- Urtheil vom 13. September 1888 in Sachen
Waller gegen Abt.
A. Durch Urtheil vom 5. April 1888 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin
stanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Appellant trägt ordentliche
und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer Urtheils
gebühr von 50 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilge
richtes Basel vom 24. Februar 1888 ging dahin: Beklagter
ist zur Zahlung von 17,526 Fr. 04 Cts. und Zins à 5%
seit 25. September 1887, sowie zur Herausgabe von 720 leeren
Getreidesäcken verurtheilt; er ist mit seiner Widerklage abge
wiesen. Die Kosten mit Einschluß der seit 5. August 1887
entstandenen Lagerspesen im Betrage von 83 Fr. 35 Cts. sind
zwischen den Parteien getheilt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Der Anwalt der Klägerin be
antragt:
- Es sei unter Aufhebung der ergangenen Urtheile Herr
W. Abt konform unserer prinzipiellen eventuell der eventuellen
Begehren von Klage und Widerklagebeantwortung zu verfällen,
eventuell
- Es sei das erst und zweitinstanzliche Urtheil zu bestätigen.
Die sämmtlichen frühern Beweisanträge werden dabei aufrecht
erhalten und speziell noch beantragt:
Es sei, sofern das Gutachten des Herrn Kasimir Meyer nicht
als deutlich genug angenommen werden kann, durch Einver
nahme weiterer Sachverständiger feststellen zu lassen, daß im
Getreidehandel auch ohne bezügliche Erwähnung der Verein
barung inter partes das Zurückbehalten von Contremustern,
welche für den Befund der Waare relevant sind, Usanz ist.
Es seien die Kläger laut Art. 267 O. R. zu der Erklärung
zuzulassen, daß das von ihnen produzirte Muster das identische,
beim Kaufe zurückbehaltene und unverändert gebliebene Contre
muster ist, eventuell sei mit Rücksicht auf das von uns behauptete
Schönerwerden des Abt'schen Musters Beklagter zu Abgabe einer
solchen Erklärung zu veranlassen.
Es seien die beiden beim Verbalprozeß zugezogenen Experten
darüber abzuhören, daß sie damals rein nur den objektiven
Befund von Mustern und Waaren feststellten, nicht aber, wie
das Urtheil grundlos supponirt, das allfällige Schönerwerden
irgendwie in Berücksichtigung zogen.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten und Wider
klägers Kläger seien mit ihrer Klage abzuweisen und gemäß
dem Rechtsbegehren der Widerklage, respektive Nachtrages dazu
zur Bezahlung von 1569 Fr. 81 Cts. nebst Zins zu 5% seit
dem Tage der Widerklage zu verfällen und das vom Beklagten
laut Widerklage für diesen Betrag beanspruchte Retentionsrecht
gerichtlich anzuerkennen, protestando gegen sämmtliche Kosten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger haben dem Beklagten laut Zuschrift vom
- April 1887 verkauft 1000 Doppelzentner Irka (Weizen)
laut übergebenem Muster, wovon 500 Doppelzentner im Juni,
500 Doppelzentner im Juli lieferbar à 21 Fr. 50 Ets. franko Basel,
bekannte Konditionen. Ein Anstand wegen einer ersten Lieferung
von 100 Doppelzentnern wurde von den Parteien beglichen, dagegen
verweigerte der Beklagte die Abnahme der verbleibenden im
Laufe des Juli von den Klägern successive gelieferten 900
Dopelzentnern, weil die Waare dem ihm übergebenen Muster
nicht entspreche. Die Kläger bestritten dies unter Berufung auf
das von ihnen zurückbehaltene Contremuster. Eine auf Be
gehren des Beklagten am 4. August 1887 veranstaltete Ex
pertise ergab folgendes Resultat: Gegenüber dem den Experten
vom Beklagten übergebenen Verkaufsmuster entspreche die Waare
vollständig in Bezug auf Farbe und habe sogar weniger kleinen
Beisatz von Raddeln, Unkrautsamen 2c. und weniger kleine
Körner als das Muster. Dagegen führe die Waare erheblich
mehr Gerstenbeisatz im Verhältniße von zehn zu zweiundzwan
zig. Es bestehe zwischen der Waare und diesem Muster eine
Qualitätsdifferenz von 38 Fr. (37½ Cts.) per 100 Kilogramm.
