- Urtheil vom 19. Mai 1888 in Sachen Vereinigte
Schweizerbahnen gegen Dör und St. Gallen.
A. Am 31. Mäcz 1865 wurden von der Aktiengesellschaft der
Vereinigten Schweizerbahnen in St. Gallen zum Zwecke der Re
organisation ihres Obligationenkapitals, auf Grundlage eines
Programms vom 16. Oktober 1863, neue pfandversicherte
Obligationen zu 4 % ausgegeben und zwar für 30,000,000 Fr.
in erster und für 15,000,000 Fr. in zweiter Hypothek. Sowohl
für das Anleihen erster als für dasjenige zweiter Hypothek wurde
ein Hauptpfandtitel ausgefertigt und sodann die entsprechende
Zahl von Partialobligationen ausgegeben. Ueber die Tilgung
dieser Anleihen ist in dem (gleichmäßig für die I. und II. Hypo
thek) in deutscher und französischer Sprache ausgefertigten Kon
texte der Obligationen bestimmt: Der Inhaber hat ein Recht
.....2. auf die Rückzahlung des Kapitals von 500 Fr. gemäß
den anderseitig verzeichneten Bestimmungen. Le porteur a
droit..... 2. au remboursement du capital de 500 francs
conformément aux stipulations indiquées d'autre part. Auf
der Rückseite der Obligationen ist 7 des Programms vom
16. Oktober 1863 abgedruckt, welcher folgendermaßen lautet:
Von den jährlichen Erträgnissen des Unternehmens soll nach
Abzug sämmtlicher Verwaltungs und Betriebskosten, inbegriffen
die für den Oberbauerneuerungsfonds alljährlich erforderliche
Quote, sowie sämmtlicher Passivzinse und der Einlage in den
Reservefonds gemäß Art. 55, Ziffer 1 der Statuten vom
14. April 1857, die Hälfte für die Rückzahlung der sich in
Cirkulation befindlichen Obligationen beider Prioritäten nach
dem Verhältnisse ihres Betrages verwendet werden; beträgt
diese Hälfte mehr als ½ % des Nominalkapitals der vorge
nannten Obligationen, so wird dieses halbe Prozent für deren
Rückzahlung bestimmt.
Der Verwaltungsrath behält sich übrigens das Recht vor,
größere jährliche Abzahlungen anzuordnen.
Die zurückzubezahlenden Obligationen werden durch das Loos
bezeichnet.
Il sera affecté chaque année au remboursement des
obligations en circulation des deux catégories d'obligations
en proportion de leur montant respectif la moitié de la
somme restante des produits nets de la compagnie, déduc
tion faite :
a) de tous les frais d'administration et d'exploitation,
compris la somme annuelle nécessaire au renouvellement
de la voie ;
b) de tous les intérêts sur obligations, plus la contribu
tion statutaire au fonds de réserve, selon l'article 55,
chiffre 1, des statuts.
De cette moitié, toutefois, du restant des recettes nettes
il ne devra pas être alloué au dit remboursement une
somme dépassant un 1 % des obligations existantes en
circulation.
Le conseil d administration se réserve le droit de faire
effectuer de plus forts remboursements s il y a lieu.
Les obligations remboursables seront désignées par ti
rages au sort.
B. In jüngster Zeit wurde den Vereinigten Schweizerbahnen
von einem Bankkonsortium, mit Rücksicht auf den Stand des
Geldmarktes, der Vorschlag gemacht, zum Zwecke der Rückzah
lung der noch bestehenden 4%igen Obligationen vom 31. März
1865, welche auf 1. Juli 1887 noch ein Kapital von rund
39,400,000 Fr. repräsentirten, ein neues Anlehen zu 3½ %
zu übernehmen. Die Generalversammlung der Aktionäre der
Vereinigten Schweizerbahnen faßte daher auf Bericht und Antrag
des Verwaltungsrathes am 25. Februar 1887 den Beschluß:
- Die Generalversammlung nimmt für die Gesellschaft das Recht
in Anspruch, die Rückzahlung der beiden 4 %igen Hypothekaran
leihen vom 31. März 1865 auf einmal oder in beliebigen Raten
vorzunehmen und durch neu zu emittirende Anleihen zu er
setzen. 2. Es bleibt dem Verwaltungsrathe anheimgestellt, die
Rückzahlung dieser beiden Anleihen und die Emission neuer,
an deren Stelle tretender, Anleihen nach freiem Ermessen und
den von ihm festzusetzenden Bedingungen vorzunehmen, immer
hin in der Meinung, daß die Emission neuer Anleihen unge
fähr pari zu geschehen habe. 3. Die Generalversammlung be
auftragt und bevollmächtigt den Verwaltungsrath, über Ein
sprachen gegen die vorstehenden Beschlüsse einen richterlichen
Entscheid einzuholen. Gegen diesen Beschluß erhob Dr. W. H.
Dör in Zürich, als Inhaber von 100 Stück der 4 %igen Obli
gationen erster und zweiter Hypothek von 1865 (im Nominal
werthe von über 80,000 Fr.), durch Zuschrift vom 27. August 1887
an das Präsidium des Verwaltungsrathes der Vereinigten
Schweizerbahnen Einsprache, indem er gleichzeitig die Erklärung
abgab, daß er für den Entscheid über die Begründetheit seiner
Einsprache die Kompetenz des Bundesgerichtes anerkenne.
