- Urtheil vom 20. April 1888
in Sachen Huber.
A. Johann Huber von Dagmersellen wurde durch Urtheil
des Schwurgerichtshofes von Freiburg im Breisgau vom 15. De
zember 1884 wegen Beihülfe zu gewinnsüchtiger Fälschung
öffentlicher Urkunden und wegen Bestechung, beides begangen
unter mildernden Umständen, in Anwendung der 267, 268
Ziffer 2 und Schlußsatz, 332, 333, 73, 74, 49 und 60 des
deutschen Reichsstrafgesetzbuches in eine Gefängnißstrafe von fünf
Monaten zwei Wochen verurtheilt. Nach Verbüßung seiner Strafe
kehrte Johann Huber in seinen Heimathskanton Luzern zurück
und wurde dort an seinem Wohnorte in Littau in das Stimm
register eingetragen. In Folge einer Beschwerde des Fürsprech
Dr. V. Fischer in Luzern beschloß indeß der Regierungsrath
des Kantons Luzern am 7. September 1887, es sei Johann
Huber vom Stimmregister von Littau zu streichen, und hielt
an diesem Entscheide auch gegenüber einem Wiedererwägungs
gesuche des I. Huber durch Beschluß vom 28. Dezember 1887
fest. Die Begründung des Entscheides vom 7. September geht
im Wesentlichen dahin: Daß das Freiburger Schwurgerichtsur
theil dem Rekurrenten die politischen Ehrenrechte nicht abspreche
sei (da eine solche Aberkennung in Deutschland mit Rücksicht
auf die Ausländereigenschaft des Rekurrenten keine Bedeutung
gehabt hätte) selbstverständlich, aber auch unerheblich. Denn die
Frage, ob ein im Auslande begangenes und beurtheiltes Ver
brechen eines Inländers den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
nach sich ziehe, müsse der Beurtheilung im Inlande vorbehalten
werden. Es sei also zu untersuchen, ob das Verbrechen, dessen
der Rekurrent schuldig befunden worden sei, nach der luzerni
schen Gesetzgebung den Verlust der politischen Rechte nach sich
ziehe. Dies sei mit Rücksicht auf die Art. 20, 135 und 242
des luzernischen Strafgesetzes zu bejahen.
B. Nunmehr beschwerte sich J. Huber beim schweizerischen Bun
desrathe. Dieser holte die Vernehmlassung des Regierungsrathes
des Kantons Luzern ein, überwies aber, nach deren Einlangen,
am 15. März 1888 die Sache dem Bundesgerichte, da er sich
überzeugt habe, daß dieselbe in dessen Kompetenz falle. In sei
ner Rekursschrift macht der Rekurrent im Wesentlichen geltend:
Die luzernische Kantonsverfassung schließe von der Stimmfähig
keit aus die zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer
Rehabilitation. Er sei nun aber vom Schwurgerichte in Frei
burg im Breisgau nicht zu einer Kriminal sondern zu einer
bloßen Vergehensstrafe verurtheilt worden, da nach deutschem
Strafgesetzbuch (wie nach dem luzernischen Gesetze) die Gefäng
nißstrafe keine Kriminalstrafe sei. Das Schwurgerichtsurtheil
fpreche ihm die bürgerliche Ehrenfähigkeit nicht ausdrücklich ab,
wie dies nach dem deutschen Strafgesetze hätte geschehen müssen,
wenn die Folge des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte bei
Verurtheilung zu Gefängnißstrafe hätte eintreten sollen. Da die
luzernische Regierung das fragliche deutsche Schwurgerichtsur
theil einmal anerkenne, so müsse sie es seinem ganzen Inhalte
nach annehmen, müsse also auch die Zuerkennung mildernder
Umstände gelten lassen. Beim Vorbandensein mildernder Um
stände werde auch nach der luzernischen Praxis in Fällen, die
an sich krimineller Natur wären, nur auf Polizeistrafe erkannt.
