sgesetze.
und Verzicht auf dasselbe.
9. Urtheil vom 27. Januar 1888
in Sachen Schorrer.
A. Der, in seiner Heimat wegen Verschwendung bevogtete,
Alexander Schorrer, Andresen sel., geb. 6. Juni 1834, von
Wangen a./A., Kantons Bern, wanderte im Jahre 1876 mit
seiner Ehefrau Rosa geb. Haas nach Australien aus, wo er sich
in der Kolonie Viktoria niederließ. Durch Akt des Gouverneurs
der Kolonie Viktoria vom 16. April 1883 wurde dem Alexander
Schorrer, gestützt auf ein Gesetz des Parlamentes von Viktoria,
erlassen im 28. Regierungsjahre I. M. der Königin Viktoria,
beziffert Nr. 256, und betitelt An act to consolidate the
Law relating to Aliens, die Naturalisation in genannter
Kolonie ertheilt und ihm dadurch (nach dem Wortlaute der
Naturalisationsurkunde) verliehen alle Rechte und Befugnisse
innerhalb der genannten Kolonie Viktoria eines geborenen
britischen Unterthanen mit Ausnahme der Wählbarkeit in den
exekutiven Rath der genannten Kolonie und gemäß den in
dem erwähnten Gesetze aufgestellten Bestimmungen. Durch
Akt datirt Melbourne 25. Februar 1884 erklärten hierauf
Alexander Schorrer und seine Ehefrau, daß sie auf ihr schwei
zerisches Bürgerrecht für sich und ihre eventuellen Nachkommen
verzichten und daß speziell die Ehefrau Schorrer auf das Recht,
als Ehefrau, abgeschiedene Ehefrau oder Wittwe des Alexander
Schorrer jemals die Wiederaufnahme in das schweizerische Bürger
recht zu verlangen, verzichte; beigefügt ist in dieser Erklärung
unter anderm, daß zur Zeit keine Kinder aus ihrer Ehe vorhanden
seien. Durch Eingabe vom 5. November 1886 stellte hierauf
Fürsprecher Affolter in Riedtwyl an den Regierungsrath des
Kantons Bern Namens des Alexander Schorrer das Gesuch,
der Regierungsrath möchte dessen und seiner Ehefrau Entlassung
aus dem Kantons und dem Gemeindebürgerrechte von Wangen
a./A. aussprechen. Zur Unterstützung dieses Gesuches wurden
außer dem Akt betreffend den Verzicht auf das Schweizerbür
gerrecht und der Naturalisationsurkunde noch eingereicht: 1. Eine
vom schweizerischen Konsul in Melbourne beglaubigte Beschei
nigung des James Malachy Gnnaon, Präsidenten des Shire of
Bulu-Bulu (Viktoria) datirt den 28. Juli 1885, daß Alexander
Schorrer alle Rechte eines britischen Unterthanen genieße und
nun ebenso vollständig vertrags und verpflichtungsfähig sei wie
ein britischer Unterthanz 2. ein Zeugniß des Dr. med. A.
Shields, medical officer to the government of Victoria, daß er
den Alexander Schorrer untersucht und gefunden habe, derselbe
sei bei gesundem Verstande und sei nach den in der Kolonie
Viktoria geltenden Gesetzen fähig, Verträge abzuschließen, mit
nachgetragener Bescheinigung des schweizerischen Konsuls in
Melbourne, daß der Aussteller dieses Zeugnisses von der Re
gierung von Viktoria autorisirt sei, Gesundheitszeugnisse aus
zustellen; 3. eine Bescheinigung des schweizerischen Konsulates
in Melbourne datirt den 11. März 1885, dahin gehend, nach
dem in der Kolonie Viktoria geltenden Gesetze werde eine Frau
durch die Thatsache, daß sie mit einem englischen Unterthanen
oder mit einem naturalisirten Ausländer verehelicht sei, natu
ralisiri; 4. eine beglaubigte Erklärung des Advokaten Dr. John
Madden in Melbourne, welche besagt, daß die einem Ausländer
in der Kolonie Viktoria ertheilte Naturalisation sich auch auf
die Ehefrau erstrecke und daß die in Viktoria nach der Natu
ralisation des Vaters gebornen Kinder eines solchen naturali
sirten Ausländers als geborne britische Unterthanen gelten, daß
endlich ein in Viktoria naturalisirter und dort domizilirter
Ausländer jedes ihm beliebige, gesetzlich erlaubte Geschäft be
treiben könne.
