B. Civilrechtspflege.
blos fragen, ob der Beklagte nicht ex delicto, gemäß Art. 50
u. ff. O. R., hafte. Davon kann nun aber nach dem vorliegen
den Thatbestande gar keine Rede sein. Wenn allerdings der
Beklagte dem (später flüchtig gewordenen) Bankgeranten Wehrli
den streitigen Wechsel zur Verwerthung übergeben hätte, mit
dem Bewußtsein, daß derselbe ungültig sei, und mit der Absicht,
seine wechselmäßige Haftung später zu bestreiten, so wäre er
wohl ex delicto verantwortlich. Allein dies ist nun thatsächlich
in keiner Weise festgestellt, ja nicht einmal von der Klägerin
bestimmt behauptet; im Gegentheil hat der klägerische Anwalt
heute selbst erklärt, es sei wahrscheinlich, daß der Beklagte zur
Zeit der Wechselausstellung der Meinung gewesen sei, eine gül
tige Wechselverpflichtung einzugehen. Damit fällt aber offenbar
das Fundament einer Deliktsklage gegen den Beklagten gänzlich
dahin. Denn soviel ist jedenfalls klar, daß die Klägerin den
Beklagten nicht etwa deßhalb verantwortlich machen kann, weil
er fahrlässigerweise ein ungültiges Papier ausgestellt habe, wäh
rend er dessen Ungültigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte
einsehen müssen. Denn, von allem Andern abgesehen, träfe ja
ein Vorwurf in dieser Richtung in allererster Linie die Kläge
rin selbst, welche das ungülige Papier als gültig angenommen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird begründet erklärt und
es wird in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Ober
gerichtes des Kantons Thurgau vom 29. März 1887 die Klage
abgewiesen.
39. Urtheil vom 4. Juni 1887 in Sachen
Wittwe Amberg gegen Amberg und Genossen.
A. Durch Urtheil vom 28. Januar 1887 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern erkannt:
- Die von Josef Amberg sel. seiner Zeit bei der Renten
anstalt in Zürich erworbene Versicherungspolice, beiragend
3000 Fr. und fällig auf dessen Todestag, den 12. Februar
III. Obligationenrecht. N° 39.
1884 sei der Konkursmasse des Josef Amberg sel. als Eigen
thum zurückzustellen, beziehungsweise von der Rentenanstalt in
Zürich an besagte Konkursmasse abzubezahlen.
- Die Beklagte habe der Klägerschaft von der Versicherungs
summe von 3000 Fr. den Zins seit dem 1. Februar 1886
zu 4 % zu vergüten.
- Soweit über die ergangenen Kosten nicht schon definitiv
entschieden wurde, haben die Kläger die Hälfte ihrer Advokatur
kosten, sowie ihre sämmtlichen persönlichen Parteikosten an sich
zu tragen; alle weitern Kosten in beiden Instanzen habe da
gegen die Beklagte zu bezahlen. Sie habe demnach an die
Kläger eine Kostenvergütung zu leisten von 287 Fr. 70 Cts.
(wobei den Klägern 100 Fr. per geleisteten Kostenvorschuß in
erster Instanz gutgeschrieben sind).
- An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech Jost Weber 485 Fr. 25 Cts.
(inbegriffen obigen Kostenvorschuß von 100 Fr.);
b. Beklagte an Herrn Fürsprech Muff 324 Fr. 65 Cts.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte, Wittwe Marie
Amberg, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der am
- Mai abhin stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor
Bundesgericht stellte ihr Vertreter die Anträge: Es sei das
Urtheil im Sinne der von der Beklagten vor erster Instanz
gestellten Rechtsbegehren umzuändern und sonach
- die Klage abzuweisen;
- die Beklagte im Besitze und als rechtmäßige Inhaberin
besagter Police bei ihrem Anspruchsrechte auf die Auszahlung
der Versicherungssumme von 3000 Fr. zu beschützen
- Kläger zur Zinsvergütung von der Versicherungssumme
von 3000 Fr. seit 12. Mai 1884 à 4 % an Beklagte zu ver
urtheilen;
- unter Kostenfolge der Kläger.
