Extradition required before prosecuting negligent homicide

BGE 14 I 182Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I24 lug 1852Annulled

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court held that the Aargau authorities could not prosecute Sulser and Locher Cie for the death of Eduard Meier without first requesting extradition from Zurich under the federal extradition statute. The court interpreted 'negligent killing' in the federal law according to its ordinary federal meaning: causing death by negligence, not the narrower Aargau concept of intentional bodily injury followed by death. Since the prosecution was initiated and completed in breach of that rule, the district court judgment of 21 January 1888 was annulled in its entirety, including the civil rulings.

Massima Omnilex

Federal Extradition Act of 24 July 1852, art. 1 and 2; definition of extraditable negligent killing; cantonal classification is irrelevant for federal extradition duty. The federal statute autonomously determines the offenses for which extradition is mandatory. ‘Tödtung durch Fahrlässigkeit’ covers any negligent causing of death, irrespective of whether the relevant cantonal law characterizes the conduct as a crime or a police offense and irrespective of divergent local doctrinal constructions (consid. 4). Where an accused domiciled in another canton is prosecuted for such an offense, the criminal proceedings may lawfully continue only after the competent authorities have first sought extradition from the canton of residence. If this prerequisite is lacking, the whole judgment, including civil dispositions attached to it, must be set aside (consid. 5).

Testo completo

  1. Urtheil vom 8. Juni 1888 in Sachen Locher Cie und Sulser. A. Am 22. Januar 1887 Abends 7 Uhr verunglückte der bei der Firma Locher Cie angestellte Arbeiter Eduard Meier von Bäretschwyl, Kantons Zürich, bei Ausführung einer von Locher Cie in Bremgarten, Kantons Aargau, übernommenen und von ihrem Bauaufseher Sulser überwachten Kanalbaute. Es löste sich nämlich von der Kanalwandung Erdmaterial ab und bedeckte den auf der Kanalsohle befindlichen Eduard Meier, welcher nicht rechtzeitig entfliehen konnte, bis zur Bauchgegend; Meier wurde zwar sofort von seinen Mitarbeitern aus seiner Lage befreit, er hatte aber so schwere Verletzungen erlitten, daß er in einigen Stunden an deren Folgen starb. Eine wegen dieses Unfalls vom Bezirksgerichte Bremgarten eingeleitete Untersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. Januar 1887 sistirt, weil von einer strafbaren Handlung oder Unterlassung nicht geredet werden könne. Hie gegen beschwerte sich die Wittwe des E. Meier bei der Ankla gekammer des Kantons Aargau, wurde aber von dieser am
  2. Februar 1887 abgewiesen, weil es sich nur um ein Zucht polizeivergehen handeln könne, in Betreff dessen die Anklage kammer zu Weisungen an die Staatsanwaltschaft nicht befugt sei; der Anzeigerin müsse überlassen bleiben, gemäß 10 des Ergänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege vom 7. Juni 1886 Ueberweisung an das Gericht und Erledigung durch Urtheil zu verlangen oder die Sache auf dem Wege der Pri vatstrafklage weiter zu verfolgen. Die Frau Meier verlangte wirklich Ueberweisung der Sache an das Gericht zur Erle digung durch Urtheil und die Staatsanwaltschaft entsprach diesem Begehren, indem sie indeß immerhin bemerkte, es liege ihrer Ansicht nach eine strafbare Handlung nicht vor; jeden falls hafte die Firma Locher Cie nur eivilrechtlich. Das Bezirksgericht Bremgarten nahm die Sache an die Hand und setzte Tagfahrt zur Verhandlung auf 26. März 1887 an, wobei als Parteien die Wittwe Meier als Anzeigerin und die Firma Locher Cie als Beanzeigte bezeichnet und als Verhandlungs gegenstand fahrläßige Tödtung angegeben wurde. Die Firma Locher Cie protestirte unter Berufung auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung brieflich gegen die Kompetenz des Bezirks gerichtes Bremgarten. Dieses beschloß aber (nachdem im Ter min vom 26. März 1886 die Wittwe Meier beantragt hatte: es sei die Firma Locher Cie in Zürich pflichtig, der Klä gerin die Beerdigungskosten mit 66 Fr. a Cts., abzüglich bezahlter 50 Fr., und eine Entschädigung im Sinne der Art. 52 und 54 O. R. im Betrage von 3000 Fr. zu bezahlen, unter Kostenfolge) am 21. Mai 1887, die Sache an Hand zu behalten; es handle sich nicht um die Entschädigungsfor derung selbst sondern um Feststellung des streitigen Thatbe standes in einer Polizeistrafsache. Das Gericht ordnete daher eine Zeugeneinvernahme an, zu welcher die Wittwe Meier als Klägerin und die Firma Locher Cie als Beklagte wegen fahrläßiger Tödtung vorgeladen wurden. Locher Cie erklärten brieflich, daß sie der Citation keine Folge leisten werden, da sie die Kompetenz des Bezirksgerichtes Bremgarten fortwährend bestreiten, indem sie ausführten: Wenn es sich um den Civilanspruch der Wittwe Meier gegen Locher Cie handle, so haben letztere gemäß Art. 59 B. V. ein Recht da rauf, daß der ganze Civilprozeß vor den Gerichten ihres Wohnortes, in Zürich, durchgeführt werde; handle es sich um fahrläßige Tödtung, so wäre nach Art. 1 und 2 des Bundes gesetzes über Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldig ten vom 24. Juli 1852 vorerst vom Kanton Zürich die Aus

