- Urtheil vom 17. Februar 1888 in Sachen
Ernst und Genossen gegen Wittwe Müller.
A. Durch Urtheil vom 10. Dezember 1887 hat die Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist schuldig, an die Kläger Obligationen
auf die Einzinferkasse des Kantons Luzern im Betrage von
6434 Fr. unbeschwert aushingeben zu lassen oder, soweit solche
nicht mehr vorhanden sein sollten, deren Werth in diesem
Betrage zu ersetzen. Mit ihrer Mehrforderung werden die Klä
ger abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr ist auf 60 Fr. an
gesetzt.
- Die erstinstanzliche Kosten und Entschädigungsbestimmung
ist bestätigt, die zweitinstanzlichen Kosten zu ¼ den Klägern
und zu 6 der Beklagten auferlegt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte Wittwe Nina
Müller geb. Ernst die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:
- Es sei zu erkennen, daß die Beklagte nicht gehalten sei
Obligationen im Werthe von 6434 Fr. unbeschwert aushin
geben zu lassen oder deren Werth in diesem Betrage zu ersetzen,
eventuell sei die Verurtheilung auf Aushingabe von Obligationen
im Werthe von 2434 Fr. oder Ersatz dieses Werthes (6434 Fr.
4000 Fr.) zu beschränken.
- Die Klägerschaft habe die Prozeßkosten zu bezahlen, nebst
Prozeßentschädigung an die Beklagte.
Er hält sein in der Appellationsverhandlung gestelltes Be
weisanerbieten aufrecht.
Der Vertreter der Kläger trägt auf Abweisung der gegne
rischen Beschwerde in allen Theilen und unter Kosten und
Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Parteien sind die Kinder und Erben des am 2. Oktober
1884 in Luzern verstorbenen Standesweibels Stephan Ernst,
welcher außer ihnen noch eine Wittwe Margaretha geb. Dolder
hinterließ, der nach anerkanntem Testamente die Nutznießung
an der gesammten Verlassenschaft des St. Ernst zusteht. In
das über die Verlassenschaft aufgenommene amtliche Inventar
wurden (nach der Behauptung der Kläger um der Nachsteuer
zu entgehen) Werthschriften im Belaufe von 11 000 Fr., da
kunter auch die gegenwärtig im Streite liegenden Obligationen
auf die Einzinserkasse des Kantons Luzern, nicht aufgenommen;
dieselben wurden von der Wittwe Ernst geb. Dolder zu Han
den genommen. Nachdem diese im Spätherbste 1885 zu der
Beklagten, ihrer Tochter Wittwe Nina Müller geb. Ernst in
Hirslanden, übergesiedelt war, wurden am 18. und 30. No
vember 1885 Schenkungsurkunden errichtet, wonach die Wittwe
Ernst der Tochter Nina Müller für getreue Pflege in
kranken Tagen die in dem Thatbestande der Vorinstanzen
näher bezeichneten Obligationen im Betrage von 10000 Fr.
schenkungsweise zu Eigenthum abtrat und es wurden die
Papiere der Wittwe Müller übergeben. In einer auf Betreiben
der Kläger deßhalb eingeleiteten Strafuntersuchung gegen Witt
we Ernst und Nina Müller hat die erstere (welche 75 oder
76 Jahre alt ist) über diesen Vorgang und über ihren Erwerb
der fraglichen Werthschriften im Wesentlichen folgendes ausge
sagt: Ihr verstorbener Ehemann habe ihr während seiner
letzten Krankheit die 11 000 Fr. Obligationen gegeben und
gesagt: Du weißt wo sie sind, nimm sie zu dir. Eine
weitere eigentliche Schenkung sei nicht erfolgt, er habe ihr
die 11 000 Fr. eigentlich als Eigenthum gegeben; aber sie
könne das nicht beweisen, da es Niemand gehört habe. Bei
Lebzeiten habe ihr der Ehemann die Obligationen nicht über
geben, wohl aber einmal gezeigt und gesagt, sie solle sie dann
nehmen; sie brauche sie den Kindern nicht zu zeigen. Sie
habe daher nach dem Tode des Ehemannes die fraglichen
Obligationen an sich genommen und mit nach Hirslanden zu
