- Urtheil vom 11. Mai 1888 in Sachen
Käsermann gegen Schweizerische Centralbahn.
A. Durch Urtheil vom 9. Februar 1888 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
- Die Verantworterin hat den Klägern auszurichten:
- Eine Gesammtentschädigung von 8000 Fr.
- von diesem Betrage entfallen auf die Ehefrau
1600 Fr.
mit
6400
- und auf die Kinder je 2 mit
8000 Fr.
- Zins von 8000 Fr. vom 5. November 1886 an gerechnet;
- Arzt und Beerdigungskosten mit 45 Fr.
II. Die Verantworterin hat den Klägern die dieses Prozesses
wegen ergangenen Kosten mit 40 Fr. Vortragsgebühr, zusammen
per 386 Fr. 55 Cts. zu vergüten.
III. Die heutige Urtheilsgebühr, welche auf 30 Fr. festgesetzt
wird, hat die Verantworterin zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Centralbahnge
sellschaft die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:
- Die Klage sei wegen Selbstverschuldens des Getödteten
abzuweisen, eventuell
- die vom Obergerichte zugesprochene Entschädigungssumme
sei zu reduziren, sowohl wenn
a. konkurrirendes Verschulden beider Theile angenommen
werde, als
b. wenn dies nicht der Fall sei und ausschließliches Ver
schulden der Schweizerischen Centralbahn angenommen werde,
denn die Summe sei an sich zu hoch.
Unter Kostenfolge.
Der Vertreter der Kläger dagegen trägt auf Bestätigung des
obergerichtlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Ehemann und Vater der Kläger, Albrecht Käsermann
von Leuzingen, Kantons Bern, geboren 22. Oktober 1856, war
seit März 1886 bei der Schweizerischen Centralbahn im Bahnhof
Olten provisorisch als Arbeiter mit einem Taglohn von 2 Fr.
a Cts. angestellt. Am 5. November 1886 war er gemein
schaftlich mit anderen Arbeitern auf dem Güterbahnhofe Olten
mit dem Krampen und Rangiren einer Weiche beschäftigt. Etwas
vor der Zeit der Mittagsrast verließ er die Arbeitsstätte und
überschritt das nordwestlich der Rampe des Umladeschuppens
entlang führende Geleise, um bei einer hart neben dem Umlade
schuppen stehenden Laubhütte seine Mütze zu holen, die er während
der Arbeit dort abgelegt hatte. Auf dem Geleise vor der Rampe
des Umladeschuppens stand, und zwar schon seit mehreren Stunden,
ein einzelner ungekoppelter Güterwagen; auf dem gleichen Ge
leise, nur durch eine Entfernung von nicht ganz 1 Meter von
diesem Wagen getrennt, etwas oberhalb des Umladeschuppens,
befand sich eine Reihe zusammengekoppelter Güterwagen. Um
zu der Laubhütte zu gelangen, mußte Käsermann, sofern er
nicht einen sehr erheblichen Umweg machen wollte, nach der
Feststellung der Vorinstanz, durch den Zwischenraum zwischen
dieser Wagenreihe und dem einzelnen Güterwagen durchgehen.
Er that dies auch. Als er nun aber auf dem gleichen Wege
wieder zurückkehren wollte, und gerade im Begriffe war, den
Zwischenraum aufrechtstehend zu durchschreiten, stieß eine von
einer Lokomotive geschobene Wagenreihe rückwärts an die be
reits erwähnte, in der Nähe des Umladeschuppens stehende
Wagenreihe an; diese prallte dadurch etwas zurück nach dem an
der Rampe stehenden einzelnen Güterwagen hin, und Käsermann
wurde dabei zwischen den Puffern eingeklemmt und derart ver
letzt, daß er am gleichen Abend an den Folgen der Verletzung
starb. Käsermann hinterließ seine am 29. August 1861 geborene
Wittwe, welche vermögenslos ist, indeß schon während der Dauer
der Ehe als Fabrikarbeiterin sich beschäftigte und einen Jahres
verdienst von circa 500 Fr. hatte, sowie zwei am 3. Juni 1883
und am 4. Juli 1886 geborene Kinder. Der auf das eidge
nössische Eisenbahnhaftpflichtgesetz gestützten Klage der Hinterlas
senen stellte die Schweizerische Centralbahn die Einrede des
eigenen Verschuldens entgegen. Die Kläger behaupteten umge
kehrt, es treffe die Beklagte, respektiv deren Leute ein grobes
Verschulden, da bei dem Rangirmanöver, bei dessen Ausführung
der Unfall sich ereignete, verschiedene, zur Sicherung der Arbeiter
gegebene, reglementarische Vorschriften nicht beobachtet worden
seien. Die erste Instanz (Amtsgericht Solothurn Lebern) nahm
konkurrirendes Verschulden der Bahngesellschaft und des Ge
tödteten an und setzte die den Klägern für Entziehung des Un
terhaltes zu entrichtende Entschädigung auf 6000 Fr. (unter die
Mutter und die beiden Kinder zu drei gleichen Theilen vertheilbar)
fest und verurtheilte überdem die Beklagte zu Bezahlung von
95 Fr. Arzt und Begräbnißknsten. Die zweite Instanz, an
welche beide Parteien appellirten, hat in der aus Fakt. A ersicht
lichen Weise erkannt, indem sie annahm, eigenes Verschulden
des Getödteten sei nicht erwiesen, wohl dagegen eine grobe
Fahrlässigkeit der Bahngesellschaft; nichtsdestoweniger sei es aber
nicht gerechtfertigt, den Art. 7 des eidgenössischen Haftpflicht
gesetzes zur Anwendung zu bringen.