Gegenüber dem von den Klägern vorgelegten Muster entspreche
die Waare ebenfalls genau in Farbe, habe entschieden weniger
kseinen Beisatz in Raddeln, Unkrautsamen und weniger kleine
Körner als das Muster, dagegen führe die Waare mehr Ger
stenbeisatz im Verhältniß von achtzehn zu zweiundzwanzig. Eine
Werthdifferenz zwischen der Waare und diesem Muster bestehe
nicht, wohl führe die Waare unbedeutend mehr Gerste als das
Muster; indessen erachten die Sachverständigen, daß dieser
Uebelstand durch das beisatzfreiere Muster vollständig kompensirt
sei." Gestützt auf diese Expertise beharrte der Beklagte auf seiner
Weigerung, die Waare anzunehmen. Die Verkäufer erhoben
daher gegen den Käufer Klage auf Bezahlung von 19,350 Fr.
eventuell 19,012 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5% seit 28. Sep
tember 1887 sowie auf Herausgabe von 720 leeren Getreide
säcken. Sie behaupteten: Gemäß der Expertise sei die Waare
dem von ihnen produzirten Muster völlig entsprechend; auf dieses
Muster müsse aber abgestellt werden, da im vorliegenden Falle
der Käufer nicht als diejenige Person zu betrachten sei, welcher
das Muster ausschließlich anvertraut worden sei; denn die Rück
behaltung eines Contremusters durch den Verkäufer sei, auch wenn
dies nicht ausdrücklich gesagt werde, allgemeine Usanz. Kläger
anerbieten sich zur Versicherung darüber, daß das von ihnen
zurückbehaltene Muster das seither unberührt gebliebene Original
desjenigen Musters sei, das sie aus Odessa erhalten und zu
einem Theil dem Beklagten übergeben haben. Die Differenz
zwischen dem klägerischen Muster und demjenigen des Beklagten
rühre einzig daher, daß letzteres durch öfteres Abgreifen schöner
geworden, während das klägerische Muster die ganze Zeit hin
durch sorgsam aufbewahrt geblieben sei. Eventuell sei es im
Weizenhandel, wie aus den Usanzen sowohl der Zürcher als
der Basler Getreidebörse hervorgehe, allgemeine Uebung, daß
bis auf eine Differenz von 1 Fr. per 100 Kilogramm nicht
Wandlung, sondern blos Minderung des Kaufpreises verlangt
werden könne. Da nun Beklagter als Mitglied des Handels
und Industrievereines regelmäßig an der Basler Börse zu
handeln pflege und im Handelsregister als Handelsmüller ein
getragen sei, so seien ihm diese Usanzen alle genau bekannt.
Beklagter könne daher höchstens eine Preisminderung von 38 Fr.
per Kilozentner, also im Ganzen von 337 Fr. 50 Cts. bean
pruchen. Der Beklagte seinerseits behauptete, von einem in den
Händen der Kläger zurückgebliebenen Contremuster wisse er
nichts; maßgebend könne einzig das ihm übergebene Muster
sein, auf Grund dessen der Kauf abgeschlossen worden sei.