B. Das Entlassungsgesuch des Alexander Schorrer wurde
vom Regierungsrathe des Kantons Bern durch Vermittlung des
Regierungsstatthalters von Wangen der Gemeindebehörde von
Wangen für sich und zu Handen allfälliger weiterer Betheiligter
mitgetheilt, unter Ansetzung einer (vom Regierungsstatthalter
von Wangen durch Verfügung vom 12. Dezember 1886 bis
XIV 1888
- Januar 1887 verlängerten) Frist zu Erhebung von Ein
sprachen gegen dasselbe. Binnen dieser Frist wurden Einsprachen
eingereicht:
- Vom Burgerrathe von Wangen. Derselbe spricht sich in
seiner Eingabe datirt Januar 1887 über die Vermögensver
hältnisse und die Antezedentien des Alexander Schorrer aus;
er führt aus, daß Alexander Schorrer, wenn er nach seiner
Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte in den Besitz seines
Vermögens gelangen sollte, alsbald um dasselbe kommen werde.
Der Burgerrath von Wangen als Vormundschaftsbehörde müsse
daher gegen das Entlassungsgesuch des Alexander Schorrer
protestiren und verwahre sich gegen alle Eventualitäten, die der
Gemeinde durch die Entlassung desselben, seiner Ehefrau und
allfälligen Kindern früher oder später entstehen könnten.
- Seitens des Vogtes des Alexander Schorrer, F. Obrecht,
Burgerrathes in Wangen. Derselbe spricht ebenfalls seine Mei
nung dahin aus, es sei dem Gesuche des Schorrer mit Rück
sicht auf seinen frühern leichtsinnigen und verschwenderischen
Lebenswandel nicht zu entsprechen.
- Seitens des A. Schorrer, Pfarrers, in Oberwyl, Bru
ders des Impetranten. Dieser führt in seiner Eingabe datirt
Dezember 1886 ebenfalls aus, daß die Aufhebung der Bevog
tigung, wie sie der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte
nachfolgen müßte, dem Impetranten selbst aller Voraussicht
nach nur zum größten Nachtheile gereichen könne; wenn Alex.
Schorrer sein Vermögen herauserhalte, so werde er in kürzester
Frist verarmt sein.
In rechtlicher Beziehung wird auf folgendes hingewiesen:
Es sei nicht sicher, daß keine vor der Naturalisation des Alex.
Schorrer in Viktoria gebornen Kinder desselben vorhanden
seien; zwar besage dies wohl eine Erklärung der Eltern aus
dem Jahre 1884; allein diese sei kein amtliches Aktenstück und
daher nicht maßgebend. Auf vor der Naturalisation geborne
Kinder aber würde letztere sich nicht erstrecken. Ferner würde es
sich darum handeln, zu wissen, ob gegenwärtig Kinder des
Alexander Schorrer vorhanden seien; das sei aber nicht gewiß
da seit der Erklärung der Eltern vom Jahre 1884 sich der
Familienstand wohl verändert haben könne. Sodann sei das
Zeugniß des Dr. Madden kein amtliches Aktenstück. Es sei auch
die Naturalisation keine vollständige, weil darin allerlei Aus
nahmen vorbehalten seien. Die Verzichtleistung der Frau Schorrer
auf die Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht habe kei
nen bindenden Charakter; sowohl die Frau als allfällige Kinder
des Alexander Schorrer wären nach dem Gesetze berechtigt, die
Wiederaufnahme in das schweizerische Bürgerrecht zu verlangen,
wodurch unter Umständen für Gemeinde und Staat schwere
Lasten entstehen könnten.