C. Am 1./6. Oktober 1887 reichte hierauf die Aktiengesell
schaft der Vereinigten Schweizerbahnen dem Bundesgerichte eine
gegen den Dr. Dör gerichtete Klageschrift ein, in welcher sie das
Gesuch stellt: Es sei die Einsprache des Beklagten gegen den Be
schluß der klägerischen Generalversammlung vom 25. Februar 1887
betreffend die Rückzahlung der beiden 4 %igen Hypothekaran
leihen vom 31. März 1865 als unbegründet und unwirksam
und die Klägerin gegenüber dem Beklagten als berechtigt zu
erklären, die Obligationen der bezeichneten Anleihen zur Rück
zahlung zu kündigen, unter Kostenfolge an den Beklagten,
Dr. Dör beantragt in seiner Vernehmlassung auf diese Klage
Es wolle das Bundesgericht die Klage als unbegründet ab
weisen unter Kosten und Entschädigungsfolge für die Klagpartei.
Diese Anträge wurden von den Parteien auch in Replik und
Duplik aufrecht erhalten.
D. Nachdem die Vernehmlassung des Dr. Dör der Gesell
schaft der Vereinigten Schweizerbahnen zur Replik mitgetheilt
worden war, reichte Advokat Dr. Lutz Müller in Thal Namens des
Fiskus des Kantons St. Gallen dem Instruktionsichter eine
Erklärung ein, der Kanton St. Gallen als Inhaber von 5321
Stück Obligationen 1. und II. Hypothek der Vereinigten Schwei
zerbahnen vom 31. März 1865 (im Werthe von 8,178,100 Fr.)
schließe sich in dem zwischen den Vereinigten Schweizerbahnen als
Klägerin und dem Dr. Dör als Beklagten eingeleiteten Prozesse
dem letztern als Prozeßpartei an. Die Klägerin erhob hiegegen
keine Einwendung, in der Meinung jedoch, daß durch diesen
Anschluß kein weiterer Schriftenwechsel veranlaßt werde, sondern
es bei den von den bisherigen Parteien ausgewechselten, respek
tive noch zu ergänzenden Parteischriften sein Bewenden habe.
In Folge dessen erließ der Instruktionsrichter am 7. November 1887
eine Verfügung, durch welche er den Anschluß des Kantons
St. Gallen gestattete, mit der Wirkung, daß nunmehr der Kanton
St. Gallen als Mitbeklagter in der Instruktion und beim Ent
scheide werde behandelt werden, immerhin in der Meinung, daß
derselbe (in analoger Anwendung des Art. 16, der eidgenössischen
Civilprozeßordnung) den Streit in der Lage aufzunehmen habe,
in welcher er sich dermalen befinde.
E. Am 21. November 1887 reichte auch Advokat Kunkler
in St. Gallen Namens der politischen Gemeinde St. Gallen
dem Instruktionsrichter eine Eingabe ein, zum Zwecke des An
schlusses der politischen Gemeinde St. Gallen, an den Beklagten
Dr. Dör. Gegenüber dieser Eingabe erklärte die Gesellschaft
der Vereinigten Schweizerbahnen, sie könne sich die beabsichtigte
Intervention nicht gefallen lassen. Nur wenn die politische Ge
meinde St. Gallen sich dem Beklagten in der Meinung an
schließen wolle, daß sie mit demselben und dem Kanton St. Gallen
nur eine einheitliche Partei bilden und den Prozeß in der
gegenwärtigen Lage aufnehmen wolle, erhebe sie gegen den
Eintritt in den Prozeß keine Einwendung. Der Instruktions
richter gestattete in Folge dessen durch Verfügung vom 3. Dezem
ber 1887 den Anschluß der politischen Gemeinde St. Gallen an
den Beklagten nur in dem Sinne, daß sie mit den bisherigen
Beklagten eine einheitliche Partei bilde, den Prozeß in der
gegenwärtigen Lage aufnehme und kein Recht auf selbständige
Prozeßvorkehren jeder Art, also auch nicht auf Einreichung
spezieller getrennter Rechtsschriften besitze. An dieser Entschei
dung hielt der Instruktionsrichter auch gegenüber späteren Ein
gaben der politischen Gemeinde St. Gallen fest und wies dem
gemäß wiederholte schriftliche Eingaben der Gemeinde St. Gallen
zurück. Die politische Gemeinde St. Gallen, welche sich mit
dieser Verfügung nicht zufrieden geben wollte, wendete sich daher
beschwerend an das Bundesgericht.
F. Da auch der Fiskus des Kantons St. Gallen durch
Verfügungen des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 1887 und
18. Februar 1888 mit einzelnen prozeßualen Begehren, insbe
sondere mit dem Begehren um Ansetzung einer Frist zu even
tueller Ergänzung der Klagebeantwortung abgewiesen worden
war, so beschwerte auch er sich mit Eingabe vom 15. Mai 1888
beim Bundesgerichte und verlangte Aufhebung, eventuell Berich
tigung der bezeichneten Verfügungen sowie der Verfügung vom
21. November 1887.
G. Bei der heutigen Verhandlung wird zunächst über die
Zulässigkeit des Anschlusses der politischen Gemeinde St. Gallen
an die Beklagten verhandelt, wobei einerseits dem Vertreter der
politischen Gemeinde St. Gallen, andererseits dem Vertreter der
Vereinigten Schweizerbahnen das Wort ertheilt wird. Der Ver
treter der politischen Gemeinde St. Gallen gibt folgende An
träge zu Protokoll:
- Es sei der politischen Gemeinde St. Gallen gestattet, als
selbständige gleichberechtigte Mitbeklagte in den vorwürfigen
Rechtsstreit einzutreten.