Davon, daß dasselbe in Folge öftern Abgreifens schöner ge
worden sei, könne keine Rede sein. Denn die hauptsächlichste
Differenz zwischen dem Muster und der Waare liege in dem
starken Beisatze schwerer Gerste, welchen letztere aufweise. In
dieser Beziehung könne sich aber das Muster durch das Abgreifen
nicht geändert haben. Der von den Experten konstatirte Minder
werth sei kein unerheblicher, dem Beklagten als Müller komme
es darauf an, daß jeweilen musterkonform geliefert werde. Die
Börsenusanzen seien für ihn nicht verbindlich; er sei gewöhn
licher Müller und besuche die Getreidebörse niemals zum Zwecke
von Geschäftsabschlüssen; so sei auch der vorliegende Kauf in
seiner Mühle und nicht an der Börse abgeschlossen worden. Er
sei daher berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Ersatz
seiner sämmtlichen Auslagen zu verlangen, worauf er wider
klagend anträgt. Der Betrag dieser Auslagen berechnet er auf
1569 Fr. 81 Cts., nämlich:
Fr. 1081 45
Für Fracht
272 16
Zoll
39 60
Ablad
15 30
Lagergeld auf 6 Wagen pro Juli
40
Entschädigung an die Experten
30 40
Note von Dr. Lichtenhan
45 45
Lagergeld auf 9 Wagen per August
45 45
Desgleichen für September
In ihrer Widerklagsbeantwortung erkannten die Kläger an,
daß die Auslagen des Beklagten für Fracht und Zoll ihnen zur
Last fallen, dagegen bestritten sie die übrigen Forderungen des
Beklagten. Von der ersten Instanz ist über verschiedene Streit
punkte ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der
Sachverständige (K. Meyer) spricht sich unter anderem dahin
aus: Die Weizenmuster werden allerdings durch öfteres Besich
tigen und Vergleichen schöner; jeder Käufer werde aber diesem
Umstande von vornherein Rechnung tragen; ob die Differenz
zwischen den beiden Mustern einzig und allein hiedurch entstanden
sei, entziehe sich der Beurtheilung des Sachverständigen. Es sei
beim Weizenhandel Usus, daß der Verkäufer, auch wenn er das
ganze Verkaufsmuster dem Käufer übergebe, noch ein weiteres
Muster in Reserve behalte. Nach Ansicht des Experten sollten
finden,die Börsenusanzen bei allen Geschäften Anwendung
gleichviel ob dieselben in der Wohnung des Müllers oder an
der Börse abgeschlossen werden. Die Basler Müller pflegen
ihren Bedarf gewöhnlich in der eigenen Wohnung zu kaufen.
Doch sei der Beklagte derjenige derselben, welcher die Freitags
börse am meisten und regelmäßigsten besuche. In den Jahren
1881 und 1882, in welchen die Usanzen beschlossen wurden,
habe er den Jahresbeitrag als Mitglied der Getreidebörse
bezahlt und als solches auch die Usanzen seiner Zeit zugesandt
erhalten.
2. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, es sei das
dem Käufer übergebene Muster als das maßgebende zu erachten;
die Verkäufer selbst bezeichnen in ihrem Schreiben vom 26. April
1887 den Kauf als einen solchen, nach übergebenem Mnster
und haben sich weder in diesem Brief noch in der ganzen
spätern Korrespondenz auf das in ihren Händen befindliche
Contremuster berufen. Daraus ergebe sich der übereinstimmende
Parteiwille, das dem Käufer übegebene Muster als das maß
gebende zu betrachten und es könne dem gegenüber auf die
Uebung, daß der Verkäufer stillschweigend ein Contremuster
zurückbehalte, nichts ankommen. Diese Enscheidung enthält keinen
Rechtsirrthum; es ist vielmehr derselben durchaus beizutreten.
Das einzige Muster, von welchem beim Kaufsabschlusse die
Rede war und durch Hinweis auf welches die zugesagte
Beschaffenheit der Waare bestimmt wurde, ist das dem Käufer
übergebene. Wenn daneben der Verkäufer noch ein sogenanntes
Contremuster zurückbehielt, so konnte dies nur zu dem Zwecke
geschehen, um ihm die Prüfung der Identität einer später vom
Käufer vorgelegten Probe mit dem übergebenen Muster zu
ermöglichen oder zu erleichtern. Dagegen kann keine Rede davon
sein, daß das vom Verkäufer einseitig gezogene, beim Vertrags
schlusse gar nicht erwähnte, sogenannte Contremuster für die
vertragliche Zusage des Verkäufers über die Beschaffenheit der
Waare maßgebend sei. Demnach ist denn auch der vom Ver
käufer behauptete (von der Vorinstanz übrigens thatsächlich
festgestellte), Geschäftsgebrauch, daß im Weizenhandel stets vom
Verkäufer ein Contremuster zurückbehalten werde, für die Ent
scheidung der Sache unerheblich. Ebenso der Beweisantrag der
Kläger, daß sie zu einer Erklärung über die Identität und
Unversehrtheit des Contremusters zugelassen werden.
