B. Civilrechtspflege.
setze nicht im Widerspruche, denn sie beziehen sich ja auf einen
Gegenstand, den das Bundesgesetz gar nicht normirt. Daß die
Vorinstanz irrthümlicherweise den Ausdruck Handlungsfähigkeit
gebraucht, ist gleichgültig; es zeigt dies blos, daß die Vor
instanz unter Handlungsfähigkeit etwas anderes versteht, als
das Bundesgesetz.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 28. Mai 1887 sein
Bewenden.
81. Urtheil vom 21. Oktober 1887 in Sachen
Gujer gegen Schuler.
A. Durch Urtheil vom 28. Juni 1887 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
1 Die Klage wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 200 Fr.
angesetzt.
3. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
4. Dem Beklagten wird weder für die erste noch für die
zweite Instanz eine Entschädigung gesprochen.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff der Kläger die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt sein Anwalt: Es sei das obergerichtliche Urtheil
aufzuheben und hierauf der Streitfall im Sinne seines Klage
petitums zu entscheiden, eventuell an das Obergericht zu noch
maliger Behandlung ohne Anwendung von Art. 69 Absatz 1
des schweizerischen Obligationenrechtes zurückzuweisen.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten:
- Es sei das Begehren um Abänderung des obergerichtli
chen Urtheils zu verwerfen, unter Kosten und Entschädigungs
folge, eventuell
IV. Obligationenrecht. N° 81.
2. Die Sache sei zu erneuter Beurtheilung an die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zurückzu
weisen, weiter eventuell
3. Die klägerische Forderung sei des gänzlichen abzuweisen,
und ganz eventuell
4. Dieselbe sei auf 7630 Fr. zu reduziren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1 In thatsächlicher Beziehung ist folgendes hervorzuheben:
Der Kläger I. R. Gujer stand seit Oktøber 1880 mit der
mechanischen Zwirnerei C. Ackermann und Cie. in Heil
bronn in Geschäftsverbindung. Am 14. Februar 1882 fiel die
Firma C. Ackermann und Cie. in Konkurs und der Kläger,
welcher für Lieferungen von Baumwollgarnen aus der Zeit
von August 1881 bis Januar 1882 ein ungedecktes Guthaben
von 45,061 Fr. 05 Cts. an dieselbe besaß, gerieth mit 46 ½0
2 10
20,602 Fr. 45 Cts. zu Verlust. Derselbe macht den Beklagten
Schuler Schmid, Inhaber einer Baumwollspinnerei in Wetzikon,
für diesen Verlust verantwortlich und zwar wesentlich gestützt
auf folgende Thatsachen: F. Schuler Schmid besaß am 31.
Oktober 1879 an Ackermann und Cie. aus einem seit Feb
ruar 1878 dauernden Geschäftsverkehr ein Guthaben von
769 Fr., welches durch Hingabe und Einlösung von Wech
selaccepten getilgt werden sollte. Vom Oktober 1879 an gerie
then die Zahlungen der Firma Ackermann und Cie. ins
Stocken; dieselbe sah sich genöthigt, bei Schuler um Prolon
gation ausgestellter Accepte und Stundung seiner Forderungen
nachzusuchen, was von diesem auch verschiedentlich bewilligt
wurde. Schuler stellte aber daraufhin vom Dezember 1879 an
seine Garnlieferungen an Ackermann und Cie. ein und be
gann auf Sicherstellung seiner Forderung zu dringen. Er er
langte eine solche in der Zeit vom März 1880 bis Januar
1881 theils dadurch, daß ihm ein Waarenlager in Mannheim
(im Werthe von 10,000 Mark) verpfändet wurde, theils durch
Einräumung einer Hypothek auf einen von Ackermann und
Cie. errichteten Neubau (für 40,000 Mark), theils durch so
genannte Cessionen von Guthaben des Schuldners (von
welchen indeß nur im Nothfalle Gebrauch gemacht werden
B. Civilrechtspflege
sollte). Im März 1881 kam zwischen Ackermann, welcher den
in dem verpfändeten Waarenlager in Mannheim liegenden
Zwirn zu veräußern wünschte, und Schuler eine Einigung
dahin zu Stande, daß an Stelle von Zwirn Rohgarne gelegt
werden sollten. Diese Auswechslung geschah auch wirklich in
der Zeit von April bis Ende Juni 1881 und es wurde hiebei
ein Theil der verpfändeten Waaren nach Lindau verlegt. Im
Juli 1881 verlangte Schuler von Ackermann kategorisch eine
Abschlagszahlung von 10,000 Mark und zwar mit der Dro
hung, er werde andernfalls die cedirten Guthaben einziehen.
