168 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfass ung.
VII. Gesetzgebungsrecht
des Bundes betreffend das Obligationenrecht.
Attributions législatives de la Confédération
en matière de droit des obligations.
27. Urtheil vom 22. April 1887 in Sachen
Vogel und Genossen.
A. Nach 11 des baselstädtischen Gesetzes über das Hausir
wesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbsbetrieb, die
öffentlichen Aufführungen und Schauvorstellungen, das Trödel
und Pfandleihgewerbe, vom 13. November 1882, ist zur Be
treibung der Gewerbe eines Trödlers (gewerbsmäßigen Käufers
und Verkäufers von gebrauchten Metallgeräthschaften, Metall
bruch, Kleidungs , Bett und Wäschestücken, hausräthlichen Ge
genständen) oder eines Pfandleihers eine polizeiliche Bewilli
gung erforderlich, die nur solchen Bewerbern ertheilt werden
darf, welche hier niedergelassen und gut beleumdet sind.
Durch Urtheil des Strafgerichtes von Basel vom 23. Oktobe
1886 wurden die Rekurrenten Leopold Heizmann, Jakob Schär
und Xaver Vogel, welche sämmtlich in Basel das Trödlergewerbe
betreiben, gleichzeitig mit mehreren andern Personen, wegen
Hehlerei zu Freiheitsstrafen verurtheilt, weil sie von einem
vierzehnjährigen Knaben verschiedene, von ihm durch Betrug er
langte, Gegenstände unter verdächtigen Umständen erworben
hatten. In Folge dieser Verurtheilung wurde den Rekurrenten
durch das Polizeidepartement des Kantons Baselstadt eröffnet,
daß ihnen, nach Ablauf des für das Jahr 1886 ertheilten
Trödlerpatentes, kein neues Patent mehr werde ertheilt werden,
weil sie den laut 11 des Gesetzes vom 13. November 1882
erforderlichen guten Leumund eingebüßt haben. Gegen diese
Verfügung rekurirten die Beschwerdeführer an den Regierungs
rath des Kantons Baselstadt, wurden aber durch Beschlüsse
dieser Behörde vom 24. und 31. Dezember 1886 (eröffnet am
2. Januar 1887) abgewiesen.
VII. Gesetzgebungsrecht des Bundes betr. das Obligationenrecht. N° 27. 169
B. Am 14. Januar 1887 reichten hierauf die Rekurrenten
(gemeinsam mit mehreren andern Betheiligten) dem schweize
rischen Bundesrathe eine Beschwerdeschrift ein, in welcher sie
das baselstädtische Gesetz vom 18. November 1882 sowohl im
ganzen als speziell in verschiedenen einzelnen Bestimmungen als
verfassungswidrig anfochten; sie behaupteten, dieses Gesetz ver
stoße gegen Art. 31, 4 und 64 B. V. sowie gegen das schwei
zerische Obligationenrecht und das Bundesgesetz betreffend die
persönliche Handlungsfähigkeit. Der Bundesrath wies durch
Entscheidung vom 11. Februar 1887 diese Beschwerde als un
begründet ab, wobei er sich indeß für Beurtheilung der auf
Art. 4 und 64 B. V. sowie auf das Obligationenrecht und
das Handlungsfähigkeitsgesetz gestützten Beschwerden als inkom
petent erklärte.
C. Nunmehr stellten die Rekurrenten durch Schriftsatz vom
7./28. Februar 1887 beim Bundesgerichte die Anträge:
- Das genannte Gesetz des Großen Rathes des Kantons
Baselstadt vom 13. November 1882 sei nichtig zu erklären und
aufzuheben, eventuell soweit als es mit den Bestimmungen
der beiden allegirten Bundesgesetze im Widerspruche steht.
- Die Beschwerdeführer seien berechtigt, gegen Erlegung der
gesetzlichen Taxe das Trödlergewerbe pro 1887 fortzuführen,
eventuell es sei ihnen die Bewilligung zum Fortbetriebe des
selben zu ertheilen.
3..
- Dem Kanton Baselstadt seien die Kosten der bisherigen
beschwerden der Beschwerdeführer zu überbinden mit 95 Fr.
Zur Begründung führen sie wesentlich aus:
- Das baselstädtische Gesetz vom 13. November 1882 greife
in das nach Art. 64 B. V. dem Bunde vorbehaltene und durch
die Bundesgesetze betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit
und das Obligationenrecht normirte Gebiet der Gesetzgebung
über die persönliche Handlungsfähigkeit und den Mobiliar
verkehr ein und ermangle daher der konstitutionellen Grund
lage. Der Kanton Baselstadt sei nicht befugt, über den
An und Verkauf beweglicher Sachen, womit das Trödlergewerbe
sich befasse, Vorschriften aufzustellen, insbesondere Vorschriften
170 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
beschränkender Natur, welche den Bundesgesetzen fremd seien.
