- Urtheil vom 19. Oktober 1888
in Sachen Weber.
A. Karl Heinrich Weber von Zürich, geb. 1845, ist im
Jahre 1873 nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika
ausgewandert; derselbe stand zur Zeit seiner Auswanderung und
seither in Zürich unter Vormundschaft. Im Jahre 1879 suchte
derselbe, nachdem er das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten
von Amerika erworben hatte, um Entlassung ans dem Schweizer
bürgerrechte nach. Gegen die Entlassung erhoben damals seine
Schwester Maria und sein Vormund, sowie das Waisenamt
Zürich Einsprache, weil a. die Identität des Gesuchstellers mit
dem zürcherischen Bürger Karl Heinrich Weber nicht nachge
wiesen sei und b. Karl Heinrich Weber unter Vormundschaft
stehe und daher, weil nicht handlungsfähig, auf sein schweize
risches Bürgerrecht nicht verzichten könne. Durch Entscheidung
vom 27. September 1879 wies das Bundesgericht den letztern
Einsprachsgrund als unbegründet zurück, verschob dagegen, in
soweit die Identität des Karl Heinrich Weber mit dem Gesuch
steller in Frage stehe, jegliche Entscheidung, bis neue genügende
Beweise erbracht seien. Der Instruktionsrichter des Bundesge
richtes setzte hierauf dem Gesuchsteller wiederholt Frist an zur
Einlegung neuer Beweismittel für seine Identität mit Karl
Heinrich Weber; da innerhalb dieser Fristen der Gesuchsteller
sich lediglich auf Schriftvergleichung berief, dieses Beweismittel
aber vom Bundesgerichte nicht als genügend erachtet wurde,
so beschloß dasselbe am 10. Juli 1880, das Gesuch des Re
kurrenten werde abgewiesen.
B. Mit Eingabe vom 27. März 1888 erneuerte Advokat
Haggenmacher in Zürich Namens des Karl Heinrich Weber
beim Regierungsrathe des Kantons Zürich das Gesuch um
Entlassung des letztern aus dem schweizerischen Bürgerrechte,
indem er sich darüber auswies, daß Karl Heinrich Weber seit
1873 im Staate Pensylvanien thatsächlich wohne, nach den
Gesetzen dieses Staates handlungsfähig sei und das Bürger
recht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben habe.
Der Regierungsrath des Kantons Zürich überwies am
- März 1888 diese Eingabe dem Bezirksrathe Zürich für sich
und zu Handen des Stadtrathes Zürich und allfällig wei
terer Betheiligter, um nach Art. 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes
von 1876 zu verfahren. Der Bezirksrath seinerseits überwies
dieselbe am 31. März 1888 in gleichem Sinne dem Stadt
rathe von Zürich. Mit Eingabe vom 5. Mai 1888 erhob der
Stadtrath von Zürich, nach Einholung des Gutachtens des
Vormundes des Karl Heinrich Weber, gegen die nachgesuchte
Bürgerrechtsentlassung Einsprache, indem er geltend machte:
Weber habe zu seiner Auswanderung niemals die vormund
schaftliche Bewilligung erhalten; er habe also sein Domizil nicht
mit rechtlicher Wirksamkeit von Zürich wegverlegen können und
sei also nach Art. 6 litt. a des Bundesgesetzes vom 3. Juni
1876 nicht berechtigt, auf das Schweizerbürgerrecht zu ver
zichten. Der Regierungsrath des Kantons Zürich leitete mit
Beschluß vom 2. Juni 1888 diese Einsprache sammt den Akten
an das Bundesgericht zur Entscheidung.
