- Urtheil vom 3. Februar 1888 in Sachen
Schweizerische Rentenanstalt gegen Zürich.
A. Das zürcherische Gesetz betreffend die Vermögens Ein
kommens und Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870 enthält
unter Anderem folgende Bestimmungen: Titel I desselben
(überschrieben Steuerpflicht ) schreibt in 2 a vor: Der
Vermögenssteuer ist unterworfen das in und außer dem
Kanton befindliche Gut eines im Kantone wohnenden Bür
gers oder Niedergelassenen oder einer im Kanton bestehenden
Korporation. 3 ibidem stellt die Ausnahmen von diesem
Grundsatze fest und 6 desselben Titels bestimmt: Bei
Berechnung des Vermögens von im Kanton wohnenden Pflich
tigen sind von dem Gesammtwerth des Besitzthums allfällige
Schulden in Abzug zu bringen. 10 ibidem sodann be
stimmt: Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens
øder Einkommenstheil steuerpflichtig sei, werden von der
Finanzdirektion unter Vorbehalt des Rekurses an den Regie
rungsrath entschieden. Ueber die Ausmittelung des steuer
baren Vermögens und Einkommens enthält Titel III des
Gesetzes im Wesentlichen folgende Bestimmungen: Die Aus
mittelung des streitigen Vermögens und Einkommens geschieht
auf Grundlage der Selbsttaxation des Pflichtigen. Diese wird
kontrolirt durch die Taxation der Steuerkommission, von welcher
an die amtliche Inventarisirung ( 26 30) oder an die
Rekurskommission ( 31 33) Berufung stattfinden kann.
Ruft der Steuerpflichtige gegenüber der Taxation durch die
Steuerkommission die amtliche Inventarisirung an, so wird
eine Schatzungskommission bestellt, bestehend aus einem Abge
ordneten des Gemeinderathes, einem Abgeordneten des Bezirks
rathes, welcher der betreffenden Gemeinde nicht angehören
darf, und einem vom Pflichtigen gewählten Mitgliede. Kann
im Schoße der Schatzungskommission über den dem Vermögen
oder Einkommen beizulegenden Werth keine freie Verständigung
erzielt werden, so steht sowohl dem Pflichtigen als jedem der
beiden von den Behörden gewählten Mitgliedern der Schatzungs
kommission das Recht der Berufung auf eine Expertenkommission
zu. Diese, aus drei Mitgliedern bestehend, wird nach 30
leg. cit. vom Bezirksgericht gewählt und entscheidet, nachdem
sie vorher die Betheiligten gehört, endgültig über den dem
fraglichen Vermögen oder Einkommen zuzuschreibenden Um
fang und Werth, sowie über die Auflegung der Kosten der
Schätzung. Statt gegen die Taxation der Steuerkommission
die amtliche Inventaristrung anzurufen, kann der Pflichtige
auch Rekurs an die Rekurskommission, welche vom Regierungs
rathe für je 2 3 Bezirke bestellt wird, ergreifen, gegen deren
Entscheid er dann wiederum (binnen 14 Tagen) sich auf die
Inventarisirung durch die Expertenkommission berufen kann.
In Titel IV ( Steuerbezug") bestimmt das Gesetz ( 36):
Der Steuerpflichtige soll binnen vier Wochen nach geschehener
Ausschreibung seine Steuer entrichten. Wird in Folge einer
Berufung auf die amtliche Inventarisirung oder auf die
Rekurskommission sein Steuerbetreffniß nachträglich verringert,
so findet Rückzahlung statt.