lieferung zu verlangen. Das Gericht nahm indeß auf diese Protestation keine Rücksicht sondern führte die beschlossene Zeugeneinvernahme durch. Nach derselben, mit Eingabe vom 25. November 1887, gab die Wittwe Meier dem Bezirks gerichte Bremgarten die Erklärung ab, daß sie das gegen Locher Cie gerichtete Begehren gestützt auf die Zeugen einvernahme vom 20. August auch gegen den Bauaufseher Sulser richte und daß sie ihrerseits sowohl angemessene Be strafung des Bauaufsehers als der Herren Locher Cie für deren Fahrläßigkeit gewärtige und eventuell, falls dies ihre Sache sein sollte, anbegehre; sie verlangte ferner, es sei vor Ausfällung des Urtheils Bauauffeher Sulser zur Einvernahme vorzuladen; ebenso seien Locher Cie neuerdings vorzuladen und ihnen dabei ausdrücklich zu bemerken, daß es sich nicht um fahrläßige Tödtung im Sinne des 113 des aargauischen peinlichen Strafgesetzbuches handle sondern um zuchtpolizeilich strafbare fahrläßige Körperverletzung mit nachfolgendem Tode. In letzterer Beziehung ist in der Eingabe ausgeführt: das aargauische peinliche Strafgesetzbuch behandle als fahrläßige Tödtung nur den Fall, in welchem der Tod infolge vorsätz licher Körperverletzung eingetreten sei; im vorliegenden Falle aber weisen die Akten nur auf fahrläßige Körperverletzung mit nachfolgendem Tode hin; es sei daher das Delikt gemäß 20 des Strafgesetzbuches als ein zuchtpolizeiliches zu behandeln und falle als solches, gemäß konstanter Praxis, nicht unter die Bestimmungen des eidgenössischen Auslieferungsgesetzes. Das Gericht gab diesem Begehren Folge. Locher Cie und Bau aufseher Sulser leisteten indeß den an sie gerichteten Vorla dungen keine Folge, sondern protestirten gegen die Kompetenz des Bezirksgerichtes Bremgarten. Das Gericht verurtheilte sie daher durch Erkenntniß vom 17. Dezember 1887 zu gleichen Theilen und unter solidarischer Haftbarkeit zu den Tageskosten mit 20 Fr. 25 Cts. und zu einer Ordnungsbuße von je 10 Fr. und beschloß, sie neuerdings unter Androhung des Kon tumazialverfahrens vorzuladen. Locher Cie und Bauaufseher Sulser erklärten, sie anerkennen dieses Erkenntniß nicht und werden gegen dasselbe innert angesetzter Frist Rechtsmittel er greifen; inzwischen protestiren sie gegen jedes weitere Verfahren. Das Bezirksgericht Bremgarten hielt indeß an seiner Kompe tenz fest und bemerkte, die Anmeldung eines Rekurses gegen das Zwischenurtheil vom 27. Dezember 1887 könne der Ausfällung eines Endurtheiles deßhalb nicht im Wege stehen, weil nach 73 des Civilprozeßgesetzes Rechtsmittel gegen Zwischenurtheile nicht statthaft seien; es schritt daher am 21. Januar 1888 zu Ausfällung des Endurtheils und erkannte (da die Beklagten ausgeblieben waren durch Kontumazialurtheil) dahin:

  1. Der Beklagte Bauaufseher Sulser habe sich einer fahr läßigen Körperverletzung schuldig gemacht und werde daher mit einer Geldbuße von 200 Fr., im Nichtbezahlungsfalle mit einer 50tägigen Freiheitsstrafe belegt.
  2. Der Beklagte Sulser habe zu bezahlen.
    1. Der Klägerin:
    2. Eine Entschädigung von 3000 Fr.;
    3. Die Kosten der Beerdigung des Eduard Meier mit
    66 Fr. 50 Cts., abzüglich bezahlter 50 Fr. c. Die in Sachen ergangenen Kosten im richterlich festge setzten Betrage von 139 Fr. 05 Cts. B. Der Gerichtskasse zu Staatshanden eine Spruchgebühr von 30 Fr
  3. Die Klägerin werde bezüglich des zugesprochenen Scha denersatzes das Rückgriffsrecht auf die Firma Locher Cie ausdrücklich vorbehalten. In den Entscheidungsgründen ist bemerkt: Es handle sich um ein Zuchtpolizeivergehen, welches nicht zu den Auslieferungs delikten gehöre und es sei daher die Kompetenz des Bezirks gerichtes begründet. Durch die Zeugenaussagen sei bewiesen, daß die Körperverletzung, welche den Tod des E. Meier zur Folge gehabt habe, durch grobe Fahrläßigkeit des Bauauffehers Sulser herbeigeführt worden sei. Dieser sei daher deßhalb zu bestrafen und auch zum Schadenersatze zu verpflichten. Dagegen sei eine Fahrläßigkeit von Locher Cie (welche übrigens als Firma beziehungsweise juristische Person eine strafbare Hand lung gar nicht begehen können) nicht nachgewiesen. Locher Cie

können daher nicht bestraft werden, sondern es sei ihnen gegen über der Klägerin lediglich ihr Rückgriffsrecht bezüglich der ihr zugesprochenen Entschädigung vorzubehalten. Die Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten, wie Art. 62 O. R. sie statuire, sei nur eine eivilrechtliche und beziehe sich nicht auf die strafrechtlichen Folgen. Gegen dieses Urtheil ergriff die Wittwe Meier den Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau, indem sie beantragte: Es sei in theilweiser Abän derung beziehungsweise Ergänzung des bezirksgerichtlichen Ur theils auch die Firma Locher Cie resp. deren Inhaber Fritz Locher Wallner und Eduard Locher Freuler mit Strafe zu belegen und solidarisch mit Sukser zu der diesem auferlegten Entschädigung sammt Kosten zu verurtheilen, unter Kosten folge. B. Dagegen ergriff das Advokaturbüreau Honegger und Zuppinger Namens Locher Cie und Bauaufseher Sulser mit Eingabe vom 6./7. April 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie behaupten:

  1. Es sei Art. 19 Absatz 2 der aargauischen Kantonsverfas sung verletzt worden, wonach Niemand anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen und in der durch dasselbe vorgeschriebenen Form gerichtlich verfolgt werden dürfe. Nach der aargauischen Gesetzgebung stehe nämlich bei allen von Amteswegen verfolgten Delikten dem Staatsanwalt das ent scheidende Wort darüber zu, ob Jemand dem Strafrichter zu überweisen sei oder nicht. Dem Damnifikaten stehe für den Fall einer Sistirungsverfügung der Staatsanwaltschaft nur das Recht der Beschwerdeführung oder der Erhebung eine Privatstrafklage offen. Hiegegen sei in casu verstoßen worden.
  2. Verletzt sei ferner Artikel 59 Absatz 1 B. V. Sowohl Locher Cie als Sulser seien in Zürich fest niedergelassen und aufrechtstehend. Nach der eigenen Auffassung des Bezirksgerichtes Bremgarten sodann haben Locher Cie sich einer strafbaren Handlung nicht schuldig gemacht; demnach hätte, nach der ganz konstanten Praxis des Bundesgerichtes, das Bezirksgericht Bremgarten die gegen Locher u. Cie gerichtete Civilklage ein fach von der Hand weisen sollen, ohne in Betreff derselben irgend etwas zu verfügen und sei es zweifellos, daß mit Bezug auf Locher Cie eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 B. V. vorliege. Allein auch gegenüber Bauaufseher Sulser sei Art. 59 verletzt. Denn es sei ihm gegenüber das amtliche Straf verfahren durch Verfügung der einzig kompetenten Stelle, der Staatsanwaltschaft, eingestellt worden und es habe das Vor gehen der Civilpartei, wie deren ursprünglich gestellte Anträge und das ganze Verfahren zeigen, gar keinen andern Sinn und Zweck als den, die Vorschrift des Art. 59 Absatz 1 B. V. zu umgehen.
  3. Verletzt sei endlich das Bundesgesetz über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24, Juli 1822. Da Locher Cie und Sulser im Kanton Zurich wohnen, so habe, gemäß konstanter Praxis, eine Strafverfolgung wegen eines Auslieferungsverbrechens gegen sie im Kanton Aargau nicht anders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver fahrens durchgeführt werden dürfen. Nun handle es sich zwei fellos um ein Auslieferungsverbrechen. Art. 2 des citirten Bun desgesetzes erkläre als Auslieferungsverbrechen Tödtung durch Fahrläßigkeit und schwere Körperverletzung. Wenn man mit dem Bezirksgerichte Bremgarten hier von einer Körperverle tzung sprechen wollte, so wäre dieselbe jedenfalls eine schwere Körperverletzung und würde das (behauptete) Delikt deßhalb unter Art. 2 leg. cit. fallen. Allein es stehe hier überhaupt nicht Körperverletzung sondern fahrläßige Tödtung in Frage. Für die Bestimmung des Begriffs der Tödtung durch Fahr läßigkeit im Sinne des Art. 2 cit. seien nicht die Bestim mungen eines kantonalen Strafgesetzes maßgebend, sondern müsse man sich fragen, was nach Bundesrecht und gemein rechtlich unter fahrläßiger Tödtung zu verstehen sei. Danach sei aber (wofür beispielsweise auf Art. 106 des eidgenössischen Militärstrafrechtes, 232 des deutschen Reichsstrafsgesetzbuches und 137 des zürcherischen Strafgesetzbuches verwiesen werde) fahrläßige Tödtung vorhanden, sobald der Tod eines Menschen nicht absichtlich sondern durch Fahrläßigkeit herbeigeführt wor den sei, gleichviel ob dabei eine Absicht zu verletzen obgewaltet habe oder nicht. Daß eine fahrläßige Tödtung in diesem Sinne

