- Urtheil vom 20. April 1888 in Sachen
Wolf gegen Helfenstein.
A. Durch Urtheil vom 30. Dezember 1887 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern erkannt:
- Der Beklagte sei nicht gehalten, sein laut Rechnung vom
- Mai 1882 5220 Fr. 03 Cts. betragendes Vermögen nebst
seitherigem Zins dem Kläger ausfolgen zu lassen.
- Dagegen habe derselbe an die klägerische Entschädigungs
forderung die Summe von 989 Fr. 40 Cts., nebst Zins seit
dem 20. Dezember 1885 zu bezahlen; mit der Mehrforderung
fei der Kläger auch hier abgewiesen.
- Soweit über die ergangenen Prozeßkosten nicht schon desi
nitiv anders entschieden worden, seien die Judizialien in beiden
Instanzen von den Parteien zu gleichen Theilen zu bezahlen;
alle weitern Kosten seien gegenseitig wettgeschlagen.
Demnach habe Beklagter an Kläger für Antheil bezahlte erst
instanzliche Judizialien und Rezeßkosten rc. einen Betrag von
87 Fr. 40 Cts. zu vergüten, in der Voraussetzung, daß jene
Kosten aus dem klägerischerseits geleisteten Depositum verrechnet
werden.
- und 5. u. s. w.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: der Beklagte I. Helfenstein habe dem Kläger
S. H. Wolf sein 5220 Fr. 03 Ets. betragendes Vermögen nebst
Zins seit 4. Mai 1882 auszufolgen, eventuell habe er ihm
3839 Fr. 40 Cts. nebst Zins seit dem 20. Dezember 1885 zu
bezahlen, unter Kostenfolge.
Der Vertreter des Beklagten und Rekursbeklagten dagegen
beantragt Abweisung der gegnerischen Beschwerde und, im An
schluß an die Weiterziehung der Gegenpartei, gänzliche Ab
weisung der klägerischen Begehren unter Folge sämmtlicher
Kosten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist folgendes durch die Vorinstanzen festgestellt:
Der Beklagte J. Helfenstein von Ruswyl, Kantons Luzern, geb.
- April 1849, stand seit dem Tode seiner Eltern in seiner
Heimatgemeinde unter staatlicher Altersvormundschaft; bevor
er das Alter der Volljährigkeit erreichte, wurde gegen ihn, der
damals in Luzern wohnte, durch Schlußnahme des Gemeinde
rathes von Ruswyl vom 28. November/5. Dezember 1868 die
Bevogtigung ausgesprochen und dies am 17. Dezember gleichen
Jahres im luzernischen Amtsblatte publizirt. Im Jahre 1869 ließ
sich Helfenstein in niederläudisch indische Kriegsdienste anwerben;
nach Beendigung seiner Dienstzeit (1881) kehrte er zunächst
vorübergehend in seine Heimat zurück, hielt sich dann aber von
Oktober 1882 bis Juli 1884 in Harderwyk (Holland) auf.
Dort schloß er am 21. Dezember 1882 mit dem Kläger, dem
Banquier Wolf, in Harderwyk, einen Vertrag ab, wodurch er
demselben sein mütterliches (in Ruswyl vormundschaftlich ver
waltetes) Erbgut (welches sich auf 5220 Fr. 03 Cts. belief
gegen Zahlung von 2100 Fr. abtrat. Auf eine erste Anfrage
des Banquier Wolf betreffend Herausgabe der Erbschaft erwi
derte der Gemeinderath von Ruswyl am 1. März 1883, daß
bevor eine gehörig beglaubigte dortseitige Bürgerrechtsaufnahme
und ein Verzicht auf hierseitiges Bürgerrecht vorliege, von der
anbegehrten Aushändigung keine Rede sein könne. Daraufhin
erwarb Helfenstein am 24. April 1884 das niederländische
Staatsbürgerrecht und erklärte durch einen vom Bürgermeister
von Harderwyk beglaubigten Akt vom 30. Mai gleichen Jahres
den Verzicht auf das schweizerische Bürgerrcht. Nunmehr betrieb
Banquier Wolf bei der Regierung des Kantons Luzern die
Entlassung des Helfenstein aus dem schweizerischen Bürgerrechte.
Bevor aber der Regierungsrath des Kantons Luzern hierüber
endgültig entschieden hatte, kehrte Helfenstein (im Juli 1884)
nach dem Kanton Luzern zurück und widerrief am 11. Sep
tember 1885 vor dem Gemeindedepartement des Kantons Lu
zern seine Verzichtserklärung auf das schweizerische Bürgerrecht.
Durch Schlußnahme vom 18. September 1885 wies daher der
Regierungsrath des Kantons Luzern das Begehren des Wolf
ab, mit der Erklärung, es müsse diesem überlassen bleiben, seine
vermeintlichen Rechte auf Herausgabe des ihm abgetretenen
Vermögens auf dem Civilwege geltend zu machen. Wolf trat
nunmehr vor den Gerichten des Kantons Luzern klagend gegen
I. Helfenstein auf indem er in erster Linie gestützt auf den
Abtretungsakt vom 21. Dezember 1882 Aushändigung des müt
terlichen Erbgutes des Beklagten verlangte, eventuell dagegen
Ersatz derjenigen Aufwendungen (im Belaufe von 3839 Fr.