B. Nach Inkrafttreten dieses Steuergesetzes wurde die schwei
zerische Rentenanstalt in Zürich (eine Lebensversicherungsgesell
schaft auf Gegenseitigkeit) von der Steuerkommission der Stadt
Zürich pro 1870 für ein Vermögen von 600000 Fr. zur
Steuer herangezogen. Als Vermögen der Rentenanstalt wurde
auch der sogenannte Gewinnsfonds derselben betrachtet, welcher,
aus den Ueberschüssen der Jahresrechnung gebildet, dazu be
stimmt ist, etwaige Verluste zu decken, soweit er hiezu aber
nicht beansprucht wird, (gemäß allfälligen nähern Beschlüssen
des Aufsichtsrathes) an die auf Ableben versicherten (in Forn
einer sogenannten Gewinnsaltersrente) und an die Aussteuer
versicherten ausgelheilt zu werden. Die Rentenanstalt behauptete,
dieser Fonds könne nicht als Reinvermögen der Anstalt betrach
tet und besteuert werden, da ihm als Passivum (im Belaufe
seiner rechnungsmäßigen Höhe) die Ansprüche der einzelnen
Versicherten entgegenstehen; als Vermögen der Anstalt könnte
höchstens die sogenannte Kapitalreserve (im Betrage von damals
circa 32000 Fr.) aufgefaßt werden. Zu Ausmittelung der
Größe ihres Reinvermögens berief sich die Rentenanstalt auf
amtliche Inventarisation. Finanzdirektion und Regierungsrath
des Kantons Zürich entschieden indeß, es sei nach 10 des
Steuergesetzes lediglich Sache der Finanzdirektion (und eventuell
des Regierungsrathes), darüber zu entscheiden, ob die Renten
anstalt für ihren Gewinnsfonds steuerpflichtig sei; erst nachdem
so über die Frage der Steuerpflicht entschieden sei, könnte all
fällig über die Frage, wie groß der Gewinnsfonds sei, eine
amtliche Inventarisation angeordnet werden. In der Sache
selbst sodann wurde die Rentenanstalt als für den Betrag
ihres Gewinnsfonds steuerpflichtig erklärt. In den folgenden
Jahren, bis 1885, versuchte die Rentenanstalt wiederholt eine
andere Entscheidung der bezüglichen Steuerfrage bei den zür
cherischen Behörden herbeizuführen; Finanzdirektion und Regie
rungsrath hielten indeß an ihren erwähnten Entscheidungen
konsequent fest. Im Jahre 1885 wurde die Rentenanstalt von
der Steuerkommission zur Steuer eingeschätzt für ein Vermögen
von 3385 900 Fr. (nämlich Kapitalreserve 200000 Fr., Ge
winnsfonds vom 31. Dezember 1884 3 185 900 Fr.) Die
Rentenanstalt meldete durch Eingabe vom 21. Dezember 1885
an die Finanzdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen diese
Taxation an, indem sie von Neuem geltend machte, daß sie
hinsichtlich des Gewinnsfonds gar kein Reinvermögen besitze
und eventuell ausführte, der Gewinnsfonds sei jedenfalls um
197000 Fr. zu hoch taxirt, da sie bereits vor dem 1. Januar
1885 den erwähnten Betrag von 197000 Fr. an die Ver
sicherten habe aushinbezahlen müssen; in Betreff der Kapital
reserve von 200 000 Fr. erkannte sie die Steuerpflicht an.
Von der Abgabenkanzlei darüber angefragt, ob die Eingabe
vom 21. Dezember als Verlangen der Inventarisation oder
als Beschwerde an die Rekurskommission gelten solle, erklärte
die Direktion der Rentenanstalt am 23. Dezember 1885: Die
Finanzdirektion habe ihr bisher die amtliche Inventarisirung
versperrt; könne dieselbe in dem Sinne erreicht werden, daß
durch gesetzliche Experten untersucht und entschieden werde, ob
und wie viel Reinvermögen die schweizerische Rentenanstalt
besitze resp. versteuern müsse, so bitte sie in erster Linie um
amtliche Inventarisirung. Werde ihr aber wie bisher dieser
gesetzliche Hülfsweg versperrt, so bleibe ihr natürlich nur der
Weg an die Rekurskommission offen und es tendire alsdann
ihre Beschwerde auf diesen Weg. Die Finanzdirektion übermit
telte hierauf die Akten der Steuerkommission zu Durchführung
des Inventarisationsverfahrens. Die daraufhin gemäß 26
des Steuergesetzes niedergesetzte Schatzungskommission gelangte
zu keiner Verständigung über den dem Vermögen der Anstalt
beizulegenden Werth und übermittelte deßhalb die Akten dem
Bezirksgerichte Zürich zum Zwecke der Bestellung einer Exper
tenkommission im Sinne des 30 des Steuergesetzes. Das
Bezirksgericht Zürich bestellte die Expertenkommission aus den
Herren Professor Dr. Speiser in Basel, Professor Dr. Kinkelin
in Basel und Professor Rebstein in Zürich und lud dieselbe
durch Beschluß vom 23. November 1886 ein, nach Anhörung
der Direktion der schweizerischen Rentenanstalt und der Finanz
direktion zu entscheiden, 1. welchen Umfang und Werth das
Vermögen der Rentenanstalt habe, 2. wem die Kosten der
Expertise aufzuerlegen seien. Während die Direktion der
Rentenanstalt durch Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom
30. September 1886 die Aufgabe der Expertenkommission da
hin präzisirt hatte, es handle sich hier wesentlich um die Frage
ob der sogenannte Gewinnsfonds der Rentenanstalt im Betrage
von 3 185 900 Fr. per 31. Dezember 1884 als Reinvermögen
derselben zu betrachten und als solches zu versteuern sei, oder
ob nicht diesem Aktivum die in der eingelegten Bilanz unter
Nr. 13 15 ausgeführten Passiven im gleichwerthigen Betrage
gegenüberstehen, verwahrte sich die Finanzdirektion des Kantons
Zürich durch Eingabe an die Expertenkommission vom 25.