den Gegenstand der Strafverfolgung im vorliegenden Falle gebildet habe, könne vernünftigerweise nicht bezweifelt werden. Ob das eingeklagte Delikt sich nach aargauischem Strafrechte als Verbrechen oder als Zuchtpolizeivergehen qualifizire, sei gleichgültig, denn das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 kenne diesen Unterschied nicht. Demnach werde beantragt: es sei unter Kosten und Ent schädigungsfolge für Frau Meier das Urtheil des Bezirks gerichtes Bremgarten vom 21. Januar 1888 aufzuheben und zu erklären, daß Frau Meier allfällige eivilrechtliche Ansprüche am Wohnorte der Beklagten geltend zu machen habe und strafrechtliche Verfolgung der Beklagten im Kanton Aargau unstatthaft sei, bevor die Regierung des Kantons Zürich um deren Auslieferung, gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852, angegangen worden sei. C. In ihrer Antwort auf diese Beschwerde macht die Rekurs beklagte Wittwe Meier im Wesentlichen geltend: Die Rekur renten haben einerseits gegen das Zwischenerkenntniß vom 17. Dezember 1887 an das Obergericht des Kantons Aargau, andrerseits, bevor über diese Beschwerde entschieden worden sei, gegen das Endurtheil vom 21. Januar 1888 an das Bundes gericht rekurrirt. Das gehe nicht an. Zudem haben die Advo katen Honegger und Zuppinger keine Vollmacht für den Rekurs eingelegt. Aus diesen Gründen sei auf den Rekurs, wenigstens für einmal, nicht einzutreten. In zweiter Linie werde beantragt, es sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Von einer Verletzung des 19 der Kantonsverfassung könne nicht die Rede sein, da nach der aarganischen Gesetzgebung ein Bean zeigter auch gegen den Willen des Staatsanwaltes kriminell oder zuchtpolizeilich verfolgt werden könne. Ebensowenig sei Art. 59 Absatz 1 B. V. verletzt. Das Bezirksgericht Brem garten habe den Civilpunkt nur gegenüber dem von ihm auch strafrechtlich verurtheilten Sulser nicht aber gegenüber Locher Cie erledigt; letztere haben gar keinen Grund, sich über das bezirksgerichtliche Urtheil zu beschweren, da dasselbe sie im Strafpunkte freispreche und den Civilpunkt ihnen gegenüber nicht beurtheile sondern dessen Erledigung den angeblich kompe tenten zürcherischen Gerichten vorbehalte. Grund, sich gegen das Urtheil, soweit es Locher Eie anbelange, zu beschweren habe einzig die Wittwe Meier (die dies denn auch gethan habe). Gegenüber Sulser sei das Bezirksgericht Bremgarten zu Be urtheilung des Civilpunktes nach konstanter bundesrechtlicher Praxis zweifellos kompetent gewesen. Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 sei ebenfalls nicht verletzt. Wortlaut und Sinn dieses Gesetzes sprechen durchaus nicht dafür, daß das Aus lieferungsbegehren vor der Beurtheilung stattfinden müsse. Zu dem handle es sich hier nicht um ein Auslieferungsdelikt. Art. 2 des Auslieferungsgesetzes spreche nur von Verbrechen wegen welcher ausgeliefert werden müsse. Für die Qualifikation der Auslieferungsverbrechen müsse nun jeweilen die Gesetz gebung des Begehungsortes maßgebend sein. Nach aargauischem Srafrechte aber liege weder fahrläßige Tödtung noch schwere Körperverletzung vor. Zur fahrläßigen Tödtung fehle die (nach 113 des peinlichen Strafgesetzbuches) zum Thatbestande dieses Delikts erforderliche Absicht, den betreffenden zu mißhandeln beziehungsweise an seinem Körper oder an seiner Gesundheit zu schädigen. Zur schweren d. h. kriminell strafbaren Körper verletzung sei nach aargauischem Strafrechte ebenfalls Vorsatz erforderlich. Wo (wie hier anzunehmen sei) überhaupt nur Fahrläßigkeit vorliege, da nehme das aargauische Strafgesetz nur fahrläßige, d. h. nicht schwere Körperverletzung mit nach folgendem Tode an und statuire nur zuchtpolizeiliche Be strafung, so daß ein Auslieferungsdelikt nicht vorliege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Vollmacht der Rekurrenten zum Rekurse an das Bundesgericht ist auf Anordnung des Instruktionsrichters vom Advokaturbüreau Honegger und Zuppinger vorgelegt worden und es ist damit die sachbezügliche Einwendung der Rekurs beklagten erledigt.
  2. Wenn die Rekursbeklagte des fernern einwendet, es sei von den Rekurrenten gegen das Zwischenerkenntniß des Bezirks gerichtes Bremgarten vom 17. Dezember 1887 der Rekurs an das aargauische Obergericht ergriffen worden und es gehe nun nicht an, daß dieselben vor Erledigung dieses Rekurses sich

