B. Civilrechtspflege.
Akten, diese keine irgend hinlänglichen Anhaltspunkte, um dies
anzunehmen und es hat denn auch heute der rekurrentische An
walt hierauf kein erhebliches Gewicht mehr gelegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Beklagten und Rekurrenten Jo
hannes Rohner wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten; die
Weiterziehung der übrigen Rekurrenten wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem an
gefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Appenzell
A. Rh. vom 1, März 1887 sein Bewenden.
35. Urtheil vom 6. Mai 1887 in Sachen
Appenzeller Stickerkrankenkasse gegen Äylé Idoux.
A. Durch Urtheil vom 24. Februar 1887 hat das Kantons
gericht des Kantons Appenzell J. Rh. erkannt:
- Es sei Herr Aylé Idoux verpflichtet, an das an ihn an
gelegte Pfand von 10,644 Fr. a Cts. die Hälfte 5322 Fr.
40 Ets. zu bezahlen, und zwar an den Centralverband Sektion
Appenzell J. Rh.
- Die sämmtlichen durch diesen Prozeß entstandenen Ge
richtsunkosten haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.
- Von Zusprechung außerrechtlicher Entschädigung wird Um
gang genommen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht.
Die Klägerin, die Sektion Appenzell J. Rh. des Central
stickerkrankenvereins, beantragt: es sei ihr Klagsbegehren zu
zusprechen und demnach der Beklagte gerichtlich anzuhalten,
sämmtliche von Anfang des Jahres 1878 bis Ende des Jahres
1885 den Arbeitern in der Fabrik Ziel als Maschinenent
schädigung und Bußen vom Lohne abgezogenen Summen im
Betrage von 10,644 Fr. a Cts. an die Klägerin auszubezahlen,
unter Kostenfolge.
III. Obligationenrecht. N° 35.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten:
a. Abänderung des kantonsgerichtlichen Urtheils vom 24. Fe
bruar laufenden Jahres im Sinne der Abweisung der Klage
des Centralstickerkrankenvereins, Sektion Appenzell, weil
aa. Kläger zur Klage nicht legitimirt ist und
bb. die eingeklagte Forderung auch materiell unbegründet ist.
b. Die Verpflichtung der klagenden Partei zur Vergütung
aller bisher erlaufenen gerichtlichen und Parteikosten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das am 7. März 1878 von der Standeskommission des
Kantons Appenzell I. Rh. genehmigte Reglement der mechani
schen Stickfabrik des Beklagten im Ziel in Appenzell enthielt
u. a. folgende Bestimmungen: Art. 12. Jeder Sticker, wel
cher ohne Bewilligung des Direktors abwesend war und sich
nicht durch ein ärztliches Zeugniß oder durch einen Ausweis
des Bezirkshauptmannamtes wegen dringender Umstände ent
schuldigen kann, bezahlt als Maschinenentschädigung für einen
halben Tag 1 Fr. 50 Cts. und für einen ganzen Tag 3 Fr.
13: Jeder Sticker, welcher ohne Urlaub zu spät erscheint oder
zu früh fortgeht, bezahlt für 15 Minuten 20 Cts., für 30
Minuten 40 Cts., ausnahmsweise Fälle vorbehalten, welche
Gelder als Bußen der Krankenkasse zufallen; für ¼ Tag sind
75 Ets. zu entrichten (als Maschinenentschädigung zu betrach
ten). 14: Schlechtes Putzen am Samstage wird mit 50 Cts.
gebüßt (zu Gunsten der Krankenkasse). In Anwendung dieser
Bestimmungen hat der beklagte Fabrikherr von Anfang 1878
bis Ende 1885 (wo eine Aenderung der betreffenden Regle
mentsbestimmungen vorgenommen wurde) den bei ihm beschäf
tigten Arbeitern für seine Geschäftskasse Beträge von zusammen
10,644 Fr. für Maschinenzins und 168 Fr. für kleinere
Bußengelder vom Lohne abgezogen. Im Jahre 1885 gaben
diese Lohnabzüge Anlaß zu Reklamationen bei den kantonalen
und eidgenössischen Behörden. Das schweizerische Handels und
Landwirthschaftsdepartement reskribirte am 29. Januar 1886
an die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.: es sei
strenge darauf zu halten, daß die Bußen das in Art. 7 des
eidgenössischen Fabrikgesetzes vorgeschriebene Maximum (Hälfte
XIII 1887
B. Civilrechtspflege.
des Taglohnes) nicht überschreiten und es seien die bisher ein
gezogenen Bußen, unter Vorbehalt von Al. 4 des erwähnten
Art. 7 (betreffend Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder ver
dorbene Stoffe) zurückzuerstatten resp. dem in diesem Art. 7
vorgeschriebenen Zwecke dienstbar zu machen, also im Interesse
der Arbeiter, namentlich für die Unterstützungskasse, zu verwen
den, soweit es nicht geschehen sein sollte. Von der Standes
ommission des Kantons Appenzell I. Rh. über die Art und
Weise der Vollziehung dieser Weisung angefragt, erwiderte das
eidgenössische Handels und Landwirthschaftsdepartement am 15.