November 1886 gegen diese Auffassung und führte aus: Das
zürcherische Steuergesetz unterscheide scharf zwischen Steuerpflicht
und Steuertaxation. Fragen der Steuerpflicht werden nach
10 einzig durch die Administrativbehörden erledigt. Eine
Frage der Steuerpflicht sei nun auch, ob der Gewinnsfonds
der schweizerischen Rentenanstalt der zürcherischen Vermögens
steuer unterliege. Die zuständigen Instanzen haben die Steuer
pflicht bejaht; an dieser grundsätzlichen Entscheidung könne
kein Gericht und keine Expertenkommission etwas ändern. Um
gekehrt seien Finanzdirektion und Regierungsrath vom Verfahren
betreffend Taxation des steuerpflichtigen beziehungsweise des
nach 10 als steuerpflichtig erklärten Vermögens ausgeschlossen.
In dieser Richtung d. h. über den dem Vermögen eines Pflich
tigen zuzuschreibenden Umfang und Werth entscheide die Ex
pertenkommission endgültig, niemals aber über Fragen der
Steuerpflicht. Die Finanzdirektion ersuche die Expertenkommission
zu Vermeidung eines staatsrechtlichen Konfliktes die bisherigen
letztinstanzlichen Entscheide des allein kompetenten zürcherischen
Regierungsrathes zu respektiren. Sie erkenne dagegen an, daß
die Expertenkommission durchaus berechtigt sei, in Festsetzung
der Höhe des Gewinnsfonds den eventuellen Anspruch der
Rekurrentin betreffend die Streichung von 197 000 Fr. gutzu
heißen. Durch Entscheidung vom 8. Januar 1887 sprach sich
die Expertenkommission dahin aus: a. Umfang und Werth des
Vermögens der Rentenanstalt betragen dermalen 200000 Fr.
b. Die Kosten der Expertise fallen dem Kanton resp. seiner
Finanzdirektion auf. In Bezug auf die Rechtsverwahrung
der Finanzdirektion des Kanions Zürich vom 30. September
1886 spricht sich die Expertenkommission in den Gründen ihrer
Entscheidung dahin aus: Die Expertenkommission habe sich
einzig an die ihr durch das Bezirksgericht gestellte Aufgabe
des Entscheides über den Umfang und den Werth des Ver
mögens der Rentenanstalt zu halten und könne nach den
bezüglichen Bestimmungen des Steuergesetzes und der Anleitung
über das bei der Selbsttaxation des Vermögens zu beobachtende
Verfahren beschließen. Sie halte sich in Erfüllung des ihr
vom Bezirksgerichte Zürich gewordenen Auftrages für kompe
tent, darüber zu entscheiden, ob der sogenannte Gewinnsfonds
als Aktivum oder als Passivum zu behandeln sei, da es sich
hiebei nicht um Beurtheilung der Steuerpflicht des Gewinns
fonds als Vermögenstheil handle. Am 12. Februar 1887
beschloß das Bezirksgericht Zürich: Von diesem Entscheide der
Expertenkommission werde der Rentenanstalt und der Finanz
direktion je unter Mittheilung einer Abschrift des Experten
berichtes Kenntniß gegeben; die Kosten werden gemäß dem
Entscheide der Expertenkommission von der Finanzdirektion be
zogen. Nach Mittheilung des Entscheides der Expertenkommission
und nachdem ste inzwischen wieder pro 1886 von der Steuer
kommission für ein Vermögen von 3594 500 Fr. taxirt worden
war, richtete die schweizerische Rentenanstalt an die Finanz
direktion und hernach an den Regierungsrath des Kantons
Zürich das Gesuch, die ganze Angelegenheit (sowohl die Voll
ziehung des gerichtlichen Entscheides als die Erledigung der
Taxation pro 1886) durch freie Vereinbarung mit der Renten
anstalt auszutragen. Der Regierungsrath erklärte indeß durch
Schreiben vom 12. März 1887, er könne diesem Gesuche nicht
entsprechen. Die Expertenkommission habe sich über den klaren
Wortlaut des Art. 10 des Steuergesetzes hinweggesetzt und
nicht nur taxirt, sondern auch die Frage der Steuerpflicht, und
zwar in totalem Widerspruch zu rechtsgültigen Beschlüssen des
Regierungsrathes, gelöst; der Regierungsrath bestreite daher
die Gültigkeit des Entscheides derselben. Er gewärtige, gemäß
einem Beschlusse des Kassationsgerichtes vom 9. Mai 1883
(wonach die Nichtigkeit eines Entscheides der Expertenkommission
nicht durch selbständige Richtigkeitsbeschwerde, wohl aber im
Wege der Einrede oder Replik im ordentlichen Prozesse geltend
gemacht werden kann) die Rückforderung der angeblich zu viel
bezahlten Steuer pro 1885, um auf dem Wege des ordent
lichen Prozesses zu seinem Rechte zu kommen. Er gehe dabei
von der Ansicht aus, daß er zunächst jedes Rechtsmittel zu
erschöpfen habe, bevor er nach Art. 31 Ziffer 4 des Steuer
gesetzes die Entscheidung des Kantonsrathes über einen zwi
schen der vollziehenden und richterlichen Gewalt allfällig ent
stehenden Konflikt anrufe.