Der Anwalt der Kläger dagegen beantragt: Abweisung der
gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urtheils unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Josef Amberg, gew. Wirth in Eschenbach, versicherte sich
laut Police vom 25 August 1875 bei der schweizerischen Renten
B. Civilrechtspflege.
anstalt in Zürich auf sein Ableben hin für eine Summe von
3000 Fr. Nach Inhalt der Police wird die Versicherungs
summe nach Vorschrift und im Sinne der Statuten dem
Policeinhaber zugesichert. Die der Police nachgedruckten
Statuten bestimmen: 19, Abs. 2: Der Inhaber der Police
gilt als redlicher Besitzer; die Rentenanstalt zahlt rechtsgültig
an ihn und sie zahlt in der Regel nur an den Inhaber.
20: Die Police lautet auf den Namen des Einlegers, resp.
des Versicherten. Dieselbe kann veräußert und verpfändet
werden , u. s. w. In der Vertragseinleitung sowie in der
Deklaration des Versicherten ist darüber, daß die Versicherung
zu Gunsten Dritter abgeschlossen werden wolle, nichts be
merkt. Dagegen wird im Agenturberichte die Frage, welches
der Zweck der Versicherung sein möge, dahin beantwortet;
Obsorge für die Familie. Am 12. Februar 1884 starb der
Versicherte mit Hinterlassung einer Wittwe ohne Kinder. Bei
Versiegelung des Nachlasses weigerte sich die Wittwe anfänglich,
die Versicherungspolice dem amtirenden Gemeinderathspräsidenten
herauszugeben, mit der Behauptung, dieselbe sei ihr Eigen
thum. Schließlich gab sie aber das Papier doch heraus, auf
das Zureden des Beamten, daß sie dasselbe wieder bekommen
werde, sofern es ihr Eigenthum sei. Der Gemeinderathspräsi
dent übergab in der Folge, nachdem über den Nachlaß der
Konkurs ausgebrochen war, die Police dem Massakurator, der
sie seinerseits dem heutigen Mitkläger Professor B. Amberg
einhändigte, damit dieser die Einkassirung der Versicherungs
summe besorge. Bevor aber die Auszahlung erfolgte, erwirkte
die Wittwe Amberg ein gerichtliches Zahlungsverbot und
klagte gegen den Profesfor B. Amberg vor dem Bezirksgerichte
Zürich ihre Eigenthumsansprache an der Police ein; da der
Beklagte nicht erschien, so erstritt sie, auf einseitigen Vortrag
hin, ein obsiegliches Urtheil (vom 13. September 1884). Als
indeß das Bezirksgericht Zürich dieses Urtheil rücksichtlich des
Kostenpunktes gegen den Professor Amberg im Kanton Luzern
zur Vollstreckung bringen wollte, wurde durch Entscheidung des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 22. Mai 1885 die
Vollstreckung verweigert, weil der Beklagte nicht richtig vor
geladen worden, auch das Bezirksgericht Zürich nicht kompetent
III. Obligationenrecht. No 39.
gewesen sei. Im Konkurse des Josef Amberg entstand zwischen
der Wittwe Amberg und einzelnen Konkursgläubigern (den
gegenwärtigen Klägern) Streit über das Eigenthum an der
Police. Die Konkursgläubiger übernahmen, zufolge einer Ent
scheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 23. Sep
tember 1885, die Klägerrolle und reklamirten die streitige Police
resp. die Versicherungssumme als Guthaben zu Handen der
Konkursmasse. Die Beklagte wendete hingegen ein: 1. die
Police sei ein Inhaberpapier und befinde sich im rechtlichen
Besitze der Beklagten; letztere sei infolge dessen einzig berechtigt,
die Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu
machen; 2. die Police sei ihr von ihrem verstorbenen Ehe
manne zu Eigenthum übergeben worden, wie die Zeugen
ründler und Frey, vor welchen derselbe dies am 10. Februar
1884 erklärt habe, bestätigen werden. 3. Der Ehemann Amberg
habe die Versicherung überhaupt zu ihren (der Beklagten)
Gunsten eingegangen. 4. Die Streitsache sei (durch das Urtheil
des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 1884) bereits
rechtskräftig zu ihren Gunsten entschieden. Die erste Instanz,
(Bezirksgericht Kriens und Malters) entschied dahin, die auf
die Police bezahlten Prämien seien der Konkursmasse des Am
berg auszubezahlen, das Uebrige falle der Beklagten als deren
Eigenthum zu. Die zweite Instanz dagegen hat durch ihr Fakt.