2. Es seien demgemäß ihre vorläufig eingegebenen Rechts
schriften und Aktenbeilagen der Prozeßinstruktion zuzuweisen
und das Eintreten in die materielle Rechtsfrage einzustellen
bis zur Ergänzung der Instruktion, alles auf Kosten der dem
Beitritt widerstreitenden Parteien.
Anhang zum Rechtsgesuch:
a. Für den Fall, daß der Gerichtshof von ihren Vorbringen
sammt Beweismitteln auf die Eventualität der Zulassung zum
Prozeß und des Eintretens in die Materie hin bereits Notiz
genommen, sowie daß Klägerschaft die von ihr produzirten
Akten und angeführten Stellen aus dem klägerischen Urkunden
material nicht anzufechten erklärt, verzichtet die Gemeinde
St. Gallen auf Rückweisung zur Instruktion.
b. Die Gemeinde St. Gallen wird nach ihrer Zulassung
sich mit der übrigen Beklagtschaft möglichst zu gemeinsamem
Handeln verbinden und nur soweit einzeln vorgehen, als die
Vereinigung wegen divergirender Rechtsanschauung z. B. be
treffend anzuwendendes Recht und wegen anderweitiger Nicht
benutzung von Beweisstücken nicht möglich ist.
c. Wenn der selbständige Zutritt der Gemeinde St. Gallen
abgelehnt wird, ersucht dieselbe um gleichzeitige Wahrung ihrer
stets unpräjudizirten Rechte, sich mit der Klägerschaft über die
Rückzahlbarkeit der ihr gehörenden klägerischen Obligationen I.
und II. Hypothek vor zuständigem Richter auseinanderzusetzen.
Der Vertreter der Vereinigten Schweizerbahnen trägt auf Ab
weisung der gestellten Begehren unter Kostenfolge an.
Nach Entscheidung über diesen Incidentalstreit wird dem
Anwalte des Fiskus des Kantons St. Gallen das Wort zur
Begründung seiner Beschwerde gegen die von ihm beanstandeten
Verfügungen des Instruktionsrichters ertheilt, derselbe beantragt:
Es sei dem Kanton St. Gallen das Recht selbständiger Ver
retung, respektive eigener Wortführung bei der heutigen Verhand
lung zu gewähren. Der Vertreter der Vereinigten Schweizerbahnen
erklärt, daß er den Entscheid hierüber dem Gerichte anheim
stelle. Nachdem hierauf vom Gerichte erkannt worden ist, es
(asse den Kanton St. Gallen zu eigener Wortführung bei der
heutigen Verhandlung zu, werden vom Vertreter der Vereinigten
Schweizerbahnen einerseits und des Beklagten Dr. Dör und des
Fiskus des Kantons St. Gallen anderseits die im Schriften
wechsel gestellten Anträge in der Hauptsache eingehend begründet
und aufrecht erhalten.
H. Aus den von den Parteien in den Rechtsschriften und im
mündlichen Vortrage zu Begründung ihrer Anträge gegebenen
Ausführungen ist Folgendes hervorzuheben:
- Die Klägerin, die Gesellschaft der Vereinigten Schweizer
bahnen, führt aus: die Zuständigkeit des Bundesgerichtes sei be
gründet und die von ihr erhobene Feststellungsklage zulässig.
Anwendbar sei das Recht des Kantons St. Gallen, wie es zur
Zeit der Entstehung der fraglichen Obligationen gegolten habe.
Nun habe der Kanton St. Gallen damals kein geschriebenes
Recht über Forderungs und Schuldverhältnisse besessen. Die
Rechtsprechung habe in diesen Materien die Grundsätze des ge
meinen Rechts angewendet, wie sie von der herrschenden Doktrin
gelehrt und durch die Spruchpraxis der deutschen Obergerichte
und durch Gesetzgebungen von großer wissenschaftlicher oder
praktischer Bedeutung ausgebildet worden seien. Nach gemeinem
Rechte gelte der Grundsatz, daß der Schuldner jederzeit zur Er
füllung berechtigt sei, wenn nicht eine Zeitbestimmung für die
Leistung speziell im Interesse des Gläubigers vertraglich sei stipulirt
worden. Die in Rede stehenden Anleihensverträge enthalten nun
eine Zeitbestimmung im Interesse des Gläubigers nicht, vielmehr
ergebe sich schon aus dem Wortlaute der Obligationen, daß
hier die Befristung ausschließlich im Interesse des Schuldners
beigefügt sei. Absatz 1 des 7 statuire eine beschränkte Rück
zahlungspflicht des Schuldners, dagegen stipulire Absatz 2 ibidem
ein Rückzahlungsrecht desselben, dessen Ausübung in das Er
messen des Verwaltunsrathes gelegt und welches völlig unbe
schränkt sei. Die Gläubiger haben sich ein Maximum der vom
Verwaltungsrathe je nach Konvenienz anzuordnenden größern
Abzahlungsraten nicht ausbedungen und es bestehe daher für
das Darleihen gar keine feste sondern nur eine, durch die
obligatorisch vorgeschriebenen Amortisationsquoten gegebene
maximale Anleihensdauer, welche der Schuldner nach Be
lieben verkürzen (dagegen allerdings nicht verlängern) dürfe.