C. Am 15. September 1887 erhob hierauf die schweizerische
Rentenanstalt (nachdem sie vorher noch vergeblich im summari
schen Verfahren des zürcherischen Rechtes gegen den Fiskus
vorgegangen war) unter Berufung auf Art. 110 Ziffer 4
B. V. und 27 Ziffer 4 O. G. beim Bundesgerichte Klage
gegen den Kanton Zürich; in ihrer Klageschrift beantragt sie:
Die beklagte Partei verurtheilen zu wollen, an die Klägerin
die Summe von 135 288 Fr. 70 Cts. zu bezahlen sowie alle
Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Zur Begrün
dung dieses Antrages macht sie im Wesentlichen geltend: Es
werde nicht die Frage an das Bundesgericht gebracht, ob die
Rentenanstalt steuerpflichtig sei oder nicht, oder ob das Ver
mögen derselben so oder so hoch anzuschlagen sei. Diese Fragen
seien durch den Entscheid der Expertenkommission und des
Bezirksgerichtes endgültig in einer für beide Parteien verbind
lichen Weise erledigt. Die Klage gehe auf Erfüllung der aus
dem Entscheide der Expertenkommission und des Bezirksgerichtes
sich ergebenden civilrechtlichen Verbindlichkeit des Beklagten, sie
sei gemäß Art. 70, 71, 73 und 76 O. R. als condictio inde
biti oder auch als actio judicati zu bezeichnen. Mit dieser
civilrechtlichen Qualifikation der Klage sei denn auch die Kom
petenz des Bundesgerichtes gegeben. Gegen die Zahlungsver
weigerung der Regierung gebe es im Kanton Zürich keine
andere Rechtshülfe als das Betreten des ordentlichen Rechts
weges vor dem Civilrichter; die Kompetenz der kantonalen
Civilgerichte (auf welche ja auch der Beklagte ausdrücklich
provozirt habe) könne gar nicht bezweifelt werden. Was aber
in dem Kanton vor den Civilrichter gehöre, müsse materiell
eine Civilsache sein und somit (bei Vorhandenfein der übrigen
Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz) auch an
das Bundesgericht gebracht werden können. Sachlich sei die
Klage begründet. Durch den bezirksgerichtlichen Expertenspruch
sei endgültig konstatirt, daß die Klägerin während 18 Jahren
zu Unrecht gezwungen worden sei, nicht nur die jeweilige
Kapitalreserve sondern auch den Gewinnsfonds als Vermögen
zu versteuern; es sei also endgültig festgestellt, daß sie ein in
debitum gezahlt habe, zu dessen Rückzahlung der Staat nach
dem zürcherischen Steuergesetze sowie nach Art. 70 u. ff. ins
besondere Art. 76 O. R. verpflichtet sei. Die Einwendung des
Regierungsrathes, der Entscheid der Expertenkommission sei
nichtig, ermangle jeder Begründung. Es sei von dieser und
dem Bezirksgerichte ganz genau nach dem Gesetze verfahren
worden; die bezügliche Berufung auf die gerichtliche Experten
kommission sei gesetzlich zuläßig gewesen; die Frage, welche
das Bezirksgericht der Expertenkommission gestellt und die
Antwort, welche diese darauf ertheilt habe, entspreche genau
dem Wortlaute des Gesetzes. Die Frage der Steuerpflicht oder
Steuerfreiheit eines Vermögenstheils liege gar nicht im Streite,
vielmehr habe es sich von Anfang an immer nur darum gehan
delt, wie groß das wirkliche Vermögen der Rentenanstalt nach
Abzug der Schulden sei. Steuerfreiheit für irgendwelchen Theil
ihres Vermögens habe die Rentenanstalt nie beansprucht. Für
die Ausmittelung der Größe des Vermögens seien aber gerade
die amtliche Inventarisation und der gerichtliche Expertenent
scheid im Gesetze vorgesehen. Diesen gesetzlichen Weg, zu ihrem
Rechte zu gelangen habe die Regierung des Kantons Zürich
der Rentenanstalt in den Jahren 1870 1885 in gewaltthätig
ster Weise abgeschnitten. Was das Quantitativ der Forderung
anbelange, so beziehe sich die endgültige Entscheidung selbstver
ständlich auf das ganze, schon 18 Jahre alte Streitobjekt, da
in allen Jahren von 1870 an stetsfort eadem quaestio inter
easdem personas gewaltet habe. Das in den 18 Jahren von
1870 1887 (an Staat und Gemeinde) zu viel Bezahlte betrage
290 090 Fr. 85 Cts.; die Klägerin beschränke sich indeß darauf,
den dem Fiskus selbst zu viel bezahlten Steuerbetrag von
108 530 Fr. 70 Cts., mit (zu 5 % berechneten) Zinsen im
Belaufe von 26 758 Fr., zusammen also 135 288 Fr. 70 Cts.