C. Am 31. Juli 1888 reichte der Bevollmächtigte des Karl
Heinrich Weber dem Bundesgerichte eine Eingabe ein, in
welcher er darauf antrug, es sei die Einsprache gegen den
Bürgerrechtsverzicht des Karl Heinrich Weber von Zürich, wohn
haft in Philadelphia, abzuweisen, und demnach die zuständige
kantonale Behörde anzuweisen, die Entlassung des Karl Heinrich
Weber aus dem zürcherischen Staats und Gemeindebürgerrechte
auszusprechen. Er führt aus: Es haben weder seine zürcherischen
Anverwandten noch sein dortiger Vormund, sondern einzig und
allein der Stadtrath von Zürich Einsprache erhoben. Die Ein
sprache des Stadtrathes von Zürich sei aber, da derselbe die
vierwöchentliche Frist des Art. 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 3. Juni 1876 nicht innegehalten habe, verspätet und da
her nicht mehr zu berücksichtigen. Es liege übrigens auch kein
Grund vor, dem Entlassungsgesuche nicht zu entsprechen. Der
Rekurrent erfülle alle Requisite des Bundesgesetzes vom 3. Juni
1876; er besitze in der Schweiz kein Domizil mehr, habe das
Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben und sei nach
den Gesetzen seines Wohnortsstaates handlungsfähig. Es sei
nicht richtig, daß Rekurrent die vormundschaftliche Bewilligung
zur Auswanderung nicht erhalten habe. Er habe seine Absicht
auszuwandern von seinem damaligen Aufenthaltsorte München
aus seinem damaligen Vormunde angezeigt und dieser habs
nichts dagegen eingewendet, sondern habe ihm im Gegentheil
noch kurz vor der Abreise 400 Fr. zugesandt, damit er sich mit
neuen Kleidern versehen könne. Kurz nach seiner Ankunft in
Philadelphia habe der Rekurrent seinem Vormunde seine Adresse
mitgetheilt, darauf aber keine Antwort erhalten; ebenso habe
er, wenn auch mit Unterbrechungen, mit seinen Verwandten in
Hirslanden korrespondirt. Niemals, während der ganzen Dauer
seines Aufenthaltes in Philadelphia, sei er von seinem Vor
munde, dem Waisenamte oder irgend einer andern Instanz auf
gefordert worden, sein Domizil nach seiner Heimatgemeinde
oder nach irgend einem andern Orte zu verlegen. Darin liege
doch gewiß die vormundschaftliche Einwilligung zu seinem der
maligen Aufenthalte. Bei den frühern Verhandlungen über die
Entlassung des Rekurrenten aus dem Schweizerbürgerrechte sei
denn auch niemals geltend gemacht worden, daß er ohne vor
mundschaftliche Bewilligung ansgewandert sei, und es habe ihm
fein gegenwärtiger Vormund mit Bewilligung des Waisenamtes
den zum Zwecke eines vorübergehenden Besuches in der Heimat
von ihm verlangten Beitrag gesandt.
D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich übermittelt die
Vernehmlassung des Stadtrathes von Zürich auf diese Be
schwerde. Der Stadtrath führt aus: Der Vormund des Re
kurrenten habe in seinem Berichte an den Stadtrath Abweisung
des Entlassungsbegehrens beantragt. Der Ansicht von Verwandten
Webers sei nicht nachgefragt worden. Es seien aber Vormund
schaftsbehörde und Vormund, auch ohne Zuthun von Verwandten,
zum Einspruche berechtigt. Art. 7 des Bundesgesetzes vom
3. Juni 1876 verbinde mit der Festsetzung einer vierwöchent
lichen Einspruchsfrist keine Androhung und es wäre deßhalb
unzuläßig, eine nach Ablauf der Frist einlangende Einsprache
als verwirkt zu erklären, um so mehr als das Einspruchsrecht
blos zum Schutze öffentlicher Interessen diene. Die Fristansetzung
sei demnach bloße Ordnungsvorschrift. Zu rechtswirksamer Ver
änderung des Domizils durch den Vögtling wäre nicht nur
die Einwilligung des Vormundes sondern auch diejenige der
Vormundschaftsbehörde (des Waisenamtes), wenn nicht gar des
Bezirksrathes erforderlich gewesen. Was für Mittheilungen der
Rekurrent seinem frühern Vormunde gemacht habe, könne nicht
mehr ermittelt werden, da letzterer gestorben sei. Gewiß sei
dagegen, daß das Waisenamt niemals um seine Einwilligung
zu einem Domizilwechsel angegangen worden sei. Wenn das
selbe den Rekurrenten niemals aufgefordert habe, nach Zürich
zurückzukehren, so sei dies deßhalb völlig bedeutungslos, weil
das Waisenamt die Rückkehr doch nicht hätte erzwingen können;
übrigens führe ja Weber selbst an, daß ihm das Waisenamt
das zur Rückreise nöthige Geld habe schicken lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Stadtrath von Zürich ist ohne Zweifel zur Einsprache
gegen die Bürgerrechtsentlassung des zürcherischen Gemeinde
bürgers Karl Heinrich Weber legitimirt. Es kann auch seine
Einsprache nicht wegen Verspätung von der Hand gewiesen
werden. Richtig ist freilich, daß dieselbe nicht innert vier Wochen,
von der Mittheilung des Entlassungsgesuches an den Stadt
rath an gerechnet, erfolgte. Allein die Frist des Art. 7 des
Bundesgesetzes vom 3. Juni 1876 ist nun keine, nach Beginn,
Dauer und Ende im Gesetze genau bestimmte Frist, an deren
Verabsäumung das Gesetz Präklusivfolgen knüpfen würde; das
Gesetz überläßt vielmehr die Festsetzung der Einspruchsfrist im
einzelnen Falle den Kantonsregierungen, indem es blos bestimmt,
daß die anzusetzende Frist nicht mehr als vier Wochen betragen
dürfe; es schreibt ferner nicht vor, daß die Versäumung der
festgesetzten Frist die Verwirkung des Einspruchsrechtes zur Folge
habe. Bei dieser Sachlage ist die Frist als bloße Ordnungs
frist zu betrachten; dies um so mehr, als ja die Frage, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen des Verzichtes auf das Schweizer
bürgerrecht gegeben seien, ohnehin von den Behörden von Amtes
wegen zu prüfen ist.