A erwähntes Urtheil das Klagebegehren der Konkursgläubiger der
Hauptsache nach (immerhin unter Reduktion des Zinsenanspruches)
zugesprochen und zwar im Wesentlichen aus folgenden Grün
den: die Police sei kein Inhaberpapier, sondern ein bloßes
Legitimationspapier, denn die Versicherungsgesellschaft sei nicht
schlechthin verpflichtet, an den Inhaber zu bezahlen, sondern
nur berechtigt (nicht aber verpflichtet) die Prüfung der Legiti
mation des jeweiligen Policeinhabers zu unterlassen; auch finde
auf die Police offenbar der für Inhaberpapiere geltende Rechts
satz (Art. 847 O. R.), daß dem Inhaber keine Einreden aus
dem der Schuldurkunde zu Grunde liegenden materiellen Rechts
verhältnisse entgegengestellt werden können, keine Anwendung.
Die einfache Berufung auf den Besitz Seitens der Beklagten
sei also nicht durchschlagend; es müsse vielmehr die behauptete
Eigenthumsübertragung an die Beklagte bezüglich ihrer for
B. Civilrechtspflege.
mellen Wirksamkeit einfach nach den Grundsätzen über Abtre
tung von Forderungen beurtheilt werden und zwar kommen
die Vorschriften des eidg. Obligationenrechtes zur Anwendung
da das Vorkommniß vor den Zeugen Bründler und Frey, auf
welches die Beklagte sich berufe, in den letzten Lebenstagen des
Josef Amberg am 10. Februar 1884 sich zugetragen habe und
die Beklagte kein vor dem 1. Januar 1883 liegendes Datum
geltend mache, gegentheils sich ausdrücklich auch auf die Be
stimmungen des neuen Rechts berufe. Sei dem aber so, so
scheitere die Wirksamkeit der vorgeschützten Abtretung schon an
der Vorschrift des Art. 184 O. R., da die hienach erforderliche
schriftliche Beurkundung der Abtretung zugestandenermaßen nicht
stattgefunden habe. Dafür daß die Beklagte als Dritte ohne
Weiteres aus dem Vertragsschlusse (ohne spätere Rechtsüber
tragung) Rechte erworben hätte, müßte gefordert werden, daß
ersichtlicherweise die Leistung unter den vertragsschließenden
Parteien zu ihren Gunsten, bezw. überhaupt zu Gunsten Dritter
bedungen worden sei (Art. 128 O. R.) Nun bezeichne die
Police eine Drittperson, welcher die Rechte aus dem Ver
sicherungsvertrage zustehen sollen, nicht; auch die Deklarationen
oder die Vertragseinleitung enthalten keinerlei diesbezügliche
Bestimmung. Die Angabe des Agenten der Versicherungsgesell
schaft in seiner Begutachtung der Versicherung endlich, daß der
Zweck der Versicherung Vorsorge für die Familie sei, besitze
hier keine rechtliche Bedeutung. Möge dieses Urtheil des Agenten
über das Motiv der Versicherung selbst auf der eigenen An
gabe des Versicherten beruhen, so könnte dies den Vertrag offen
bar noch nicht zu einem Vertrage zu Gunsten Dritter stempeln,
um so weniger, als dieses Motiv an und für sich noch gar
nicht bedinge, daß nach der Intention des Versicherten die Ver
sicherungssumme im Voraus der Familie desselben zukommen
solle. Es liege also ein Nachweis dafür, daß Josef Amberg sel.
die Versicherung zu Gunsten der Beklagten eingegangen habe,
nicht vor. Die Versicherungssumme sei daher als Bestandtheil
seines Nachlasses zu behandeln. Die Einrede der abgeurtheilten
Sache sei bereits durch das obergerichtliche Erkenntniß vom
2. Mai 1885 erledigt. Es fehle für dieselbe auch das Er
forderniß, daß über die gleiche Sache zwischen den gleichen
III. Obligationenrecht. N° 39.
Parteien geurtheilt worden sei. Denn zu der Verhandlung vor
Bezirksgericht Zürich sei blos der Mitkläger B. Amberg, und
zwar nicht etwa als Vertreter der Konkursmasse oder der üb
rigen Mitkläger vorgeladen worden, wie denn auch gar nicht
ersichtlich sei, daß derselbe zu einer solchen Vertretung befugt
gewesen wäre.