Februar 1886: Es sei unbestritten, daß der von der Firma
Aylé Idoux von den Arbeitern bezogene Maschinenzins eine
ungebührliche Forderung gewesen sei; derselbe habe für den
Sticker 3 Fr. per Tag betragen, während nach einer dem De
partement zugekommenen, als zuverläßig bezeichneten, Berechnung
der tägliche Zins einer Maschine, zu 10% berechnet, 33 Cts.
und der durch Stillestehen der Maschine dem Fabrikanten ent
gangene Gewinn per Tag und Maschine 44 Cts. (inklusive den
erwähnten Maschinenzins) betragen solle. Das Departement finde
daher, es sei billig, daß der Fabrikinhaber die als Maschinen
zins bezogenen Summen zurückerstatte; dagegen wäre es, um
einem definitiven Entscheide der zuständigen administrativen oder
richterlichen Behörden vorzubeugen, entschieden wünschenswerth,
wenn er sich auf gütlichem Wege hiezu verstehen lassen könnte.
Eine gütliche Verständigung kam aber nicht zu Stande. Vielmehr
klagte nun die Sektion Appenzell des Centralverbandes der Kran
kenunterstützungsvereine der Sticker gegen den Beklagten, vor den
appenzell-innerrhodischen Gerichten dahin, derselbe habe die als
Maschinenzins und Bußen bezogene Summe von 10,644 Fr.
a Cts. an sie auszubezahlen. Der Centralverband der Kran
kenunterstützungsvereine der Sticker, welcher im Jahr 1883 35
Sektionen zählte, hat den Zweck, jedem demselben als Sektion
beigetretenen Krankenunterstützungsvereine der Sticker auf Grund
lage der Gegenseitigkeit seine Existenz und Lebensfähigkeit zu
sichern. Die Sektion Appenzell desselben besteht, soviel aus
den Akten ersichtlich, seit Oktober 1878; Mitglieder derselben
können werden, sämmtliche Sticker und Angestellten mechanischer
III. Obligationenrecht. N° 35.
Stickereien, die das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt und das
fünfzigste noch nicht überschritten haben, sowie Arbeitgeber,
welche noch selbst Sticker sind; als Passivmitglieder (ohne
Wählbarkeit in die verwaltende Kommission) werden auch Stick
fabrikanten aufgenommen. Zweck des Vereins ist Unterstützung
der Mitglieder in Krankheitsfällen und Leistung eines Beitrages
an die Beerdigungskosten verstorbener Mitglieder nach den
nähern Bestimmungen der Statuten.
2. Der Beklagte hat in erster Linie die Parteifähigkeit des
klagenden Vereins, sodann dessen Legitimation zur Sache be
stritten. Ueber die erstere Einwendung sprechen sich die kanto
nalen Gerichte gar nicht aus. Da nun nicht behauptet ist, daß
der klägerische Verein durch Eintrag in das Handelsregister nach
Art. 678 oder Art. 716 O. R. das Recht der Persönlichkeit
erworben habe, da ferner nicht nachgewiesen ist, daß demselben
nach kantonalem Rechte die Eigenschaft einer juristischen Person
zukomme, so ist allerdings zweifelhaft, ob der Klägerin über
haupt die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen und verklagt zu
werden, zustehe. Indessen soll hierauf ein entscheidendes Gewicht
nicht gelegt werden, denn die Klage ist jedenfalls wegen mangeln
der Legitimation der Klägerin zur Sache abzuweisen.
3. Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation ist Be
streitung des Klagegrundes und nicht Einrede im eigentlichen
Sinne des Wortes, am allerwenigsten prozeßnale Einrede. Der
selbe macht ja geltend, daß das eingeklagte Recht jedenfalls in
der Person des Klägers nicht begründet sei, richtet sich also
gegen einen Theil des Klagefundamentes. Es ist daher klar,
daß die Legitimation zur Sache der Klägerin nicht, wie die
zweite Instanz annahm, einfach daraus abgeleitet werden kann,
daß die Klägerin für ihre Forderung ein Pfandbot gelegt habe.