zurückzufordern. Die Zinspflicht des Staates nämlich sei anzu
erkennen, da die Rentenanstalt jederzeit ihr gutes Recht rekla
mirt habe und den gesetzlichen Schutzweg habe betreten wollen
und der Staat ihr diesen Weg von 1870 1885 versperrt und
die indebita für sich zinstragend gemacht habe.
D. In der Klagebeantwortung werden vom Regierungsrathe
des Kantons Zürich, unter ausführlicher Darlegung des That
bestandes, wesentlich folgende rechtliche Gesichtspnnkte geltend
gemacht:
- Das Bundesgericht sei nicht kompetent. Es handle sich
um eine Steuerstreitigkeit, also um eine Streitigkeit admini
strativer und nicht privatrechtlicher Natur; solche Streitigkeiten
fallen aber nach wiederholten Entscheidungen des Bundes
gerichtes nicht in dessen Kompetenz. Nicht auf die Qualisikation
welche der Kläger seiner Klage gebe, sondern auf deren innere
rechtliche Natur komme es an. Ebenso werde an der rechtlichen
Natur der Streitsache dadurch nichts geändert, daß nicht der
Staat als Kläger eine Steuer einfordere, sondern daß ein
Privater eine angeblich indebite bezahlte Steuer zurückfordere.
Die Sache gehöre demnach in erster Linie vor die kantonalen
Gerichte; sollten bei der Beurtheilung durch diese Gerichte
Grundsätze des eidgenössischen Rechtes z. B. über die Verjäh
rung, verletzt werden, so könnte alsdann in dieser, aber nur in
dieser, Richtung der Entscheid des Bundesgerichtes angerufen
werden.
2. Sollte das Bundesgericht sich als kompetent erachten, so
müßte die Klage deßhalb abgewiesen werden, weil über die
Steuerpflicht des Gewinnsfonds als Vermögenstheil der Ren
tenanstalt, soweit die Steuerjahre bis und mit 1885 in Be
tracht kommen, durch die nach Art. 10 des zürcherischen Steuer
gesetzes allein kompetenten Behörden (Finanzdepartement und
Regierungsrath) definitiv entschieden sei und weil über die
Steuerpflicht pro 1886 wiederum nur von diesen Administra
tivinstanzen entschieden werden könne. Der Entscheid der Ex
pertenkommission für 1885 ändere hieran nichts; diese Kommis
sion sei, wie das zürcherische Ober und Kassationsgericht schon
im Jahre 1883 in einem Spezialfalle anerkannt haben, keine
gerichtliche Instanz, sondern blos ein vom Gerichte behufs
Ausübung gewisser Funktionen im Besteuerungsverfahren nie
dergesetztes Kollegium; ihr Spruch sei kein Urtheil. Die Kom
mission habe ihre gesetzlichen Kompetenzen überschritten und es
stehe ihrem Spruche daher die Einrede der Nichtigkeit entgegen.
Es müsse für das Jahr 1885 der regierungsräthliche Entscheid
aufrecht erhalten bleiben und es könnte nur allenfalls der
Rentenanstalt das Recht gewahrt bleiben, bezüglich des am
- Januar 1886 (2) fälligen Postens von 197 000 Fr. eine
Wiedererwägung oder neue Expertise zu provoziren.
- Der Entscheid der zürcherischen Administrativbehörden,
daß der Gewinnsfonds der Rentenanstalt nach Maßgabe der
zürcherischen Steuergesetzgebung vermögenssteuerpflichtig sei, sei
auch materiell richtig.