2. Die auf das Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich vom
13. September 1884 gestützte Einrede der abgeurtheilten Sache
beurtheilt sich nicht nach den Normen des eidgenössischen Pri
vatrechts, sondern zunächst nach den Regeln des kantonalen
Rechts. Dieselbe entzieht sich daher der Kognition des Bundes
gerichtes als Civilgerichtshof. Uebrigens ist diese Einrede vom
Vorderrichter offenbar mit Recht verworfen worden.
3. Was sodann die Frage anbelangt, ob der vermittelst der
Police vom 25. August 1875 vom Ehemann der Beklagten mit
der schweizerischen Rentenanstalt abgeschlossene Versicherungs
vertrag zu Gunsten der Beklagten abgeschlossen worden sei,
derart, daß durch den Vertrag selbst ein (bedingtes und be
legtes) Recht der Beklagten auf die Versicherungssumme be
gründet wurde, so ist dieselbe nicht nach eidgenössischem, sondern
nach dem zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages
geltenden kantonalen Rechte zu beurtheilen. Freilich wird das
Recht des Dritten, zu dessen Gunsten eine Versicherung des
eigenen Lebens auf den Todesfall abgeschlossen ist, jedenfalls
erst mit dem Tode des Versicherten zu einer festen, einseitig
nicht mehr entziehbaren, Berechtigung. Allein die für den
Rechtserwerb des dritten Begünstigten grundlegende juristische
Thatsache ist doch der Versicherungsvertrag; nach dem zur Zeit
des Abschlusses des Versicherungsvertrages geltenden Rechte ist
also gemäß Art. 882, Abs. 1 O. R. zu beurtheilen, ob ein
Vertrag zu Gunsten des Dritten abgeschlossen wurde und
gültig abgeschlossen werden konnte. Demnach entzieht sich die
Entscheidung des Vorderrichters in dieser Beziehung der Nach
prüfung des Bundesgerichtes (Art. 29 O. G.)
4. Ebenso ist für die rechtliche Natur der streitigen Lebens
versicherungspolice, dafür ob dieselbe als Inhaberpapier oder
als bloßes Legitimationspapier zu betrachten sei, das zur Zeit
ihrer Ausstellung geltende kantonale und nicht das eidgenös
B. Civilrechtspflege.
sische Recht maßgebend (vergl. hierüber die ausführliche Er
örterung in der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Hauert
vom 21. Juni 1884, Amtliche Sammlung X S. 276 u. ff.); es ist
somit gemäß der Entscheidung des Vorderrichters ohne weiteres
davon auszugehen, daß die streitige Police kein Inhaberpapier
sondern ein Legitimationspapier ist, aus welchem nicht der In
haber als solcher, sondern nur Derjenige berechtigt ist, welcher
seinen (mittelbaren oder unmittelbaren) Rechtserwerb vom
Promissar des Versicherungsvertrages nachzuweisen vermag.
5. Demnach ist denn klar, daß ein Recht der Beklagten auf
die Versicherungssumme nur dann anerkannt werden kann,
wenn die Forderung aus dem Versicherungsvertrage ihr von
ihrem verstorbenen Ehemanne wirksam abgetreten (eedirt)
worden ist. Dafür nun, ob eine solche Abtretung wirksam statt
gefunden habe, ist der Zeit nach gemäß Art. 882, Abs. 2 O. R.