C. Vom Regierungsrathe des Kantons Bern wurden die ge
gen das Entlassungsgesuch des Alexander Schorrer eingelangten
Einsprachen sammt den übrigen Akten dem Anwalte desselben
zugestellt und es stellte der letztere sodann mit Eingabe vom
- Februar 1887 beim Bundesgerichte den Antrag: Es seien
vom schweizerischen Bundesgerichte die sämmtlichen eingelangten
Einsprachen gegen den Schweizerbürgerrechtsverzicht des Alex.
Schorrer abzuweisen, eventuell unter Kostenfolge. Zur Begrün
dung führt er aus: Es seien sämmtliche Requisite, welche das
Gesetz zum Verzichte auf das Schweizerbürgerrecht verlange,
gegeben; die finanziellen Bedenken, welche die Einsprecher gel
tend machen, dürfen nach dem Gesetze nicht maßgebend sein.
Zudem seien weder der Burgerrath von Wangen noch Pfarrer
Schorrer zum Einspruche berechtigt. Der Vormund des Alexander
Schorrer habe dagegen eine eigentliche Einsprache nicht einge
reicht. Die Einsprachen seien zudem nicht rechtzeitig eingereicht
worden. Zum Beweise dafür, daß Alexander Schorrer mit seiner
Ehefrau in gemeinsamer Haushaltung lebe, wird ein schriftliches
Zeugniß der Schwester der Ehefrau Schorrer, der Frau Jäisli
in Aarwangen, datirt den 31. Januar 1887, beigelegt, wodurch
diese erklärt, daß nach brieflichen Mittheilungen ihrer Schwester
die Eheleute Schorrer in gemeinsamem Haushalte leben.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe tragen die
Einsprecher, der Burgerrath von Wangen, der Vogt des Alex.
Schorrer und Pfarrer A. Schorrer, auf Abweisung des darin
gestellten Begehrens unter Kostenfolge an, indem sie die Aus
führungen des Rekurrenten bekämpfen.
E. In Folge von Beschlüssen vom 20. Mai und 18. Oktober
887 wandte sich das Bundesgericht an den schweizerischen
Bundesrath, um durch dessen Vermittlung genauen Aufschluß
über Bedeutung und Tragweite der dem A. Schorrer in der
Kolonie Viktoria ertheilten Naturalisation zu erlangen. Der
Bundesrath übermittelte hierauf:
- mit Schreiben vom 2. September 1887 Abschrift einer
Note des Marquis of Salisbury vom 24. August 1887, welche
dahin lautet: Die von einem Fremden in einer britischen
Kolonie erwirkte Naturalisation wirke, soweit es das britische
Recht anbelange, nicht über die Grenzen der betreffenden Ko
lonie hinaus; dieselbe beeinflusse also sein Bürgerrecht in seinem
Heimatlande nicht. Bezüglich der dem Schorrer in der Kolonie
Viktoria übertragenen Rechte, so ertheile ihm die Naturalisa
tionsurkunde alle Rechte und Befugnisse eines britischen Unter
thanen, mit Ausnahme der Fähigkeit, Mitglied des exekutiven
Rathes zu werden und vorbehältlich der gesetzlichen Bestim
mungen betreffend die Qualifikation der Mitglieder des gesetz
gebenden Rathes und der gesetzgebenden Versammlung und be
treffend die Qualisikation der Wähler der Mitglieder des Ko
lonialparlamentes;
- mit Schreiben vom 30. Dezember 1887 Abschrift einer
Note des britischen auswärtigen Amtes datirt den 24. gl. M.,
welche dahin geht: Die Rechte, welche einem in einer britischen
Kolonie naturalisirten Ausländer ertheilt werden, erstrecken sich
nicht über die Grenzen der Kolonie hinaus; ein solcher Aus
länder habe aber, als Unterthan der Königin in einer britischen
Kolonie, Anspruch auf den Schutz der Regierung Ihrer Majestät
in jedem andern Staate als in demjenigen, dem er vor seiner
Naturalisation angehört und Treue geschuldet habe.
