- Urtheil vom 27. Februar 1886 in Sachen
Schmitz und Faßbender.
A. Ludwig Aumann aus Londorf in Hessen hatte seit Mai
1883 in Schaffhausen ein Speditionsgeschäft betrieben. Der
selbe schuldete nach einem vom 1. April 1885 datirten Rech
nungsabschlusse den gegenwärtigen Rekurrenten Schmitz und
Faßbender in Rotterdam für gelieferte Waaren den Betrag von
11577 Fr. 19 Ets. Im April 1885 nahm Aumann Domizil
in Zürich, wo er am 15. April seine Ausweisschriften deponirte,
ohne indeß sein Geschäft in Schaffhausen aufzugeben. Letzteres
wurde vielmehr fortbetrieben; dagegen bezeichnete nunmehr
Aumann in zwei bei den Akten liegenden Spesennoten als Sitz
seines Geschäftes Zürich, während Schaffhausen (neben Buchs
an der Arlbergbahn und Waldshut) als Sitz einer Filiale be
zeichnet wurde. Am 5. Mai 1885 wurde über Aumann in
Schaffhausen der Konkurs eröffnet und dieser am 19. gleichen
Monats im schaffhaufenschen Amtsblatte publizirt. Der Kon
kursbeamte gab hievon (wie den andern bekannten Gläubigern
des Aumann) so auch den Rekurrenten Kenntniß, welche darauf
hin mit Schreiben vom 1. Juni 1885 ihre Forderung anmel
deten.
B. Mittlerweile hatte Advokat Goll in Zürich Namens der
Rekurrenten durch Rechtsbote vom 13. Mai. 1885 den Ludwig
Aumann für 2 verfallene Wechsel im Betrage von 2022 Fr.
15 Cts. und 2947 Fr. nebst Zinsen, Provision und Protestkosten
in Zürich schnellrechtlich betrieben. Da die am 16. Mai vor
genommene Pfändung ungenügende Deckung ergeben hatte, so
verlangte Advokat Goll Nachpfändung auf diejenigen Aktiven
des Schuldners, welche sich im Lagerhaus der Petroleumgesell
schaft in Außersihl befinden. Das Gemeindeammannamt Außer
sihl verweigerte indeß die Vornahme dieser Nachpfändungen,
weil über den Schuldner in Schaffhausen am 5. Mai der Kon
kurs ausgebrochen sei. Auf Begehren des Advokaten Goll ver
fügte dagegen der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich am
- Juni 1885, das Gemeindeammannamt Außersihl werde
angewiesen, einstweilen die verlangten Nachpfändungen auf Grund
der ungedeckten Pfandscheine Nr. 167 und 168 vorzunehmen,
in der Meinung, daß, sofern das Konkursverfahren auch auf die
im Kanton Zürich liegenden Aktiven ausgedehnt würde, den Gläu
bigern zu überlassen sei, dieses Pfandrecht im Konkurse anzu
fechten. Durch Rechtsbot vom 2. Juni 1885 hatte Advokat Goll
den Ludwig Aumann im Fernern für den am 14. Mai 1885
fällig gewordenen Rest der Schuld an Schmitz und Faßbender
mit 6559 Fr. 09 Cts. sammt Zins und Kosten betrieben; gegen
diese Betreibung erhob der Schuldner Rechtsvorschlag, weil er
am 5. Mai 1885 in Schaffhausen in Konkurs gefallen sei.
Advokat Goll verlangte daher beim Audienzrichter des Bezirks
gerichtes Zürich Rechtsöffnung und diese wurde durch Verfügung
vom 27. Juni 1885 bewilligt mit der Begründung: Zur Zeit
der Konkurseröffnung in Schaffhausen habe der Schuldner sein
persönliches und Geschäftsdomizil bereits in Zürich gehabt; es
könne daher auf die Konkurseröffnung in Schaffhausen nichts
ankommen, denn es könne wohl der am Hauptdomizil des Schuld
ners eröffnete Konkurs auch einen Separatkonkurs über Ver
mögensstücke, die an einem andern Orte gelegen seien, zur Folge
haben, nicht aber ziehe ohne weiteres der an einem Zweig
niederlassungsorte eröffnete Konkurs auch den Konkurs am Haupt
domizile nach sich. Es könne daher der in Schaffhausen eröffnete
Konkurs nicht bewirken, daß die in Zürich gegen den Schuldner
angeordneten Betreibungen als von Rechtswegen gestellt zu be
trachten seien. Gestützt auf die beiden Verfügungen des Audienz
richters vom 27. Juni 1885 wurden Pfändung und Nach
pfändung vorgenommen. Als nun aber am 11. Juli die Ver
silberung der gepfändeten Gegenstände verlangt wurde, hatte sich
der Schuldner Aumann sammt seiner Fahrhabe unbekannt
wohin entfernt. Advokat Goll, Namens Schmitz und Faßbender,
stellte daher beim Audienzrichter das Gesuch, es sei der Abwe
sende gemäß 171 und 172 des kantonalen Schuldbetreibungs
gesetzes zur Zahlung binnen Frist aufzufordern, unter der An
drohung, daß sonst die Pfänder versilbert würden. Dieses Gesuch
wurde durch Verfügung vom 25. Juli bewilligt und die öffent
liche Aufforderung in das zürcherische Amtsblatt und die Neue
Zürcher Zeitung eingerückt.