Darauf, daß der Absatz 2 des 7 im deutschen Text von grö
ßern jährlichen Abzahlungen spreche, könne kein entscheidendes
Gewicht gelegt werden, schon deßhalb nicht, weil der (angesichts
der Rolle, welche französisches Kapital bei der Anleihenskon
version von 1865 gespielt habe, sehr wichtige) französische Text
das Wort jährlich nicht enthalte und fodann auch deßhalb
nicht, weil der Betrag der größern jährlichen Abzahlungen, wie
bemerkt, gar nicht limitirt sei, so daß der Schuldner dieselben
beliebig groß machen könne. Von Abschlagszahlungen in der
Mehrzahl habe man deßhalb sprechen müssen, weil dem Schuldner
das Recht eingeräumt gewesen sei, seine Rückzahlungspflicht auf
% des jeweilen ausstehenden Obligationenkapitals zu be
schränken und demnach eine große Zahl von Terminen und Raten
in Aussicht gestanden habe. Die Vorschrift, daß die zu tilgenden
Titel durch das Loos bestimmt werden, sei nur für die raten
weise Rückzahlung aufgestellt und entscheide nichts darüber, ob
und inwieweit auch eine andere Rückzahlung stattfinden könne.
Es sei ferner in den Obligationen nicht bestimmt, daß die in
7 Absatz 2 enthaltenen größern jährlichen Rückzahlungen nur
aus den Betriebsergebnissen geleistet werden dürfen, es sei viel
mehr dem Schuldner in dieser Beziehung die freieste Bewegung
vorbehalten. Darauf, daß die Bestimmung der vorbehaltenen
größern Abschlagszahlungen dem Verwaltungsrathe zugewiesen
werde, folge für eine sachbezügliche Beschränkung nichts. Aller
dings sei der Verwaltungsrath nach den Statuten der Vereinigten
Schweizerbahnen, wie sie zur Zeit der Ausgabe fraglicher Obli
gationen gegolten haben, nicht befugt gewesen, Anleihen von
sich aus aufzunehmen; allein ebenso wenig sei er berechtigt gewesen,
ohne Zustimmung der Aktionäre über die Erträgnisse des Unter
nehmens zu verfügen. Der Verwaltungsrath sei lediglich als
Vertreter der Gesellschaft gegenüber dritten genannt; seine
Sache sei es gewesen, zu überlegen, ob und in welcher Weise
größere Abzahlungen zu leisten seien und den Aktionären da
rüber die statutarisch erforderlichen Vorlagen zu machen. Seine
Stellung zu den Aktionären berühre die Gläubiger nicht; die
selbe sei dem Vertrage zwischen diesen und der Gesellschaft voll
ständig fremd; das gleiche gelte für Aeußerungen in Berichten des
Verwaltungsrathes an die Aktionäre u. dgl. Für diese Aus
legung der Anleihensverträge spreche auch die gesammte Lage
der Verhältnisse zur Zeit der Anleihenskonversion. Die Anlage,
welche damals den Gläubigern dargeboten worden sei, habe
durchaus nicht als eine günstige betrachtet werden können, son
dern sei gegentheils den Gläubigern durch die mißliche Lage
der Gesellschaft gewissermaßen aufgedrungen worden; die Gläu
biger hätten damals für ihr Geld leicht eine günstigere Ver
wendung finden können. Jedermann wäre daher damals froh
gewesen, wenn die Anleihen in kürzester Zeit und auf einmal
hätten zurückbezahlt werden können. Niemand habe daran ge
dacht, sich gegen eine frühzeitige Rückzahlung zu sichern. Wenn
auch heute die Interessen etwas anders liegen mögen als damals,
so sei doch der Vertragsinhalt der gleiche geblieben.
2. Gegenüber diesen Ausführungen machen die Beklagten
Dr. Dör und der Fiskus des Kantons St. Gallen im Wesent
lichen geltend: die Kompetenz des Bundesgerichtes sowie die
Zulässigkeit der angehobenen Feststellungsklage werde anerkannt;
es sei auch richtig, daß das zur Zeit der Anleihenskonversion
im Kanton St. Gallen geltende Recht zur Anwendung komme.
Maßgebend seien nun aber die Rückzahlungsbestimmungen des
Programms vom 16. Oktober 1863, wie solche den Obligationen
und II. Hypothek vom 31. März 1863 beigedruckt seien.