- Eventuell (für den Fall der Verwerfung des auf Abwei
sung der Klage im ganzen gehenden Antrages) werde geltend
gemacht:
a. Es könne blos auf die Steuer pro 1885 eingetreten
werden und zwar:
Bezüglich des Jahres 1869, weil die diesfällige Besteuer
ung noch unter der Herrschaft und nach Maßgabe des alten
Steuergesetzes sich vollzog;
Bezüglich der Jahre 1869 1884, weil die Rentenanstalt
theils ausdrücklich, theils durch konkludente Handlungen auf
Anfechtung der Taxationen und der Regierungsentscheide ver
zichtet hat und weil jedenfalls unter den alten Statuten der
Gewinnsreservefonds mit Fug und Recht als steuerpflichti
ger Vermögenstheil der Rentenanstalt erklärt und behandelt
wurde;
Ferner bezüglich des Jahres 1886, da der Instanzenzug
des Steuergesetzes noch nicht durchlaufen ist.
b. Es müsse der Klageanspruch, soweit er sich auf die
Jahre 1869 1882 bezieht, verworfen werden wegen Ver
jährung der Klage, Art. 148 des O. R.
c. Es sei der Anspruch pro 1870 1875 zu reduziren, ent
sprechend der damals durch Selbsttaxation und auf andere
Weise anerkannten Höhe des Vermögens der Klägerin.
d. Es seien auch bei formeller und materieller Entscheidung
der Frage betreffend das Eigenthum am Gewinnsfonds im
Sinne der Klage, diejenigen Theile desselben, welche nach
den Statuten und der Berechnungsweise der Rentenanstalt in
den einzelnen Steuerjahren auf Einwohner des Kantons
Zürich entfallen, in hier als Vermögen zu versteuern und
zur quantitativen Ausmittelung des diesbezüglichen Betrages
ein besonderes gütliches oder gerichtliches Verfahren einzuleiten
resp. vorzubehalten.
Gestützt auf diese Ausführungen wird beantragt:
Es sei die Klage in vollem Umfange eventuell in dem vom
Gerichte richtig befundenen Maße abzuweisen, unter angemesse
ner prozeßualischer Kosten und Entschädigungsfolge.
E. In ihrer Replik bekämpft die Klägerin die sämmtlichen
Einwendungen der Klagebeantwortung.
Aus der Duplik des Beklagten ist hervorzuheben, daß der
selbe darin den Antrag stellt: es möchte über die Frage der
Kompetenz des Bundesgerichtes in diesem Falle ein Vorentscheid
gefällt werden, gemäß den Bestimmungen des Art. 56 L. 2 ff.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege, immerhin in der Meinung, daß noch mündliche Schluß
verhandlung anzuordnen wäre und daß bezüglich der Partei
entschädigung die Ausnahmebestimmung des Art. 62 zutreffen
würde.
F. Bei der heutigen Verhandlung wird zunächst vom Gerichte
beschlossen es seien die Plaidoyers über die Hauptsache mit
denjenigen über die Kompetenzfrage zu verbinden. Daraufhin
halten die Vertreter der Parteien unter eingehender Begründung
die in der Klage und Klageantwortschrift gestellten Anträge
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist von der Klägerin ausschließlich
als Civilgericht angerufen worden. Art. 56 Absatz 2 O. G.
auf welchen der Beklagte sich berufen hat, fällt daher von
vornherein außer Betracht und es fragt sich blos, ob das
Bundesgericht nach Art. 27 Ziffer 4 O. G. zuständig sei.
Entscheidend hiefür ist, (da die übrigen Voraussetzungen der
bundesgerichtlichen Kompetenz zweifellos vorliegen), ob die
Streitigkeit als eivilrechtliche Streitigkeit erscheint.
- Grundsätzlich ist hierüber zu bemerken: Wie das Bundes
gericht bereits wiederholt entschieden hat (vrgl. z. B. Entschei
dungen Amtliche Sammlung II, S. 157 u. f., VIII, S.
542, 570), sind als civilrechtliche Streitigkeiten im Sinne des
Art. 27 Ziffer 4 leg. cit. nur Streitigkeiten über solche An
prüche zu betrachten, welche ihrer rechtlichen Natur nach dem
Privatrechte angehören. Streitigkeiten über öffentlich rechtliche
Ansprüche fallen auch dann nicht in die Kompetenz des Bun
desgerichtes als Civilgerichtshof, wenn sie nach der kantonalen
Gesetzgebung im Rechtswege, vor den ordentlichen Gerichten,
verfolgt werden können. Es ist also für die Frage der Kompe
tenz des Bundesgerichtes nicht entscheidend, ob der Klagean
spruch nach der zürcherischen Gesetzgebung vor den ordentlichen
Gerichten geltend gemacht werden kann. Somit kommt darauf
ob der Beklagte allfällig die Kompetenz der ordentlichen (kan
tonalen) Gerichte in rechtsverbindlicher Weise anerkannt habe,
überall nichts an. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von
demselben von Anfang an bestritten worden und es wäre
übrigens nach konstanter Praxis von Amteswegen zu prüfen,
ob die Sache der Gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes unter
stehe.
