460 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. V. Abschnitt. Staatsverträge.
mande est conçue, qu'à celui de la qualification de l'infraction
visée, il y a lieu de déférer à la requête de l'ambassade de
France.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral
prononce :
L extradition de Francis Packe, de Ruislip (Angleterre),
âgé de 47 ans, célibataire, sans profession, connu aussi sous
les noms de Georges Duncan et de Bartlett, actuellement dé
tenu à Bâle, est accordée, conformément à l'art. 1er du traité
du 9 Juillet 1869 entre la Suisse et la France, ensuite de la
demande de l'ambassade de cette dernière puissance en
Suisse.
B. CIVILRECHTSPFLEGE
ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE
Heimatlosigkeit. Heimatlosat.
76. Urtheil vom 2. Dezember 1887 in Sachen
Bundesrath gegen Uri und Tessin.
A. Am 2. November 1805 wurden durch das Pfarramt von
Daro, Kantons Tessin, Franz Joseph Reglin und Aloisia
Reglin, beide von Wasen, Kantons Uri, getraut; in dem be
züglichen Eintrage im Traubuche von Daro ist bemerkt, daß
die Trauung erfolgt sei vistis omnibus requisitis und
nachdem die Nupturienten wegen Verwandtschaft im zweiten
Grade der Consanguineität von der Nunziatur in Luzern und
bezüglich der Verkündung vom bischöflichen Kommissär in Al
torf am 10. Oktober 1805 Dispens erhalten haben. Aus der
Ehe des Franz Joseph Reglin und der Aloisia Reglin (welche
beide verstorben sind) sind mehrere Kinder hervorgegangen, von
denen folgende (weil sie noch leben oder Nachkommen hinter
lassen haben) hier in Betracht kommen:
- Franz Johann Peter Reglin, geboren in Piazzogna
(Tessin) den 12. März 1807, unverheirathet, seit 1884 in
Göschenen wohnhaft;
- Josepha Maria Louisa Reglin, geboren in Vira Gam
barogno (Tessin) den 21. August 1811, wohnhaft in Intra
(Italien);
- Joseph Ignaz Costus Reglin, geboren in Vira Gam
barogno den 13. Juli 1815;
B. Civilrechtspflege
4. Joseph Anton Reglin, geboren in Piazzogna den 18.
Januar 1818.
B. Von diesen Kindern des Franz Joseph und der Aloisia
Reglin hat sich Ignaz Reglin (geb. 1815) am 28. Juli 1842
zu Vira Gambarogno mit Carola Antognini von Magadino
verehelicht; beide Ehegatten sind (in Magadino) gestorben.
Aus der Ehe sind folgende hier in Betracht kommende Kinder
hervorgegangen:
-
Jakob Eduard Franz Reglin, geboren am 21. Oktober
1842 zu Vira Gambarogno
-
Jakob Joseph Donat Reglin, geboren am gleichen Orte
am 21. Oktober 1845, zur Zeit in Amerika;
-
Karl Reglin, geboren am 8. November 1847;
-
Emanuel Eduard Achilles Reglin, geboren zu Magadino
am 14. Februar 1850
-
Modesto Antonio Reglin, geboren zu Magadino den
Juni 1853
-
Maria Josepha Herminia Reglin, geboren zu Magadino
den 2. Mai 1857.
C. Der Bruder des Ignaz Reglin, Joseph Reglin (geb.
1818), hat sich am 25. Januar 1870 zu Vira Gambarogno
mit Gioconda Tappa von Vira, geboren am 24. September
1838, verehelicht. Er starb in Solduno (Tessin) am 20. Feb
ruar 1882 und hat folgende Kinder zurückgelassen:
-
Franz Anton Reglin, geboren am 6. November 1870;
-
Luisa Angela, geboren am 19. August 1875
-
Jakobina Rosa, geboren am 10. Dezember 1876;
-
Anton, geboren am 12. August 1879
-
Franz Johann, geboren am 6. November 1880;
Die Wittwe Gioconda geborne Tappa wohnt gegenwärtig
mit ihren fünf Kindern in Muralto bei Locarno.