Diese Rückzahlungsbestimmungen seien für beide Theile gleich
mäßig verbindlich. Nach denselben solle die Rückzahlung succes
sive aus den Erträgnissen des Unternehmens erfolgen, aber der
Schuldner sei nicht verpflichtet, von diesen Erträgnissen jährlich
mehr als ein halbes Prozent des jeweilen noch ausstehenden
Obligationenkapitals zur Schuldentilgung zu verwenden; über
größere Betriebsüberschüsse stehe ihm das freie Verfügungsrecht
zu. Neben diesen ordentlichen Amortisationen sehe 7 Absatz 2
des Programms noch außerordentliche größere Rückzahlungen
vor und es werde sich nun fragen müssen, was die sachbezügliche
Klausel bedeute. Nach ihrer ganzen Fassung könne dieselbe nur
bedeuten, daß neben der ordentlichen jährlichen noch eine außer
ordentliche Amortisation aus den Erträgnissen der Bahn zu
lässig sei, s il y a lieu, d. h. wenn die Verhältnisse dies
statten. Hiefür spreche insbesondere, daß auch für die außeror
dentliche Amortisation eine Herauslosung der zurückzubezahlenden
Obligationen und nicht etwa eine vorzeitige Kündigung des
Anleihens vorgesehen sei, sowie daß die Statuten der Gesellschaft
(aus welchen allerdings die Gläubiger direkt keine Rechte ableiten
können) gar kein Organ der Gesellschaft ermächtigen, Anleihen
zum Zwecke der Heimzahlung der konsolidirten Obligationenan
leihen zu kontrahiren. An eine solche Heimzahlung vermittelst
Aufnahme neuer Anleihen habe man auch zur Zeit der Kon
version des Obligationenkapitals gar nicht denken können; hätte
man daran gedacht, so wäre jedenfalls dem 7 Absatz 2 des
Programms eine andere Fassung gegeben worden. Daß der ge
wählte Rückzahlungsmodus ausschließlich nur im Interesse des
Schuldners vereinbart worden sei, lasse sich nicht behaupten;
derselbe, welcher aus den damaligen Verhältnissen der Gesell
schaft herausgewachsen, sei vielmehr im beiderseitigen Jateresse
festgestellt worden. Während der Schuldner sich das erforderliche
Kapital mit einer langsamen, ihm konvenirenden Amortisation,
die ihm Freiheit der Bewegung gelassen, verschafft habe, sei für
die Gläubiger ihrerseits ein sicheres langsichtiges Papier ge
schaffen worden, welches ihnen eine feste Kapitalanlage zu einem
landesüblichen Zinse auf lange Zeit hinaus gewährt habe. Der
Schuldner könne nicht einseitig die so vereinbarte Interessestel
lung der Parteien zu seinen Gunsten abändern und, mit Rück
sicht auf den bekannten gegenwärtigen Stand des Geldmarktes
die Obligationsinhaber schwer schädigen. Zur Feststellung des
Parteiwillens der Schuldnerin zur Zeit der Anleihenskonversion
von 1865 könne auf die sachbezüglichen Verhandlungen des
Verwaltungsrathes und der Generalversammlung der Vereinigten
Schweizerbahnen verwiesen werden, insbesondere auf den Plan für
die Reorganisation des Obligationenkapitals vom Februar 1863,
den Bericht an die Generalversammlung über die finanzielle
Lage des Unternehmens vom 15. Mai 1863, das Protokoll der
Generalversammlung vom 28. Mai 1863, die Erläuterungen
zu dem Reorganisationsprojekt und die Bestimmungen des Liefer
scheines vom August 1863, Bericht und Antrag des Verwal
tungsrathes vom 1. Oktober 1863, das Protokoll der außeror
dentlichen Generalverfammlung vom 15. Oktober 1863, das
Cirkular des Verwaltungsrathes an die Obligationsbesitzer vom
16. Oktober 1863, das Programm vom gleichen Tage, den
Lieferschein zur Konversion der Obligationen von 1863, den Be
richt und Antrag an die Generalversammlung vom 31. Mai 1864,
das Protokoll vom gleichen Tage, sowie auf eine Reihe späterer
Aeußerungen in den Geschäftsberichten des Verwaltungsrathes
u. s. w.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. In Betreff des Anschlusses der politischen Ge
meinde St. Gallen:
- Die politische Gemeinde St. Gallen erhebt den Anspruch,
in den von der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen als
Klägerin gegen den Dr. Dör als Beklagten angestrengten Prozeß,
in welchen (mit Einwilligung der ursprünglichen Parteien) nach
träglich auch der Fiskus des Kantons St. Gallen als Beklagter
eingetreten ist, als dritte beklagte Partei einzutreten; sie tritt
nicht etwa als Nebenintervenientin im Sinne des Art. 16, eidg.
C. P. O. auf, sondern beansprucht als Hauptpartei neben den
bisherigen Beklagten d. h. so behandelt zu werden, als wenn
von Anfang an auch gegen sie geklagt worden wäre. Ein Recht zu
einer derartigen Einmischung in einen zwischen dritten Personen
anhängigen Rechtsstreit kennt aber die eidgenössische Civilprozeß
ordnung so wenig als (soweit die Kunde des Bundesgerichtes
reicht) irgend eine andere Civilprozeßordnung. Die Bestim
mungen der eidgenössischen Civilprozeßordnung, welche darüber
Vorschriften aufstellen, inwiefern mehrere Personen gemeinsam
klagen oder verklagt werden können (Art. 6 und 43) haben selbst
verständlich nur den Fall im Auge, wo die Klage von mehreren
Klägern oder gegen mehrere Beklagte gemeinsam erhoben worden
ist; sie berechtigen den Kläger, gegen mehrere Personen vereint
zu klagen, geben dagegen Dritten, gegen welche der Kläger in
diesem Verfahren gar nicht klagen will und nicht geklagt hat,
kein Recht, sich ihm als Gegenpartei aufzudrängen. Auch die
in Art. 8 normirte Einrede der mehreren Streitgenossen kann
blos von der beklagten Partei, nicht aber an ihrer Stelle von
einem gar nicht belangten Dritten erhoben werden. Danach ist
dem Anschlußbegehren der politischen Gemeinde St. Gallen keine
Folge zu geben, sondern dasselbe, unter Auflage eines ange
messenen Gerichtskostentheils und einer angemessenen Parteient
schädigung, abzuweisen. Dies hat denn zur Folge, daß die
politische Gemeinde St. Gallen aus dem Prozesse gänzlich aus
scheidet, so daß das in demselben auszufällende Urtheil weder
für noch gegen sie Rechtskraft erlangt.