Verfassungs und bundesgesetzwidrig seien neben 11, welcher
für das Trödlergewerbe den Patentzwang vorschreibe, die Be
stimmungen der 12, 22 und 23 des Gesetzes, welche den
Trödlern untersagen, etwas von Minderjährigen anzukaufen
oder zu Pfand zu nehmen, denselben eine Anzeigepflicht bei
verdächtigen Verkaufsofferten auflegen, sie zu besonderer Buch
führung verpflichten, fortwährender Aufsicht durch die Polizei
unterstellen und für Widerhandlungen strenge Strafe androhen.
2. In diesen Gesetzesbestimmungen liege zugleich eine Ver
letzung der Gleichheit vor dem Gesetze, da für andere Gewerbe
derartige beschränkende und gefährliche Bestimmungen nicht be
stehen.
3. Auch die Anwendung des Gesetzes durch die kantonalen
Behörden verletze die Gleichheit vor dem Gesetze. Einerseits sei
eine hübsche, gefällige Trödlerin, M. V., welche von dem
gleichen Knaben und unter den gleichen Umständen wie die
Rekurrenten Waaren gekauft habe, gar nicht bestraft und ihr
die Bewilligung zum Fortbetriebe des Trödlergewerbes nicht
verweigert worden; andrerseits betreiben in Basel viele Per
sonen (wovon die Rekurrenten 10 namhaft machen) thatsächlich
das Trödlergewerbe, ohne ein Patent zu besitzen und daher den
für patentirte Trödler geltenden lästigen Bestimmungen unter
worfen zu sein. Ferner bestimme 23 des Gesetzes vom
13. November 1882, daß Trödlern, welche wiederholt wegen
Verletzung des Gesetzes bestraft worden seien, der fernere Be
trieb des Gewerbes gänzlich zu untersagen sei. Die Rekurrenten
aber seien nur einmal bestraft worden; es habe ihnen daher
der Fortbetrieb des Trödlergewerbes nicht untersagt werden
können.
D. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt macht in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen
geltend: Die Beschränkungen, welchen das Gesetz vom 13. No
vember 1882 das Trödlergewerbe unterwerfe, finden ihre Recht
fertigung in der besondern Natur dieses Gewerbes. Der Bun
desrath habe denn auch ausdrücklich anerkannt, daß dieselben
die Ausübung dieses Gewerbes nicht beeinträchtigen oder un
VII. Gesetzgebungsrecht des Bundes betr. das Obligationenrecht. N° 27. 171
möglich machen und daher nicht gegen Art. 31 B. V. verstoßen.
Demnach sei auch Art. 4 B. V. nicht verletzt. Die Gleichheit
vor dem Gesetze dürfe nicht im absoluten, sondern müsse im
relativen Sinne aufgefaßt werden; sie schließe nicht aus, daß
für besondere Verhältnisse und Gewerbe auch besondere Gesetze
bestehen. Auch mit Art. 64 B. V. stehe das Gesetz vom 13. No
vember 1882 nicht im Widerspruch; denn neben Art. 64 stehe
Art. 31 dieser Verfassung, nach welchem auch der Mobiliar
verkehr gewissen Beschränkungen unterworfen werden könne, so
fern nur dabei der Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit
nicht verletzt werde. Die Bundesgesetze über Obligationenrecht
und persönliche Handlungsfähigkeit enthalten gar nichts, was
mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. November 1882
nvereinbar wäre. Es sei den Rekurrenten nicht gemäß Art. 23
dieses Gesetzes wegen wiederholter Uebertretungen der gewerbe
polizeilichen Vorschriften das Patent während seiner Gültig
keitsdauer entzogen, sondern es sei ihnen die Erneuerung des
Patentes nach Ablauf desselben verweigert worden, weil sie
durch ihre Bestrafung wegen Hehlerei (wobei ihre Eigenschaft
als Trödler kaum in Betracht gekommen sei) ihren guten Leu
mund verloren haben. Daß nicht alle Personen, welche ein
Trödlerpatent erwerben sollten, ein solches auch wirklich besitzen,
möge wohl sein. Allein, wenn ein derartiger Fall bekannt werden
sollte, werden die Behörden dafür sorgen, daß das Gesetz zur
Anwendung gebracht werde. Von den 10 durch die Rekurrenten
genannten Personen besitzen zwei ein Trödlerpatent, die übrigen
acht bestreiten, daß sie Trödlergeschäfte gewerbsmäßig betreiben
und es habe ihnen dies nicht nachgewiefen werden können. Der
Fall der hübschen und gefälligen Trödlerin M. V. liege, wie
die Strafakten beweisen, ganz anders als derjenige der Rekur
renten. Demnach werde beantragt: Es sei der vorliegende Re
kurs als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Beschwerde gegen das Gesetz vom 13. No
vember 1882 selbst sich richtet, ist dieselbe wegen Verabsäumung
der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O. G. verspätet. Da
gegen sind die Rekurrenten trotzdem berechtigt, die in Anwen
172 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
dung dieses Gesetzes gegen sie speziell getroffenen Verfügungen
vom 24. und 31. Dezember 1886, wodurch ihnen die Erneue
rung des Trödlerpatentes verweigert wurde, als verfassungs
widrig anzufechten. Dabei kann denn aber nur die Verfassungs
mäßigkeit des Art. 11, nicht dagegen diejenige anderer Be
stimmungen des Gesetzes in Frage kommen, denn die gedachten
Verfügungen stützen sich ausschließlich auf Art. 11 cit.
