progetti
BGE 14 I 434 ΓÇó Extradition of O'Danne despite political-offence objection
BGE 14 I 434Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I16 mag 1888Granted
Germany sought O'Danne's extradition from Switzerland for attempted extortion and fraud. O'Danne opposed surrender, claiming the matter was political and that the request was really intended to punish him for political conduct. The Federal Court held that the extradition request was properly made under the treaty, that the alleged acts were ordinary crimes without political character, and that no evidence supported a disguised political prosecution. The court also stated that it would not review his guilt, which belonged to the criminal judge. Extradition was therefore granted.
Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages; politische Straftat und Verfolgungszweck: Die Auslieferung ist zu bewilligen, wenn der ersuchende Staat legitimiert ist und die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ihrem Charakter nach ein gemeines Delikt bildet. Ein politischer Charakter fehlt, wenn keine Nähe zu Bestrebungen gegen die innere oder äußere Sicherheit des ersuchenden Staates erkennbar ist. Die auszuliefernde Person trägt die Beweislast dafür, dass das Begehren in Wirklichkeit der Verfolgung oder Bestrafung wegen eines politischen Delikts dient. Die materielle Schuldfrage entzieht sich der Prüfung des Auslieferungsgerichts (consid. 1-4).
Herr von Huene habe ihm geantwortet, daß er ihm per Kopf der auf Grund des von ihm gelieferten Beweismaterials über führten betreffenden Personen eine Belohnung von 10,000 Fr. zusichere, dergestalt, daß diese Summe nach erfolgter Ueberfüh tung der betreffenden Persönlichkeiten bezahlt werden solle. Als Adresse für die bezüglichen Mittheilungen sei ihm die des kaiser lichen Stationsvorstehers 1. Klasse Lané zu Köln, Centralbahn hof, angegeben worden. O'Danne habe nun unter der Vorgabe, daß er am 3, März 1888 von Hottingen (Zürich) aus ein Paket mit wichtigen (fünf Personen betreffenden) Dokumenten an die angegebene Adresse habe abgehen lassen und unter Ueber sendung einer photographischen Abbildung des Postempfang scheins gegenüber Herrn von Huene sowie gegenüber der kaiser lichen Botschaft in Paris verschiedentlich, von Monaco, Genua und Zürich aus, brieflich den Anspruch auf Bezahlung von 50,000 Fr. erhoben und für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung, Drohungen geäußert. Er habe auch wiederholt dem Militär Attaché Herrn von Huene und der kaiserlichen Botschaft in Paris Chèques durch Bankhäuser präsentiren lassen, deren Einlösung aber verweigert worden sei. Die angeblich zu Hottingen am 3. März 1888 aufgegebene Sendung habe weder der Stationsvorsteher Laué zu Köln noch der Freiherr von Huene zu Paris erhalten. Diese Sendung sei vielmehr von dem Aufgeber derselben zu Hottingen, nachdem derselbe den Post empfangschein erhalten, unter dem Vorwande, daß noch etwas hineingelegt werden müsse, zurückgezogen worden. Hienach habe sich O'Danne des Betrugs und Erpressungsversuchs schuldig gemacht. Selbst für den Fall, daß O'Danne nicht selbst das Paket in Hottingen aufgegeben und zurückgezogen haben sollte, sei nach seinem Verhalten und nach dem Inhalte seiner Briefe anzunehmen, daß er mit dem Aufgeber des Pakets gemein schaftliche Sache gemacht habe, zumal ihm seitens des Freiherrn von Huene die Belohnung nur zugesichert war nach erfolgter Ueberführung der betreffenden Persönlichkeiten. Die Vergehen seien zwar im Auslande begangen, doch sei O'Danne Deutscher und könne deßhalb nach 4 Nr. 3 des deutschen Reichsstraf gesetzbuches in Deutschland verfolgt werden. Der Gerichtsstand des Amtsgerichtes Berlin sei dadurch begründet, daß O Danne seinen letzten Wohnsitz in Berlin gehabt habe. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern ihrerseits fügt mit Note vom 4. Mai 1888 bei: O'Danne sei ein Hochstapler der gefährlichsten Sorte, welcher durch seine frühere Stellung als preußischer Offizier Verbindungen besitze, die er zu verbrecherischen Zwecken ausnütze. Die ihm zur Last fallenden strafbaren Hand lungen entbehren jeden politischen Charakters. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft nehme daher auf Grund einer ihr gewor denen entsprechenden Ermächtigung keinen Anstand, hiedurch amtlich zu erklären, daß, wie dies nach den Bestimmungen des deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages nicht anders sein könne, O'Danne nach seiner Auslieferung nach Deutsch land wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens auf Grund des vorliegenden Materials nicht werde verfolgt werden. Die kaiserlich deutsche Regierung würde gar nicht in der Lage sein, dies zu thun, denn es fehle derselben jeder Beweis dafür, daß O'Danne sich einer strafbaren Handlung politischen Cha rakters gegen das deutsche Reich oder einen der deutschen Bun desstaaten schuldig gemacht habe. D. Der Requirirte O'Danne hat sich in zwei ausführlichen Memorialen de dato 12. und 16. Mai 1888 vernehmen lassen, in welchen er, indem er sich gleichzeitig über seine Bezie hungen zum Freiherrn von Huene verbreitet, zur Sache wesent lich vorbringt: Er habe das verschwundene Paket mit Doku menten auf der Durchreise von Genf nach Italien in Luzern dem jungen Bruno von Hartung (Sohn des ihm bekannten Freiherrn A. von Hartung) zur Versendung übergeben und von diesem in der Folge den Postempfangschein zugesandt erhalten; er habe daher annehmen müssen, es sei dasselbe abgegangen und habe von dessen Verschwinden keine Ahnung gehabt. Dieses müsse auf eine ihm gespielte Intrigue zurückzuführen sein. Er bestreite des Entschiedensten die Anklage des Betrugs und Erpressungsversuches. Die ganze Angelegenheit sei rein politi scher Natur. Die deutsche Regierung suche ihn in ihre Gewalt zu bekommen, um ihn wenigstens auf einige Zeit unschädlich zu machen. Er habe nämlich, seitdem seine militärische Laufbahn
in Deutschland durch Intriguen seiner Feinde zerstört worden sei, Frankreich wesentliche Dienste geleistet und sei überdem an die Spitze der irischen Unabhängigkeitsbewegung getreten. Er bestreite auch die Kompetenz des Gerichtsstandes in Berlin, da er seinen festen Wohnsitz seit Mai 1887 in Genf habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: