272 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
aufgehoben wird und dieses Gericht verpflichtet ist, über Be
gehren der Rekurrenten, darüber zu entscheiden, ob das Urtheil
des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 11. September 1886
als rechtskräftig und vollstreckbar anerkannt werde.
47. Urtheil vom 17. September 1887
in Sachen Bernheim.
A. Moritz Bernheim in Zürich besaß an Kaspar Affentranger,
Schuster in Rothkreuz, Kantons Zug, eine Forderung aus
Waarenlieferung im Betrage von 176 Fr. 40 Cts. sammt
Zins. Nach dem Tode des Kaspar Affentranger klagte M. Bern
heim diese Forderung gegen Xaver Unternährer in Luzern für
seine Frau Anna geb. Affentranger und gegen den Gemeinde
rath von Fischbach, Kantons Luzern, Namens der Erben des
Kaspar Affentranger, speziell eines minderjährigen Anton Affen
tranger, als angebliche Intestaterben des Kaspar Affentranger
sel., resp. Vertreter von solchen ein und zwar im Gerichtsstande
der Erbschaft vor dem Kantonsgerichte von Zug. Die Beklagten
erschienen nicht und der Kläger erstritt am 4. November 1886
ein obsiegliches Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug, welches
Gericht sich gestützt auf 11 der zugerischen Civilprozeßordnung
als kompetent erklärte, weil die Verlassenschaft des Kaspar
Affentranger noch unvertheilt in Rothkreuz im Besitze seiner
Wittwe (zu deren Gunsten er eine testamentarische Verfügung
getroffen hatte), befinde.
B. Als indeß M. Bernheim die Vollstreckung dieses Urtheils
gegen X. Unternährer und den Gemeinderath von Fischbach an
deren Wohnort im Kanton Luzern betrieb, verweigerte das Ober
gericht des Kantons Luzern durch Entscheidung vom 23. Feb
ruar 1887 die Vollstreckung, weil das in 89 des luzernischen
Civilrechtsverfahrens vorgeschriebene Verfahren nicht beobachtet
worden sei, indem keine gehörige Vorladung stattgefunden habe
und weil das Urtheil nicht gegen die Erbmasse, sondern gegen
die Erben gerichtet sei, welche gemäß Art. 59 der Bundesver
IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. No 47.
fassung an ihrem Wohnorte belangt werden müssen. An dieser
Entscheidung hielt das Obergericht auch gegenüber einem neuer
lichen, durch die Regierung des Kantons Zug an diejenige des
Kantons Luzern gerichteten Vollstreckungsgesuche gemäß Schluß
nahme vom 5./11. Mai 1887 fest.
C. Nunmehr ergriff M. Bernheim den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht; er beantragt, unter Berufung auf
Art. 61 der Bundesverfassung, es sei der luzernisch obergericht
liche Entscheid vom 5./11. Mai 1887 als staatsrechtswidrig
vom Bundesgerichte zu kassiren unter Kostenfolge und unter
Vollzugsbewilligung.
D. Die rekursbeklagten Erben Affentranger haben eine Re
kursbeantwortung nicht eingereicht. Das Obergericht des Kan
tons Luzern hat auf Einreichung von Gegenbemerkungen gegen
den Rekurs verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es mag dahingestellt bleiben, ob die Vollziehung des
Kontumazialurtheils des Kantonsgerichtes von Zug vom 4. No
vember 1886 durch die luzernischen Gerichte schon deßhalb ver
weigert werden konnte, weil die Beklagten nicht rechtsgültig,
gemäß den Bestimmungen des 89 des luzernischen Civil
rechtsverfahrens, vorgeladen worden seien. Denn jedenfalls
trifft der zweite vom luzernischen Obergerichte für die Verwei
gerung der Urtheilsvollstreckung angeführte Grund zu.
- Das Kantonsgericht von Zug war nämlich zur Beur
theilung der bei ihm anhängig gemachten Klage der Rekurrenten
bundesrechtlich, gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung
nicht kompetent. Es ist zwar zweifellos, daß erbrechtliche Klagen
nicht unter Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung fallen.
Allein die Klage des Rekurrenten macht keinen erbrechtlichen
Anspruch auf die Verlassenschaft des Kaspar Affentranger gel
tend, sondern eine rein persönliche Forderung des Klägers an
die beklagten angeblichen Erben. Daß für die Passivlegitimation
der Beklagten gegenüber dieser Klage entscheidend ist, ob die
Beklagten wirklich Erben des K. Affentranger geworden seien,
ändert an der rechtlichen Natur der Klage offenbar nichts. Die
selbe erscheint dessenungeachtet als persönliche Schuldklage, welche
274 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung am Wohnorte
der Beklagten angebracht werden mußte. Zwar ist in einzelnen
bundesrechtlichen Entscheidungen (vergl. z. B. Entscheidung des
Bundesgerichtes, i. S. Binggeli, Amtliche Sammlung II. S. 55)
anerkannt worden, daß, so lange die Erbschaft noch unvertheilt
am Wohnorte des Erblassers sich befinde, auch Nachlaßgläu
biger ihre Ansprüche, unerachtet des Art. 59, Absatz 1 der
Bundesverfassung, dort, im Gerichtsstande der Erbschaft, gel
tend machen können. Allein dies kann jedenfalls nur dann
gelten, wenn der Gläubiger Befriedigung aus der unvertheilten
Erbmasse begehrt und seine Klage daher gegen letztere selbst
richtet. Nur in diesem Falle kann allfällig gesagt werden, daß
nicht sowohl eine persönliche Ansprache an die Erben vorliege, als
vielmehr eine Klage gegen den, als fortexistirend fingirten Erb
lasser oder gegen die Erbschaft als solche (als juristische Person
oder doch formell selbständigen Vermögenskomplex). Dieser Fall
liegt aber hier nicht vor. Die Klage richtet sich nicht gegen die
Erbmasse als solche, sondern gegen die einzelnen angeblichen
Erben und verlangt Befriedigung aus deren Vermögen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Organisation der Bundesrechtspflege. No 48.
Zweiter Abschnitt. Deuxième section.
Bundesgesetze.
Lois fédérales.
I. Organisation der Bundesrechtspflege.
Organisation judiciaire fédérale.
48. Urtheil vom 2. Juli 1887 in Sachen Märky.
Das Bundesgericht hat, nach Einsicht der Eingabe des
Rekurrenten, datirt den 10./13. Juni 1887, sowie der derselben
beigelegten Aktenstücke,
in Betracht:
daß der Rekurrent von der Firma W. Hübner Cie. in
Kairo vor dem deutschen Konsulargerichte daselbst auf Bezah
lung einer Summe von zusammen P. T. 20,7971
sammt
Zins à 9 %, vom 15. Dezember 1885 an gerechnet, belangt
wurde;
daß derselbe die Kompetenz des deutschen Konsulargerichtes
bestritt, weil er nicht mehr deutscher Schutzgenosse sei;
daß aber das Konsulargericht durch Entscheidung vom 17. Fe
bruar 1886 sich kompetent erklärte, weil die früher bestandene
deutsche Schutzgenossenschaft des Rekurrenten gemäß den Be
stimmungen der sachbezüglichen Instruktion vom 1. Mai 1872
nicht erloschen sei;
daß sodann durch Endurtheil vom 9. April 1886 das Kon
sulargericht in der Hauptsache im Wesentlichen zu Gunsten der
Firma W. Hübner Cie. entschied;
daß nun der Rekurrent in seiner Eigenschaft als Schweizer
bürger sich an das Bundesgericht wendet und dasselbe ersucht:
- Da aus den Akten die absolute Kompetenzlosigkeit der
kaiserlich deutschen Gerichte erhelle, die im Falle nöthigen Schritte