Um diesen für seinen Kredit ruinösen Schritt zu verhindern,
räumte Ackermann dem Schuler das Recht ein, das Mannheim
Lindauer Pfandlager zu realisiren, und versprach ferner, auf
September und Dezember ihm für je weitere 5000 Mark Garne
als Faustpfand zu liefern, mit dem Rechte, dieselben sofort zu
verkaufen und sich aus dem Erlös für denjenigen Theil seiner
Forderung bezahlt zu machen, welcher durch die Guthabenabtre
tungen gedeckt war. Diese Vereinbarung wurde ausgeführt,
und zwar verschaffte sich Ackermann die dem Schuler zu Ver
äußerung auf Rechnung seines Guthabens zu liefernden Garne
dadurch, daß er bei dem Kläger Gujer, mit welchem er, wie
bemerkt, seit Oktober 1880 in Geschäftsverkehr stand, Bestel
lungen über seinen Fabrikationsbedarf hinaus machte. Diese
Bestellungen geschahen auf Grund genauer Anleitung seitens
des Schuler, welcher dann seinerseits Garne, wie sie von
Ackermann bei Gujer bestellt wurden, dem Kläger Gujer zum
Kaufe anerbot. Infolge dessen bezog Gujer die fraglichen ihm
von Ackermann bestellten Garne (gegen Baarzahlung) von
Schuler, veräußerte sie (auf Kredit) an Ackermann und letzterer
stellte sie sofort (auf der Station Rorschach, wohin sie von
Gujer geliefert worden waren) dem Schuler wieder zur Ver
fügung, welcher sie dann ein zweites Mal, nunmehr auf
Rechnung der Schuld des Ackermann, veräußerte. Es gelang
ten auf diese Weise Waaren im Fakturawerthe von insgesammt
16,983 Fr. an den Beklagten Schuler. Dabei waren von
Ackermann und Schuler Maßregeln getroffen worden, damit
dieser Verkehr geheim bleibe. Durch diese Manipulationen
IV. Obligationenrecht. No 81.
wurde das Guthaben des Schuler an Ackermann, soweit es
nicht durch Hypothek gedeckt war, in der Weise herabgemindert,
daß Schuler im Konkurse des Ackermann nur noch mit einer lau
fenden Forderung von 28 Mark 56 Pfennig konkurrirte. Sei
nen Anspruch, es habe ihm Schuler den im Konkurse des
Ackermann erlittenen Verlust zu ersetzen, machte Kläger zuerst
am 12. Dezember 1883 beim Friedensrichteramte Wetzikon
geltend, und am 10./11. Juli 1884 reichte er seine Klage mit
friedensrichterlicher Weisung vom 27. Dezember 1883 beim
Handelsgerichte des Kantons Zürich ein. Dieses Gericht wies
aber durch Beschluß vom 22. August 1884 die Klage wegen
Inkompetenz von der Hand und eine gegen diesen Entscheid
gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgerichte
durch Beschluß vom 17. Dezember 1884 abgewiesen. Erst am
15. April 1886 machte Kläger seinen Anspruch von Neuem
bei den gewöhnlichen Gerichten geltend. In rechtlicher Bezie
hung wurde die Haftbarkeit des Beklagten auf folgende Gesichts
punkte begründet: In erster Linie hafte Beklagter aus straf
baren Handlungen ( 1827 und ff. des zürcherischen privat
rechtlichen Gesetzes). Als strafbare Handlung, welcher sich Be
klagter schuldig gemacht habe, wurde zunächst Betrug bezeich
net. Der Beklagte habe die wahren Thatsachen, daß Ackermann