3. Die Identität des vom Käufer vorgelegten Musters mit
dem ihm übergebenen ist nun von den Verkäufern vor den
kantonalen Instanzen an sich nicht bestritten, sondern es ist nur
geltend gemacht worden, es sei das übergebene Muster durch
häufiges Abgreifen schöner geworden. Wenn der Kläger heute
den Antrag gestellt hat, es sei der Beklagte zu einer Erklärung
in letzterer Richtung zu veranlassen, so kann diesem Begehren
schon deßhalb keine Folge gegeben werden, weil dasselbe vor
den kantonalen Instanzen nicht gestellt war. Im Uebrigen haben
die kantonalen Instanzen angenommen, es sei dem Umstande,
daß Weizenmuster durch Abgreifen schöner zu werden pflegen,
als einer durchaus bekannten Thatsache, von den einvernom
menen Sachverständigen bereits Rechnung
getragen worden,
insoweit als dieser Umstand in concreto überhaupt in Betracht
kommen könne. Sie gehen also davon aus, daß die Sachver
ständigen, wenn sie zwischen der Waare und dem übergebenen
Muster eine Qualitätsdifferenz von 38 Fr. per Kilozentner
konstatiren, das allfällige Schönerwerden des Musters bereits
berücksichtigt haben. Diese Feststellung ist thatsächlicher Natur
und unterliegt der Anfechtung beim Bundesgerichte nicht.
Uebrigens wäre der in dieser Richtung von den Klägern gestellte
Beweisantrag auf weitere Einvernahme der Sachverständigen
auch deßhalb unstatthaft, weil er vor der zweiten kantonalen
Instanz nicht gestellt wurde. Es ist also ohne weiteres davon
auszugehen, daß die Waare dem übergebenen Muster insofern
nicht entsprach, als sie erheblich mehr Gerstenbeisatz enthielt als
das Muster.
4. Ein Mangel der Kaufsache,
für welchen der Verkäufer
nach Art. 243 O. R. zu haften hat, d. h. ein Mangel, von
(durch Hinweis auf das Muster) zugesagten Eigenschaften der
Waare liegt also wirklich vor und kann es sich nur fragen,
ob dem Begehren des Käufers um Wandelung entsprochen
werden müsse oder ob blos auf Preisminderung zu erkennen
sei. Die Vorinstanzen führen in dieser Beziehung aus: Laut
Art. 250 O.-R. könne der Richter, auch wenn die Wandelungs
klage angestellt worden sei, blos Ersatz des Minderwerthes
zusprechen, sofern nach seinem Ermessen die Umstände es nicht
rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen. Nun gehen die
Usanzen der Basler und Zürcher Börse dahin, daß im Weizen
handel ein Minderwerth der gelieferten Waare bis auf 1 Fr.
per 100 Kilogramm noch nicht zum Rücktritte vom Vertrage berech
tige. Diesen Usanzen könne allerdings keine für den Richter im
vorliegenden Falle rechtsverbindliche Kraft beigemessen werden,
sie müssen aber immerhin als die von kompetenten Fachmännern
festgestellte allgemeine Uebung betrachtet werden. Das Gericht
trete daher auf die vom Beklagten begehrte Wandelung nicht
ein. Hiezu liege um so weniger Veranlassung vor, als dem
Beklagten die im Weizenhandel allgemein üblichen Grundsätze
haben bekannt sein müssen. Ob der Kauf an der Börfe abge
schlossen worden sei oder nicht, sei gleichgültig: darauf könnte
nur dann etwas ankommen, wenn es sich darum handelte, ob
die Usanzen der Basler Börse für die Parteien rechtsverbindliche
Kraft besitzen oder nicht. Diese Ausführungen sind heute von
beiden Parteien angefochten worden; die Kläger behaupten, die
in Rede stehende Börsenusanze sei nicht nur, wie die Vorin
stanzen annehmen, als ein für die Ausübung des richterlichen
Ermessens nach Art. 250 O. R. bedeutsames, faktisches Moment
zu berücksichtigen, sondern als objektive Rechtsnorm, als auf
gezeichnetes Gewohnheitsrecht, anzuwenden. Der Beklagte dagegen
führt aus, der fraglichen Usanze komme für den vorliegenden
Fall überall gar keine Bedeutung zu; entscheidend sei einzig das
Gesetz. Art. 250 O. R. aber, auf welchen die Vorinstanzen sich
berufen, beziehe sich nur auf den Kauf individuell bestimmter
Sachen, nicht auf den Gattungskauf; für letzteren sei in der
hier fraglichen Richtung einzig Art. 252 O. R. maßgebend.
