- Urtheil vom 28. Juni 1889 in Sachen
Solothurn gegen Aargau.
A. Jakob Müller, von Gränichen, Kantons Aargau, verehe
lichte sich am 30. April 1885 in Dänikon, Kantons Solothurn,
mit Elise Schürmann von Dänikon und erkannte dabei gleich
zeitig ein von dieser am 19. Oktober 1881 außerehelich gebornes
Kind Lina als das seinige an. Der Gemeinderath von Dänikon
reklamirte hierauf beim Gemeinderathe von Gränichen die Aus
stellung von Ausweisschriften für dieses Kind, das durch die nach
folgende Ehe seiner Eltern legitimirt worden sei und damit das
Bürgerrecht seines Vaters erworben habe. Der Gemeinderath von
Gränichen verweigerte indeß die Ausstellung von Ausweisschriften,
weil die Legitimation eine singirte sei; I. Müller sei, wie sowohl
er selbst als seine Ehefrau anerkennen, nicht der Vater des Kindes
Lina. Hierauf rief der Gemeinderath von Dänikon die Interven
tion des Regierungsrathes von Solothurn an, und letzterer stellte
wirklich beim Regierungsrath des Kantons Aargau das Begehren:
Es möchte dieser die Gemeinde Gränichen zur Ausstellung von
Ausweisschriften oder zur Bestreitung der Legitimation auf dem
Prozeßwege verhalten. Der Regierungsrath des Kantons Aargau
lehnte durch Schreiben vom 17. April 1888 dieses Begehren ab,
mit der Begründung, der Beweis dafür, daß J. Müller der Vater
des vorehelichen Kindes seiner Ehefrau sei, liege der Gemeinde
Dänikon ob, welche dies behaupte; diese Gemeinde habe daher auch
in einem Prozesse die Klägerrolle zu übernehmen.
B. Hierauf stellte der Regierungsrath des Kantons Solothurn
mit Eingabe vom 24./27. Mai 1889 beim Bundesgerichte das
Begehren: Es möchte der Regierungsrath des Kantons Aargau
beziehungsweise die Gemeindebehörde von Gränichen verhalten
werden, die Statusrechtlichen Folgen der von I. Müller von
Gränichen vollzogenen Legitimation so lange anzuerkennen, bis
ein gerichtlicher Entscheid diese Legitimation als eine fingirte, be
ziehungsweise nicht zu Recht bestehende erklärt habe. Er behauptet:
Sinn und Bedeutung des bundesverfassungsmäßigen Grundsatzes,
daß voreheliche Kinder durch nachfolgende Ehe ihrer Eltern legi
timirt werden, gehen dahin, daß der vom Anerkennenden in der
vom Bundesgesetze über Civilstand und Ehe vorgeschriebenen Form
vorgenommene Legitimationsakt alle Statusrechtlichen Wirkungen
der Legitimation auf so lange hervorbringe, als nicht dritte
Interessenten den Akt als einen fingirten nachweisen. Allerdings
finde eine Legitimation nur statt, wenn der Legitimirende wirklich
Vater des Kindes sei; allein es gehe doch nicht an, demselben
neben dem Legitimationsakte noch einen weitern Beweis seiner
Vaterschaft aufzubürden. Wenn jeder Legitimirende sich die Aner
kennung des Legitimationsaktes erst noch auf dem Prozeßwege
erstreiten müßte, so wäre das Recht der Legitimation vollig illu
sorisch. Es handle sich hiebei nicht um das Vorhandensein der
thatsächlichen Voraussetzungen der Legitimation, sondern um Be
deutung und Tragweite des bundesverfassungsmäßig gewährleisteten
Rechtes der Legitimation. Praktisch spitze sich die Frage dahin zu,
wer bei einem Streite über die Wahrheit eines Legitimationsaktes
Kläger oder Beklagter sei; diese praktische Frage hange aber eben
mit dem Wesen des Rechts der Legitimation enge zusammen. Die
Befugniß des Regierungsrathes des Kantons Solothurn, in diesem
Rechtsstreite als Partei aufzutreten, folge aus dem staatlichen
Oberaufsichtsrechte über das Civilstandswesen, sowie aus dessen
C. Der Regierungsrath des Kantons Aargau trägt auf Ab
weisung der Beschwerde an, indem er ausführt: Voraussetzung
der Legitimation durch nachfolgende Ehe sei, daß das zu legiti
mirende Kind von den sich verehelichenden Eltern abstamme. Im
vorliegenden Falle sei glaubhaft gemacht, daß I. Müller der
Vater des von ihm anerkannten Kindes nicht sei, noch sein könne.