Gleichzeitig übermachte der Bundesrath je ein Exemplar der
englischen Naturalisationsakte vom 2. Mai 1870, 10. August
gleichen Jahres und 25. Juli 1872. Bereits in seinem Schrei
ben vom 2. September 1887 sprach sich der Bundesrath dahin
aus, daß er angesichts der Stellung der Kolonie Viktoria zum
Gesammtreiche Britannien geneigt sei, die Frage, ob Alexander
Schorrer ohne Bedenken aus dem schweizerischen Staatsverbande
entlassen werden könne, zu bejahen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Rekurrenten erhobene Einwendung, der Burger
rath von Wangen und Pfarrer Schorrer seien zur Einsprache
gegen seinen Bürgerrechtsverzicht nicht legitimirt, ist unbegrün
det. Daß der Burgerrath von Wangen als Vormundschaftsbe
hörde des Alexander Schorrer und als Verwaltungsbehörde der
jenigen Gemeinde, auf deren Bürgerrecht Schorrer verzichten
will, in erster Linie betheiligt und daher zur Einsprache legi
timirt ist, erscheint als selbstverständlich. Aber auch Pfarrer
Schorrer hat als nach der kantonalen Gesetzgebung (Satz 24
des bernischen Civilrechtes) aufsichtsberechtigter Verwandter ein
rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Bürgerrechts
entlassung seines Bruders Alexander Schorrer und ist somit
zur Einsprache berechtigt. Die Einwendung, es seien die Ein
sprachen nicht rechtzeitig eingereicht worden, ist thatsächlich un
begründet.
- Dagegen erscheinen allerdings sachlich die Einsprachen als
unbegründet. Es ist nicht bestritten und unzweifelhaft, daß der
Rekurrent kein Domizil in der Schweiz mehr hat, ist er ja doch
vor mehr als einem Jahrzehnt mit Bewilligung der Vormund
schaftsbehörde nach Australien ausgewandert und seither dort
geblieben. Ebenso kann nach den oben Fakt. A sub 1, 2 und 4
erwähnten Zeugnissen (von welchen jedenfalls diejenigen sub 1
und 2 amtliche Aktenstücke sind) nicht bezweifelt werden, daß
Alexander Schorrer nach den Gesetzen der Kolonie Viktoria, in
welcher er wohnt, handlungsfähig ist. Es muß ihm somit, ge
mäß Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 die Ent
lassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte ertheilt werden,
sofern er gemäß lit. c leg. cit. das Bürgerrecht eines andern
Staates für sich, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kin
der im Sinne des letzten Absatzes von Art. 8 bereits erworben
hat oder dasselbe ihm zugesichert ist. Nun liegt nicht das
Mindeste dafür vor, daß Alexander Schorrer überhaupt Kinder
besitze, vielmehr wird von demselben und seiner Ehefrau aus
drücklich erklärt, ihre Ehe sei kinderlos, und die Einsprecher
haben das Gegentheil nicht einmal bestimmt behauptet, geschweige
denn wahrscheinlich gemacht oder bewiesen. Es kann sich daher
nur fragen, ob Schorrer für sich und seine Ehefrau das Bür
gerrecht eines ausländischen Staates erworben habe. Nach den
Fakt. A sub 3 uud 4 erwähnten Ausweisen ist ohne weiters
anzunehmen, daß die dem Schorrer ertheilte Naturalisation sich
auch auf seine Ehefrau erstrecke, wie dies denn auch bekanntlich
einer ziemlich allgemein anerkannten Rechtsregel entspricht und
auch in der englischen Naturalisationsakte vom 2. Mai 1870,
die allerdings auf die britischen Kolonien nicht, jedenfalls nicht