4. Der klagende Verein leitet seine Legitimation zur Sache
wesentlich daraus ab, daß er während der Jahre 1878 1885
der einzige Krankenunterstützungsverein für Sticker in Appenzell
gewesen sei, daß eine große Anzahl (ehemaliger und gegenwär
tiger) Arbeiter der beklagten Fabrik ihm angehören, daß er an
solche Arbeiter erhebliche Unterstützungsbeiträge bezahlt habe und
daß auch eine größere Anzahl von (ehemaligen und gegenwärtigen)
B. Civilrechtspflege.
Arbeitern der beklagten Fabrik verlangt haben, es sollen die
ihnen abgezogenen Bußengelder u. s. w. in seine Kasse fallen.
Art. 7 Absatz 3 des eidgenössischen Fabrikgesetzes bestimme, daß
verhängte Bußen im Interesse der Arbeiter, namentlich für
Unterstützungskassen, zu verwenden seien. Der den Arbeitern
der beklagten Fabrik abgezogene Maschinenzins sei nun nichts
anderes als eine, zudem meist das gesetzliche Maximum der
Hälfte des Taglohnes übersteigende, Buße. Die betreffenden
Beträge müssen also dem klagenden Vereine, als im fraglichen
Zeitraume einzigen Unterstützungsvereine für Sticker, zugewendet
werden.