insolvent und von ihm aufs höchste bedrängt sei, sowie daß die
vom Kläger gelieferten Waaren nicht in Ackermanns Fabrik
oder Lager gebracht, sondern schon auf der Reise angehalten
und dem Beklagten behufs seiner Deckung überlassen werden
sollen, wissentlich unterdrückt; dadurch habe er den Kläger in
den Irrthum versetzt, Ackermann sei solvent und die demselben
gelieferten Waaren haben als Rohstoff für dessen Fabrikation
zu dienen und sollen von ihm verarbeitet und nutzbringend
gemacht werden, welche Annahme den Kläger veranlaßt habe,
dem Ackermann zu kreditiren. Durch dieses wissentliche Unter
drücken wahrer Thatsachen habe Beklagter, in der Absicht, sich
einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, das Vermögen
Gujers in dem eingeklagten Betrage geschädigt. Allerdings sei
Schuler mit seiner dolosen Handlung nicht direkt gegenüber
dem Kläger aufgetreten, sondern die den letztern schädigenden
B. Civilrechtspflege.
Handlungen seien von Ackermann vorgenommen worden. Allein
daraus folge nur, daß Schuler nicht als physischer Thäter
verantwortlich sei, wohl aber sei er dies als Anstifter. Als
weitere strafbare Handlung wurde betrügerischer Bankerott
beziehungsweise Anstiftung zu solchem gemäß 211 der Kon
kursordnung für das deutsche Reich geltend gemacht. In zwei
ter Linie wurde die Klage (als actio doli) auf 1832 des
zürcherischen privatrechtlichen Gesetzes gestützt, weil Schuler
mit dem Bewußtsein, daß der Kläger dadurch geschädigt werde,
die nöthigen Vorkehrungen getroffen habe, damit Gujer sich
des Eigenthums an gewissen Waaren gegen Erwerb laufender
Forderungen auf einen insolventen Schuldner entäußere, alles
zu dem Zwecke, sich selbst aus dem übertragenen Eigenthum
bezahlt zu machen. Endlich wurde geltend gemacht, die Rechts
geschäfte, durch welche Ackermann dem Schuler für seine For
derung Deckung verschaft habe (Einräumung von Faustpfändern
Bestellung einer Hypothek, u. s. w.) seien, weil in der dem
Schuler bekannten Absicht, die Gläubiger des Ackermann zu
benachtheiligen, abgeschlossen, nach dem deutschen Reichsgesetze
betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuld
ners außerhalb des Konkursverfahrens vom 21. Juli 1879
anfechtbar; der Beklagte sei verpflichtet, von demjenigen, was
er zufolge jener Rechtsgeschäfte aus dem Vermögen des Acker
mann empfangen habe, soviel an den Kläger (als zu Verlust
gekommenen Gläubiger des letztern) herauszugeben, als zu
dessen Befriedigung erforderlich sei. Die erste Instanz (Bezirks
gericht Hinweil) hat die Klage gutgeheißen, die zweite Instanz
dagegen dieselbe durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil abgewie
sen, nachdem der Vertreter des Beklagten erst in zweiter In
stanz der Klage, soweit der Klageanspruch aus unerlaubter
Handlung abgeleitet werde, gestützt auf Art. 69 des Obligatio
nenrechtes die Einrede der Verjährung entgegengestellt hatte.
