B. Civilrechtspflege.310
unabhängigen, Ursachen hätte eintreten können, und eingetreten
wäre, ist zum Nachweise des Kausalzusammenhanges nicht er
forderlich, vielmehr haben die Beklagten, welche sich darauf
berufen wollen, daß dies der Fall sei, ihrerseits hiefür den
Beweis zu erbringen. Sache der Beklagten wäre es also in
concreto gewesen, darzuthun, daß die vertragswidrig ausbe
zahlten Beträge auch ohne die vertragswidrige Auszahlung dem
Zugriffe des Klägers entzogen worden wären. Ein solcher Be
weis ist aber, wie bemerkt, nicht erbracht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Basel
stadt vom 21. April 1887 sein Bewenden.
54. Urtheil vom 25. Juli 1887 in Sachen
Masse Stürzinger gegen Hauser.
A. Durch Urtheil vom 27. Maj 1887 hat das Bezirks
gericht Frauenfeld über die Rechtsfragen:
- Ist die Eigenthumsansprache des Klägers auf 10 Wagen
ladungen Waizen, Lager Nummern 1885, 1923, 1924, 1925,
1926, 1948, 1950, 1966, 2116 und 2117, gelagert in Ro
manshorn, oder der Anspruch auf Rückzahlung von 24,000 Fr.
nebst Zins à 6 % seit Verfall gegenüber der Beklagtschaft
rechtlich begründet?
- Ist die Entschädigungsforderung des Klägers an die Be
klagtschaft im Betrage von 5000 Fr. rechtlich begründet und
die Beklagtschaft für den dem Kläger durch Geltendmachung
dinglicher Rechte seitens der Lagerhausverwaltung Romans
horn erwachsenden Schaden entschädigungspflichtig zu erklären?
- Ist das von der Intervenientin geltend gemachte Reten
tionsrecht auf betreffende 10 Wagenladungen Waizen für ihre
I. Obligationenrecht. N° 54.
Forderung an den Konkursiten Stürzinger rechtlich begründet?
zu Recht erkannt:
- Sei die erste Frage bejahend entschieden.
- Sei die Entschädigungsforderung des Klägers, im Betrage
von 5000 Fr. abgewiesen, dagegen die Beklagtschaft für unbe
lastete Herausgabe der dem Kläger zugesprochenen 10 Wagen
ladungen Waizen, franko Station Romanshorn, haftbar er
klärt.
- Sei die dritte Rechtsfrage bejahend entschieden.
- Bezahle der Kläger:
. 15 Fr. Cts.
a. Gerichtsgebühr
2 70
b. Präsidialia.
c. Weibelgebühr4 10
Zusammen 21 Fr. a Ets.
und habe er bei der Beklagtschaft an seine Kosten 40 Fr. wieder
zu erheben, dagegen die Intervenientin mit 7 Fr. 50 Ets. zu
entschädigen.
B. Dieses Urtheil wurde von der Beklagten, im Einver
ständnisse mit der Gegenpartei, unter Umgehung der zweiten
Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der heutigen
Verhandlung beantragt der Anwalt der Beklagten: Es sei in
Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils die klägerische Vindi
kation abzuweisen, eventuell es sei dieselbe nur in dem Sinne
gutzuheißen, daß der Kläger die auf die betreffenden Wagen
entfallenden Lagerspesen, mit 1500 Fr. per Wagen, zu über
nehmen habe, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Für den Fall, daß das Gericht dies als nothwendig er
achten sollte, beantrage er Beiziehung der beim Obergerichte in
Frauenfeld liegenden Akten in einer analogen Sache der Masse
Stürzinger gegen Luchsinger.
Der Anwalt des Klägers trägt auf Verwerfung der geg
nerischen Anträge und vollinhaltliche Bestätigung des erstin
stanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Fakturen vom 20. Januar 1887 kaufte der Kläger