D. Jakob Eduard Franz Reglin (geb. 1842, Sohn des
Ignaz s. oben Fakt. B) wurde am 7. Februar 1864 in der
Kirche San Pantaleone, Gemeinde Boscomarengo, Diözese
Alessandria, ehelich getraut mit Rosa Sartirana von Bosco
marengo, geboren am 14. Juli 1844. Aus dieser Ehe gingen
fünf Kinder hervor, nämlich:
I. Heimatlosigkeit. N° 76.
-
Maria Elvira Luigia, geboren in Magadino den 6.
November 1864;
-
Cornelia Maria Assunta, geboren in Magadino den
-
Mai 1867
-
Franz Carl Anton, geboren in Kufstein, Oesterreich, den
-
April 1871
-
Karl Joseph Michael, geboren in Rosenheim, Bayern,
den 8. Mai 1877
-
Aloisia Maria genannt Luisa, geboren in Langen, Ge
meinde Klösterli, Vorarlberg, den 7. November 1884.
Diese Familie hält sich in Deutschland auf.
E. Karl Reglin (Sohn des Ignaz, Bruder des Franz,
Fakt. B und D, geb. 1847) zur Zeit wohnhaft in Locarno,
wurde am 9. August 1870 in Kufstein, Oesterreich, ehelich ge
traut mit Maria Dominica Assunta Sartirana, (geb. 1849)
einer Schwester der oben genannten Ehefrau seines Bruders
Franz. Aus dieser Ehe sind folgende Kinder noch am Leben:
-
Ignaz Franz Peter, geboren in Rosenheim, Bayern, den
November 1872
-
Peter Karl Modesto, geboren daselbst den 16. Dezember
-
Carolina Luisa, geboren in Muralto, Tessin, den 14.
Februar 1876
-
Emil Ludwig, geboren ebenfalls in Muralto den 1.
August 1879;
-
Felix, geboren in Muralto den 21. April 1882;
-
Cäsar Joseph Domenico, geboren in Magadino den 21.
September 1884
F. Emanuel Eduard Achill Reglin (Sohn des Ignaz, s.
Fakt. B) verehelichte sich am 4. Dezember 1880 zu Paris,
wo er sich aufhält, mit Augustine Heinard, geboren zu Nogent
sur Seine, (Aube) am 13. Januar 1862. Aus dieser Ehe ist
hervorgegangen Karl Johann Reglin, geboren am 6. August
1883 zu Paris.
G. Modesto Antonio Reglin (Sohn des Ignaz, s. Fakt.
B oben) wohnhaft in Basel, verehelichte sich am 3. Januar
1885 zu Como mit Josephina Tonsi von Como, geboren in
XIII 1887
B. Civilrechtspflege.
Bergamo am 13. Juli 1861. Aus dieser Ehe ist am 15.
Dezember 1885 ein Knabe Joseph Ignaz Johann geboren
worden.
H. Am 22. August 1884 stellte die Regierung des Kantons
Tessin beim Bundesrathe das Gesuch, er möchte die Gemein
den Wasen und Göschenen, Kantons Uri, anhalten, den im
Kanton Tessin wohnenden Gliedern der Familie Reglin Hei
matscheine auszustellen. Die Regierung des Kantons Uri er
klärte am 18. Dezember 1884, daß keine der genannten Ge
meinden die Familie Reglin anerkennen zu müssen glaube und
daß auch sie deren Anerkennung ablehne. Der Bundesrath beschloß
hierauf, im Einverständniß der beiden betheiligten Regierungen,
das Verfahren des Bundesgesetzes über Heimatlosigkeit einzu
leiten. Nach durchgeführter Heimatrechtsuntersuchung beschloß
der Bundesrath am 26. November 1886, es sei der Kanton
Uri verpflichtet, die im Eingange genannten 31 Personen im
Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit
im Kanton und in einer Gemeinde einzubürgern. Der Regie
rungsrath des Kantons Uri erkannte indeß diesen Beschluß
nicht an und rief den Kanton Tessin ins Recht.
I. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 1887 stellte hierauf der
eidgenössische Untersuchungsbeamte in Heimatlosensachen im
Auftrage des Bundesrathes beim Bundesgerichte den Antrag:
Der Kanton Uri sei in Uebereinstimmung mit dem Beschlusse
des Bundesrathes vom 26. November 1886 zu verpflichten,
den im Eingange sub Ziffer I bis IX angeführten 31 Personen
das Kantons und Gemeindebürgerrecht zu verschaffen, eventuell
sei der Kanton Tessin zu der Einbürgerung dieser Personen zu
verpflichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die Angehörigen der Familie Reglin gehören ohne Zweifel der
Schweiz an, werden aber von keinem Kanton als Bürger an
erkannt, so daß sie als schweizerische Heimatlose nach Vorschrift
des Gesetzes einzubürgern seien. Es sei durch das Resultat
der Heimatrechtsuntersuchung erwiesen, daß die sämmtlichen 31
in Frage stehenden Familienglieder eheliche Nachkommen der
am 2. November 1805 in Daro getrauten Brautleute Joseph
und Aloisia Reglin (beziehungsweise Ehegatten von solchen
- Heimatlosigkeit. No 76.
Nachkommen) seien. Joseph und Aloisia Reglin haben unwi
dersprochen der Gemeinde Wasen Göschenen, Kantons Uri,
bürgerlich angehört. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis
werde die staatsrechtliche Gültigkeit einer im Auslande oder
in einem andern Kantone nach der dortigen Gesetzgebung ein
gegangenen Ehe auf so lange präsumirt, als nicht aus der
Gesetzgebung des betreffenden Kantons nachgewiesen sei, daß
dieselbe ohne Zustimmung der Landesregierung resp. ohne
Beobachtung der einheimischen formellen Vorschriften nicht in
gültiger Weise habe eingegangen werden können. Einen solchen
Nachweis habe die Regierung des Kantons Uri nicht erbracht.
Uebrigens habe die Gemeinde Göschenen die Gültigkeit der
am 2. November 1805 zu Daro zwischen Joseph und Aloisia
Reglin eingegangenen Ehe dadurch anerkannt, daß sie den erst
geborenen Nachkommen, den im Jahre 1807 geborenen Sohn
Peter Reglin, schon 1848 mit einem Heimatscheine versehen
und ihn seit 1884 als ihren Mitbürger aufgenommen habe.
K. Der Regierungsrath des Kantons Uri führt in seiner
Vernehmlassung auf diese Frage aus: Er bestreite, daß die 31
Personen, deren Einbürgerung zur Zeit streitig sei, als ehe
liche Nachkommen des Franz Joseph und der Aloisia Reglin
anzusehen seien. Nach Art. 103 des urnerschen Landbuches
und nach der urnerschen Rechtspraxis habe bis zum Inkraft
treten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe eine Ehe
urnerscher Angehöriger nur mit Bewilligung des heimatlichen
Pfarramtes resp. sofern dieses einen Anstand erblickt habe, des
heimatlichen Gemeinderathes oder, im Rekursfalle, des Ehe
gerichtes eingegangen werden dürfen. Eine außerhalb des Kan
tons ohne Bewilligung des heimatlichen Pfarramtes oder Ge
meinderathes von einem urnerschen Bräutigam eingegangene
Ehe sei niemals als rechtsgültig abgeschlossen anerkannt wor
den. Ferner sei auf die Bestimmungen des Konkordates vom
- Juli 1820, welches lediglich eine Revision desjenigen von
1807 enthalte, und welchem die Kantone Uri und Tessin bei
getreten seien, hinzuweisen. Nach diesem Konkordate seien für
den Eheabschluß zwischen Angehörigen eines Kantons in einem