II. In Betreff der Beschwerde des Fiskus des Kan
tons St. Gallen:
2. Der Vertreter des Fiskus des Kantons St. Gallen hat
heute seine Beschwerde gegen die von ihm angefochtenen Ver
fügungen des Instruktionsrichters darauf beschränkt, daß er für
seine Partei das Recht eigener Wortführung bei der heutigen
Verhandlung beansprucht. Diesem Begehren, gegen welches übri
gens die Klagepartei ihrerseits eine Einwendung nicht erhoben
hat, ist unbedenklich zu entsprechen. Eine zwingende Gesetzesbe
stimmung, welche der Gewährung desselben entgegenstände, be
steht nicht, da Art. 31, eidg. C. P. O. nur untersagt, daß für
dieselbe Partei, nicht dagegen daß für mehrere Parteien, mehrere
Personen bei derselben Verhandlung das Wort führen. Es haben
denn auch die vom Kanton St. Gallen angefochtenen Verfügun
gen des Instruktionsrichters keineswegs die von der Partei ihnen
beigelegte Bedeutung gehabt, daß dem Kanton St. Gallen das
Recht zu besondern Prozeßvorkehren abgesprochen werde.
III. In Betreff der Hauptsache:
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht bestritten
und es sind deren Voraussetzungen unzweifelhaft gegeben, gegen
über dem Beklagten Dr. Dör nach Art. 31, gegenüber dem
Fiskus des Kantons St. Gallen nach Art. 27 Ziffer 4 O. G.
Maßgebend nämlich ist gewiß das Recht des Kantons St. Gallen,
so wie dasselbe zur Zeit der Kreirung der in
Rede stehenden
Anleihen galt, und nicht etwa das eidgenössische Obligationen
recht. Denn die zu entscheidende Frage ist ja die, ob die Vereinig
ten Schweizerbahnen nach den Anleihensverträgen zu jederzeitiger
Heimzahlung der Obligationsschuld befugt sei; es steht also die
nach dem Rechte der Zeit des Vertragsschlusses sich regelnde
rechtliche Wirkung der Anleihensverträge in Frage. Danach kann
gegen die Kompetenz des Bundesgerichtes
soweit es den Be
klagten Dr. Dör anbelangt, nicht etwa eingewendet werden, es
wäre das Bundesgericht als Oberinstanz gemäß Art. 29 O. G.
kompetent und es könne daher nicht durch Vereinbarung der
Parteien als einzige Instanz zuständig werden.
4. Gegen die Zulässigkeit der von den Vereinigten Schweizer
bahn erhobenen Feststellungsklage ist von den Beklagten eine
Einwendung nicht erhoben worden und es darf dieselbe auch durch
das Gericht anerkannt worden. Unzweifelhaft hat die Gesellschaft
der Vereinigten Schweizerbahnen ein rechtliches Interesse daran,
daß richterlich festgestellt werde, ob sie zu jederzeitiger Heim
zahlung der Obligationen von 1865 befugt sei; dieses Interesse
kann allerdings durch eine blos gegen einzelne Obligationsin
haber gerichtete Feststellungsklage nur in unvollkommener Weise
befriedigt werden, da ein auf eine solche Klage hin ergehendes
richterliches Urtheil Rechtskraft eben nur gegenüber den Beklag
ten und nicht gegenüber den übrigen Obligationären erlangt
und seine praktische Wirkung zudem, durch Veräußerung der
(auf den Inhaber lautenden) Obligationen seitens der Beklagten,
leicht völlig in Frage gestellt werden könnte. Nachdem nun aber
auch der Kanton St. Gallen mit seinem sehr erheblichen Obli
gationenbesitze von über acht Millionen Franken in den Streit
eingetreten ist, so darf anerkannt werden, daß die Klägerin an
der Feststellung ihrer Rechtsstellung auch nur gegenüber den
Beklagten ein rechtliches Interesse habe.
5. Es ist nicht bestritten, daß in dem zur Zeit der Kreirung
der in Rede stehenden Anleihen im Kanton St. Gallen beste
henden Rechte die gemeinrechtliche Regel angenommen war, der
Zahlungstermin gelte regelmäßig als im ausschließlichen Inte
resse des Schuldners beigefügt. Dieser gemeinrechtliche Satz ist
aber (wie allgemein anerkannt) lediglich eine Auslegungsregel,
er kommt nur im Zweifel d. h. nur dann zur Anwendung,
wenn nicht der Wille der Parteien über die Bedeutung der
Befristung ausdrücklich ausgesprochen ist, oder aus der Natur des
Geschäftes oder den Umständen, unter welchen dasselbe abge
schlossen wurde, sich ergibt. Insoweit der Parteiwille deutlich
erkennbar ist, macht derselbe ohne weiters Regel (vergl. darüber
Entscheidungen des Bundesgerichtes i. S. Eidgenössische Bank
gegen Freiburg vom 26. Juni 1880, Erw. 6, Amtliche Samm
XIV 1888
lung, VI, S. 306 u. f.; s. nunmehr auch Art. 94 O. R., Ent
wurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche
Reich 231, Abs. 2 und Motive dazu, Band II, S. 37 u. f.)
