Mai 1888 vor Bezirksgericht Zürich zu erscheinen, um die
Scheidungsklage seiner Ehefrau Rosalie geb. Schießer zu be
antworten. Der Vater und Bevollmächtigte des Beklagten, Für
sprech Rennward Meyer in Luzern, erlangte von dieser Ediktal
ladung Kenntniß und theilte dem Bezirksgerichte Zürich mit,
daß der Beklagte ein festes Domizil in Chillan (Chile) habe
und daß er im Weitern die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes
Zürich bestreite, da der letzte schweizerische Wohnort des Be
klagten Luzern gewesen sei. Daraufhin beschloß der Vorstand
des Bezirksgerichtes Zürich am 14. Mai 1888, die Ladungen
auf den 16. Mai werden den Parteien wieder abgenommen,
die Eingabe des Fürsprechers R. Meyer werde der Klägerin
in Abschrift mitgetheilt und derselben eine Frist von zehn Tagen,
von der schriftlichen Mittheilung dieser Verfügung an gerechnet,
angesetzt, um den Nachweis dafür zu erbringen, daß das letzte
schweizerische Domizil des Beklagten im Bezirke Zürich gelegen
habe, unter der Androhung, daß die Klage sonst von der Hand
gewiesen würde.
B. Schon am 12. Mai 1888 aber hatte Fürsprech R. Meyer
in Luzern Namens des R. L. Meyer beim Bundesgerichte eine
Rekursschrift eingereicht, in welcher er die Anträge stellt:
All das unter Kostenfolge für die Opponentin.
Zur Begründung behauptet er im Wesentlichen: R. L. Meyer
habe sich unmittelbar vor seiner, Ende August 1885 erfolgten,
Abreise nach Chile nicht in Außersihl, sondern in seinem elter
lichen Hause in Luzern aufgehalten. Derselbe sei auch Bürger
von Luzern. Nach Art. 43 Absatz 2 des Bundesgesetzes über
Civilstand und Ehe sei somit ein Gerichtsstand für die von
seiner Ehefrau erhobene Scheidungsklage nur in Luzern, nicht
aber in Zürich begründet. Das Gesetz spreche in Absatz 2 des
Art. 43 cit. von dem letzten schweizerischen Wohnorte (nicht
Wohnsitze ) des Ehemannes. Darunter sei (im Gegensatze zu
dem in Absatz 1 des fraglichen Gesetzesartikels gebrauchten, den
festen Niederlassungsort, das Domizil, bezeichnenden Ausdrucke
Wohnsitz ) auch der Ort eines blos vorübergehenden, kurz
dauernden Aufenthaltes verstanden.
C. Das Bezirksgericht Zürich verweis in seiner Vernehm
lassung auf diese Beschwerde auf die Akten, indem es beifügt:
Sobald das Gericht davon Kenntniß erhalten habe, daß der
Beklagte sich in einem andern Welttheile aufhalte, habe es die
Ladungen abnehmen lassen. Es werde nun weitere Prozeßver
handlungen bis nach Erledigung des Rekurses nicht vorneh
men, obschon es unverständlich scheine, daß ein Rekurs schon
gegen eine Vorladung und nicht erst gegen einen allfälligen,
nach mündlich gestellter Inkompetenzeinrede gefaßten, Kompe
tenzbeschluß statthaft sein solle. Die Rekursbeklagte Frau Meyer
Schießer beantragt: Es sei der Rekurs als unbegründet abzu
weisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge, und das Be
zirksgericht Zürich anzuweisen, den Ehescheidungsprozeß der
Litiganten an Hand zu nehmen; sie führt aus: Der gegnerische
Vertreter habe, da ja das Bezirksgericht Zürich auf dessen
Einsprache hin sofort die Ladungen abgenommen und der Klä
gerin aufgegeben habe, den Nachweis zu erbringen, daß der
letzte schweizerische Wohnort des Beklagten im Bezirke Zürich
gewesen sei, gar keinen Grund gehabt, an das Bundesgericht
zu rekurriren. Es sei übrigens der betreffende Nachweis erbracht,
einerseits durch eine Bescheinigung des Kontrolbureaus Außer
sihl, daß Meyer am 19. August 1885 daselbst seine Schriften
in Empfang genommen habe, unter der Angabe, er verreise
nach Chile, andrerseits durch ein ähnliches Zeugniß des Poli
zeibureaus Luzern, wonach der Beklagte seit dem 19. August
1885 dort keine Schriften deponirt und faktisch auch seit jenem
Datum in Luzern nicht mehr gewohnt habe.
D. Replikando führt der Rekurrent aus: Es sei nicht be
hauptet, daß die Rekursbeklagte den ihr vom Bezirksgerichte
Zürich auferlegten Nachweis betreffend den letzten schweizerischen
Wohnort des Rekurrenten binnen der festgesetzten Frist geleistet
oder auch nur angetreten habe. Das Bezirksgericht Zürich bleibe
bei seiner Verfügung vom 14. Mai befaßt, wonach es in diesem
Falle den Prozeß von der Hand zu weisen habe. Die Rekurs
beklagte könne das von ihr Versäumte nicht vor Bundesgericht
nachholen. Sie habe übrigens auch vor Bundesgericht den ihr
obliegenden Nachweis der thatsächlichen Voraussetzungen der
Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich nicht erbracht. Die beiden
von ihr produzirten Zeugnisse ermangeln jeder Beweiskraft,
speziell das Zeugniß des Polizeibureaus Luzern. Der Beamte,
welcher dieses Zeugniß ausgestellt habe, sei dazu gar nicht be
fugt gewesen, und es sei dasselbe auch erweislich unwahr. Aus
weisschriften habe der Rekurrent als Luzerner Bürger dort
nicht zu deponiren brauchen und es ergebe sich aus verschiedenen
Aktenstücken zur Evidenz, daß derselbe von seinem Wegzuge
von Außersihl (19./20. August 1885) an bis zu seiner erst
Ende August gleichen Jahres erfolgten Abreise nach Chile in
Luzern bei seinen Eltern gewohnt habe. Gegen den Aussteller
des fraglichen Zeugnisses des Polizeibureaus Luzern sei Straf
klage erhoben worden.
E. Duplikando führt die Rekursbeklagte aus: Sie habe den
XIV 1888