- Wird in erster Linie die Einrede des eigenen Verschuldens
geprüft, so muß nach den thatsächlichen Feststellungen der Vor
instanz als erwiesen angenommen werden, daß A. Käsermann
befugt war, das Geleise zu dem Zwecke zu überschreiten, seine
(befugterweise) auf der anderen Seite desselben niedergelegte
Mütze zu holen, um hernach sein (durch die Bahn ihm zuge
führtes) Mittagessen abzuholen. Es kann also darin, daß er zu
dem angegebenen Zwecke die Arbeitsstätte verließ und das Ge
leise überschritt, eine Dienstwidrigkeit, beziehungsweise ein ihm
anzurechnendes Verschulden nicht gefunden werden; fraglich kann
nur sein, ob nicht darin, daß er zwischen den Puffern von nur
durch einen kleinen Zwischenraum von einander getrennten Fahr
zeugen durchging, ohne sich vorher genau zu vergewissern, ob
dabei nicht durch einen heranfahrenden Rangirzug Gefahr drohe,
eine schuldhafte Unvorsichtigkeit liege. Dabei kann vor allem
auf das Reglement für den Rangirdienst vom 10. Juni 1886
und auf das Reglement betreffend Sicherheitsvorschriften gegen
Unfälle bei den Manövern und Materialtransporten des Bahn
dienstes vom 30. Januar 1885 nichts ankommen, denn diese
Reglemente waren auf A. Käsermann, wie der Anwalt der
Beklagten heute selbst zugegeben hat, nicht anwendbar, da der
selbe nicht zu den fraglichen Arbeiten verwendet wurde. Zu
untersuchen ist nur, ob nicht Käsermann durch sein erwähntes
Thun gegen solche Regeln des Verhaltens verstieß, welche einem
verständigen und achtsamen Menschen, speziell einem ordentlichen
Eisenbahnarbeiter, sich von selbst aufdrängen, und welche ihm
etwa auch mündlich vom Bahnmeister oder Vorarbeiter einge
schärft worden sein mochten. Dies wäre nun unbedingt zu be
jahen, wenn Käsermann das Durchgehen zwischen den Puffern
in Bewegung befindlicher Fahrzeuge versucht hätte
(vergleiche Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Samm
lung IX, S. 83), oder wenn feststände, daß er gewußt habe,
oder habe wissen müssen, es werde mit den vor der Rampe des
Umladeschuppens und in deren Nähe stehenden Wagen manövrirt.
Dies ist aber eben nicht der Fall. Die Fahrzeuge, zwischen
welchen Käsermann durchzugehen unternahm, befanden sich in
Ruhe, sie standen, wenigstens zum einen Theil, schon seit längerer
Zeit unbeweglich auf dem gleichen Platze. Es ist ferner nicht
erwiesen, daß das Rangirmanöver, bei welchem der Unfall sich
ereignete, ein solches war, dessen Vornahme Käsermann gekannt
habe oder hätte kennen oder vermuthen sollen; es ist vielmehr
nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen, daß Käsermann ohne
Unvorsichtigkeit annehmen durfte, es sollen die in Rede stehenden
Wagen umgeladen werden und es werde dort zur Zeit nicht weiter
manövrirt, so daß er ohne Gefahr zwischen den Wagen durch
gehen dürfe. Auf den Umstand, daß Käsermann unmittelbar
nach dem Unfalle seine Kameraden bat, sie möchten von diesem
nichts sagen, kann gewiß kein Gewicht gelegt werden; Käser
mann hielt offenbar im ersten Augenblick seine Verletzung
nicht für eine schwere und mochte daher aus leicht begreiflichen
Gründen wünschen, daß davon nicht weiter die Rede sei.