Aus diesem Grunde verweigere die Gemeinde Gränichen die An
erkennung der Legitimation. Dieser Bestreitung gegenüber müsse
die Gemeinde Dänikon klagend auftreten. Es solle nicht bestritten
werden, daß unter Umständen eine Vermuthung zu Gunsten der
Legitimation spreche; im vorliegenden Falle indeß treffe dies nicht
zu. Wenn aber auch wirklich, was die Gemeinde Gränichen be
streite, die Präsumtion dafür sprechen sollte, daß das Kind von
J. Müller und Elise Schürmann erzeugt worden sei, so würde
dies doch nicht auf die Parteirollen sondern nur aus die Beweis
last einen Einfluß ausüben; es habe hierüber der Richter zu
entscheiden, welcher von der Gemeinde Dänikon angerufen werden
müsse. Es handle sich in der That nur um das Vorhandensein
der statsächlichen Voraussetzungen der Legitimation durch nach
folgende Ehe, da ja die Regierung von Aargau den bundesrecht
lichen Grundsatz der Legitimation vorehelicher Kinder durch nach
folgende Ehe nicht bestreite.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Sache wird vom Regierungsrathe des Kantons Solo
thurn gemäß Art. 57 O. G. als Streitigkeit staatsrechtlicher
Natur zwischen Kantonen anhängig gemacht. Der Regierungsrath
der Kantons Solothurn verlangt, es sei derjenige des Kantons
Aargau beziehungsweise die Gemeinde Gränichen anzuhalten, die
Legitimation des Kindes Müller Schürmann in ihren Statusrecht
lichen Wirkungen für so lange anzuerkennen, als nicht die Un
richtigkeit des Anerkennungsaktes gerichtlich ausgesprochen sei.
Die praktische Tendenz des gestellten Begehrens geht, wie der
Regierungsrath selbst hervorhebt, dahin, zu bewirken, daß in einem
Rechtsstreite über die Gültigkeit des Anerkennungsaktes resp. die
mit derselben für das Bürgerrecht des Kindes verknüpften Wir
kungen die Gemeinde Gränichen als Klägerin auftreten müsse,
sowie gewiß auch dahin, daß einstweilen, bis zu einem der Ge
meinde Gränichen günstigen gerichtlichen Entscheide, die letztere
Gemeinde Heimatschriften für das Kind auszustellen habe.
2 In letzterer Beziehung wäre nun nicht das Bundesgericht,
sondern (gemäß Art. 59 Ziffer 5 O. G.) der Bundesrath kom
petent, und könnte übrigens die Legitimation der Regierung des
Kantons Solothurn, beschwerend aufzutreten, bemängelt werden.
Im Uebrigen braucht auf die Frage der Legitimation des Regie
rungsrathes des Kantons Solothurn nicht weiter eingetreten zu
werden, denn die Beschwerde ist jedenfalls aus einem andern
Grunde zu verwerfen.
3. Der Sache nach handelt es sich nämlich nach dem Be
merkten einfach um einen Bürgerrechtsstreit zwischen Gemeinden.
Einen Rechtssatz darüber, ob in derartigen Streitigkeiten, sofern
für dieselben die Frage der Legitimation durch nachfolgende Ehe
präjudiziell ist, diejenige Gemeinde, welche die Legitimation be
hauptet, oder diejenige, welche sie bestreitet, klagend auftreten
müsse, enthält weder die Bundesverfassung noch die Bundesgesetz
gebung. Die formelle Parteirolle nämlich entscheidet nicht über die
Beweislast, d. h. darüber, ob die Anerkennung der Eltern speziell
des Vaters bis zum Beweise ihrer Unrichtigkeit die Abstammung
des Kindes von den Eheleuten, insbesondere vom Vater, beweise
oder nicht. Wenn daher auch allerdings aus der verfassungsmäßi
gen und bundesgesetzlichen Anerkennung und Regelung der legi
timatio per subsequens matrimonium Konsequenzen zu Gunsten
der Beweiskraft des Anerkennungsaktes sich ergeben, so sind doch
die sachbezüglichen bundesrechtlichen Grundsätze im Fragefalle nicht
verletzt. Die Regierung von Aargau hatte über die Beweiskraft
des Anerkennungsaktes nicht zu entscheiden; die bloße Weigerung
derselben, die Gemeinde Gränichen zu Uebernahme der Klägerrolle
zu nöthigen, präjudizirt dem richterlichen Entscheide hierüber in
keiner Weise und verstößt daher gegen keinen bundesrechtlichen
Grundsatz. Danach kann denn von einer Gutheißung der staats
rechtlichen Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons Solo
thurn nicht die Rede sein, sondern es muß den Betheiligten, spe
ziell den betheiligten Gemeinden, überlassen bleiben, die Sache auf
dem Wege des Civilprozesses beziehungsweise nach Art. 27 letztem
Absatz O. G. auf dem Wege des Bürgerrechtsprozesses vor Bundes
gericht zum Austrage zu bringen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.