C. Nach Erscheinen dieser Publikation trat nun aber Ad
vokat Frauenfelder in Schaffhausen, Namens der schaffhausen
schen Konkursmasse des Ludwig Aumann, mit dem Gesuche
auf, es seien die vorgenommenen Pfändungen als unzuläßig
aufzuheben, weil die Pfänder gemäß dem Konkordate vom 9. Juni
1804 in die Konkursmasse in Schaffhausen gehören und auch
bereits auf dem Wege der Requisition durch das Notariat
Außersihl inventarisirt worden seien. Durch Verfügung vom
13. August 1885 erkannte der Audienzrichter des Bezirksgerichtes
Zürich: Sämmtliche von Advokat Goll, Namens Schmitz und
Faßbender, gegen Ludwig Aumann angehobenen Betreibungen
werden sistirt, indem er ausführte, das von der schaffhausenschen
Massaverwaltung gestellte Begehren erscheine nach Art. 2 des
Konkondates vom 9. Juni 1804 als begründet, die gänzliche
Aufhebung der Betreibungen aber sei richtigerweise dem Kon
kursverfahren vorzubehalten. Der gegen diese Verfügung von
Advokat Goll, Namens Schmitz und Faßbender, angehobene
Rekurs wurde von der Rekurskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich am 7. September 1885 verworfen mit der
Begründung: Es sei nicht einzusehen, inwiefern der Domizil
wechsel des Schuldners die zuständige Behörde in Schaffhausen
hätte hindern können, einem Konkursbegehren gegen Aumann,
der sich offenbar entfernt habe, ohne sein Haus zu bestellen,
Folge zu geben und es liege überhaupt nichts dafür vor,
daß das Konkursdekret entgegen den Bestimmungen des im
Kanton Schaffhausen geltenden Auffallsgesetzes erfolgt sei. Es
sei daher ohne weiteres davon auszugehen, daß der Konkurs
von der zuständigen Stelle eröffnet worden sei; gemäß den Be
stimmungen der eidgenössischen, das Konkursrecht betreffenden,
Konkordate seien dann aber spezielle Exekutionen in das be
wegliche Vermögen des Gemeinschuldners nach ausgebrochenem
Konkurse nicht mehr zuläßig. Der Konkurs in Schaffhausen
könne auch nicht als ein bloßer Separatkonkurs angesehen wer
den, welcher die Rekurrenten in der Verfolgung ihrer Ansprüche
im Kanton Zürich nicht hindere, von einem Separatkonkurse
könne schon deßhalb nicht gesprochen werden, weil ein anderer,
ein Hauptkonkurs, nicht vorliege.
D. Nunmehr ergriff Advokat Goll Namens Schmitz und
Faßbender den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht.
In seiner Rekursschrift führt er aus: Aumann habe am 15.
April 1885 sein persönliches und Geschäftsdomizil nach Zürich
verlegt. Daß er in Schaffhausen sein Haus nicht bestellt habe,
wie die Rekurskammer annehme, sei vollständig unrichtig. Sobald
ein Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz verlassen habe, könne
vernünftigerweise nur dann noch dort der Konkurs über ihn er
öffnet werden, wenn er bis dahin keinen neuen bekannten Wohn
sitz in der Schweiz erworben, sondern sich unbekannt wohin
begeben habe. Nun habe aber Aumann, wie bemerkt, seit 15.
April seinen bekannten Wohnsitz in Zürich gehabt. Es habe daher
am 5. Mai über ihn in Schaffhaufen kein gültiger, wenigstens
kein Generalkonkurs, mehr eröffnet werden können. Das Kon
kursforum am Wohnorte des Schuldners sei juris publici:
weder Schuldner noch Gläubiger können auf dasselbe verzichten
bezw. demselben ein anderes Forum substituiren. Es sei daher
gleichgültig, daß, wie der Rekursgegner behaupte, Aumann seine
Insolvenz vor dem schaffhausenschen Konkursbeamten erklärt
und daß die Rekurrenten ihre Forderungen dort angemeldet
haben, was sie übrigens zur Wahrung ihrer Rechte haben thun
müssen. Nur in Zürich, an seinem Wohnorte, hätte also ein all
gemein verbindlicher Konkurs über Aumann gemäß Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassuug und feststehender bundesrechtlicher
Praxis eröffnet werden können. Ob in Schaffhausen allfällig
ein Separatkonkurs hätte eröffnet werden können, sei nicht näher
zu untersuchen, da der Konkurs in Schaffhausen als ein uni
verseller von der Konkursbehörde publizirt und gewollt sei;
übrigens wäre die erwähnte Frage richtiger zu verneinen, da es
sich hier nicht um einen Firmakonkurs sondern um den Konkurs
einer Filiale des in Zürich domizilirten Hauptgeschäftes handle.