andern Kanton die Verkündigung im Heimatstaate sowie die
B. Civilrechtspflege
Beibringung einer Erklärung der heimatlichen Regierung der
Nupturienten, daß dem Eheabschluß ein gesetzliches Hinderniß
nicht entgegenstehe, vorgeschrieben gewesen. 7 dieses Konkor
dates bestimme, daß alle Folgen unregelmäßiger Kopulationen
und namentlich die Verpflichtung, bei daraus entstehender Heimat
losigkeit den betreffenden Individuen und Familien eine bürger
liche Existenz zu sichern, auf denjenigen Kanton zurückfallen solle,
wo die Ehe eingesegnet worden sei. Das Ehegesetz des Kantons Uri
vom 29. Oktober resp. 27. Dezember 1856 schreibe vor, daß
ein Angehöriger des Kantons Uri, welcher sich außerhalb des
Kantons trauen lassen wolle, hiefür eine von der Kanzlei be
glaubigte Bewilligung seines Ortspfarrers und des Gemeinde
rathes seiner Heimatgemeinde zu erwirken pflichtig sei, ansonst
ihm die Verehelichung untersagt sein solle. 7 dieses Gesetzes
spreche einer gegen die Gesetze des Staates abgeschlosseuen Ehe
die bürgerliche Wirkung ab, mit dem Vorbehalte, daß bei bloß
formellen Mängeln die bürgerliche Anerkennung der Ehe nach
träglich auf Vorschlag des Diözesanrathes durch den Regierungs
rath ausgesprochen werden könne. Diese konkordatsmäßigen und
gesetzlichen Vorschriften seien bei sämmtlichen Eheabschlüssen von
Angehörigen der Familie Reglin, welche hier in Betracht kom
men, durchaus mißachtet worden. Schon für den Eheabschluß
vom 2. November 1805 zwischen Franz Joseph und Aloisia
Reglin sei nicht erwiesen, daß für denselben die Einwilligung
des heimatlichen Pfarramtes eingeholt worden sei. Allein es
komme nicht nur, wie der Bundesrath annehme, auf die Gül
tigkeit dieser Ehe, sondern auch auf diejenige der Ehen der
Deszendenten dieses Paares an, speziell auf die Gültigkeit der
Ehen des Ignaz Reglin von 1842, des Joseph Reglin von
1870, des Franz Reglin von 1864, des Karl Reglin von 1870
und endlich des Emanuel Reglin von 1880. Bei allen diesen
Eheabschlüssen (von denen nur der letztere unter die Herrschaft
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe falle) habe eine
Verkündigung in der Heimat nicht stattgefunden und sei die
Bewilligung der heimatlichen Behörden nicht eingeholt worden;
ja den letzteren sei von diesen Ehen ebensowenig wie von den
Geburten aus denselben je Kenntniß gegeben worden. Angesichts
- Heimatlosigkeit. No 76.
der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Kantons
Uri sei somit die bürgerliche Unwirksamkeit dieser Ehen für
den Kanton erwiesen. Daß dem Peter Reglin im Jahre 1847
ein Heimatschein ausgestellt worden sei und er seit 1884 von
der Gemeinde Göschenen unterstützt werde, könnte höchstens
dazu führen, daß dieser Peter Reglin (nicht aber, daß die
ganze Familie) dem Kanton Uri und der Gemeinde Göschenen
zugetheilt werde. Demgemäß werde beantragt: Die Klage des
Bundesrathes betreffend Einbürgerung der 31 vorgenannten
Personen in Uri sei abzuweisen und diese Verpflichtung, ent
gegen der bundesräthlichen Beschlußnahme vom 26. November
1886, dem Kanton Tessin aufzuerlegen. Eventuell sei der
Kanton Uri zu verpflichten, den im Jahre 1807 geborenen
Peter Reglin einzubürgern. Alles unter Kostenfolge.