ihrer Tochter Nina gebracht. Diese habe ihr dann sehr geschmei
chelt und zugeredet, sie solle sich mit Leib und Gut über
geben." Es sei dann ein Notar gekommen und eine Schrift
verfaßt worden; wie aber diese gelautet habe, könne sie nicht
mehr sagen. Sie habe etwas unterzeichnet aber was könne sie
nicht mehr sagen. Der Nina Müller die Obligationen eigen
thümlich übergeben habe sie eigentlich nie gewollt, sie habe
nur gemeint, dieselbe müsse die Zinsen beziehen und ihr dann
geben." Geschenkt habe sie der Frau Müller die Obligationen
entschieden nicht. Die Frau Müller habe wohl gewußt, daß
die Obligationen vom Vater herrühren, daß er dieselben gehabt
habe; aber sie habe nachher manchmal gesagt, die Mutter
Ernst könne damit machen was sie wolle, der Vater habe ihr
Titel ja gegeben. Sie (Wittwe Ernst) habe der Frau Müller
gesagt, wie sie die Titel erhalten habe. Bei ihrem Weggänge
von Hirslanden habe sie die Obligationen wieder haben wollen,
die Frau Müller habe aber die Rückgabe verweigert. Nachdem
eine von den der Nina Müller übergebenen Obligationen,
welche auf 1000 Fr. lautete, für eine Schuld der N. Müller
von einem Gläubiger derselben gepfändet und versilbert worden
war, klagten die Geschwister der N. Müller (die gegenwärtigen
Kläger Bernhard Ernst und Josephine Schuler Ernst) auf
Aushingabe des Ueberschusses des Versilberungserlöses (mit
489 Fr.), indem sie ausführten, die fraglichen Obligationen
haben zum Nachlasse ihres verstorbenen Vaters, des Standes
weibels Ernst, gehört. Die Beklagte Nina Müller bestritt diese
Ansprüche indem sie unter Anderem geltend machte, die frag
liche Obligation sei (wie die übrigen) bei Lebzeiten vom Erb
lasser Ernst seiner Frau und hernach von dieser ihr (der Be
klagten) geschenkt und übergeben worden; jedenfalls habe sie
(Beklagte) die Schenkung seitens ihrer Mutter in gutem Glau
ben entgegengenommen und habe daher (auch wenn die Mutter
nicht Eigenthümerin gewesen sein sollte) Eigenthum erworben.
Durch Entscheidungen des Bezirksgerichtes Zürich vom 13.
November 1886 und der Appellationskammer des Obergerichtes
vom 21. Dezember gleichen Jahres wurde indeß die Klage
gutgeheißen. Schon vor der Entscheidung dieses Prozesses hoben
dann die Kläger diejenige Klage an, über welche im gegen
wärtigen Prozeße zu entscheiden ist; mit derselben verlangen
sie (soweit dies gegenwärtig noch im Streite liegt) Aushingabe
der zufolge der Schenkungsurkunde vom 18. und 30. November
1885 in den Besitz der Beklagten übergegangenen Obligationen
resp. des Werthes derselben im Verhältnisse der ihnen (den
Klägern) am Nachlasse des Standesweibels Ernst zustehenden
Erbberechtigung.
2. Der von der Beklagten in der zweiten Instanz gestellte
und heute festgehaltene Beweisantrag gründet sich darauf, daß
die Wittwe Ernst (seit dem erstinstanzlichen Urtheile) ihre
(oben Erwägung 1 erwähnten) Aussagen schriftlich widerrufen
und eine andere Darstellung der betreffenden Vorgänge gegeben
habe; zur Ergänzung des Beweises für die Richtigkeit der
XIV 1888
letztern Darstellung wird auf Einvernahme der Wittwe Ernst
und des Fürsprech Bühlmann in Luzern abgestellt. Dieses
Aktenvervollständigungsbegehren ist gemäß Art. 30 O. G. un
zuläßig. Denn die zweite Instanz hat den fraglichen Beweis
antrag deßhalb nicht berücksichtigt, weil, möge die beantragte
Beweisaufnahme was immer ergeben, dies doch an der Fest
stellung des Thatbestandes nichts zu ändern vermöchte. Das
Bundesgericht aber ist an den von den kantonalen Gerichten
festgestellten Thatsachen gebunden.