3. Ist somit eigenes Verschulden des Getödteten nicht nach
gewiesen, so ist die Centralbahngesellschaft gemäß Art. 2 und 5
des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes verantwortlich, ohne
alle Rücksicht darauf, ob sie oder ihre Leute ein Verschulden
treffe. Von rechtlicher Erheblichkeit wäre nur, wenn der Bahn
gesellschaft oder ihren Leuten (Arglist oder) grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wäre, denn in diesem Falle könnte der Richter
gemäß Art. 7 leg. cit., auch abgesehen von dem Ersatze erweis
licher Vermögensnachtheile, den Hinterlassenen eine angemessene
Geldsumme zusprechen. Allein grobe Fahrlässigkeit ist nun gewiß
nicht festgestellt. Es ist allerdings bei dem Rangirmanöver, bei
dessen Ausführung der Unfall sich ereignete, wohl gegen die
Art. 10 und 26 des Reglements vom 10. Juni 1876 verstoßen
worden, indem weder (gemäß Art. 10 cit.) Achtung gerufen,
noch gemäß Art. 24 behufs Ermäßigung des Laufes der Maschine
die Distanzen angegeben wurden. Dagegen ist nicht, wie die
Vorinstanz annimmt, gegen das positive Verbot des Art. 9 des
citirten Reglements (wonach das Stoßen in Bewegung befind
licher Fahrzeuge auf stillstehende, um letztere in Bewegung zu
setzen untersagt ist) verstoßen worden. Denn das Anfahren an
die stillstehende Wagenreihe erfolgte nicht, um diese letztere in
Bewegung zu setzen, sondern um sie anzukuppeln. Ebensowenig
wurde Art. 24 des citirten Reglements verletzt, denn dieser Artikel
schreibt nicht, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, vor, daß,
wenn eine Wagenreihe an eine stillstehende Zugsabtheilung
heranfahre, auch auf dem vordersten Wagen der letztern ein Ar
beiter stehen müsse, sondern nur daß der vorderste Wagen des
in Bewegung befindlichen, von der Maschine geschobenen Rangir
zuges durch einen Mann besetzt sein müsse. Hiegegen aber ist
hier, so viel ersichtlich, nicht verstoßen worden. Die wirklich vor
handenen Reglementswidrigkeiten sind, nach Lage der Sache,
zumal es sich um ein Manöver blos mit Güterwagen und auf
einem abgelegeneren Bahnhoftheile handelte, nicht der Art, daß
sie zu grobem Verschulden angerechnet werden könnten.
4. Ist somit die den Klägern auszuwerfende Entschädigung
lediglich auf Grund des Art. 5 des eidgenössischen Haftpflicht
gesetzes zu bemessen, so muß eine Ermäßigung der vorinstanzlich
gesprochenen Summe Platz greifen. Die Kläger haben Ersatz
(abgesehen von der nicht mehr bestrittenen Entschädigung für
Arzt und Begräbnißkosten) lediglich insofern zu beanspruchen,
als ihnen durch den Tod ihres Ehemanns und Vaters der Un
terhalt entzogen wurde. Die Vorinstanz hat nun bei Ausmessung
der Entschädigung übersehen, daß der Getödtete keineswegs den
ganzen Betrag seines circa 840 Fr. betragenden Jahresein
kommens, sondern, da er ja auch seinen eigenen Unterhalt zu
bestreiten hatte, höchstens die Hälfte desselben auf den Unter
halt seiner Familie verwenden konnte und thatsächlich verwendet
haben wird. Trägt man diesem Umstande Rechnung, so erscheint
in Würdigung aller Verhältnisse, mit Rücksicht auf Alter und
Erwerb des Getödteten und der Hinterlassenen, mit Rücksicht
ferner auf den Umstand, daß die Kinder vom Vater den Unter
halt nur bis zum Eintritte des Alters der Erwerbsfähigkeit zu
beanspruchen gehabt hätten, eine Herabsetzung der vorinstanzlich
gesprochenen Entschädigung auf 6000 Fr. als gerechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird dahin als begründet
erklärt, daß die in Dispositiv I. 1. des angefochtenen Urtheils des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 9. Februar 1888
den Klägern zugesprochene Gesammtentschädigung (wovon
der Ehefrau und je 2 jedem der beiden Kinder zukommt) von
8000 Fr. auf 6000 Fr. (sechstausend Franken), mit Zins von
dieser Summe vom 5. November 1886 an, heruntergesetzt wird;
im Uebrigen ist das angefochtene Urtheil bestätigt.