L. Der Regierungsrath des Kantons Tessin schloß sich in
seiner Klagebeantwortung den Ausführungen und Anträgen des
Bundesrathes an. In seiner Replik auf die Antwort des
Regierungsrathes des Kantons Uri macht er im Wesentlichen
folgende Momente geliend: Die thatsächlichen Behauptungen
der Klage seien vom Regierungsrathe des Kantons Uri nicht
bestritten worden. In rechtlicher Beziehung könne die Gültig
keit der zu Daro am 2. November 1805 zwischen Franz Joseph
und Aloisia Reglin abgeschlossenen Ehe mit Grund nicht bean
standet werden. Die Ehe sei nach den im Kanton Tessin gel
tenden Vorschriften und unter Beobachtung der durch die dortige
Gesetzgebung vorgeschriebenen Förmlichkeiten abgeschlossen worden.
Anders können die Worte vistis omnibus requisitis im Trau
bucheintrage nicht gedeutet werden; zudem habe die Regierung
des Kantons Uri gar nicht nachgewiesen, daß zur Zeit des
Abschlusses dieser Ehe die Einholung einer Heirathsbewilligung
der heimatlichen Behörden irgendwie vorgeschrieben gewesen fei.
Die Kinder aus dieser Ehe müssen demnach als legitime
Deszendenten eines urnerschen Bürgers und somit als urner
sche Angehörige anerkannt werden. Dadurch, daß deren Geburt
(ebenso wie die ihrer Deszendenten) dem Heimatkanton nicht
angezeigt worden sei, haben sie ihr Bürgerrecht nicht verwirkt.
Zu einer sachbezüglichen Anzeige habe gar keine rechtliche Ver
B. Civilrechtspflege.
pflichtung bestanden. Die späteren, von den Deszendenten des
Franz Joseph und der Aloisia Reglin abgeschlossenen, Ehen
seien sämmtlich nach den Gesetzen des Ortes ihres Abschlusses
gültig eingegangen worden. Nach der bundesrechtlichen Praxis
seien sie daher auch dem Kanton Uri gegenüber als gültig zu
betrachten, sofern dieser nicht den Nachweis erbringe, daß nach
seiner Gesetzgebung diese Ehen nicht hätten eingegangen werden
können. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht. Keine urner
sche Gesetzesbestimmung schreibe die Nichtigkeit dieser Ehen vor;
allerhöchstens könnte es sich um einen heilbaren Formmangel
handeln. Auch das Konkordat von 1820 bestimme nicht, daß
eine ohne Beobachtung der konkordatsmäßigen Förmlichkeiten
eingegangene Ehe nichtig sei oder den Verlust des Bürgerrechtes
nach sich ziehe. Eine solche Folge könnte also nur eintreten,
wenn die urnersche Gesetzgebung sie vorschriebe; dies sei aber,
wie bemerkt, nicht der Fall. Der Kanton Uri sei daher ver
pflichtet, die in Rede stehenden 31 Personen als seine Bürger
anzuerkennen.
M. Der schweizerische Bundesrath hält in seiner Replik an
seinen Anträgen unter Hinweisung auf die Akten einfach fest.
Die Regierung des Kantons Uri führt in ihrer Duplik die
Argumente ihrer Vernehmlassungsschrift weiter aus, indem sie
insbesondere noch darauf hinweist, daß Glieder der Familie
Reglin verschiedentlich in Civilstands und andern Akten als
heimatberechtigt in Magadino bezeichnet werden und auch
Pässe seitens der tessinischen Behörden erhalten haben. Dies, so
wie das eigenmächtige Vorgehen der tessinischen Behörden bei
der Verehelichung dieser Personen und der Umstand, daß über
Heirathen und Geburten in der Familie niemals eine Mitthei
lung an die angebliche Heimatgemeinde erfolgt sei, beweise
deutlich, daß die tessinischen Behörden selbst der Ansicht gewesen
seien, die Familie gehöre dem Kanton Tessin an.
N. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter des
Bundesrathes und der Regierungen der Kantone Uri und
Tessin ihre im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht.
Der Vertreter des Kantons Uri bringt insbesondere noch vor,
die Josepha Maria Luisa Reglin, geboren am 21. August 1811
- Heimatlosigkeit. No 76.
habe sich nach Italien verheiratet und falle daher außer Betracht,
worauf der Vertreter des Bundesrathes erklärt, daß er hievon
keine Kenntniß habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist, auch insoweit solche Mitglieder der Familie Reg
lin in Frage stehen, welche im Auslande wohnen, keine Ein
wendung dagegen erhoben worden, daß die Angelegenheit in
dem durch das Bundesgesetz über die Heimatlosigkeit vorge
schriebenen Verfahren behandelt und erledigt werde. Demnach
steht nichts entgegen, daß auf die Klage des Bundesrathes in
vollem Umfang eingetreten werde.
- Als zweifellos erscheint zunächst, daß der Kanton Uri
verpflichtet ist, die unmittelbaren Nachkommen des Franz Joseph
und der Aloisia Reglin (Peter Reglin, geb. 1807 und Luisa
Reglin, geb. 1811, letztere sofern sie nicht allfällig durch Ver
heiratung mit einem Ausländer ihr schweizerisches Bürgerrecht
verloren haben sollte) zu übernehmen resp. als seine Bürger
anzuerkennen. Es ist ja nicht bestritten, daß sowohl Franz
Joseph als auch Aloisia Reglin Bürger der urnerschen Gemeinde
Wasen Göschenen waren. Ihre Kinder haben daher unter allen
Umständen, mag man nun die am 2. November 1805 in Daro
abgeschlossene Ehe als gültig oder ungültig betrachten, das
urnersche Bürgerrecht durch die Geburt erworben und es ist
von Seite des Kantons Uri kein Rechtsgrund angeführt worden,
aus welchem sie dasselbe seither verloren hätten. Uebrigens
liegt kein Grund vor, die Rechtswirksamkeit der genannten
Ehe für den Kanton Uri zu bezweifeln. Dieselbe ist unbestrit
tenermaßen nach den Gesetzen der Zeit und des Ortes ihres
Abschlusses gültig eingegangen worden und es hat die Regie
rung des Kantons Uri kein im Jahre 1805 bereits bestehendes
kantonales Gesetz namhaft zu machen vermocht, wonach dieselbe
nichtsdestoweniger im Kanton Uri nicht als rechtswirksam zu
betrachten wäre.
- Damit ist nun allerdings, und insoweit ist der Regierung
des Kantons Uri beizutreten, noch nicht entschieden, daß der
Kanton Uri verpflichtet sei, die mittelbaren Nachkommen
des Franz Joseph und der Aloisia Reglin und die Ehefrauen
B. Civilrechtspflege.
derselben zu übernehmen. Vielmehr hängt die Entscheidung
hierüber in erster Linie davon ab, ob die Ehen, aus welchen
diese weiteren Deszendenten hervorgegangen sind oder welche
dieselben eingegangen haben, vom Kanton Uri als rechtswirk
sam müssen anerkannt werden.
4. In Betreff der am 25. Januar 1870 zu Vira Gamba
rogno eingegangenen Ehe des Joseph Reglin (geb. 1818) mit
der Gioconda Tappa ist dies schon deshalb zu bejahen, weil
diese Ehe zur Zeit des Inkrafttretens der Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874 noch bestand. Das Bundesgericht hat
nämlich bereits wiederholt ausgesprochen, daß dem Grundsatze
des Art. 54 der Bundesverfassung rückwirkende Kraft insoweit
zukomme, als es sich um Ehen handle, die zwar vor dessen
Erlaß abgeschlossen wurden, aber zur Zeit seines Inkrafttretens
noch bestanden. Demnach müssen denn, wie insbesondere in der
Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Wallis gegen
Luzern vom 31. Mai 1884 anerkannt wurde, in einem andern
Kantone konkordatswidrig abgeschlossene Ehen im Heimatkantone
des Ehemannes als gültig anerkannt werden, sofern sie nur
nach den Gesetzen des Eheschließungsortes gültig eingegangen
wurden und bei Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29.