eidgenössisches und nicht kantonales Recht maßgebend. Denn
die von der Beklagten behauptete Abtretung fällt in die Zeit
nach dem Inkrafttreten des eidg. Obligationenrechtes und es
wäre übrigens auch im Zweifel nach Art. 904 O. R. das
eidgenössische Gesetz anzuwenden. Dagegen hat der Anwalt der
Beklagten im mündlichen Vortrage behauptet, es sei hier sach
lich eidgenössisches Recht nicht anwendbar, insbesondere komme
Art. 184 O. R. nicht zur Anwendung. Die behauptete Ab
tretung an die Beklagte könne nicht anders qualifizirt werden
denn als Schenkung; die Form der Schenkung bestimme sich
aber gemäß Art. 10 O. R. nicht nach eidgenössischem, sondern
nach kantonalem Rechte; nach kantonalem luzernischem Rechte
aber, welches die Regel des Art. 184, Abs. 2 O. R. nicht
kenne, liege hier eine gültige Schenkung vor. Diese Ausfüh
rungen vermöchten jedenfalls den Antrag der Beklagten auf
sofortige Abweisung der Klage nicht zu begründen; wären die
selben richtig, so könnten sie blos dahin führen, die vorin
stanzliche Entscheidung, weil in derselben zu Unrecht und unter
Verletzung des Art. 10 O. R. die Regel des Art. 184, Abs. 2
O. R. angewendet worden sei, aufzuheben und die Sache zu
erneuter Beurtheilung an den Vorderichter zurückzuweisen.
Denn dieser hat über die Frage, ob hier eine, nach den Be
stimmungen des kantonalen Rechts gültige Schenkung vorliege,
III. Obligationenrecht. No 39.
gar nicht entschieden, weil er hiezu, von seinem Standpunkte
aus, daß von einer wirksamen Abtretung schon mit Rücksicht
auf Art. 184, Abs. 2 O. R. nicht die Rede sein könne, keine
Veranlassung hatte. Das Bundesgericht dagegen wäre nach
Art. 29 O. G. gewiß nicht befugt, über die Frage der Gültig
keit der Schenkung nach kantonalem Rechte seinerseits zu ent
scheiden. Die gedachte Ausführung des Anwaltes der Beklagten
kann aber überhaupt nicht gebilligt werden. Richtig ist freilich,
daß das kantonale Recht die Form der Schenkung bestimmt
(Art. 10) O. R.) und daß demgemäß nach kantonalem Rechte
zu entscheiden ist, ob eine Schenkung (möge nun dieselbe eine
Forderung irgend welcher Art, eine bewegliche oder unbeweg
liche körperliche Sache oder was immer betreffen) zwischen den
Parteien formlos verbindlich ist oder zu ihrer Gültigkeit einer
bestimmten und welcher Form bedarf. Allein daraus folgt durch
aus nicht, daß nun auch für die Uebereignung eines geschenkten
Objektes an den Beschenkten schlechthin kantonales und nicht eidge
nössisches Recht gelte; vielmehr muß zwischen dem der Uebereignung
zu Grunde liegenden Schenkungsvertrage und der Uebereignung
selbst unterschieden werden. Für erstere gilt gemäß Art. 10
O. R. stets kantonales, für letztere dagegen je nach der Natur
des geschenkten Objektes bald kantonales, bald eidgenössisches
Recht; kantonales Recht, wenn es sich z. B. um Liegen
schaften, eidgenössisches Recht, wenn es sich um bewegliche
Sachen oder (nicht grundversicherte) Forderungen handelt. Es
dürfte doch schon nach dem zwingenden Wortlaute des Gesetzes
(Art. 199 O. R: Wenn in Folge eines Vertrages u. s. w.)
einem begründeten Zweifel kaum unterliegen, daß z. B. für
die Uebertragung des Eigenthums an beweglichen Sachen auch
dann, wenn dieselbe schenkungsweise geschieht, die Regeln des
Art. 199 u. ff. O. R. maßgebend sind und nicht etwa das
kantonale Recht in Kraft geblieben ist. Ganz das Gleiche muß
aber auch für die Uebereignung (Abtretung) von (nicht grund
versicherten) Forderungen gelten. Das eidg. Obligationenrecht
regelt diese ganz allgemein, mag das der Abtretung zu Grunde
liegende Verhältniß Schenkung, Kauf, Leistung an Zahlungs
statt oder welches immer sein; so wenig seit dem Inkrafttreten
des Obligationenrechtes in Folge Vertrages Eigenthum an
B. Civilrechtspflege.
einer beweglichen Sache aus irgend welcher causa anders als
durch Besitzübergabe oder was ihr gleichsteht übertragen werden
kann, so wenig kann seither eine solche Forderung anders als
gemäß den einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Ge
setzes wirksam übertragen werden. Es ergiebt sich auch z. B.