gegen das Endurtheil beim Bundesgerichte beschweren, so ist zu bemerken, daß sich aus den Akten nicht ergiebt, daß die Rekurrenten die von ihnen allerdings in Aussicht gestellten kantonalen Rechtsmittel gegen das Zwischenerkenntniß vom 17. Dezember 1887 auch wirklich ergriffen haben. Sollte dies übrigens auch der Fall sein, so würden die Rekurrenten dadurch nicht gehindert, das inzwischen ergangene Endurtheil direkt beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses anzufechten. 3. Die Legitimation der Rekurrenten Locher Cie zum Rekurse (welche die Rekursbeklagte bestreiten zu wollen scheint, ist anzuerkennen. Denn es ist ja die gegen Locher Eie ein geleitete Straf und Civilklage infolge des Rekurses der Re kursbeklagten an die kantonale obere Instanz gezogen worden und es haben daher Locher Cie ein rechtliches Interesse an der Beschwerde; sie sind berechtigt, sich gegen die, wie sie behaupten, in verfassungs und bundesrechtswidriger Weise im Kanton Aargau gegen sie eingeleitete Strafverfolgung, die noch nicht beendigt ist, zu beschweren. 4. Sachlich ist zunächst zu untersuchen, ob eine Verletzung des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 vorliege. Dabei ist, gemäß der konstanten bundesrechtlichen Praxis (vrgl. z. B. Entscheidung in Sachen Nägeli und Konsorten, Amtliche Sammlung XIV S. 44 u. ff.), ohne weiters davon auszu gehen, daß die Kantone gegen Personen, die sich bekannter maßen auf dem Territorium eines andern Kantons aufhalten, die Strafverfolgung wegen eines der in dem Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 vorgesehenen Auslieferungsdelikte (vom Falle freiwilliger Stellung des Angeschuldigten abgesehen) nicht anders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver fahrens durchführen dürfen. Die Beschwerde ist demnach be gründet, sofern die Strafthat, wegen welcher die Rekurrenten im Kanton Aargau verfolgt und verurtheilt worden sind, sich als Auslieferungsdelikt darstellt. Für die Beurtheilung der Frage, ob dies der Fall sei, ist es vorab völlig gleichgültig, ob das Delikt nach der Terminologie der aargauischen Gesetz gebung ein Verbrechen im engern Sinne oder ein Zucht polizeivergehen ist. Denn das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 statuirt die Auslieferungspflicht für die in seinem Art. 2 aufgezählten Deliktskategorien unbedingt und ohne Rücksicht darauf ob dieselben in der kantonalen Gesetzgebung als Kri minalverbrechen oder aber als Vergehen behandelt werden; dies ergiebt sich unzweideutig schon aus dem Wortlaute des Art. 1 Absatz 1 des Gesetzes, welcher nach dem Ausdrucke Verbrechen den andern Ausdruck Vergehen einschaltet. Es ist ferner überhaupt für die Begriffsbestimmung der in Art 2 des Bundesgesetzes aufgezählten Auslieferungsdelikte in erster Linie das Bundesgesetz selbst und nicht das kantonale Straf recht, speziell das Strafgesetz des die Strafverfolgung betrei benden Kantons maßgebend. Wenn zu untersuchen ist, ob ein bestimmter Thatbestand sich als Thatbestand eines Auslie ferungsdeliktes gemäß Art. 2 cit. qualisizire, so ist in erster Linie zu prüfen, welchen Sinn das Bundesgesetz mit den in Art. 2 cit. gebrauchten Verbrechensbezeichnungen verbindet, und kann nichts darauf ankommen, wenn ein kantonales Strafgesetz Thatbestände, die nach dem Willen des Bundesgesetzes zu den Auslieferungsdelikten des Art. 2 gehören, unter eine andere Verbrechensbezeichnung subsumirt. Eine gegentheilige Auslegung würde geradezu dazu führen, daß durch kantonale Gesetze dem Bundesrechte derogirt werden könnte. Wenn nun das Bundes gesetz als Auslieferungsdelikt die Tödtung durch Fahrläßig keit bezeichnet, so hat es gewiß diese Verbrechensbezeichnung in demjenigen Sinne gebraucht, welcher ihrer Wortbedeutung entspricht und welcher anderweitig in der Bundesgesetzgebung. (Art. 106 des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. August 1851) und auch in der überwiegenden Mehrzahl der kantonalen Strafgesetze (vrgl. z. B. die Strafgesetzbücher von Zürich 137, Bern 127, Luzern 156, Obwalden 73, Appenzell A.-Rh. 83, Glarus 84, Freiburg 367, Solothurn 116, Schaffhausen 150, Basellandschaft 107, Thurgau 69, Waadt 217) anerkannt ist, d. h. in dem Sinne, daß da runter die fahrläßige Verschuldung des Todes eines Menschen verstanden wird. Es liegt nicht das Mindeste dafür vor, daß das Bundesgesetz unter Tödtung durch Fahrläßigkeit die