Mai 1874 noch bestanden. Daß nun aber die Ehe des Joseph
Reglin und der Gioconda Tappa nach tessinischem Gesetze
gültig eingegangen wurde ist nicht bestritten und überhaupt
nicht
zu bezweifeln. Der Kanton Uri ist sonach verpflichtet,
auch die Ehefrau des Joseph Reglin, Gioconda geb. Tappa,
und deren fünf Kinder zu übernehmen.
5. Was dagegen die am 28. Juli 1842 in Vira Gamba
rogno abgeschlossene Ehe des Ignaz Reglin (geb. 1815) mit
der Carola Antognini anbelangt (aus welcher die sämmtlichen
übrigen, hier in Frage stehenden Mitglieder der Familie Reg
lin mittelbar oder unmittelbar abstammen), so bestand dieselbe
zur Zeit des Inkrafttretens der Bundesverfassung vom 29.
Mai 1874 nicht mehr; es ist ferner nicht zu bezweifeln, daß
dieselbe konkordatswidrig (ohne Verkündung in der Heimat und
ohne Beibringung einer Heirathsbewilligung der heimatlichen
Behörde) abgeschlossen wurde. Allein die bundesrechtliche Pra
I. Heimatlosigkeit. N° 76.
xis hat nun konstant festgehalten, daß die staatsrechtliche Gül
tigkeit einer in einem Kantone der Schweiz oder im Auslande
nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossenen Ehe für so
lange zu präsumiren sei, bis aus der Gesetzgebung des betref
fenden Kantons nachgewiesen werde, daß dieselbe ohne Zustim
mung der Landesregierung nicht in gültiger Weise habe ein
gegangen werden können (vergleiche Entscheidung des Bundes
gerichtes in Sachen Wallis gegen Bern, Amtliche Sammlung
III, S. 363, Erw. 6). Ein solcher Nachweis ist nun von der
Regierung des Kantons Uri nicht erbracht worden. Das Ehe
gesetz vom 29. Oktober resp. 27. Dezember 1856 fällt außer
Betracht, da es zur Zeit des Abschlusses der fraglichen Ehe
noch gar nicht bestand. Aus den Bestimmungen des Art. 102
u ff. des urnerschen Landbuches dann kann auf die Unwirksam
keit der fraglichen Ehe im Kanton Uri nicht geschlossen werden,
da diese Vorschriften sich, jedenfalls zunächst, nur auf Verehe
lichungen im Kanton beziehen und dieselben in keiner Weise
aussprechen, daß eine von einem urnerschen Angehörigen aus
wärts nach der dortigen Gesetzgebung aber ohne Beachtung der
Förmlichkeiten des urnerschen Rechtes abgeschlossene Ehe im
Kanton Uri nicht als Ehe anerkannt werde. Das Konkordat
vom 4. Juli 1820 sodann spricht allerdings in Art. 7 aus,
daß alle Folgen unregelmäßiger Kopulationen und namentlich
die Verpflichtung, bei daraus entstehender Heimatlosigkeit den
betreffenden Individuen und Familien eine bürgerliche Existenz
zu sichern, auf denjenigen Kanton zurückfallen sollen, wo die
Ehe eingesegnet wurde. Allein es ist nun eben nicht dargethan,
daß die urnersche Gesetzgebung an die konkordatswidrige Kopu
lation die Folge der Heimatlosigkeit geknüpft habe und es ist
im Fernern festzuhalten, daß nach Art. 11 und 12 des Bun
desgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit für die Einbürgerung
das Verhältniß der ehelichen Abstammung von einem Kantons
angehörigen in erster Linie entscheidend sein soll (vergleiche die
citirte Entscheidung in Sachen Wallis gegen Bern, Amtliche
Sammlung III, S. 364, Erw. 8). Danach sind auch die Ehe
frau und die Kinder des Ignaz Reglin dem Kanton Uri zuzu
theilen, da die Gültigkeit der Ehe nach Tessiner Recht nicht
B. Civilrechtspflege.
beanstandet ist. Die Ehefrauen und die Deszendenz dieser
Kinder sodann müssen ohne Weiteres das gleiche Schicksal