10 Cts.) begehrte, welche er in Gemäßheit des Vertrages vom
21. Dezember 1882 aus seinem Vermögen für den Beklagten
gemacht habe. Die erste Instanz (Bezirksgericht Ruswyl) wies
die Klage des gänzlichen ab; die zweite Instanz hat durch
ihr in Fakt. A erwähntes Urtheil den ersten Klageanspruch
ebenfalls abgewiesen, dagegen das zweite Klagebegehren bis zum
Belaufe von 989 Fr. 40 Cts. gutgeheißen.
2. Was den ersten Klageanspruch (auf Herausgabe des müt
terlichen Erbgutes des Beklagten) anbelangt, so ist demselben
vom Beklagten, neben andern gegen die ursprüngliche Gültig
keit des Vertrages vom 21. Dezember 1882 gerichteten Ein
wendungen, insbesondere der Einrede des Uebertrufs über die
Hälfte aus 561 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches,
die Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit entgegengehalten
worden. Vom Kläger ist diese Einrede bestritten und überdem
geltend gemacht worden, der Beklagte habe den fraglichen Ver
trag jedenfalls später, nach erlangter voller Handlungsfähig
keit, ratihabirt. Der Beklagte bestritt dem gegenüber, daß er
überhaupt jemals die Handlungs , beziehungsweise Verpflich
tungsfähigkeit erlangt habe und daher den Vertrag vom 21. De
zember 1882 gültig habe ratihabiren können. Das Bundesge
richt ist in Betreff dieses Klageanspruches insoweit kompetent,
als es die Frage der Handlungsfähigkeit des Beklagten anbelangt.
Denn in dieser Beziehung ist, da das Bundesgesetz betreffend
die persönliche Handlungsfähigkeit vom 25. Juni 1881 schon
am 1. Januar 1882 in Kraft trat, eidgenössisches Recht anwend
bar und es ist auch der gesetzliche Streitwerth gegeben. Da
gegen wäre das Bundesgericht nicht kompetent, über die übrigen
gegen die ursprüngliche Gültigkeit des Vertrages vom 21. De
zember 1882 gerichteten Einwendungen zu entscheiden, da in
dieser Richtung jedenfalls der Zeit nach eidgenössisches Recht
nicht anwendbar ist.
3. Fragt sich demnach zunächst, ob der Beklagte bei Abschluß
des Vertrages vom 21. Dezember 1882 handlungsfähig war,
so ist dafür für den schweizerischen Richter gemäß Art. 10, Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 ausschließlich schweize
risches und in keiner Beziehung fremdes (holländisches) Recht
maßgebend. Denn das citirte Bundesgesetz schreibt ja ausdrücklich
vor, daß seine Bestimmungen für alle Schweizer, wohnen sie
im In oder Auslande, gelten, ohne für Verpflichtungen, welche
Schweizer im Auslande eingegangen haben, eine Ausnahme
anzuerkennen, wie sie allerdings in Art. 10 Abs. 3 ibidem für
Verpflichtungen statuirt ist, welche Ausländer in der Schweiz
übernehmen. Nach schweizerischem Rechte nun war der Beklagte
bei Abschluß des Vertrages vom 21. Dezember 1882 nicht
handlungs-, bezw. verpflichtungsfähig, da er damals in seiner
Heimath wegen Verschwendung entmündigt war. Der Kläger
hat dies allerdings bestritten und behauptet die gegen den Be
klagten am 28. November/ 5. Dezember 1868 verhängte Be
vogtigung sei nicht wegen Verschwendung sondern wegen der
damals noch vorhandenen Minderjährigkeit des Beklagten erfolgt;
sie sei daher mit dem Eintritte des Volljährigkeitsalters, even
tnell jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1881 ipso jure dahin gefallen; wenn die vormund
schaftliche Verwaltung des Vermögens des Beklagten später
noch fortgedauert habe, so sei dies als bloße cura absentis zu
betrachten. Allein dem gegenüber hat die Vorinstanz festgestellt,
die Bevogtigung vom 28. November / 5. Dezember 1868 sei
gestützt auf 170 des (damals geltenden) luzernischen bürger
lichen Gesetzbuches erfolgt, wonach beim Herannahen des Alters
der Volljährigkeit wegen Hang zur Verschwendung u. s. w.
die Fortdauer der Vormundschaft angeordnet werden konnte.
