anzuordnen und darauf gestützt selbft zu ur
theilen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Rekursbeklagte Apotheker Fritz Huber im Wesentlichen geltend:
Das Bundesgericht sei zu Beurtheilung der Beschwerde insoweit
nicht kompetent, als dieselbe darauf gestützt werde, daß die kanto
nalen Gerichte statt des eidgenössischen Rechtes kantonales ange
wendet haben. Denn die Bürgschaftsverpflichtung, aus welcher die
Rekurrentin ihre Forderung ableite, dattre aus dem Jahre 1869,
also vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechts, sie sei daher
nach Art. 882, Abs. 1 und 2 O. R. und nach wiederholten
Entscheidungen des Bundesgerichtes nach dem zur Zeit ihrer
Begründung geltenden kantonalen Rechte zu beurtheilen. Zudem
habe das Bundesgericht schon wiederholt entschieden, daß wegen
Verletzung privatrechtlicher Bestimmungen von Bundesgesetzen der
staatsrechtliche Rekurs nicht statthaft sei. Uebrigens könne hier
keine Rede davon sein, daß die kantonalen Gerichte den Grundsatz,
daß Bundesrecht dem Kantonalrechte vorgehe, verletzt haben. Es
könnte vielmehr höchstens von einer unrichtigen Anwendung von
Bestimmungen des Obligationenrechts, wegen welcher der staats
rechtliche Rekurs nicht statthaft sei, die Rede sein. Denn die kan
tonalen Gerichte haben ja ihr Urtheil ausdrücklich auch auf die
Art. 129 und 501 O. R. begründet. Wenn sie daneben die
kantonale Fallimentsordnung als fortdauernd gültig erklärt haben,
so liege darin, bei der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung,
jedenfalls habe er darüber keinen besondern Gerichtsentscheid ver
anlaßt. Bei dieser Sachlage habe die Rekurrentin es sich selbst
zuzuschreiben, wenn die Zeugeneinvernahme nicht erfolgt sei und
liege eine Rechtsverweigerung nicht vor. Demnach werde bean
tragt:
- Das Bundesgericht wolle seine Zuständigkeit, auf den staats
rechtlichen Rekurs der Versicherungsgesellschaft Helvetia, soweit
derselbe darauf gerichtet ist, daß die kantonalen Gerichtsinstanzen
das kantonale und nicht das eidgenössische Recht in casu ange
wendet hätten, einzutreten, ablehnen.
- Es sei der Rekurs eventuell in vorgenannter Richtung und
mit Bezug auf die behauptete Rechtsverweigerung überhaupt als
unbegründet abzuweisen.
- Rekurrentin habe den Rekursbeklagten mit 40 Fr. zu ent
schädigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde in
vollem Umsange kompetent. Allerdings ist ein staatsrechtlicher
Rekurs wegen Verletzung privatrechtlicher Bestimmungen eedge
nössischer Gesetze, speziell des Obligationenrechtes, nicht statthaft;
wohl aber ist ein solcher, wie das Bundesgericht bereits wiederholt
entschieden hat, dann zuläßig, wenn eine kantonale Entscheidung auf
Thatbestände die offenbar unter die Herrschaft des Bundesrechtes,
speziell des Obligationenrechtes, fallen, statt des eidgenössischen
kantonales Recht anwendet und dadurch den Grundsatz, daß Bun
desrecht dem kantonalen Rechte vorgeht, thatsächlich verneint. Im
vorliegenden Falle wird nun die Beschwerde hierauf begründet
und das Bundesgericht ist daher kompetent; die Frage, ob der
Grundsatz, daß Bundesrecht dem Kantonalrecht vorgehe, im vor
liegenden Falle wirklich verletzt sei, ist bei sachlicher Prüfung des
Rekurses zu entscheiden.
2. In der Sache selbst kann hier aber allerdings nicht gesagt
werden, daß die kantonalen Gerichte den Grundsatz, Bundesrecht
gehe dem Kantonalrechte vor, verletzt haben. Nach dem ausdrück
lichen Vorbehalte des Art. 161 O.-R. ist klar, daß kantonalge
setzliche Vorschriften, welche an die Unterlassung der Anmeldung,
resp. rechtsgültigen Anmeldung einer Forderung im Konkurse die
Folge des Unterganges der betreffenden Forderung gegenüber dem
Konkursiten knüpfen, neben dem eidgenössischen Obligationenrecht
bestehen bleiben. Wenn also die urnerischen Gerichte die sachbe
zügliche Bestimmung des 12 der dortigen Fallimentsordnung
noch als gültig behandelt haben, so haben sie dadurch bundes
rechtliche Grundsätze nicht verletzt. Im weitern aber gründen die
selben ihr Urtheil im Wesentlichen nicht auf kantonales, sondern
gerade auf eidgenössisches Recht, nämlich auf den Grundsatz der
Art. 129 und 501 O. R., daß mit der Hauptschuld auch die
Bürgschaft erlösche. Es kann ihnen also nicht vorgeworfen werden,
daß sie eidgenössisches Recht überhaupt nicht, sondern an dessen
Stelle nicht mehr gültiges kantonales Recht, angewendet haben.
Ob sie das eidgenössische Recht richtig oder vielmehr (mit Rück
sicht auf Art. 310 O. R.) unrichtig aufgefaßt und angewendet
haben, kann vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof nicht
nachgeprüft werden.
3. Uebrigens könnte hier auch aus einem andern Grunde nicht
gesagt werden, daß eidgenössisches Recht auf Thatbestände nicht
angewendet worden sei, die offenbar von ihm beherrscht werden.
Es ist nämlich jedenfalls zweifelhaft, ob das eidgenössische Obli
gationenrecht, speziell der von der Rekurrentin angerufene Art. 510
desselben, der Zeit nach auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
Denn es ist zum Mindesten nicht unzweifelhaft, ob nicht die
Frage, zu welchen Vorkehren der Gläubiger im Falle des Kon
kurses des Hauptschuldners dem Bürgen gegenüber verpflichtet
sei, als eine Frage der Wirkungen des Bürgschaftsvertrages nach
dem zur Zeit der Eingehung des letztern geltenden Rechte beur
theilt werden müsse (s. Amtliche Sammlung XIV S. 227 ff.).
4. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sodann ist un
begründet. Denn von demjenigen Standpunkte aus, welchen die
kantonalen Gerichte bei Beurtheilung der Sache einnahmen, mußte
ihnen der von der Rekurrentin angebotene Zeugenbeweis offenbar
als unerheblich erscheinen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.