theilen, da die betreffenden Ehen sämmtlich zur Zeit des In
krafttretens der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch
bestanden, ja theilweise erst seither abgeschlossen wurden.
6. Da nun aber, insbesondere was den Stamm des Ignaz
Reglin anbelangt, abgesehen von dem Zutheilungsgrunde der
ehelichen Abstammung, mehrere Momente, insbesondere die
fortdauernde Mißachtung der konkordatsmäßigen Vorschriften über
Eheabschluß durch die Tessiner Behörden, für die Einbür
gerungspflicht des Kantons Tessin sprächen, so rechtfertigt es
sich (wie in dem mehr angeführten Falle des Kantons Wallis
gegen den Kanton Bern) dem Kanton Tessin in analoger
Anwendung des Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend die
Heimatlosigkeit einen Beitrag an die Kosten der Einbürgerung
der Familie Reglin im Kanton Uri aufzuerlegen. Dieser Bei
trag ist, in Würdigung aller Verhältnisse, auf die Summe von
1500 Fr. festzusetzen.
7. Sind somit, unter den in Erwägung 6 enthaltenen Mo
dalitäten, sämmtliche Angehörige der Familie Reglin dem
Kanton Uri zuzutheilen, so ist dabei selbstverständlich, daß,
sofern einzelne Angehörige dieser Familie (insbesondere die
Luisa Reglin, geb. 1811) seither ein auswärtiges Staatsbür
gerrecht erworben haben sollten, eine Einbürgerung derselben
im Kanton Uri nicht stattfinden braucht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Kanton Uri ist, unter dem in Erwägung 7 auf
gestellten Vorbehalte, verpflichtet, den sämmtlichen 31 im
Rubrum dieses Urtheils namentlich angeführten Personen das
Kantons und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen.
- Der Kanton Tessin ist verpflichtet, dem Kanton Uri an
die Kosten der Einbürgerung dieser Personen einen Beitrag
von 1500 Fr. (eintausend fünfhundert Franken) zu leisten.
II. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 77. 473
II. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen
und Verletzungen.
Responsabilité
des entreprises de chemins de fer
en cas d accident entraînant mort d'homme
ou lesions corporelles.
- Urtheil vom 15. Oktober 1887
in Sachen Ramseier
gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 10. Juni 1887 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Christian
Ramseier ist mit seinem Klagsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt sein Anwalt, es sei die Centralbahngesellschaft zu
verurtheilen, dem Christ. Ramfeier wegen des demselben am
- März 1886 auf dem Bahnhofe in Langenthal zugestoßenen
Unfalles eine vom Gericht zu bestimmende Entschädigung zu
leisten, unter Kostenfolge.
Der Vertreter der Centralbahngesellschaft dagegen trägt auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanz
lichen Urtheils an, indem er erklärt, daß die Beklagte dem
Kläger, auch für den Fall der Abweisung seiner Klage, die
ihm bereits vor der kantonalen Instanz aus freien Stücken
angebotene Jahresrente von 200 Fr. zur Verfügung halte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
gestützten Klage ist von der Beklagten die Einrede des eigenen
Verschulden des Klägers entgegengestellt und es ist diese Ein
rede von der Vorinstanz gutgeheißen worden. Auf Grund des
vom Vorderrichter festgestellten Thatbestandes ist dieser Ent
scheidung durchaus beizutreten und zwar wesentlich aus den
vom Vorderrichter angeführten Gründen. Es mag daher hier