fahrläßige Tödtung im Sinne des 113 des aargauischen Strafgesetzes d. h. lediglich die (vorsätzliche) Körperverletzung mit tödtlichem Ausgang verstehe. Hievon ausgehend aber ist ohne weiters anzuerkennen, daß die Rekurrenten wegen eines Auslieferungsdeliktes verfolgt und verurtheilt wurden, denn es ist nach den Akten unzweifelhaft, daß ihnen schuldhafte Verur sachung des Todes des E. Meier zur Last gelegt und sie deß halb verfolgt wurden. 5. Ist der Rekurs aus diesem Grunde gutzuheißen, so braucht auf die Prüfung der übrigen Beschwerdegründe nicht mehr eingetreten zu werden. Es ist nämlich klar, daß wenn die strafrechtliche Verurtheilung der Rekurrenten mit dem Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 unvereinbar ist, das ange fochtene Urtheil in seinem ganzen Umfange (auch in seinen civilrechtlichen Dispositiven) aufzuheben ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 21. Januar 1888 in dem Sinne aufgehoben, daß, bevor eine trafrechtliche Verfolgung der Rekurrenten im Kanton Aargau durchgeführt wird, die aargauischen Behörden bei der Regierung des Kantons Zürich um deren Auslieferung gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nachzusuchen haben.

Parole chiave

extraditionnegligent killingcantonal competencefederal supremacydefault judgmentcivil claimcriminal procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether prosecution in Aargau against Zurich-based defendants required prior extradition under the federal extradition statute.

Decisione estratta

Yes. Negligent killing is an extraditable offense under the federal law, regardless of whether cantonal law labels it a crime or a police offense; the cantons had to request extradition from Zurich first.

Motivazione estratta

The Federal Court held that the federal statute itself determines the meaning of the listed extraditable offenses. 'Tödtung durch Fahrlässigkeit' means negligent causing of a person's death, not the narrower Aargau concept requiring intentional bodily injury followed by death. Cantonal terminology cannot derogate from federal law.

Questione giuridica chiave

Whether the district court judgment on criminal and civil consequences could stand once the prosecution was unlawfully conducted without extradition.

Decisione estratta

No. Because the criminal prosecution was incompatible with the federal extradition statute, the entire attacked judgment had to be set aside, including its civil dispositions.

Motivazione estratta

An unlawful criminal conviction infected the whole judgment; the court stated that the judgment must be annulled in its entirety if the criminal prosecution itself was impermissible.

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