2. Die Regel nun, daß zum Betrieb des Trödlergewerbes
ein staatliches, nur gutbeleumdeten Niedergelassenen zu erthei
lendes, Patent gefordert wird, verstößt weder gegen Art. 4 noch
gegen Art. 64 B. V. oder die in Ausführung des letztgenannten
Verfassungsartikels erlassenen Bundesgesetze über das Obliga
tionenrecht und die persönliche Handlungsfähigkeit. Die durch
die Bundesgesetzgebung normirte Handlungsfähigkeit auf dem
Gebiete des Privatrechtes involvirt durchaus nicht die Befug
niß, jedes beliebige Gewerbe ohne weiters betreiben zu dürfen;
vielmehr ist die Befugniß zum Gewerbebetriebe öffentlichen
Rechtens, und die Beschränkungen, welchen dieselbe aus Grün
den des öffentlichen Wohles untersteht, werden innerhalb der
bundesverfassungsmäßigen Schranken von der kantonalen Ge
setzgebung aufgestellt. Mit den privatrechtlichen Normen des
eidgenössischen Obligationenrechtes dann vollends hat die Frage,
ob für ein bestimmtes Gewerbe die Konzessionspflicht bestehe
oder eingeführt werden könne, nichts zu schaffen. Sofern sodann,
wie in casu vom Bundesrathe anerkannt worden und vom
Bundesgerichte nicht nachzuprüfen ist, die Einführung der
Konzessionspflicht für ein Gewerbe mit dem Grundsatze der
Gewerbefreiheit vereinbar ist, kann auch von einer Verletzung
der Gleichheit vor dem Gesetze durch eine sachbezügliche Norm
des Gewerberechts von vornherein keine Rede sein. Denn der
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze schließt, wie das
Bundesgericht schon häufig ausgeführt hat, die Aufstellung von
Sonderbestimmungen für gewisse Personenklassen keineswegs
unbedingt, sondern nur insoweit aus, als dieselben der objek
tiven Begründung entbehren, in keiner erheblichen Verschieden
heit der Thatbestände begründet sind. Letzteres trifft aber dann,
wenn die besondere Natur eines Gewerbes die Aufstellung des
VIII. Kompetenz der Bundesbehörden. No 28.
Konzesssonszwanges für dasselbe als mit dem Grundsatze der
Gewerbefreiheit vereinbar erscheinen läßt, niemals zu.
3. Wenn die Rekurrenten endlich noch behaupten, sie seien
in Anwendung des Gesetzes ungleich behandelt worden, so er
mangelt diese Behauptung jeder Begründung. Die Frage, ob
die Regierung von Baselstadt mit Recht angenommen habe, die
Rekurrenten haben in Folge ihrer strafgerichtlichen Verurthei
lung wegen Hehlerei ihren guten Leumund verloren, entzieht
sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes, weil es sich dabei
ausschließlich um Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt.
Daß nur ihnen gegenüber, aus persönlichen Gründen, das Ge
setz in diesem Sinne angewendet worden sei, haben die Rekur
renten selbst nicht behauptet. Inwiefern dieselben daraus, daß
einige andere Personen sich vielleicht der Anwendung des Ge
setzes überhaupt, haben entziehen können, Rechte für sich sollten
herleiten können, ist nicht einzusehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
VIII. Kompetenz der Bundesbehörden.
Compétence des autorités fédérales.
28. Urtheil vom 1. April 1887 in Sachen
katholische Schulgemeinde Lichtensteig.
A. In der paritätischen Gemeinde Lichtensteig (Kantons St.
Gallen) bestanden (neben einer gemeinsamen, besonders dotirten
und verwalteten, Oberschule) für die untern Schulstufen kon
fessionell getrennte (katholische und evangelische) Schulen. Die
selben besaßen ihr besonderes Schulgut und wurden von Schul
gemeinde und Schulrath der betreffenden Konfession geleitet.
Gemäß einer 1874/1875 zwischen den betheiligten Gemeinden
getroffenen Uebereinkunft wurden aber die Defizite der kon