3. In der Sache selbst sind die Parteien und mit ihnen
die Vorinstanzen ohne weitere Erörterung davon ausgegangen,
die in Rede stehenden Obligationen auf die Einzinserkasse des
Kantons Luzern seien als bewegliche Sachen zu betrachten:
haben lediglich an der Hand sachenrechtlicher Grundsätze
örtert und entschieden, ob die Beklagte an den streitigen Pa
pieren Eigenthum erworben habe. Es ist zweifelhaft, ob diese
Auffassung eine zutreffende ist. Denn aus den Akten (welche
übrigens über die rechtliche Natur der fraglichen Obligationen
gar keine nähern Aufschlüsse geben) ergibt sich doch so viel,
daß diese Papiere jedenfalls nicht schlechthin auf den Inhaber
sondern (zunächst wenigstens) auf einen benannten Gläubiger
lauten, so daß wohl bezweifelt werden kann, ob dieselben als
Inhaberpapiere zu betrachten und ob für den Erwerb und
Verlust von Rechten an denselben sachenrechtliche Regeln an
wendbar seien. Allein es mag doch, nachdem von keiner Partei
ein abweichender Standpunkt eingenommen und durch Dar
legung der Natur der fraglichen Obligationen, begründet
worden ist, von der gedachten Anschauung ausgegangen wer
den, um so mehr als dieselbe offenbar die für die Rekur
rentin günstigste ist und nun auch von diesem Standpunkte
aus die Beschwerde derselben als unbegründet erscheint.
4. Thatsächlich festgestellt ist von den Vorinstanzen, daß eine
Uebergabe der Papiere seitens des Ehemannes Ernst an seine
Ehefrau nicht stattgefunden hat, sondern daß die Ehefrau
Ernst sich erst nach dem Tode des Ehemannes in den Besitz
derselben setzte; ferner ist von den Vorinstanzen endgültig
(ohne daß bezüglich dieser Frage kantonalen Rechtes eine
Nachprüfung durch das Bundesgericht statthaft wäre) entschieden,
daß die Wittwe Ernst Eigenthum an den Papieren nicht durch
gültige Zuwendung von Todeswegen erworben hat. Es steht daher
fest, daß die Wittwe Ernst niemals Eigenthümerin der streitigen
Obligationen war, sondern daß diese zum Nachlaß des Ehe
mannes Ernst (den Erben desselben) gehörten und der Wittwe
nur die Nutznießung daran zustand. Es kann sich daher nur
fragen, ob nicht die Beklagte, trotz des mangelnden Eigenthums
des Veräußerers (der Wittwe Ernst), dennoch zufolge Art. 205
des Obligationenrechtes durch die auf Grund der Schenkungs
urkunde vom 18. und 30. November 1885 stattgefundene Ueber
gabe als gutgläubiger Erwerber Eigenthum erlangt habe.
5. Dies ist in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen zu
verneinen. Denn der Erwerb der Beklagten kann nicht als ein
gutgläubiger anerkannt werden. Die Frage, ob der Erwerber
einer Sache sich in gutem Glauben befunden habe, ist zwar
keineswegs, wie der klägerische Anwalt heute behauptet hat,
eine bloße Thatfrage, welche als solche von den kantanalen
Gerichten endgültig entschieden wäre, vielmehr ist der Begriff
des guten Glaubens ein Rechtsbegriff, dessen richtige Anwendung,
wenn auch natürlich unter Zugrundelegung der von den kanto
nalen Gerichten festgestellten Thatsachen, vom Bundesgerichte
zu überprüfen ist. Ebenso ist es durchaus unrichtig, wenn der
klägerische Anwalt des weitern ausgeführt hat, da das Obli
gationenrecht eine Definition des guten Glaubens nicht gegeben
habe, so sei dafür das kantonale Recht maßgebend geblieben.
Denn es ist doch völlig klar, daß Art. 205 des Obligationen
rechtes eine für die ganze Schweiz gleichmäßig gültige Norm
eidgenössischen Rechtes aufstellt und es nicht den kantonalen
Gesetzgebungen überläßt, die von ihm aufgestellte Regel durch
verschiedenartige Definitionen des guten Glaubens in ver
schiedener Weise auszugestalten. Wenn der eidgenössische Gesetz
geber, wie hier, einen von ihm verwendeten Rechtsbegriff nicht
genau definirt, weil er dies für überflüßig oder gar schädlich
erachtet, so folgt daraus natürlich nicht, daß nun die kantonale
Gesetzgebung befugt sei, die vermeintliche Lücke auszufüllen,
vielmehr ist es Sache der Wissenschaft und Praxis, die dem
eidgenössischen Gesetze entsprechende Bedeutung eines solchen
Begriffes zu ermitteln und festzustellen. Ebensowenig ist endlich
anzuerkennen, daß (wie der klägerische Anwalt ebenfalls ange
deutet hat), weil dem Erwerbe der Beklagten eine Schenkung
zu Grunde liege, die Schenkung aber kantonalrechtlich geordnet
sei, hier eidgenössisches Recht überhaupt keine Anwendung finde.
