stoßen habe.
holt mißhandelt und gegen ihn gefährliche Drohungen ausge
von denen insbesondere der Sohn Arnold den Vater wieder
lag nach dessen Angabe in Mißhelligkeiten mit seinen Söhnen,
Anzeige erfolgenden Abreise des I. B. Broger nach Altstätten
Zinsgenuß. Der Grund zu der plötzlich und ohne vorherige
an den Ehemann Broger zu Leibding, resp. zu lebenslänglichem
Arnold und Benedikt, zu Eigenthum, und zu einem Drittheil
einem Drittheil an die beiden Söhne der Eheleute Broger,
recht fiel das Vermögen der verstorbenen Ehefrau Broger je zu
nisse 2c.) zu liquidiren. Nach dem appenzell innerrhodischen Erb
Appenzell Innerrhoden befindlichen Aktiven (Haus und Fahr
Anwalte, Fürsprech Stolz in Appenzell, Vollmacht, seine in
Belaufe von circa 30,000 Fr. mit sich und ertheilte seinem
Verwaltung gestandene Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau im
Dabei nahm er das in Kapitaltiteln bestehende, bisher in seiner
stätten von diesem Tage an sein fester Wohnsitz sein werde.
er auf der Gemeinderathskanzlei die Erklärung abgab, daß Alt
zell und begab sich nach Altstätten, Kantons St. Gallen, wo
in Appenzell gewohnt. Am 27. Juni 1888 verließ er Appen
am 31. Mai 1888 erfolgten Tode seiner Ehefrau mit derselben
A. J. B. Broger, Gerber von Appenzell, hatte bis zu dem
in Sachen Broger.
88. Urtheil vom 1. Dezember 1888
B. Schon am Tage der Abreise des B. Broger nach Alt
stätten wurde demselben durch das Landammannamt des Kan
tons Appenzell Innerrhoden, auf Betreiben seines Sohnes Ar
nold, ein Vogt bestellt, ohne daß ihm von dieser Maßnahme
amtlich und schriftlich Kenntniß gegeben worden wäre; in glei
cher Weise wurde ihm später, am 30. Juli, noch ein Neben
vogt bestellt. Im Fernern wurde auf der Landeskanzlei des
Kantons Appenzell Innerrhoden Protest gegen die Herausgabe
seiner Ausweisschriften eingelegt, und es wurde gemäß land
ammannamtlicher Ermächtigung durch seinen Sohn Arnold und
den Hauptvogt seines Sohnes Benedikt sein Haus durch Ver
nagelung der Hausthüre und entsprechende Weisungen an die
Haushälterin abgeschlossen. Der dem Broger geordnete Vogt
setzte sich des weitern in die Verfügungsbefugniß über den Kon
tokurrent des Broger bei der ländlichen Spar und Leihkasse
in Appenzell. Dagegen wurde vom Landammannamte die poli
zeiliche Verfolgung des B. Broger verweigert und der Beschlag,
welcher auf einen beim Postamte in Appenzell an die Adresse
des B. Broger in Altstätten aufgegebenen Koffer vom Land
ammannamte gelegt worden war, von der gleichen Behörde
wieder aufgehoben.
C. Zufolge einer Aufforderung der Landeskanzlei von Inner
rhoden wurden zwischen B. Broger und seinen Söhnen, resp.
deren gesetzlichen Vertretern Verhandlungen über die Theilung
des Nachlasses der Ehefrau Broger gepflogen. Im Verlaufe der
selben deponirte B. Broger den Betrag von 10,205 Fr. 10 Cts.
bei der Landeskanzlei von Appenzell Innerrhoden als den dem
Sohne Benedikt zukommenden Erbantheil; er hinterlegte ferner
später den von ihm anerkannten Betrag seines Leibgedings bei
der Gemeindekanzlei in Altstätten. Dagegen behauptete er, daß
der Sohn Arnold von ihm nichts herauszufordern habe, weil
demselben die Einrede der Verrechnung entgegenstehe, denn es
sei für denselben auf Rechnung seines mütterlichen Erbtheils
eine den Betrag dieses Erbtheils übersteigende Summe bei
Lebzeiten seiner Mutter an seine Gläubiger ausbezahlt worden.
Eine gütliche Einigung über die Theilung kam nicht zu Stande;
vielmehr erklärte der Bevollmächtigte des B. Broger durch Zu
schrift an den Landammann Rusch zu Handen der Erben der
verstorbenen Frau Broger vom 16. Juli 1888, daß er auf
weitere Theilnahme an den betreffenden Verhandlungen verzichte
und es den Interessenten überlasse, ihre Ansprüche gegen Bro
ger in verfassungsmäßiger Weise zur Geltung zu bringen.