Diese Feststellung entzieht sich der Nachprüfung des Bundes
gerichtes; es wäre derselben übrigens auch bei freier Prüfung
durchaus beizutreten. Ist aber hievon auszugehen, ist also der
Beklagte wegen Verschwendung bevogtet worden, so ist klar,
daß diese Bevogtigung weder mit dem Eintritte des Volljährig
keitsalters noch mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
Juni 1881 wegsiel, sondern daß dieselbe zur Zeit des Abschlußes
des Vertrages vom 21. Dezember 1882 noch fortdauerte. Wenn
sodann vom Kläger ferner eingewendet worden ist, die durch
die Bevogtigung eingetretene Beschränkung der Handlungsfähig
keit wirke ihm gegenüber gemäß Art. 6 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1881 deßhalb nicht, weil sie in Holland nicht publi
zirt worden sei, so ist dies offenbar unrichtig. Art. 6 cit. findet
im vorliegenden Falle überhaupt keine Anwendung, denn die
Entmündigung des Beklagten ist lange vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 erfolgt und es ist
daher die Frage, ob bezw. in welcher Weise dieselbe publizirt
werden mußte, um dritten gegenüber rechtswirksam zu werden,
nicht nach dem cit. Bundesgesetze, sondern nach dem zur Zeit
der Anordnung der Entmündigung geltenden Rechte zu beant
worten. Uebrigens bezieht sich Art. 6 nur auf interkantonale nicht
auf internationale Verhältnisse und schreibt derselbe nur vor, daß
wenn der Entmündigte zur Zeit der Entmündigung in einem ande
ren Kanton wohne, als in demjenigen, der die Vormundschaft ver
hängt, die Entmündigung auch im Wohnortskantone veröffentlicht
werden müsse, keineswegs dagegen, daß eine solche Veröffentlichung
auch an jedem späteren Aufenthaltsorte des Bevormundeten stattzu
finden habe, was ja unter Umständen, wenn der Bevormundete
ohne Bewilligung und Wissen der Vormundschaftsbehörde den
Aufenthaltsort wechselt, völlig undurchführbar wäre.
4. War somit der Beklagte zur Zeit des Abschlusses des
Vertrages vom 21. Dezember 1882 handlungsunfähig, so hat
er auch seither die Handlungs bezw. Verpflichtungsfähigkeit in
der Schweiz niemals erlangt und kann somit von einer gültigen
Ratihabition des fraglichen Vertrages durch ihn nicht die Rede
sein. Wenn er auch das holländische Staatsbürgerrecht gültig
erlangt haben mag, so ist er doch, wie sich aus den in Erw. 1
dargestellten Thatsachen ergibt, niemals aus seinem schweize
rischen Bürgerrechte entlassen worden; sein Verzicht auf dasselbe
ist nicht zur Perfektion gelangt, und es ist daher klar, daß er
in der Schweiz in Bezug auf seine Handlungsfähigkeit stetsfort
als Schweizer und nach schweizerischem Rechte (wonach er, wie
gezeigt, fortwährend entmündigt blieb) beurtheilt werden muß.
Erst mit seiner Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte
durch die kantonalen Behörden hätte er die Eigenschaft eines
Schweizerbürgers verloren und wäre in Folge dessen Art. 10,
Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1881 auf ihn nicht mehr
anwendbar gewesen. Das erste Rechtsbegehren des Klägers ist
somit abzuweisen.
5. In Bezug auf das eventuelle Rechtsbegehren auf Ersatz
der zu Gunsten der Beklagten gemachten Aufwendungen ist das
Bundesgericht nicht kompetent. Sofern man dasselbe als Scha
denersatzklage gestützt auf Irreleitung des Klägers über die
Handlungsfähigkeit des Beklagten bei Abschluß des Vertrages
vom 21. Dezember 1882 auffaßt, so ist eidgenössisches Recht
der Zeit nach nicht anwendbar und das Bundesgericht aus
diesem Grunde nicht kompetent, denn diejenigen Thatsachen, auf
welche dieser Anspruch begründet werden könnte, haben sich vor
dem 1. Januar 1883 (also vor dem Inkrafttreten des eidge
nössischen Obligationenrechts) ereignet. Faßt man dagegen den An
spruch als Bereicherungsanspruch oder Anspruch wegen nützlicher
Verwendung im Sinne des Art. 33, Abs. 2 O. R. auf, so ist
eidgenössisches Recht jedenfalls nur insoweit anwendbar, als es
sich um die Rückforderung von Leistungen handelt, welche unter
der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechts erfolgten.
Nun giebt aber der Kläger selbst in seiner Klagespezifikation an,
daß eine der von ihm mittelst seines zweiten Rechtsbegehrens
zurückgeforderten Leistungen im Betrage von 400 holländischen
Gulden bereits am 21. Dezember 1882 erfolgt sei. Bringt
man aber den Betrag dieser Leistung (den holländischen Gulden
nach dem von der Vorinstanz angenommenen Kurse zu 2 Fr.
12 Cts. berechnet) von der Klagsumme in Abzug, so ist der
gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht gegeben, und daher
das Bundesgericht gemäß Art. 29 O. G. nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird, soweit es das erste
Rechtsbegehren desselben anbelangt als unbegründet abgewiesen,
soweit es das zweite Rechtsbegehren anbelangt, wird auf dieselbe
sowie auf die adhäsionsweise erklärte Weiterziehung des Be
klagten wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten
und es hat somit in allen Theilen bei dem angefochtenen Ur
theile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 30. Dezember
1887 sein Bewenden.