unbedingt, anwendbar zu sein scheint, anerkannt ist. Die Ent
scheidung hängt also davon ab, ob Schorrer durch den ihm vom
Gouverneur der britischen Kolonie Viktoria am 16. April 1883
ausgestellten Naturalisationsbrief das Bürgerrecht eines andern
Staates d. h. in concreto die britische Staatsangehörigkeit er
langt habe. Dies ist zu bejahen. Nach dem Wortlaute des
Naturalisationsbriefes erlangt Schorrer durch die Naturalisation
für das Gebiet der Kolonie Viktoria alle Rechte eines gebor
nen britischen Unterthanen, mit Ausnahme der Wählbarkeit in
den exekutiven Rath der Kolonie. Beschränkungen der politischen
Rechte, insbesondere des passiven Wahlrechtes, des naturali
sirten Ausländers nun, wie solche bekanntlich in mehreren
Staaten bestehen, schließen gewiß nicht aus, daß durch die
Naturalisation dem Eingebürgerten die Staatsangehörigkeit des
betreffenden Staates verliehen werde. Es kann auch nicht etwa
behauptet werden, daß Schorrer die britische Staatsangehörig
keit deßhalb nicht erlangt habe, weil die Wirkung der ihm er
theilten Naturalisation ausdrücklich auf das Gebiet der Kolonie
Viktoria beschränkt wird. Denn die Bedeutung dieser Klausel
ist nicht etwa die, daß Schorrer außerhalb der Kolonie Viktoria
resp. wenn er deren Gebiet verlassen sollte, überhaupt nicht als
britischer Staatsangehöriger anerkannt werde; vielmehr wird
derselbe, wie sich insbesondere aus der Note des britischen aus
wärtigen Amtes vom 24. Dezember 1887 klar ergiebt, unbe
dingt auch außerhalb der Kolonie Viktoria als britischer Staats
angehöriger anerkannt, nur eben als britischer Staatsangehöriger
aus der Kolonie Viktoria. Wenn speziell hervorgehoben wird,
daß die Naturalisation in einer britischen Kolonie, soweit dies
das britische Recht anbetrifft, die Angehörigkeit zum ursprüng
lichen Heimatstaate nicht aufhebe und daß der Naturalisirte in
seinem ursprünglichen Heimatlande den Schutz der großbrita
nischen Regierung nicht anrufen könne, so erscheint dies ledig
lich als ein Ausfluß des (auch dem schweizerischen Gesetze wie
der englischen Naturalisationsakte vom 2. Mai 1870) zu Grunde
liegenden Grundsatzes, daß die Angehörigkeit eines Bürgers zu
seinem ursprünglichen Heimatstaate nicht einseitig durch die
bloße Thatsache der Naturalisation in einem andern Staate
aufgehoben wird und daß der naturalisirte Fremde, der den
Verband mit seinem ursprünglichen Heimatstaate nicht (gemäß
den Gesetzen dieses Staates) rechtsverbindlich gelöst hat, dem
selben gegenüber auf den Schutz der Regierung seines Adoptiv
vaterlandes keinen Anspruch hat. Es wird also dadurch die
Thatsache, daß Schorrer durch seine Naturalisation die britische
Staatsangehörigkeit erworben hat, nicht geändert.
3. Sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen des Bürger
rechtsverzichtes sämmtlich gegeben, so muß dem Rekurrenten die
Entlassung ohne weiters ertheilt werden. Eine Verweigerung
derselben aus Rücksichten der Fürsorge für den Verzichtenden ist,
wie das Bundesgericht schon häufig entschieden hat, nach dem
unzweideutigen Willen des Gesetzes schlechthin unzuläßig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprachen gegen die Entlassung des Rekurrenten aus
seinem schweizerischen Bürgerrechte werden als unbegründet ab
gewiesen.