D. Gegen die Bevogtung des B. Broger und die Verweige
rung der Herausgabe seiner Ausweisschriften hatte sich inzwischen
der Bevollmächtigte desselben bei der Standeskommission des
Kantons Appenzell beschwert, indem er verlangte, es seien dem
Broger seine Ausweisschriften auszuhändigen, die Bevogtung
desselben aufzuheben und ihm die freie Verfügung über sein
Vermögen zu gestatten. Die Standeskommission nahm den Be
richt des regierenden Landammanns entgegen, welcher dahin
ging: Die Bevogtigung des Broger sei erfolgt, in Betracht
der offenkundigen körperlichen Gebrechlichkeit, welche die Ver
waltung des eigenen Vermögens ausschließt, sowie einer in
Folge vorgerückten Alters eingetretenen Geistesschwäche. Die
Standeskommsssion beschloß am 6. Juli 1888, bezüglich der
Schriftenausfolgung noch keinen definitiven Beschluß zu fassen,
da hierüber vorerst der Vogt des Broger einzuvernehmen sei;
bezüglich der Aufhebung der Bevogtigung erachtete die Standes
kommission, laut dem Protokoll über ihre Sitzung vom 6. Juli,
die Angelegenheit als wichtig genug, daß solche von der ei
gentlichen Vogieibehörde (Vogteirath) behandelt und von dieser
dann entschieden werde, ob die Vogtei über Herrn Broger neuer
dings bestätigt oder aber aufgehoben werden solle. Die Sache
gelangte daraufhin wirklich in der Sitzung des Vogteirathes
vom 20. Oktober 1888 zur Verhandlung. Der Vogteirath be
schloß: Es wird, im Wefentlichen unter Aufrechthaltung der
vom Landammannamte bei der Vogteibezeichnung angenomme
nen Gründe, die Vogtei über Benedikt Broger, Vater, zu
Recht erklärt," mit der Begründung: Der Vogteirath zieht
in Betracht, daß Benedikt Broger früher allerdings haushäl
terisch gelebt habe, jedoch während der längeren Krankheit der
Ehefrau Brogers Akte arger Brutalität vorgekommen sind,
die auf eine Störung des Geisteszustandes Brogers schließen
lassen; eine solche Störung liegt auch im hohen Alter Brogers
sowie in seiner vieljährigen Gebrechlichkeit, welch' letztere die
eigene Vermögensverwaltung Brogers ohnehin ausschließt.
E. Schon vor dieser Schlußnahme des Vogteirathes und der
schriftlichen Ausfertigung des Standeskommissionsbeschlusses vom
6. Juli 1888 hatte B. Broger mit Rekursschrift vom 24. Au
gust 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen, indem er die Anträge stellte:
- Es mögen Landammannamt und Standeskommission von
Appenzell Innerrhoden angehalten werden, Herrn Broger über
sein in Innerrhoden liegendes Vermögen als a) sein Wohnhaus
sammt darin befindlichem Mobiliar nebst andern Fahrnissen;
b) seinen Kontokurrent Verkehr mit der ländlichen Spar und
Leihkasse Appenzell und eventuell andern innerrhodischen Geld
instituten; c) seine Guthaben, frei und ungehindert schalten
und walten zu lassen, ohne irgendwelche Einschränkung seiner
Rechte.
Die angeordnete Vormundschaft sei als ungültig und
Herr Broger als selbst handlungsfähig zu erklären. Ebenso
seien die von seinen Vögten bis heute und bis zur Entschei
dung vorgenommenen Handlungen als ungültig zu erklären.
III. Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung führt er aus: Die in Appenzell Innerrho
den auf das dortige Vermögen des Rekurrenten ausgeführte
Beschlagnahme verletze den Art. 59 Abs. 1 B. V. Der Rekur
rent sei in Altstätten fest angesessen und aufrechtstehend und
die Ansprüche der Erben der Ehefrau Broger an ihn seien
rein civilrechtlicher Natur und fallen daher unter Art. 59 Abs. 1
B. V. Die Beschlagnahme verletze im Fernern die in Art. 2
und 4 der Kantonsverfassung niedergelegte Garantie der Un
verletzlichkeit des Hausrechts und des Eigenthums. Die Bevog
tung des Rekurrenten verletze das Bundesgesetz betreffend die
persönliche Handlungsfähigkeit, denn ein bundesgesetzlich zuläs
siger Entmündigungsgrund liege unzweifelhaft nicht vor. Nach
dem er in den Besitz der schriftlichen Ausfertigung des Stan
deskommissionsbeschlusses vom 6. Juli gelangt und nachdem
hernach der Vogteirathsbeschluß vom 20. Oktober 1888 zu seiner
Kenntniß gebracht worden war, reichte der Rekurrent am
- September und 2. November zwei nachträgliche Eingaben
ein, in welchen er seine frühern Anträge festhielt und überdem
auch auf Kassation des Vogteirathsbeschlusses antrug, indem
er insbesondere noch ausführte, der Landammann des Kantons
(ppenzell Innerrhoden habe nie irgendwelche Untersuchung über
seinen körperlichen oder geistigen Zustand veranstaltet. Mit
Zuschrift vom 26. September sandte er zudem ein: 1. Zeugniß
des Dr. med. Wutz in Bühler d. d. 24. gleichen Monats, durch
welches bescheinigt wird, der Aussteller habe die verstorbene
Ehefrau des Broger vom 17. August bis 14. September 1887
behandelt, bei seinen daherigen (4) Besuchen sei ihm der Ver
kehr der Eheleute Broger als ein normaler erschienen; mit dem
Benedikt Broger, der als junger Mann weit gereist sei, habe
er sich gerne und stets längere Zeit unterhalten und dabei den
Eindruck erhalten, daß derselbe bei gutem Verstande und von
klarem Geiste sei. Stets habe er ihn nüchtern angetroffen. Der
selbe sei lediglich körperlich im freien Gebrauche seiner untern
Extremitäten gehindert gewesen, so daß er sich zum Gehen der
Krücken habe bedienen müssen. Er habe behauptet, eine Glie
derkrankheit durchgemacht zu haben, was bei seinem Berufe als
Gerber wohl möglich sei. 2. Zeugniß des Dr. med. Schmid in
Altstätten d. d. 20. September 1888, lautend: Herr J. Bene
dikt Broger, geb. 21. März 1814, gewesener Gerber von Appen
zell, in Altstätten, wurde heute vom Unterzeichneten untersucht
und dabei folgender Status aufgenommen: Der 74 jährige Ex
plorand steht für sein Alter merkwürdig frisch und gesund aus,
trotz eines alten rheumatischen Leidens, das den Gebrauch seiner
Beine ziemlich beeinträchtigt. Die geistigen Fähigkeiten dieses
Greises sind ebenfalls auffallend frisch; er hat eine für die
damalige Zeit und den Ort, wo er seine Jugend verbrachte,
recht ordentliche Schulbildung, liest und schreibt recht befriedi
gend, rechnet gut, hat ein ausgezeichnetes Gedächtniß und ein
ungeschwächtes Urtheilsvermögen. Psychische Störungen oder
Schwächezustände sind nicht nachweisbar.
F. Gegenüber dieser Beschwerde führt die Standeskommission
des Kantons Appenzell Innerrhoden zunächst mit Eingabe vom
- Oktober 1888 aus: Hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens
der Rekursschrift sei darauf hinzuweisen, daß es sich keines
wegs um irgend einen Verhaft auf das Vermögen des B. Bro
ger, sondern lediglich um die Wahrung des Broger'schen Be
sitzstandes gegenüber gewissen, rechtlich unzulässigen Eingriffen
handle. Ob diese durch die Vögte des B. Broger eingenommene
Stellungnahme eine begründete sei oder nicht, löse sich von
selbst, je nachdem die vom Rekurrenten in zweiter Linie ge
stellte Hauptfrage entschieden werde, nämlich die über B. Broger
verhängte Vormundschaft. In dieser Richtung sei thatsächlich zu
bemerken, daß das vom Rekurrenten behauptete unwürdige Auf
treten der Söhne Brogers, insbesondere des Sohnes Arnold,
oft durch die harte und herzlose Behandlung der schwerkranken
Frau Broger seitens ihres Ehemannes veranlaßt worden sei.