Denn die Uebertragung resp. der Erwerb des Eigenthums an
beweglichen Sachen richtet sich in allen Fällen des Eigenthums
erwerbes auf Grund eines Vertrages nach den Bestimmungen
des VI. Titels des Obligationenrechtes, mag das der Ueber
eignung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft nach
eidgenössischem oder, wie die Schenkung, nach kantonalem
Rechte zu beurtheilen sein (vergleiche Entscheidung in Sachen
Wittwe Amberg gegen Amberg und Genossen vom 4. Juni
1887, Amtliche Sammlung XIII, S. 234). Es ist also die
Frage, ob die Rekurrentin als gutgläubige Erwerberin zu be
trachten sei, vom Bundesgerichte selbständig zu prüfen. Allein
es ist, wie bemerkt, der von den kantonalen Gerichten gegebenen
verneinenden Entscheidung dieser Frage beizutreten. Der gute
Glaube des Erwerbers, wie ihn Art. 205 des Obligationenrechtes
zum Eigenthumserwerbe bei Uebertragung seitens eines Nicht
eigenthümers erfordert, ist aufzufassen als die redliche Ueber
zeugung, durch die Aneignung der Sache kein fremdes Recht
zu verletzen; er ist ausgeschlossen nicht nur wenn der Erwerber
um das seinem Erwerbe entgegenstehende Hinderniß (das
Nichteigenthum seines Vormannes) posttiv weiß, sondern auch
dann, wenn derselbe den Umständen nach gemäß den Regeln
redlichen Verkehrs bei gehöriger Aufmerksamkeit vermuthen
muß, es entspreche sein Erwerb dem materiellen Rechte nicht
wenn also die Erwerbshandlung auf Bethätigung grober, un
entschuldbarer Fahrläßigkeit, sei es auffallender Sorglosigkeit
und Unachtsamkeit, sei es leichtfertiger Unbekümmertheit um
fremdes Recht beruht. Diese Auffassung, welche in Doktrin und
Praxis wohl überwiegend anerkannt ist (vergleiche z. B. Ent
scheidungen des deutschen Reichsgerichtes Band VI, Nr. 4 und
23), ist in Art. 211 Absatz 2 und Art. 790 des Obligationen
rechtes für die dort normirten Thatbestände ausdrücklich aner
kannt und es ist gewiß unbedenklich anzunehmen, daß das
gleiche auch im Falle des Art. 205 gelte. Nun ist im vorlie
genden Falle als thatsächlich festgestellt zu erachten, daß der
Beklagten von ihrer Mutter, der Wittwe Ernst, mitgetheilt
worden war, dieselbe sei in den Besitz der streitigen Obliga
tionen in der Weise gelangt, wie sie dies im Strafprozesse
ausgesagt hat. Danach kann dann von gutgläubigem Erwerbe
seitens der Beklagten nicht die Rede sein. Zwar wäre es wohl
zu weit gegangen, wenn man, wie die Vorinstanz andeutet,
annehmen wollte, die Beklagte habe, bei dem im Lande allge
mein verbreiteten Maße von Rechtskenntnissen, nach der fraglichen
Mittheilung positiv gewußt, daß ihre Mutter nicht Eigenthü
merin der Obligationen geworden sein könne. Es kann auch
nicht darauf abgestellt werden, daß der Irrthum der Beklagten
über das Recht ihres Autors deßhalb von vornherein als ein
unentschuldbarer zu betrachten sei, weil er jedenfalls als Nechts
irrthum sich qualifiziren würde. Denn nach dem Obligationen
rechte welches auch z. B. bei der condictio indebiti zwischen
Rechts und Thatirrthum nicht unterscheidet, liegt gar kein
Grund vor, den Rechtsirrthum schlechthin und allgemein als
unentschuldbar zu behandeln. Es kommt vielmehr auch beim
Rechtsirrthum darauf an, ob derselbe nach den konkreten Um
ständen als entschuldbar oder aber als auf grober Fahrläßig
keit beruhend zu betrachten ist. Allein im vorliegenden Falle
ist nun jedenfalls soviel klar, daß die Beklagte, wenn sie sich
auch nur einigermaßen darum kümmerte, ob die Werthschriften,
welche sie sich schenken ließ, der Schenkgeberin wirklich gehören,
die Berechtigung der letztern bezweifeln und bei der demnach
gebotenen nähern Prüfung sofort einsehen und erfahren mußte,
daß die Schenkgeberin nicht Eigenthümerin sei. Die Beklagte
hat aber jede Prüfung in dieser Richtung unterlassen und
dadurch gezeigt, daß es ihr einzig darum zu thun war, gleich
viel ob mit oder ohne Recht, den Besitz der Werthschriften für
sich zu erlangen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile
der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 10. Dezember 1887 sein Bewenden.