von I. Stürzinger, als Inhaber der Firma I. Stürzinger und
Sohn, in Frauenfeld, die in der Rechtsfrage näher bezeichneten
B. Civilrechtspflege.
zehn Wagenladungen Waizen, welche sich auf dem Lager des
Stürzinger, im Lagerhause der Nordostbahn zu Romanshorn
befanden. In den Fakturen ist bemerkt, daß die Waare lager
frei in Romanshorn zur Verfügung gestellt werde. Gleichzeitig
mit den Fakturen händigte Stürzinger dem Kläger für die
verkaufte Waare zehn Bezugsscheine aus, welche auf den von
der Lagerhausverwaltung hiefür ausgegebenen Formularen aus
gestellt sind, die Unterschrift I. Stürzinger und Sohn tragen
und folgendermaßen lauten: Die Lagerhausverwaltung der
Schweizerischen Nordostbahn in Romanshorn wird hiermit er
sucht, von unserm Lager Nr..... in Originalsäcken abgewogen,
franko an Herrn W. Hauser in Töß, nach Station Töß, zu
versenden. Der Kläger, welcher den Kaufpreis durch Einlösung
von drei Akzepten über je 8000 Fr. bereits bezahlt hatte, über
gab am 10. April 1887 die Bezugsscheine der Lagerhausver
waltung in Romanshorn, welche dieselben entgegennahm und
auch mit dem Verladen der Waare beginnen ließ, immerhin
indeß am 11. April dem Stürzinger schrieb, daß er zur Aus
führung seiner Dispositionen eirka 16,000 Fr. zu beschaffen habe,
zu Deckung seines Konto bei der Lagerhausverwaltung. Am
11. April brach nun aber über I. Stürzinger und Sohn der
Konkurs aus; in Folge dessen wurden die bereits geladenen
Wagen, vier an der Zahl, wieder geleert, und die Waare
zur Masse gezogen. Gegenüber der Vindikationsklage des Käu
fers bestreitet die Konkursmasse Stürzinger, daß das Eigen
thum an der verkauften Waare auf den Käufer übergegangen sei.
2. Wenn der Kläger in erster Linie behauptet, daß er Eigen
thum an der streitigen Waare durch Aushändigung der Bezugs
scheine Seitens des Veräußerers gemäß Art. 209 des Obligationen
rechts erworben habe, so kann diese Auffassung nicht gebilligt
werden. Dieselbe ist bereits von der ersten Instanz mit zu
treffenden Gründen widerlegt worden und es mag daher hier
nur bemerkt werden: Die Bezugsscheine sind keine die Waare
im Sinne des Art. 209 cit. vertretenden Traditions oder
Dispositionspapiere, wie Lager oder Ladescheine und dergleichen.
Lager oder Ladeschein sind Papiere, welche ein Versprechen
des Frachtführers oder Verwahrers einer Waare enthalten, die
I. Obligationenrecht. N° 54.
selbe an den legitimirten Inhaber des Papiers auszuliefern,
und die eben deshalb im Verkehr als Repräsentanten der Waare
fungiren. Die hier in Frage stehenden Bezugsscheine enthalten
ein solches Versprechen nicht, sondern lediglich eine Weisung
(einen Auftrag) des Veräußerers an die Lagerhausverwaltung,
die Waare dem Erwerber zu liefern; sie können also in Bezug
auf ihre rechtliche Natur und Wirkung den Lager und Lade
scheinen keineswegs gleichgestellt werden.
3. Ist somit der Käufer nicht schon durch die Uebergabe der
Zezugsscheine Seitens des Veräußerers Eigenthümer der Waare
geworden, so kann sich nur fragen, ob er nicht gemäß Art. 201
des Obligationenrechts Besitz und Eigenthum dadurch erworben
habe, daß die Bezugsscheine von ihm (zweifellos mit dem Willen
und der Ermächtigung des Veräußerers) dem Verwahrer der
Paare, der Lagerhausverwaltung in Romanshorn, übergeben,
und von diesem entgegengenommen wurden. Es muß sich fragen,
ob nicht hierin der Auftrag des Veräußerers an den dritten
Verwahrer der Sache, dieselbe fortan für den neuen Erwerber
in Gewahrsam zu halten, liege. Die Vorinstanz bejaht dies,
und es kann hierin ein Rechtsirrthum nicht erblickt werden.
Es ist zwar richtig, daß ein ausdrücklicher Auftrag des Ver
ßerers, fortan für den Erwerber den Gewahrsam auszuüben,
nicht vorliegt, sondern daß, der Wortfassung nach, der Auftrag
des Veräußerers dahin ausgelegt werden kann, es solle die
Lagerhausverwaltung im Namen des Veräußerers die Versen
dung vornehmen; allein das Gesetz fordert nicht eine ausdrück
liche Erklärung, es kann vielmehr der entsprechende Wille auch
stillschweigend erklärt und darf demgemäß aus konkludenten That
sachen erschlossen werden. Wenn nun die Vorinstanz aus den
Thatumständen des Falles, insbesondere aus dem Umstande,
daß laut Fakturen zur Disposition ab Romanshorn verkauft
war, daß der Erwerber sich persönlich mit den Bezugsscheinen
nach Romanshorn begab und dieselben der Lagerhausverwal
tung übergab, daß diese dieselben entgegennahm und mit der
Verladung der Waare begann, den Schluß zieht, daß der Wille
der Parteien dahin gegangen sei, es solle, von der Uebergabe
der Bezugsscheine an, die Lagerhausverwaltung die Waare im
314B. Civilrechtspflege.