Nach dem Hinscheide seiner Ehefrau hätte es dem Rekurrenten
obgelegen, das Vermögen derselben ihren natürlichen Erben
auszuhändigen. Statt dessen habe er sich mit dem ihm gar
nicht gehörigen Vermögen im eigentlichen Sinne des Wortes
landesflüchtig gemacht. Die gleichzeitig verhängte Bevogtigung
sei vom Landammann gemäß den Bestimmungen des kanto
nalen Vormundschaftsgesetzes und unter ausdrücklicher Angabe
des Bevogtigungsgrundes provisorisch verhängt worden; die
Standeskommission habe auf die ihr eingereichte Beschwerde
hin die definitive Entscheidung der verfassungsmäßig zuständigen
Behörde, dem Vogteirathe, vorbehalten, welche noch nicht ent
schieden habe. Die Beschwerde wäre also unter allen Umständen
verfrüht, und sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit späterer
Zuschrift vom 1. November 1888 übermittelte die Standes
kommission sodann den Beschluß des Vogteirathes vom 20. Ok
tober in Protokollauszug und auf Anfrage des Instruktions
richters vom 3. November 1888, ob B. Broger vor Verhängung
der Vormundschaft amtlich einvernommen und ob über seinen
geistigen und körperlichen Zustand ein Gutachten Sachverstän
diger eingeholt worden sei, antwortete die Standeskommission
mit Zuschrift vom 10. November 1888: Da die Vormundschaft
vom Landammann wegen hochgradiger körperlicher Gebrechlich
keit und geschwächten geistigen Zustandes habe verhängt werden
müssen, so habe eine Einvernahme Brogers nicht stattsinden
können, wie eine solche überhaupt in analogen Fällen nicht
vorkomme. Zudem wäre eine Einvernahme nicht möglich gewe
sen, weil Broger einfach das Weite gesucht habe. Auch ein
Gutachten Sachverständiger über den körperlichen und geistigen
Zustand Brogers sei nicht aufgenommen worden, da derselbe
ein allgemein bekannter sei; Gutachten Sachverständiger werden
überhaupt bei Verhängung der Vormundschaft nur sehr selten
eingeholt. Dagegen legt die Standeskommission ein von ihr
nachträglich eingeholtes Zeugniß des med. prat. A. Sutter in
Appenzell d. d. 6. November 1888 bei, welches dahin geht:
B. Broger stamme aus einer Familie, in welcher sich verschie
dene Fälle von psychischer Störung nachweisen lassen. Er selbst
sei immer ein etwas exaltirter Mensch gewesen, bei dem Geiz
und Jähzorn die hervorragendsten Charaktereigenschaften waren.
Schon seit längerer Zeit seien bei ihm theilweise Störungser
scheinungen in den unteren Extremitäten eingetreten, so daß er
gezwungen sei, an den Krücken zu gehen. In der letzten Zeit
sei sein Benehmen bei der Krankheit und dem Tode seiner
Frau derart gewesen, daß es, obschon es nicht auf vollständige
Verrücktheit schließen lasse, etwas gestörte Seelenthätigkeit au
ßer Frage stelle. Die Standeskommission legt ferner einen Be
richt eines Polizeisoldaten ein, wonach Broger eine bei ihm
dienende Magd davon abgehalten habe, ihre Ausweisschriften
einzulegen, weßhalb er zu einer Buße verfällt worden sei und
daß er später die Bezahlung der Liedlohnforderung dieser Magd
verweigert habe, weil er noch Gegenrechnung und zudem jetzt
kein Geld habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In erster Linie ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegen
die Entmündigung des Rekurrenten begründet sei. Nachdem
der Vogteirath als hiefür zuständige Behörde die vom Landam
mann provisorisch ausgesprochene Bevogtigung definitiv aufrecht
erhalten hat, kommt der Verfügung des Landammannamtes
und der Schlußnahme der Standeskommission in dieser Rich
tung keine selbständige Bedeutung mehr zu; als entscheidende
Schlußnahme, mit deren Aufhebung auch alle frühern, rück
sichtlich der Entmündigung des Rekurrenten getroffenen, Verfü
gungen dahinfallen müssen, erscheint vielmehr die Schlußnahme
des Vogteirathes vom 20. Oktober 1888.
2. Wie das Bundesgericht bereits häufig ausgesprochen hat,
ist es kompetent, zu untersuchen, ob eine von den kantonalen
Behörden ausgesprochene Entmündigung sich auf einen bundes
gesetzlich zulässigen Entmündigungsgrund stütze, während dage
gen die thatsächliche Würdigung der konkreten Verhältnisse und
die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes sich seiner Nach
prüfung entzieht. Im vorliegenden Falle führt nun der Be
schluß des Vogteirathes als Entmündigungsgründe an: Einer
feits eine, theilweise durch hohes Alter begründete, geistige
Störung, andrerseits die körperliche Gebrechlichkeit des Rekur
renten, welche eigene Vermögensverwaltung desselben ohnehin
ausschließe. Der Beschluß lehnt sich also theilweise an den
Wortlaut des Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1881 an. Allein derselbe beruht nichtsdestoweniger auf unrich
tiger Auffassung des Gesetzes. Nach Art. 5 leg. eit. können
körperliche oder geistige Gebrechen nicht schlechthin, sondern nur
dann als Entmündigungsgründe erklärt werden, wenn sie den
damit Behafteten zur Besorgung seiner ökonomischen Interessen
unfähig machen. Ein körperliches oder geistiges Gebrechen mit
dieser Wirkung aber ist im vorliegenden Falle nicht festgestellt.