schon aus Art. 192, Abs. 3 O. R. daß das Gesetz nicht nur
entgeltliche, sondern auch unentgeltliche Abtretungen im Auge
hat und normiren will. Demnach gilt denn der Grundsatz des
Art. 184, Abs. 2 auch für schenkungsweise Cessionen. Dies
muß aber dazu führen, die Beschwerde der Beklagten zu ver
werfen, denn eine schriftliche Beurkundung der von ihr be
haupteten Cession hat offenbar nicht stattgefunden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde der Beklagten und Rekurrentin ist ver
worfen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
28. Januar 1887 sein Bewenden.
40. Urtheil vom 10. Juni 1887
in Sachen Wittwe Zwicki gegen Boner und Walser.
A. Durch Urtheil vom 28. März 1887 hat das Kantons
gericht des Kantons Graubünden erkannt:
Die Appellationsbeschwerde wird als begründet erklärt und
daher der Entscheid des Bezirksgerichtes Unterlandquart vom 29.
Juni 1886 aufgehoben.
2. Die gerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz, letz
tere im Betrage von 214 Fr., hat appellate Partei zu tragen
und überdies an die Appellanten für außergerichtliche Kosten
erster und zweiter Instanz zusammen la Fr. zu vergüten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin, die Wittwe L.
Zwicki, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu
tigen Verhandlung stellt der Anwalt der Beklagten und Rekurs
III. Obligationenrecht. No 40.
beklagten vor Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache
den Antrag: Das Bundesgericht wolle auf die gegnerische Be
schwerde mangels Kompetenz nicht eintreten, unter Kosten und
Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Klä
gerin und Rekurrentin, das Bundesgericht wolle sich kompetent
erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rechtsbegehren der Klägerin gehen laut Leitschein
dahin: 1. Verpflichtung der Beklagten, die laut Kaufvertrag
vom 24. Oktober 1868 dem klägerischen Erblasser gegenüber
eingegangenen Verbindlichkeiten sofort vollständig zu erfüllen,
eventuell 2. Aufhebung des bezeichneten Vertrages unter allen
Folgen der Rückzahlung und des Schadenersatzes, sowie unter
Vorbehalt weiterer Rechte der Klägerin und Kostenfolge. Durch
den gedachten Vertrag vom 24. Oktober 1868 verkauften die
Beklagten dem Erblasser der Klägerin: 1. Die Wollspinnerei
und Kardereigebäude nebst Pertinenzen in Malans... 2. Die
Wasserkraft, wie solche durch Herrn I. U. Zweifel von der
ehrsamen Gemeinde Malans laut dem an den Käufer auszu
händigenden Vertrag ist erworben worden. 3. U. s. w. Strei
tig ist nun zwischen den Parteien nach dem Thatbestande der
Vorinstanz einzig geblieben, ob die Beklagten Art. 2 dieses
Vertrages dadurch ersüllt haben, daß sie dem Erwerber eine
beglaubigte Kopie aus dem Gemeindsprotokolle von Malans
vom 12. Mai 1856 sowie aus dem Kassabuche dieser Gemeinde
vom 1. Juni gleichen Jahres ausgehändigt haben, wovon die
erstere folgendermaßen lautet: Dem Herrn Ulrich Zweifel
wird seiner Anmeldung über die Errichtung einer Fabrik gegen
eine Gratifikation von der Gemeinde mit Mehrheit entsprochen,
die letztere dagegen besagt: Von Herrn Zweifel für Gratisi
kation einer am Mühlebach zu erstellenden Spinnfabrik baar
500 Fr. Die Vorinstanz nimmt gemäß den Ausführungen der
Beklagten an, durch Uebergabe dieser Dokumente sei der Vertrag
erfüllt, weil aus dem Berichte des ursprünglichen Erwerbers der
Wasserkraft, I. U. Zweifel, vom 2. April 1883 fowie aus
Erklärungen der Gemeinde Malans vom 27. August 1883 und
des Kreisamtes Mayenfeld vom 28. Juni 1886 sich ergebe,
XIII 1887