Wenn aber auch in Schaffhausen ein Separatkonkurs statthaft
wäre, so könnte doch die dortige Separatkonkursmasse die
im Kanton Zürich zu Gunsten des Rekurrenten gepfändeten
Waaren nicht ansprechen. Denn diese Waaren gehören nicht
speziell der Schaffhauserfiliale, sondern dem Hauptgeschäfte, das
früher in Schaffhausen, seit 15. April in Zürich seinen Sitz
gehabt habe; dieselben seien auch niemals in das Territorium
von Schaffhausen gelangt, sondern dorthin nur fakturirt, dagegen
von Aumann in Zürich sofort bei Ankunft verpfändet worden.
Die beiden vom Rekursgegner angerufenen Konkordate von 1804
und 1810 setzen als selbstverständlich voraus, daß der Konkurs
von dem kompetenten Richter des Wohnortes des Schuldners
öffnet worden sei; dieselben können also hier keine Anwen
dung finden, wie denn überhaupt wegen Verletzung des Art. 59
der Bundesverfassung das ganze Schaffhauserkonkursverfahren,
soweit es Universalität und Attraktivkraft beanspruche, null und
nichtig sei. Demnach werde beantragt, das Bundesgericht möchte
die rekurrirte Verfügung aufheben und den im Kanton Zürich
begonnenen Betreibungen gegen den Schuldner Aumann den gesetz
lichen Fortgang gestatten unter Kosten und Entschädigungsfolge.
- Namens der Konkursmasse des L. Aumann trägt Advokat
- Frauenfelder in Schaffhausen auf Abweisung des Rekurses
unter Kostenfolge an. Er bemerkt: L. Aumann habe bei Aus
bruch des Konkurses in Schaffhausen dort ein Geschäftsdomizil
besessen; das dortige Geschäft habe sich sogar, da es das erst
begründete gewesen sei und weitaus den größten Verkehr be
sessen habe, als das Hauptgeschäft qualifizirt. Nach feststehender
bundesrechtlicher Praxis aber könne über Geschäftsfilialen und
selbstständige Nebengeschäfte am Orte der Zweigniederlassung
rechtsgültg der Konkurs eröffnet werden. Es sei daher der in
Schaffhausen eröffnete Konkurs unzweifelhaft rechtsgültig und von
der zuständigen Stelle verfügt worden. Die Frage, ob die von
den zürcherischen Gerichten verfügte Verweigerung der Pfändung
und Versilberung eine begründete gewesen sei, entziehe sich der
Kognition des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof; denn die
Frage, welcher Firma die streitigen Waaren angehören, sei civil
rechtlicher Natur. Eventuell sei genügend dargethan, daß die
fraglichen Objekte der Firma L. Aumann in Schaffhausen angehört
haben. Denn dieselben seien, wie die Originalfakturen zeigen,
ausdrücklich der Schaffhauferfirma und nicht dem Zürchergeschäfte
geliefert worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie aus den Akten unzweifelhaft hervorgeht, besaß L. Aumann
zur Zeit der Konkurseröffnung in Schaffhausen in dieser Stadt
eine Zweigniederlassung. Gemäß konstanter bundesrechtlicher
Praxis waren somit die schaffhausenschen Gerichte zur Eröffnung
eines besondern Konkucses über denselben mit Rücksicht auf sein
dortiges Geschäftsdomizil befugt (vergleiche Entscheidungen, Amt
liche Sammlung VI, S. 568 Erw. 1 und dortige Allegata).
Wenn nun durch die angefochtene Entscheidung der Rekurs
kammer des zürcherischen Obergerichtes dieser am Orte einer
Zweigniederlassung erfolgten Konkurseröffnung die Wirkung zu
gestanden worden ist, daß dadurch auch die Spezialexekutionen
im Kantone der Hauptniederlassung und des persönlichen Domi
zils des Schuldners eingestellt werden
so verstößt dies gewiß
gegen keinen Grundsatz des Bundes oder Konkordatsrechtes.
Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, auf welchen die Re
kurrenten sich einzig berufen, ist in keiner Weise verletzt. Denn
diese Verfassungsbestimmung gewährleistet, wie das Bundes
gericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, lediglich dem Schuld
ner den Gerichtsstand seines Wohnortes, ohne dagegen für den
Gläubiger ein verfassungsmäßiges Recht zu konstituiren (ver
gleiche Entscheidungen, Amtliche Sammlung VII, S. 724 Erw. 2).
Die Rekurrenten können sich also auf denselben nicht berufen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.