Fähigkeit zur Besorgung seiner ökonomischen Interessen nämlich
ist durchaus nicht gleichbedeutend mit Erwerbsfähigkeit; es kann
Jemand in Folge eines Gebrechens in letzterer wesentlich beein
trächtigt, ja derselben gänzlich beraubt sein, ohne daß ihm deß
halb die Fähigkeit zu Besorgung seiner Vermögensinteressen ab
ginge. So lange ein Bürger im Stande ist, die Verwaltung
seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten in angemessener
Weise zu leiten, kann er in seiner Handlungsfähigkeit nicht
beschränkt werden, mag er immerhin nicht im Stande sein, selbst
eine erwerbende Thätigkeit auszuüben, persönlich landwirth
schaftliche oder gewerbliche Arbeiten zu verrichten u. dergl. Die
Ausführung des Vogteirathes nun, daß die körperliche Gebrech
lichkeit des Rekurrenten die eigene Vermögensverwaltung des
selben ausschließe, beruht offenbar auf einer Verwechslung der
Begriffe Erwerbsfähigkeit und Fähigkeit zur Vermögensverwal
tung. Denn es ist doch klar, daß bei richtiger Auffassung der
letztern Eigenschaft dieselbe Jemandem nicht deßhalb abgesprochen
werden kann, weil er, wie der Rekurrent, in dem Gebrauche
seiner untern Extremitäten etwas behindert ist. Aehnlich ver
hält es sich mit der vom Vogteirathe angenommenen geistigen
Störung. Es ist ebenfalls nicht festgestellt, daß der Rekurrent
an einem solchen geistigen Gebrechen leide, welches ihn zur
Vermögensverwaltung unfähig machen würde. Dieß wäre frei
lich dann ohne weiters anzunehmen, wenn eine eigentliche
Geisteskrankheit, welche die normale Bestimmbarkeit des Wil
lens durch Motive und damit die Zurechnungsfähigkeit aus
schließt, konstatirt wäre. Allein davon ist keine Rede. Eine
eigentliche Geisteskrankheit hat der Vogteirath nicht festgestellt
und nicht feststellen können, wie sich dieß auf's klarste aus dem
von der Standeskommission selbst eingelegten ärztlichen Zeug
nisse ergiebt. Ebenso wenig hat er festgestellt, daß etwa die
Geisteskräfte des Rekurrenten zufolge hohen Alters derart ab
genommen hätten, daß er die nöthige Einsicht oder Energie nicht
mehr besitze, um seine Geschäfte selbst zu besorgen. Wenn er
von einer geistigen Störung des Rekurrenten spricht, so hat er
vielmehr offenbar nur gewisse mit dem Alter vielleicht schärfer
hervortretende Eigenthümlichkeiten des Temperamentes desselben
im Auge. Wegen solcher bloßen Temperamentseigenthümlich
keiten darf aber Niemand entmündigt werden.
3. Ist also ein bundesrechtlich zulässiger Entmündigungsgrund
in Wirklichkeit nicht festgestellt, so ist die Bevogtigung des Re
kurrenten als bundesrechtlich unzulässig aufzuheben. Dagegen
kann selbstverständlich das Bundesgericht die von den Vögten
des Rekurrenten vorgenommenen Rechtshandlungen nicht als
ungültig erklären.
4. Mit der Aufhebung der Bevogtigung fallen natürlich auch
die Maßnahmen, welche rücksichtlich des in Appenzell gelegenen
ermögens des Rekurrenten getroffen wurden, ohne weiters
dahin, sofern sie lediglich ein Ausfluß der Bevormundung des
Rekurrenten sind. Es ist indeß immerhin die Aufhebung dieser
Maßnahmen im gegenwärtigen Entscheide noch nicht auszu
sprechen, denn es ist nicht völlig klar, ob es sich nicht auch um
einen zur Sicherung der Ansprüche der Erben der verstorbenen
Ehefrau Broger gelegten Arrest handelt. Ueber die Aufhebung
eines solchen Arrestes aber könnte nicht ohne vorherige Anhö
rung der Erben Broger entschieden werden. In dieser Richtung
ist also die Sache an den Instruktionsrichter zu weiterer In
struktion zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
die über den Rekurrenten verhängte Bevogtigung aufgehoben
wird. Im Uebrigen wird die Sache zu weiterer Instruktion an
den Instruktionsrichter zurückgewiesen.