Die zweitinstanzliche Entscheidung führt aus: Soweit eine
Klage aus eivilrechtlich unerlaubter Handlung in Frage stehe,
sei dieselbe, wie des nähern ausgeführt wird, nach Art. 69
Absatz 1 des Obligationenrechtes verjährt. Dagegen sei die
Einrede der Verjährung insoweit offenbar nicht begründet, als
IV. Obligationenrecht. N° 81.
der Anspruch aus strafbarer Handlung des Beklagten hergelei
tet werde. Allein der strafrechtliche Thatbestand des Betruges
oder betrügerischen Bankerottes liege, wie eingehend ausgeführt
wird, nicht vor; es könne also die Haftpflicht des Beklagten
auch nicht aus dem Gesichtspunkte einer strafbaren Handlung
abgeleitet werden. Ebensowenig sei der Anfechtungsanspruch
wegen widerrechtlicher Verkürzung der Gläubiger begründet.
Soweit es sich um die im August beziehungsweise September
und Dezember 1881 dem Beklagten durch Ackermann zahlungs
halber gemachten Garnlieferungen handle, sei unzweifelhaft
zürcherisches (nicht deutsches) Recht anwendbar. Nach zürcheri
schem Rechte sei aber nicht nur die Zahlung einer fälligen
Schuld, sondern auch jede andere Befriedigung oder Sicherung
eines Gläubigers für eine solche, selbst wenn Angesichts des
bevorstehenden Konkurses geschehen, zulässig und unanfechtbar.
Was die übrigen Deckungsgeschäfte (Bestellung von Faustpfän
dern und Einräumung einer Hypothek) anbelange, so könne
dahingestellt bleiben, ob die Anfechtbarkeit nach deutschem oder
nach zürcherischem Rechte zu beurtheilen sei. Denn auch bei
Zugrundelegung des deutschen Rechts sei hier der Anfechtungs
anspruch unbegründet, da bei Vornahme dieser Rechtshandlun
gen dem Ackermann die Absicht, seine Gläubiger zu benachthei
ligen, entschieden gefehlt habe.
2. Die Thatsachen, aus welchen der Kläger feinen Ersatzan
spruch gegenüber dem Beklagten ableitet, haben sich sämmtlich
vor dem 1. Januar 1883 ereignet. Gemäß Art. 882 des
Obligationenrechtes sind deren rechtliche Wirkungen nach dem
zur Zeit ihres Eintretens geltenden kantonalen und nicht nach
eidgenössischem Rechte zu beurtheilen; nach kantonalem und
nicht nach eidgenössischem Rechte ist also zu entscheiden, ob diese
Thatsachen einen Ersatzanspruch des Klägers ursprünglich be
gründeten. Demnach ist gemäß Art. 29 des O. G. das Bundes
gericht zu Beurtheilung dieser Frage nicht kompetent. Das Bun
desgericht hat also nicht zu untersuchen, ob und inwieweit ein
Anspruch des Klägers, sei es aus strafbarem Handeln des
Beklagten, sei es aus eivirechtlichem Dolus desselben oder wegen
widerrechtlicher Verkürzung der Gläubigerrechte ursprünglich be
XIII 1887
B. Civilrechtspflege.
gründet war. Dies wird denn auch von der Klagepartei prin
zipiell anerkannt.
3. Dagegen hat der Kläger im heutigen Vortrage geltend
gemacht, die vom Beklagten aufgeworfene Einrede der Verjäh
rung sei nach eidgenössischem Rechte (Art. 69 O. R.) zu beur
theilen und es sei dieselbe vom Vorderrichter zu Unrecht gut
geheißen worden. Zuzugeben sei zwar, daß die Klage verjährt
wäre, wenn die einjährige Verjährungsfrist des Art. 69 Absatz
1 des Obligationenrechtes zur Anwendung käme. Allein dies
sei eben nicht der Fall. Die Handlungsweise des Beklagten sei
eine strafbare; insbesondere falle demselben strafbarer Betrug
resp. Anstiftung zu solchem zur Last. Daher finde nicht die
Verjährungsfrist des Art. 69 Absatz 1 des Obligationenrechtes
sondern gemäß Absatz 2 ibidem die längere Verjährungsfrist
des kantonalen Strafrechtes Anwendung und letztere sei ohne
Zweifel noch nicht abgelaufen. Ob die Voraussetzungen der
Verjährung vorliegen, habe das Bundesgericht frei zu prüfen.