- Die Klägerin bezeichnet ihre Klage einerseits als actio
judicati, andererseits als condictio indebiti. Klar ist nun vor
allem aus, daß von einer actio judicati, wenn überhaupt, so
jedenfalls nur in Betreff des Steuerbetreffnißes für das Jahr
1885 die Rede sein kann. Als Urtheil, auf welches die Judi
katsklage sich stütze, wird der Spruch der bezirksgerichtlichen
Expertenkommission vom 8. Januar 1887 (mitgetheilt durch
Beschluß des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 1887)
bezeichnet. Dieser Spruch erledigt aber, wie sich aus seinem
Dispositiv (v. dermalen ) und aus dem ganzen Sachverhalte
zur Evidenz ergibt, nur die Steuertaxation für das Jahr
1885, für welche Taxation einzig die Kommission eingesetzt
worden war. In Betreff der für die übrigen Jahre angeblich
zu viel bezahlten Steuer kann es sich also nur um einen
wöhnlichen, nicht auf rechtskräftigem Urtheil beruhenden,
Rückerstattungsanspruch handeln.
- Fragt sich zunächst, ob dieser Rückerstattungsanspruch
privatrechtlicher Natur sei, so ist dies zu verneinen. Derselbe
tann sich, da er, wie bemerkt, auf den Spruch der Experten
tommission nicht basirt werden kann, nur darauf gründen, daß
die zurückgeforderten Steuerbetreffnisse nach dem zürcherischen
Steuergesetze nicht geschuldet worden seien, vielmehr lediglich
in Folge unrichtiger, gesetzwidriger Taxation des klägerischen
Vermögens haben bezahlt werden müssen. Das Rechtsverhält
niß nun, kraft dessen der Staat seiner Zeit von der schweizeri
schen Rentenanstalt die streitigen Steuerbetreffnisse erhob, gehört
zweifellos dem öffentlichen und nicht dem Privatrechte an; der
aus diesem Rechtsverhältniß vom Staate abgeleitete Steuer
anspruch war ein Anspruch des öffentlichen und nicht des
Privatrechts. Da nun die Rückforderungsklage sich nur darauf
gründet, es habe dieser Steueranspruch nach dem Steuergesetze
nicht zu Recht bestanden, so muß auch der Rückerstattungsan
spruch als ein öffentlich rechtlicher erachtet werden. Er geht
auf Rückgewähr einer öffentlich rechtlichen Leistung, weil diese
erfolgt sei, ohne daß nach den einschlägigen Grundsätzen des
öffentlichen (Steuer ) Rechts eine Leistungspflicht bestanden
hätte. Es wird also die Rückforderung einfach auf das öffent
lich rechtliche, zwischen Staat und Klägerin hinsichtlich der
Besteuerung (des Gewinnsfonds) bestehende Rechtsverhältniß
begründet, d. h. darauf, daß nach Inhalt dieses Rechtsverhält
nisses die Leistung sine causa erfolgt sei. Derartige Ansprüche
auf Rückerstattung einer öffentlichen Leistung sind aber nicht
privat sondern öffentlich rechtlicher Natur. Ebenso wie vor
geschehener Erfüllung der Anspruch des Staates auf Zahlung
der streitigen Steuerbetreffnisse ein öffentlich-rechtlicher war,
ebenso ist es nun der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung
der gemachten Leistung. Durch die Thatsache der Erfüllung
wird die Natur des Rechtsverhältnisses nicht geändert. Es ist
denn auch klar, daß die Zulassung des Rechtsweges für Rück
forderungsklagen der hier in Frage stehenden Art dazu führen
müßte, daß Steuerstreitigkeiten überhaupt, nur auf dem Um
wege der Rückforderungsklage und mit umgekehrter Parteistel
lung, dem angenommenen Grundsatze zuwider, vor die Gerichte
gebracht werden könnten. Richtig ist allerdings, daß einzelne
Rechtslehrer (siehe Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht, 6. Auf
lage, Seite 364 und 365) davon ausgehen, es liege dann,
wenn nicht die Steuerpflicht an sich sondern blos deren that
sächliche Voraussetzungen im Einzelfalle, z. B. der Betrag des
Vermögens des Steuerpflichtigen, bestritten seien, ein privat
rechtlicher Streitpunkt vor, über welchen nach der Natur der
Dinge die Gerichte zu entscheiden haben, wonach denn hier,
sofern man mit der Klägerin annimmt, es handle sich hinsicht
lich der Besteuerung des Gewinnsfonds einfach um eine Frage
der Steuertaxation, ein Privatrechtsstreit vorläge. Allein die
gedachte Anschauung kann nicht als richtig anerkannt werden;
denn im Streite liegt ja, auch wenn es sich lediglich um die
Taxation des steuerpflichtigen Vermögens handelt, stets der
öffentlich rechtliche Steueranspruch des Staates; der Unterschied
zwischen diesem Falle und demjenigen der Bestreitung der
Steuerpflicht an sich ist nur der, daß, wenn blos die Taxation
bestritten wird, der öffentlich rechtliche Steueranspruch des
Staates nicht dem Grundsatze sondern nur dem Maße nach
bestritten wird; es ist die fragliche Anschauung denn auch vom
Bundesgerichte von Anfang an zurückgewiesen worden (siehe
Entscheidung in Sachen Art Rigibahngesellschaft gegen Schwyz,
Amtliche Sammlung II, Seite 157 u. f.)
5. Was sodann die Zurückforderung des Steuerbetreffnisses
für das Jahr 1885 anbelangt (in Betreff welchen Steuerbe
treffnisses der Gesichtspunkt des Judikatsanspruches in Frage
kommen kann), so ist zu bemerken: Es ist nicht erforderlich zu
untersuchen, ob durch ein rechtskräftiges, den Staat zu Rück
erstattung einer bezahlten Steuer verurtheilendes, Erkenntniß
eine (selbständige) privatrechtliche Verpflichtung des Verurtheilten
auf Erfüllung des Urtheils begründet werde, welche im ordent
lichen Prozeßwege eingeklagt werden kann. Denn jedenfalls
liegt hier ein solches rechtskräftiges Urtheil nicht vor. Das
Bezirksgericht Zürich seinerseits hat ein Urtheil gar nicht ge
fällt, sondern es hat blos (nach Vorschrift des Steuergesetzes)
die Mitglieder der Expertenkommission bezeichnet und hernach
den Spruch dieser Kommission den Parteien zur Kenntniß
gebracht. Die Expertenkommission aber, wie sie nach Art. 30
des zürcherischen Steuergesetzes niedergesetzt wird, ist keine
gerichtliche Behörde, sondern ein Glied in dem durch die kan
tonale Verwaltungsgesetzgebung für die Ausmittelung (Taxation)
des steuerpflichtigen Vermögens geschaffenen administrativen
Organismus. Dies folgt aus der ganzen ihr durch das Gesetz
zugewiesenen Stellung. Die Expertenkommission hat keine
Rechtsstreitigkeiten (weder solche des öffentlichen noch des Pri
vatrechts) zu entscheiden, sie hat vielmehr nur einen (allerdings
endgültigen, d. h. für die Partei und beziehungsweise die zur
Beurtheilung des Steuerstreites zuständige Behörde verbind
lichen) Spruch über eine Thatfrage (den Umfang und Werth
des Vermögens des Pflichtigen) abzugeben. Demnach lautet
denn auch ihr Spruch nicht auf Gutheißung oder Abweisung
eines Parteibegehrens, sondern enthält nur die Antwort auf
die ihr vorgelegte Thatfrage. Dieser Spruch ist also kein (der
Rechtskraft fähiges) Urtheil, sondern nur ein (allerdings end
gültiger) gutachtlicher Taxationsbefund. Nun bestreitet im vor
liegenden Falle der Regierungsrath des Kantons Zürich die
Verbindlichkeit des Spruches der Expertenkommission deßhalb,
weil dieser Spruch sich nicht innert den Schranken einer bloßen
Vermögenstaxation (wozu einzig die Expertenkommission kompe
tent sei) bewege, sondern in die Kompetenzen des Regierungs
rathes und der Finanzdirektion übergreife, da er, rechtsgültigen
Entscheidungen dieser Behörden zuwider, eine Frage der Steuer
pflicht entscheide. Es liegt also ein Kompetenzkonflikt zwischen
zwei Instanzen der administrativen Gewalt vor. Diesen Kon
kt zu lösen aber und damit die Frage zu entscheiden, ob der
beklagte Staat verpflichtet sei, den Spruch der Expertenkommis
sion gegen sich gelten zu lassen, ist das Bundesgericht als
Civilgerichtshof nicht kompetent. Denn es handelt sich dabei
überall nicht um einen privatrechtlichen Anspruch sondern um
die staatsrechtliche Frage der Kompetenzausscheidung zwischen
zwei Behörden der administrativen Gewalt. Es muß vielmehr
der Klägerin überlassen bleiben, ihren Anspruch, daß der
Staat den Spruch der Expertenkommission als für sich ver
bindlich anerkennen müsse, vor der zuständigen kantonalen
Behörde geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.