Diese Praxis nehme Rekurrent auch für sich in Anspruch. Es
sei nicht richtig, daß das Freiburger Schwurgericht ihm die
bürgerlichen Ehrenrechte nur deßhalb nicht aberkannt habe, weil
dies wegen seiner Ausländereigenschaft keine Bedeutung gehabt
hätte. Denn einmal treffe letzteres nicht zu und sodann sei durch
das gleiche Urtheil, wegen der gleichen Delikte und zu der
gleichen Strafe neben ihm auch ein deutscher Angehöriger ver
urtheilt worden und es seien auch diesem die Ehrenrechte nicht
aberkannt worden. Das zeige deutlich, daß das Gericht ihm die
Ehrenfähigkeit nicht habe absprechen wollen. Er sei somit vom
Stimmrechte ausgeschlossen worden, ohne daß gegen ihn ein
Kriminalstrafurtheil ergangen sei und somit ein verfassungs
mäßiger Ausschlußgrund vorliege. Demnach werde beantragt:
Es sei in Umänderung der rekurrirten Erkanntniß zu erkennen,
XIV 1888
J. Huber von Dagmersellen, wohnhaft auf Staffelen Emmen
brücke, Kantons Luzern, habe das Recht, sein Stimm und Wahl
recht auszuüben.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Regierungsrath des Kantons Luzern, indem er gleichzeitig an
deutet, daß die Kompetenz des Bundesrathes bestritten werden
könne und man sich, mit Rücksicht auf 53 K. V. fragen könne
ob der Rekurrent sich nicht zunächst an den Großen Rath des
Kantons Luzern hätte wenden sollen, aus: die Strafe zu wel
cher der Rekurrent verurtheilt worden, sei sowohl nach deutschem
als nach Inzernischem Strafrechte keine blos polizeiliche sondern
eine kriminelle. Nach luzernischem Strafrechte seien beide De
likte, wegen welcher Rekurrent verurtheilt worden, Verbrechen,
nach deutschem Reichsrechte wenigstens das eine, die gewinn
füchtige Fälschung öffentlicher Urkunden. Allerdings könne nach
268 Abs. 2 des deutschen Reichsstrafgesetzes bei Vorhandensein
mildernder Umstände auf Gefängniß erkannt werden, welche
Strafe sonst nicht auf Verbrechen sonden auf Vergehen gesetzt
sei, und sei dies in casu geschehen. Allein der Charakter der
That (ob Verbrechen, Vergehen oder bloße Polizeiübertretung)
richte sich bekanntlich nach der angedrohten schwersten Strafart
und der Charakter der Strafe nach der Natur des Delikts, für
welches sie ausgesprochen worden sei. Nicht anders gestalte sich
die Sache nach luzernischem Strafrecht. Nach diesem sei zwar
die Strafe, welche über den eines Kriminalverbrechens schuldig
befundenen ausgesprochen werde, nicht immer, wie nach deutschem
Strafgesetze, aber doch regelmäßig, eine Kriminalstrafe. Bei
einzelnen Verbrechen habe schon der Gesetzgeber festgestellt, daß
beim Vorhandensein mildernder Umstände eine blos korrektionelle
Strafe ausgefällt werden könne. Sodann könne ein Verbrechen
mit einer blos korrektionellen Strafe belegt werden, wenn ge
mäß 72 des Kriminalstrafgesetzbuches außerordentliche Mil
derungsgründe (welche mit den mildernden Umständen im
gewöhnlichen Sinne des Wortes nicht zu verwechseln seien)
vorliegen. Aus dem gegen den Rekurrenten gefällten Urtheile
ergebe sich nun das Vorhandensein außerordentlicher Milde
rungsgründe nicht. Auf den Umstand, daß das Urtheil den
Verlust der bürgerlichen Ehre nicht erwähne, könne nichts
ankommen, denn nach 20 Abs. 1 des luzernischen Krimi
nalstrafgesetzes sei der Ehrenverlust eine nothwendige gesetzliche
Folge eines jeden Kriminalstrafurtheils, selbst wenn aus Verse
hen oder aus andern Gründen darüber in das Urtheil nichts
aufgenommen worden sei. Demnach werde auf Abweisung des
Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde stützt sich darauf, daß dem Rekurrenten
durch die angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrathes des
Kantons Luzern in Verletzung der kantonalen Verfassung das
Stimmrecht abgesprochen worden sei; sie rügt also die Verletzung
eines dem Rekurrenten durch die Kantonsverfassung gewährlei
steten Rechtes und es ist somit das Bundesgericht gemäß
Art. 59 litt. a O. G. kompetent. Eine der, gemäß Art. 59 Al. 2
leg. cit. ausnahmsweise dem Bundesgerichte entzogenen und
dem Bundesrathe zur Entscheidung zugewiesenen, Administrativ
streitigkeiten liegt nicht vor. Denn Ziffer 9 leg. cit. (welcher
einzig in Frage kommen könnte), trifft nicht zu, da ja die Be
schwerde nicht gegen die Gültigkeit einer kantonalen Wahl oder
Abstimmung gerichtet ist.
- Ein Grund den Rekurrenten vorerst an den Großen Rath
des Kantons Luzern zu verweisen liegt nicht vor, zumal sich
aus 53 letztem Absatz der Kantonsverfassung nicht ergiebt,
daß der Große Rath letzte kantonale Instanz in Stimmrechts
streitigkeiten sei, sondern dort nur bestimmt ist, der Große Rath
könne den Regierungsrath wegen Verfassungs oder Gesetzes
verletzungen u. s. w. zur Verantwortung ziehen und in Ankla
gezustand versetzen. Es hat denn auch der Regierungsrath einen
bestimmten Antrag auf Verweisung der Sache an den Großen
Rath nicht gestellt.