Dies ergebe sich sowohl aus der Systematik des Gesetzes als
aus der ratio legis. Art. 252 cit. aber behalte dem Richter
das Recht nicht vor, statt der begehrten Wandelung blos auf
Ersatz des Minderwerthes zu erkennen. Diese Angriffe gehen
fehl. Die in Rede stehende Bestimmung der Baslerbörsenusanzen
ist kein Gewohnheitsrechtssatz, überhaupt keine objektive Rechts
norm. Weder waren die Organe, welche sie festgestellt haben
(Handels und Industrieverein und Handelskammer), zur Auf
stellung von Rechtssätzen staatsrechtlich befugt, noch liegt ein
Anhaltspunkt dafür vor, daß diese Usanze jemals zum Gewohn
heitsrecht geworden, d. h. als objektive, ohne Rücksicht auf die
ausdrückliche oder stillschweihende Anerkennung der Parteien
beim Vertragsschlusse maßgebende, Rechtsnorm thatsächlich ange
wendet worden sei. Wäre die fragliche Regel übrigens Gewohn
heitsrechtsnorm gewesen, so wäre sie als solche durch das eidge
nössische Obligationenrecht aufgehoben, denn letzteres hat zweifellos
in den von ihm geregelten Materien, soweit nicht besondere Vor
behalte gemacht sind, das gesammte bisherige kantonale Gesetzes
und Gewohnheitsrecht aufgehoben, wie ihm denn, da es für die
gesammte Schweiz absolut gemeines Recht schafft, auch in Zu
kunft weder durch kantonale Gesetze noch durch Gewohnheiten
derogirt werden kann. War somit die fragliche Usanze keineswegs
als objektive Rechtsnorm anzuwenden, so konnte sich dagegen
fragen ob nicht deren Inhalt als stillschweigend vereinbartem
Vertragsbestandtheil, als lex contractus, eine schlechthin entschei
dende Bedeutung beizumessen sei. In dieser Beziehung, als
Interpretationsmittel des Parteiwillens, waren und sind die
Börsenusanzen, wie die Geschäftsgebräuche überhaupt von erheb
licher rechtlicher Bedeutung, denn es darf nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben in der Regel angenommen werden, es
sei, sofern etwas anderes nicht besonders erklärt ist, zu den
üblichen Bedingungen abgeschlossen worden, wie sie im be
treffenden Geschäftsverkehr oder am betreffenden Platz als
selbstverständlich und besonderer Hervorhebung nicht bedürftig
betrachtet zu werden pflegen. Allein im vorliegenden Falle
haben nun die Vorinstanzen nicht angenommen, daß stillschwei
gend gemäß der Börsenusanze kontrahirt worden sei; es ergibt
sich dies aus ihrer Ausführung, daß der fraglichen Usanze
rechtsverbindliche Kraft für die Parteien nicht zukomme. Da
diese Feststellung thatsächlicher Natur ist und derselben ein
Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt, so ist das Bundesgericht
an dieselbe gebunden und es kann also nicht angenommen werden
daß die Wandelung im vorliegenden Falle kraft Vertrages
ausgeschlossen sei. Es muß sich vielmehr fragen, ob der Richter
gemäß dem Gesetz, trotzdem die Wandelung begehrt ist, doch
nur auf Preisminderung erkennen könne und solle. Dies ist
zu bejahen. Der Wortlaut des Art. 250 O. R. läßt
nicht erkennen, daß eine Beschränkung des dort aufgestellten
Rechtssatzes auf den Kauf bestimmter Sachen gewollt sei; viel
mehr bezieht sich Art. 250 seinem Wortlaute nach allgemein
auf alle (durch das eidgenössische Obligationenrecht normirten)
Käufe, mögen dieselben nun individuell bestimmte Sachen oder
Quantitäten vertretbarer Sachen betreffen. Auch die ratio legis
gibt für eine einschränkende Auslegung keinen Anhalt. Art. 250
will offenbar dem Richter ermöglichen, Billigkeit zu üben und
es hieße geradezu diesen Grundsatz in einer gegen die Absicht
des Gesetzgebers verstoßenden Weise beschränken, wenn man
demselben die Anwendung auf den Gattungskauf (welcher im
Handelsverkehr wohl die Regel bildet und bei welchem gerade
die in Rede stehende Maxime von erheblicher praktischer Bedeu