5. Diese Argumentation geht fehl, selbst wenn deren thatsäch
liche, übrigens theilweise bestrittene, Prämissen als völlig richtig
vorausgesetzt werden. Es kann dahin gestellt bleiben, welches die
rechtliche Natur des streitigen, Maschinenzinses ist. Denn mag
es sich damit wie immer verhalten, so steht doch unter allen Um
ständen der Klägerin ein Recht, die betreffenden Beträge für ihre
Kasse herauszuverlangen, nicht zu. Soweit in dem Maschinen
zins ein zuläßiger Lohnabzug für Schädigung des Fabrikherrn
durch den Arbeiter liegen sollte, besteht natürlich irgendwelches
Forderungsrecht überhaupt nicht. Sollten dagegen Stipulation
und Bezug des fraglichen Maschinenzinses mit einer Prohibi
tivbestimmung des Gesetzes in Widerspruch stehen, so steht jeden
falls nicht der Klägerin, sondern nur den einzelnen Arbeitern,
welchen gesetzwidrige Lohnabzüge gemacht wurden, ein Klage
recht zu. Irgend ein Rechtsgrund, auf welchen gestützt eine
Unterstützungskasse oder ein Unterstützungsverein an Stelle von
Fabrikarbeitern diesen gebührende, gesetzwidrig vorenthaltene,
Lohnbetreffnisse für sich einklagen könnte, ist von der Klägerin
gar nicht namhaft gemacht worden und besteht selbstverständlich
nicht. Sollte endlich in dem Maschinenzinse eine gesetzlich zu
läßige, nach Art. 7 des Fabrikgesetzes im Interesse der Arbeiter,
namentlich für Unterstützungskassen, zu verwendende, Buße
liegen, so ist auch in diesem Falle der klägerische Verein zur
Sache nicht legitimirt. Allerdings ist nach Art. 7 leg. cit. der
Fabrikherr nichl berechtigt, Bußengelder seinen Geschäftseinnah
men zuzurechnen und darüber nach Belieben zu verfügen; son
III. Obligationenrecht. N° 35.
dern im Gegentheil verpflichtet, dieselben im Interesse der Ar
beiter, namentlich für Unterstützungskassen zu verwenden. Dieser
gesetzlichen Verpflichtung des Fabrikanten entspricht zweifellos
Recht und Pflicht der administrativen Aufsichtsbehörden, über
bestimmungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Bußen
gelder zu wachen, insbesondere auch bei Ausstellung der hoheit
lich zu genehmigenden Fabrikordnungen (Art. 8 des Fabrikge
setzes); es steht diese Verpflichtung des weitern unter der Sanktion
der Strafbestimmungen des Art. 19 des eidgenössischen Fabrik
gesetzes und es wird im Fernern anzuerkennen sein, daß die
Arbeiter einer Fabrik berechtigt sind, gegen den Fabrikherrn im
Civilwege dahin zu klagen, daß er die Bußen nicht seinem Ge
schäftsfonds einverleibe, sondern in angemessener Weise im
Interesse seiner Arbeiter, insbsondere für eine Unterstützungs
kasse derselben, d. h. eine Unterstützungskasse der Fabrik, ver
wende. Dagegen kann gar keine Rede davon sein, daß ander
weitig bestehende gewerbliche oder andere Unterstützungsvereine
deßhalb, weil eine Mehrzahl von Arbeitern einer Fabrik ihnen
angehört und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder von
ihnen unterstützt worden ist, berechtigt seien, die in der frag
lichen Fabrik gefallenen Bußengelder ganz oder theilweise für
sich zu beanspruchen. Eine derartige Berechtigung statuirt das
Gesetz nirgends, sie ist vielmehr mit Wortlaut und Sinn des
selben völlig unvereinbar. Nach dem Gesetze steht die Entschei
dung über die Verwendung der Bußengelder zunächst der Fa
brikleitung zu, allerdings mit der Beschränkung, daß die
Verwendung im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unter
stützungskassen, geschehen muß. Es ist ferner völlig klar, daß
der Gesetzgeber, wenn er ein Recht von gewerblichen oder andern
Unterstützungsvereinen auf die Bußengelder hätte anerkennen
wollen, zugleich über Organisation und Verwaltung der berech
tigten Kassen oder Vereine sichernde Vorschriften, welche eine
zweckmäßige Verwendung der Fonds gewährleisten, hätte treffen
müssen. Daß er dies nicht gethan hat, zeigt deulich, daß er
unter den Unterstützungskassen, wovon in Art. 7 leg. cit. die
Rede ist, lediglich Unterstützungskassen der Fabrik, über deren
Verwaltung dem Fabrikherrn, wie auch der Arbeiterschaft der
B. Civilrechtspflege.
Fabrik, eine Kontrolle zusteht, verstanden hat, wobei allerdings
bedauert werden mag, daß das Gesetz über die rechtliche Stel
lung dieser Kassen keine nähern, deren Bestand und Schicksal
z. B. für den Fall des Konkurses des Fabrikherrn sichernden,
Bestimmungen getroffen hat.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons
Appenzell J. Rh. vom 24. Februar 1887 wird dahin abgeän
dert, daß die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der
Klägerin abgewiesen wird.
36. Arrêt du 7 Mai 1887, dans la cause
de la Banque cantonale vaudoise, contre la Liberté.
Par arrêt du 25 Février 1887, la Cour d Appel du canton
de Fribourg a débouté la Banque cantonale des conclusions
par elle prises en la cause, et tendant à ce que le journal la
Liberté, soit l imprimerie catholique à Fribourg, soit con
damné à reconnaître :
A. Que lui ou les personnes dont il est responsable a
commis, sans droit, soit à dessein, soit par négligence ou
imprudence, une faute grave en publiant dans le N° 75 du
2 Avril 1886, un télégramme daté de Lausanne, portant que
la direction de la Banque cantonale vaudoise aurait reçu des
observations du bureau du Contrôle fédéral des banques
d émission.
B. Qu en conséquence il a l obligation d acquitter à la
Banque instante, à titre de dommages-intérêts, en vertu des
art. 30 et suivants du code fédéral des obligations, et sous
réserve de la modération du juge, une somme de dix mille
francs.
Par le même arrêt, la Cour admet le journal la Liberté
dans sa conclusion prise en libération de celles de la par
tie demanderesse.
III. Obligationenrecht. N° 36.
C'est contre cet arrêt que la Banque cantonale recourt
au Tribunal fédéral, pour fausse application des art. 50 et
suivants C.(
Dans leurs plaidoiries de ce jour, les conseils des parties
reprennent les conclusions formuiées devant les instances
cantonales : la partie recourante reconnaît qu il y aura lieu
en tout cas de réduire considérablement le chiffre des sien
nes. Elle déclare en outre renoncer à réclamer le montant
minime du dommage effectif qu'elle a dû supporter pour
frais de circulaires, dépêches, etc., occasionnés par la néces
sité de démentir le télégramme cause du litige.
Statuant en la cause et considérant en fait et en droit :
1° Dans son N° 75 du 2 Avril 1886, le journal la Liberté,
paraissant à Fribourg, a publié dans ses colonnes un télé
gramme daté de Lausanne de la teneur suivante :
Lausanne, 1er Avril.
On dit ici que la direction de la Banque cantonale vau
doise aurait reçu des observations de la part du bureau
du Contrôle fédéral des banques d émission.
Le journal lausannois l'Estafette a reproduit cette nouvelle
dans son numéro du 2 Avril, puis l a démentie le lendemain,
3 Avril. Le 4 dit, la direction de la Banque cantonale a invité
la rédaction de ce journal à porter à la connaissance du public
que le fait signalé par la Liberté de Fribourg est absolument
faux, et le 5 la même direction ayant reproché à l'Estafette
la légèreté coupable avec laquelle elle avait reproduit la dé
pêche de la Liberté, la rédaction de ce journal lui a répondu,
entre autres, que cette nouvelle ne pouvait porter aucune
atteinte au crédit et à la considération de la Banque canto
nale vaudoise.
Par exploit notifié le 8 du même mois, la dite Banque a
sommé l administration du journal la Liberté d avoir à dé
cliner le nom de l'auteur de la dépêche du 1er Avril ; mais
il n'a été donné aucune suite à cette sommation.
La Banque cantonale vaudoise ayant fait assigner l'admi
nistration défenderesse devant le Tribunal de la Sarine, elle