Von erheblicher Bedeutung für die Ermittelung des Parteiwillens
ist insbesondere die Natur des Geschäfts. Sofern die Natur des
Geschäfts darauf hinweist, daß nicht nur der Schuldner ein
Interesse daran hat, nicht vor dem vertragsmäßigen Erfüllungs
termin leisten zu müssen, sondern auch der Gläubiger ein solches,
nicht vor dem Termin befriedigt zu werden, tritt die gemein
rechtliche Auslegungsregel, eben als bloße Auslegungsregel, zu
rück. Beim zinsbaren, insbesondere grundversicherten, Darleihen
und ganz besonders bei der öffentlichen Anleihe, welche gegen
Ausgabe börsengängiger Papiere erfolgt, nun muß nach der
regelmäßigen Gestaltung der Verhältnisse (sofern nichts anderes
ausgesprochen ist oder aus besondern Umständen sich ergibt
angenommen werden, die vereinbarten Zahlungstermine und
Zahlungsbedingungen seien im Interesse beider Parteien bedun
gen. Es handelt sich hier regelmäßig um dauernde Kapitalan
lagen, bei welchen der Gläubiger ein Interesse daran hat, nicht
durch vorzeitige Heimzahlung des Kapitals in seinem vertrags
mäßigen Anspruch auf Zinsengenuß geschmälert zu werden (ver
gleiche darüber die ausführliche Erörterung in der angeführten
Entscheidungdes Bundesgerichtes in Sachen Eidgenössische Bank
gegen Kanton Freiburg, Amtliche Sammlung, Band VI, S. 307
u. ff., ferner: Dernburg, Pandekten, II, S. 94, G. Kohn in
Endemanns Handbuch, III, S. 873, Motive zum Ent
wurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche
Reich, II, S. 38).
6. Es muß sich demgemäß fragen, ob im vorliegenden Falle
aus den Bestimmungen der in Rede stehenden Anleihensver
träge oder aus anderweitigen Umständen auf eine dem regel
mäßigen Verhältnisse bei der öffentlichen Anleihe widersprechende
Parteiabsicht zu schließen sei. Darüber ist zu bemerken: 7 des
den Obligationen beigedruckten Programms sieht eine allmä
lige, auf eine sehr lange Zeitdauer sich erstreckende, Amortisation
durch jährliche Zahlungen aus den Betriebsergebnissen vor, wobei
die zurückzuzahlenden Obligationen durch das Loos bestimmt
werden sollen. Die Amortisation beträgt regelmäßig nach 7,
Abs. 1 die Hälfte der Betriebsergebnisse, aber nicht mehr als
% des Nominalkapitals der in Cirkulation befindlichen Obli
gationen. Der Verwaltungsrath behält sich indeß gemäß S 7.
Abs. 2 das Recht vor, auch größere jährliche Abzahlungen an
zuordnen. Aus dieser Gestaltung der Rückzahlungsbestimmungen,
insbesondere aus der letzterwähnten Vorschrift, leitet nun die
Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen in der That ab, daß
hier eine Vereinbarung von auch im Interesse des Gläubigers
liegenden festen Zahlungsterminen nicht vorliege, sondern es
sich ausschließlich um eine dem Schuldner gewährte Vergünsti
gung handle, jährlich nicht mehr als die Hälfte seiner Betriebs
ergebnisse, respektive ½% des cirkulirenden Obligationenkapitals
auf die Schuldentilgung verwenden zu müssen. Dem kann indeß
nicht beigetreten werden. Der Bestimmung des 7, Abs. 2
kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, daß sich dadurch
die Gesellschaft das Recht vorbehalte, die Anleihen zu beliebiger
Zeit, auf einmal oder doch, was der praktischen Wirkung nach
auf's gleiche herauskäme, in beliebig großen Raten, z. B. in
nur zwei verschiedenen (ungleichen) Jahresraten, zurückzuzahlen.
Im Zusammenhange mit 7, Abs. 1 muß vielmehr die frag
liche Bestimmung des Absatzes 2 dahin ausgelegt werden, daß
sich die Gesellschaft das Recht vorbehalte, diejenigen jährlichen
Abzahlungen, welche im 1 vorgesehen sind, d. h. die Abzah
lungen aus den Betriebserträgnissen, zu vergrößern, wenn dies
der Stand des Unternehmens erlaube und es ihr als ange
messen erscheine. Dafür spricht die ganze Fassung des Absatzes 2;
derselbe behält nicht eine Kündigung oder eine frühere (einmalige)
Abzahlung der Anleihen vor, wie dies doch das natürliche ge
wesen wäre, wenn eine vorzeitige Heimzahlung der gesammten
Anleihen zufolge neuer Kapitalbeschaffung oder Anleihenskonver
sion hätte vorbehalten werden wollen; vielmehr werden die vor
gesehenen größern Abzahlungen in jeder Beziehung (z. B.
bezüglich der Bestimmung der zu tilgenden Titel durch das
Loos) völlig auf die gleiche Linie gestellt wie die ordentlichen
Amortisationsquoten des Absatzes 1. Daß in dem französischen
Texte des 7, Abs. 2 die vorbehaltenen größeren Abzahlungen
nicht ausdrücklich als jährliche bezeichnet sind, ist gewiß voll
ständig unerheblich, um so mehr als mit Rücksicht auf den
sprachlichen Zusammenhang kein Zweifel obwalten kann, daß
auch der französische Text jährliche Zahlungen im Auge hat.