Gelange das Bundesgericht, weil eben Absatz 2 und nicht
Absatz 1 des Art. 69 des Obligationenrechtes zur Anwendung
komme, zu Verwerfung der Verjährungseinrede, so könne es,
auf Grund der vorderrichterlichen Entscheidung, die Klage ohne
Weiters von sich aus gutheißen; eventuell wäre die Sache zu
neuer Beurtheilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Richtig ist nun, daß für die Frage, ob der Schadenersatz
anspruch des Klägers durch Verjährung untergegangen sei,
gemäß Art. 882 Absatz 2 und 883 des Obligationenrechtes
grundsätzlich eidgenössisches Recht maßgebend ist und das Bun
desgericht also insoweit kompetent wäre. Allein der Kläger hat
nun heute (und zwar gewiß mit Recht) selbst zugegeben, daß
seine Klage, wenn sie blos auf eivilrechtlichen Dolus des Be
klagten gestützt werden könnte, verjährt sei, und hat seine
Beschwerde einzig darauf begründet, daß der Vorderrichter zu
Unrecht den strafrechtlichen Charakter des Handelns des Beklag
ten verneint habe. In dieser Richtung aber entzieht sich die
vorderrichterliche Entscheidung der Nachprüfung des Bundes
gerichtes. Der Vorderrichter hat nicht etwa entschieden, der
Ersatzanspruch des Klägers aus strafbarer Handlung sei durch
IV. Obligationenrecht. N° 81.
Verjährung untergegangen, sondern ein derartiger Anspruch
überhaupt gar nicht zur Entstehung gelangt. Die Klage war in
dieser Richtung auf 1827 des zürcherischen privatrechtlichen
Gesetzbuches begründet worden; dieser bestimmt, daß wer durch
eine strafbare Handlung einem andern irgendwelchen Schaden
zufügt, denselben in vollem Maße zu ersetzen habe, schreibt also
vor, daß an jeden strafrechtlichen Deliktsthatbestand zugleich
die eivilrechtliche Folge der Entschädigungspflicht des Thäters
sich knüpfe, mit anderen Worten, daß jeder Thatbestand, welcher
einen Strafanspruch gegenüber dem Thäter begründet, zugleich
auch einen Civilanspruch auf Schadenersatz gegen denselben
erzeuge, also auch in civilrechtlicher Beziehung rechtsbegründen
der Thatbestand sei. Die vom Vorderrichter zu entscheidende
und von ihm auch wirklich entschiedene Frage war also einfach
die ob das Thun des Beklagten den Thatbestand des 1827
des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches beziehungsweise
einen der durch dieses Gesetz zu auch eivilrechtlich rechtsbegrün
den Thatbeständen erklärten Deliktsthatbestände erfülle, also
eine Frage, welche ausschließlich nach dem, ja zur Zeit der
angeblich rechtsbegründenden Thatsachen einzig geltenden, kan
tonalen Rechte zu beantworten war. Das Bundesgericht ist
somit, gemäß dem in Erwägung 2 Ausgeführten, nicht kom
petent und es muß daher bei dem angefochtenen Urtheile ein
fach sein Bewenden haben.
5. Da die Klagepartei mit ihrer Beschwerde unterliegt, so
müssen derselben die Kosten der bundesgerichtlichen Instanz
auferlegt werden, obschon nicht zu verkennen ist, daß das Ver
halten des Beklagten ehrlicher Verkehrssitte jedenfalls nicht ent
sprach.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird nicht eingetreten
und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 28. Juni 1887 sein Bewenden.