tung ist) versagen wollte. Die Argumente aus der systematischen
Anordnung des Gesetzes treffen nicht zu; es ist eine unbegründete
Unterstellung, wenn behauptet worden ist, die Art. 249 bis 251
normiren ausschließlich die Rechtsmittel des Käufers beim
Kaufe einer bestimmten Sache, für den Gattungskauf dagegen
gelte blos Art. 252. Richtig ist vielmehr, daß allerdings Art. 252
eine Spezialbestimmung für den Gattungskauf enthält, daß
dagegen die vorhergehenden Artikel, sofern sie nicht durch
Art. 252 für den Gattungskauf mødisizirt werden, allgemeine
Geltung beanspruchen; es ist auch zum Beispiel ein Grund
gar nicht einzusehen, warum Art. 251 für den Gattungskauf
nicht gelten sollte. Ist somit Art. 250 auch auf den Gattungs
kauf anwendbar, so ist in Uebereinstimmung mit den Vorin
stanzen, auf die vom Beklagten begehrte Wandelung nicht
einzutreten. Zwar ist es nicht richtig, daß die Entscheidung
darüber, ob solche Umstände vorliegen, welche, trotz des Vor
handenseins eines Gewährsmangels und der Anstellung der
Wandelungsklage durch den Käufer, die Rückgängigmachung
des Kaufes als ungerechtfertigt erscheinen lassen, rein thatsächlicher
Natur sei und sich daher der Kognition des Bundesgerichtes
entziehe; denn die Prüfung der gedachten Frage ist nicht aus
schließlich thatsächlicher, sondern insoweit rechtlicher Natur, als
zu untersuchen ist, ob nach Sinn und Geist des Gesetzes die
festgestellten Umstände des Falles derart seien, um die Versagung
der Wandelung zu rechtfertigen. Allein die Versagung der
Wandelung ist im vorliegenden Falle gerechtfertigt. Der Sach
mangel ist kein wesentlicher, sondern ein solcher, daß deßhalb
nach der in den Börsenusanzen der Plätze Basel und Zürich
dokumentirten Verkehrsanschauung die Wandelung nicht verlangt
zu werden pflegt; daß er die Waare speziell für den Beklagten
unbrauchbar mache, ist vom Beklagten zwar wohl behauptet
worden, allein es ist dies nicht nur nicht bewiefen, sondern es
ist nach dem Inhalte der Akten offenbar das Gegentheil anzu
XIV 1888
nehmen. Bei dieser Sachlage ist den Interessen des Käufers
durch Preiskürzung hinlänglich Rechnung getragen und hieße es
den Verkäufer in unbilliger, nach Sinn und Geist des Art. 250
O. R. zu vermeidender Weise beschweren, wenn man ihn wegen
der geringen Qualitätsdifferenz zwischen Waare und Probe zur
Rücknahme der Waare verhalten wollte.
5. Ist somit rücksichtlich der Vorklage das angefochtene Ur
theil einfach zu bestätigen, so muß das gleiche auch rücksichtlich
der Widerklage gelten. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung
derselben, obschon sie für sich allein den gesetzlichen Streitwerth
nicht erreicht, nach den von ihm wiederholt aufgestellten
Grundsätzen kompetent. Die vorinstanzliche Entscheidung legt
(außer den anerkannten Beträgen für Fracht und Zoll) die bis
zur Mittheilung der Expertise an den Beklagten (5. August
1887) erwachsenen Auslagen den Klägern auf, weil diese Aus
lagen in Folge der Beanstandung der Waare durch den Beklagten
entstanden seien, diese Beanstandung aber durch die Expertise
als berechtigt dargethan worden sei. Die seit genanntem Zeit
punkte entstandenen Auslagen dagegen wurden zwischen den
Parteien getheilt, weil weder der Standpunkt des einen noch
des andern Theils sich als in allen Theilen berechtigt herausgestellt
habe. In dieser Entscheidung ist ein Rechtsirrthum nicht zu
erblicken und dieselbe daher zu bestätigen.
6. Bezüglich der vor den kantonalen Gerichten entstandenen
Prozeßkosten hat es bei der angefochtenen Entscheidung, da
dieselbe in der Hauptsache nicht abgeändert wird, einfach sein
Bewenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Ur
theile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
5. April 1888 sein Bewenden.