- In der Sache selbst ist zu bemerken: 27 Lemma 5 litt. a
der Kantonsverfassung schließt von der Stimmfähigkeit aus:
Die zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Reha
bilitation." Eine Unterscheidung, ob die Verurtheilung im In
oder im Auslande erfolgt sei, ist dabei nicht gemacht und es
wird daher (in Uebereinstimmung übrigens mit dem Regie
rungsrathe des Kantons Luzern und dem Rekurrenten) davon
ausgegangen werden dürfen, daß nicht nur die von luzernischen
sondern auch die von außerkantonalen Gerichten zu Kriminal
trafe Verurtheilten von der Stimmberechtigung verfassungs
mäßig ausgeschlossen seien. Dagegen kann dem Regierungsrathe
des Kantons Luzern nicht beigetreten werden, wenn er in den
Entscheidungsgründen seiner angefochtenen Schlußnahme aus
führt, es sei, wenn die Verurtheilung durch ein ausländisches
Gericht erfolgt sei, von ihm jeweilen zu prüfen, ob die Verur
theilung wegen des durch das ausländische Urtheil festgestellten
Verbrechens nach inländischem Strafrechte den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehe und je nach Befund der
Ausschluß vom Stimmrechte auszusprechen. Dadurch würde dem
Regierungsrathe ein Stück strafrichterlicher Kompetenz eingeräumt,
welches ihm verfassungsmäßig nicht zusteht. Die Kantonsver
fassung macht den Ausschluß vom Stimmrechte von der Verur
theilung zu einer Kriminalstrafe, nicht von der Verurtheilung
wegen eines Kriminalverbrechens abhängig; wäre daher die
erwähnte Ansicht des Regierungsrathes richtig, so müßte von ihm
jeweilen geprüft werden, ob im Einzelfalle die That des im
Auslande Verurtheilten nach der luzernischen Gesetzgebung mit
Kriminalstrafe, oder aber, trotzdem die That an sich zu den
Kriminalverbrechen des luzernischen Rechtes gehört, wegen
außerordentlicher Milderungsgründe u. drgl. blos mit korrektio
neller Strafe zu belegen wäre. Der Regierungsrath hätte also
den strafrechtlichen Charakter der That nach Maßgabe der luzer
nischen Gesetzgebung neu zu würdigen und gestützt hierauf über
die Ehrenfolgen derselben zu befinden, das beißt in That und
Wahrheit eine erneute Beurtheilung (nach inländischem Recht)
der im Auslande an Hand der dortigen Gesetzgebung bereits
abgeurtheilten Strafthat vorzunehmen, blos mit Beschränkung
der Entscheidung selbst auf die Ehrenfolgen. Ein solches Ver
fahren ist aber dem luzernischen Rechte völlig fremd. Wäre es
demselben überhaupt bekannt, so könnte jedenfalls die Entschei
dung nur den Gerichten (wie dies anderwärts, wo ein solches
Verfahren wirklich besteht, auch der Fall ist), nicht aber einer
Verwaltungs oder Regierungsbehörde übertragen sein; nur die
Gerichte, nicht aber Verwaltungsbehörden, wären berufen, zu
entscheiden, ob nach inländischem Strafrechte für eine bestimmte
That eine Kriminalstrafe verwirkt sei und daher Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte einzutreten habe. Die Kognition des
Regierungsrathes muß sich auf die Prüfung beschränken, ob im
Einzelfalle die verfassungsmäßige Voraussetzung des Stimm
rechtsausschlusses thatsächlich gegeben, d. h. eine Verurtheilung
zu einer Kriminalstrafe wirklich ausgesprochen worden sei. Bei
Urtheilen ausländischer Gerichte wird dabei untersucht werden
müssen, ob die von denselben ausgesprochene Strafe nach ihrer
Schwere mit Rücksicht auf ihre Stellung im Strafensystem des
betreffenden Staates eine den Kriminalstrafen des luzernischen
Rechts, d. h. den Strafen für die schwersten Verbrechen ent
sprechende sei, eine Untersuchung, welche allerdings unter Um
ständen mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Geht man im
vorliegenden Falle von diesem Gesichtspunkte aus, so ergiebt
sich: Die Gefängnißstrafe des deutschen Reichsstrafgesetzes ist
die mittlere Freiheisstrafe dieses Gesetzes, welche in der Regel
nicht für Verbrechen im engern Sinne (d. h. die schwersten
Delikte), sondern für Vergehen (die mittlern Delikte) ange
droht ist und auf welche in Verbrechensfällen nur bei Vorhan
densein mildernder Umstände erkannt werden kann; es knüpfen
sich im Fernern an dieselbe ipso jure gar keine Ehrenfolgen,
sondern es können solche damit nur unter gewissen Voraussetz
ungen, durch besondern Ausspruch des Gerichtes verbunden
werden (vergl. 32 36 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches).
Im vorliegenden Falle ist letzteres, da das Urtheil davon
schweigt, nicht geschehen. Danach kann denn aber die über den
Rekurrenten verhängte Gefängnißstrafe nicht als eine den Kri
minalstrafen des luzernischen Rechts, welche die für die schwer
sten Delikte angedrohten Strafen sind und stets den Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen, entsprechende
Strafe erachtet werden; nach der Terminologie der luzernischen
Strafgesetzgebung wäre dieselbe vielmehr offenbar als korrektio
nelle Strafe zu bezeichnen. Es ist somit der Ausschluß des Rekur
renten vom Stimmrechte verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.