2. Es steht fest, daß der Rekurrent thatsächlich seit 1873 in
Philadelphia wohnt, nach dortigen Gesetzen handlungsfähig ist
und das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben hat.
Der Stadtrath von Zürich bestreitet ihm die Befugniß zum
Verzichte auf das schweizerische Bürgerrecht blos deßhalb, weil
er als Bevormundeter ohne Einwilligung der Vormundschafts
behörde sein Domizil nicht rechtswirksam habe ändern können.
Grundsätzlich ist nun richtig, daß ein Bevormundeter ohne vor
mundschaftliche Genehmigung sein Domizil nicht rechtsgültig
wechseln kann. Dagegen ist nicht erforderlich, daß die vormund
schaftliche Einwilligung ausdrücklich ausgesprochen werde; es
kann dies vielmehr auch stillschweigend geschehen, und also aus
den thatsächlichen Umständen erschlossen werden. Wenn insbe
sondere Vormund und Vormundschaftsbehörde einen ihnen be
kannten Wohnortswechsel des Vögtlings einfach geschehen lassen,
ohne dagegen zu protestiren und den Vögtling zur Rückkehr
aufzufordern, so ist, jedenfalls der Regel nach, anzunehmen,
es haben dieselben die Uebersiedelung des Vögtlings nach seinem
neuen Wohnorte genehmigt. Sofern ja die Vormundschaftsbe
hörde den Wohnortswechsel als den Interessen des Vögtlings
nachtheilig erachtet, ist es gewiß ihre Pflicht, denselben wo
möglich zu verhindern oder rückgängig zu machen. Wenn sie
daher zu einem (ihr bekannten) Wechsel des Aufenthaltsortes
durch den Vögtling schweigt, so ist gewiß regelmäßig anzuneh
men, es geschehe dies deßhalb, weil sie dagegen nichts einzu
wenden habe. Der Umstand, daß bei einer Auswanderung in's
Ausland, insbesondere in überseeische Länder, die Vormund
schaftsbehörde nicht in der Lage ist, den Vögtling zur Rückkehr
direkt zu zwingen, ändert hieran nichts; mangelt hier auch der
Vormundschaftsbehörde die Zwangsgewalt über die Person des
Vögtlings, so kann dieselbe doch anderweitig auf dessen Ent
schließungen einwirken, z. B. indem sie ihm den Genuß seines
Vermögens nur insofern gewährt, als er sich den vormund
schaftlichen Weisungen in Betreff der Wahl seines Aufenthalts
ortes unterzieht. Im vorliegenden Falle ist nun unbedenklich
anzunehmen, daß die Vormundschaftsbehörde die Auswanderung
des Rekurrenten genehmigt habe; denn niemals haben weder
Vogt noch Vormundschaftsbehörde, trotzdem ihnen der Aufent
haltsort des Vögtlings bekannt war, in irgend welcher Weise
geäußert, daß sie dessen Auswanderung mißbilligen; insbeson
dere ist bei den frühern Verhandlungen über die Bürgerrechts
entlassung des Rekurrenten von keiner Seite auch nur angedeutet
worden, daß der Rekurrent in unbefugter Weise, ohne vor
mundschaftliche Bewilligung ausgewandert sei, vielmehr wurde
dem Rekurrenten die Befugniß, auf das Schweizerbürgerrecht zu
verzichten, aus ganz andern Gründen bestritten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache des Stadtrathes von Zürich gegen die Bür
gerrechtsentlassung des Karl Heinrich Weber von Zürich, geb.
1845, wird abgewiesen, und es wird demnach der Regierungs
rath des Kantons Zürich eingeladen, dem Rekurrenten die Ent
lassung aus seinem schweizerischen Kantons und Gemeinde
bürgerrechte zu ertheilen.