Namen des Erwerbers im Gewahrsam halten, so kann hierin,
wie gesagt, ein rechtsgrundsätzlicher Verstoß nicht gefunden
werden. Der Umstand, daß die Lagerhausverwaltung vor der
Versendung noch Reglirung von Lagerspesen durch den Ver
äußerer verlangte, steht dieser Annahme, wie die erste Instanz
richtig ausführt, nicht entgegen.
4. Wenn somit die Vindikation des Klägers grundsätzlich
gutgeheißen werden muß, so ist auch das eventuelle Rechtsbe
gehren der Beklagten zu verwerfen. Es ist vorerst klar, daß
die Beklagte das (schon in erster Instanz von beiden Parteien
an sich anerkannte) Retentionsrecht der Lagerhausverwaltung
resp. der Nordostbahn, ihrerseits nicht geltend machen kann;
ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem Kläger dagegen, daß
derselbe einen entsprechenden Theil der auf dem Waarenlager
des Konkursiten haftenden Lagerspesen übernehme, steht der
Beklagten gewiß nicht zu; vielmehr ist jede solche Reklamation
durch die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, resp. des
Kridaren Stürzinger, lagerfrei zu liefern, auf's Unzweiden
tigste ausgeschlossen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem an
gefochtenen Urtheile des Bezirksgerichtes Frauenfeld, vom
27. Mai 1887, sein Bewenden.
55. Urtheil vom 16. Juli 1887 in Sachen
Mayer gegen Hauser.
A. Durch Urtheil vom 24. Mai 1887 hat das Obergericht
des Kantons Appenzell A. Rh. erkannt:
-
Es sei die klägerische Forderung von 3151 Fr. 5 Cis.
abgewiesen.
-
Die Rechtskosten, 132 Fr., habe der Kläger zu tragen.
-
Obligationenrecht. N° 55.
-
Es habe der Kläger den Beklagten mit 50 Fr. außer
rechtlich zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt:
-
Es sei der Beklagte schuldig zu erkären, dem Kläger die
geforderten 3150 Fr. 50 Cts. als Schuld anzuerkennen und
zu bezahlen, gegen Ueberlassung der im Lagerhause St. Gallen
lagernden Waaren.
-
Eventuell sei das Beweismaterial durch Ernennung einer
Expertise zu vervollständigen, behufs Untersuchs der Beschaffenheit
(Solidität) der gefärbten Waare und zur Beantwørtung der
Frage, ob die fraglichen Farben überhaupt solid, d. h. wasch
ächt erstellt werden können oder nicht, alles unter Kostenfolge.
Dagegen trägt der Anwalt des Beklagten auf Bestätigung
des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Am 6. August 1886 übersandte der Kläger, welcher In
haber einer Zwirnerei ist, dem Beklagten, welcher das Färberei
gewerbe betreibt und mit welchem er seit Jahren im Geschäfts
verkehr steht, eine kleine Partie Stickgarne mit Farbenkarte,
wovon 30 Pfund schön marineblau zu färben waren; am
-
Oktober gleichen Jahres übersandte Kläger dem Beklagten
eine größere Partie Stickgarne, welche innert der Frist von
drei Tagen dunkelblau , hellblau und olive nach Mu
c", so solid als immer möglich", gefärbt werden sollten.
Der Beklagte führte diese Aufträge aus und lieferte den ersten
Posten am 7. August, den zweiten am 21. Oktober 1886 dem
Besteller ab. Dieser verkaufte, nachdem er lediglich die Farben
nuäneen geprüft, eine Untersuchung auf die Solidität (Wasch
ächtheit) der Farben dagegen unterlassen hatte, die Waare an
Gebrüder Stauder in St. Gallen und zwar zum Preise von
347 Fr. 50 Cts. Die Käufer verwendeten das Garn zum
Sticken und sandten dann die bestickte Waare zu weiterer Be
arbeitung
Auswaschung an den Appreteur Locher in
Herisau. Da sich nun aber nach der Behauptung der Käufer
herausstellte, daß das Garn unsolid gefärbt war, so stellten
XIII 1887