Die größern in 7, Abs. 2 vorbehaltenen Abzahlungen sind
also, ihrer Art nach, mit den in Absatz 1 vorgesehenen ordent
lichen Abzahlungen identisch, sie sind wie diese als Amortisa
tionsquoten aus den Betriebserträgnissen gedacht. Es war denn
auch überhaupt, wie mehrfache Aeußerungen der Gesellschafts
organe sowohl in den Berichten des Verwaltungsrathes an die
Generalversammlung als in Aeußerungen des Verwaltungs
rathes gegenüber den Obligationsgläubigern zeigen, bei der An
leihenskonversion von 1865 die Finanzkombination, welche die
Gesellschaft ins Auge faßte, ausschließlich die einer Rückzahlung
der neuzuschaffenden Obligationen aus den Betriebsüberschüssen.
So ist z. B. in dem grundlegenden Berichte des Verwaltungs
rathes an die Generalversammlung vom 1. Oktober 1863 be
merkt, daß der Verwaltungsrath es zu Vermeidung zukünftiger
Kursverluste für angezeigt erachtet habe, die Rückzahlung der
Obligationen nicht auf bestimmte nähere oder entferntere Ter
mine und in größeren Beträgen auf einmal, so daß die Rück
zahlungen nur vermittelst neuer Anleihen geschehen könnten, fest
zusetzen, sondern vielmehr für die Rückzahlung einen Theil der
jährlichen Reinerträgnisse des Unternehmens bestimmt habe, und
in gleichem Sinne spricht sich der Verwaltungsrath auch in
seinem an die Obligationsbesitzer gerichteten Cirkular vom
16. Oktober 1863 aus. Eine Heimzahlung der im Jahre 1863
zu kreirenden Anleihen vermittelst neuer Anleihen wurde also
bei Feststellung des Programms der erstern gar nicht in Aus
sicht genommen und es beabsichtigte die Gesellschaft nicht, sich
eine solche durch 7, Abs. 2 des Programms vorzubehalten.
Es kann denn auch nicht gesagt werden, daß die Beschränkung
der Rückzahlungen auf die Amortisation aus den Betriebsüber
schüssen nach der Natur der Verhältnisse ausschließlich im In
teresse der Schuldnerin vereinbart worden sei. Allerdings ist
klar, daß die betreffende Vereinbarung in erster Linie im In
teresse der Gesellschaft lag, und es mag richtig sein, daß vielleicht
damals die Gläubiger dem Eingehen auf die neue Finanzkom
bination der Gesellschaft eine sofortige Baarzahlung vorgezogen
hätten. Allein nachdem diese von der Gesellschaft nicht geboten
wurde, noch offenbar ohne schwere Gefährdung der Existenz des
Unternehmens geboten werden konnte, mochte für die Gläubiger
gerade der Umstand, daß ihnen nunmehr ein langsichtiges, auf
viele Jahre festes Papier von hinlänglicher Sicherheit angeboten
wurde, mitbestimmend sein, sich mit einem mäßigen Zinse zu
begnügen und auf das Anerbieten der Gesellschaft einzugehen.
Es ist denn auch in den offenbar für die Gläubiger be
bestimmten Erläuterungen zu dem Reorganisationsprojekte
und den Bestimmungen des Lieferscheins vom August 1863
zur Begründung des im 7 vorgesehenen Rückzahlungsmodus
u. A. ausdrücklich bemerkt, es scheine kein wesentlicher Grund
vorzuliegen, der für die Inhaber von Obligationen der I. Prio
rität eine schnellere Rückzahlung, als sie nach den Bestimmungen
des 7 stattfinden werde, wünschbar mache, für die Inhaber
der Obligationen der II. Priorität erscheinen diese dagegen als
konvenabler , als eine größere jährliche Rückzahlungsquote (mit
Rücksicht auf die diesen Gläubigern damals zugetheilten Priori
tätsaktien); da unbestrittenermaßen die Rückzahlungsbedingungen
für die Obligationen I. und II. Hypothek die gleiche Bedeutung
haben, so darf hieraus gewiß gefolgert werden, man habe die
Rückzahlungsbedingungen, den regelmäßigen Verhältnissen bei
einer öffentlichen Anleihe entsprechend, als im beidseitigen In
teresse liegend betrachtet, und geht es nun nicht an, daß die
Gesellschaft, weil zufolge des niedern Standes des Geldmarktes
die Interessenstellung sich verändert hat, nachträglich von diesen
Rückzahlungsbedingungen abgehe und die Gläubiger in ihrer
berechtigten Erwartung, eine langdauernde feste Kapitalanlage
zu besitzen, täusche.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Anschluß der politischen Gemeinde St. Gallen an die
Beklagten wird nicht gestattet und es wird dieselbe mit ihrem
sachbezüglichen Begehren abgewiesen.
- rc.
- Gegenüber dem Beklagten Dr. Dör und dem Fiskus des
Kantons St. Gallen wird die Klage abgewiesen.