- Urtheil vom 2. Oktober 1886 in Sachen
Luzern gegen Bund.
A. Am 18. Mai 1885 trafen die Feldbatterien Nr. 35 und
36 auf einem Uebungsmarsche in Sursee ein; gemäß einer
Weisung des Quartiermeisters der VI. Artilleriebrigade hatte
die Gemeindebehörde Kantonnemente für die Truppe vorbereitet.
Einem Theile der Mannschaft wurde als Schlafstelle der Speise
saal des Hotels zum Adler angewiesen. Nachdem dieses Kan
tonnement von den Soldaten bezogen worden war, Abends
halb zehn Uhr, brach in demselben Feuer aus, wodurch an
dem Gebäude ein Schaden verursacht wurde, welcher von den
Schätzern der luzernischen kantonalen Brandversicherungsanstalt
auf 3880 Fr. gewürdigt und in diesem Betrage von der Brand
versicherungsanstalt der Eigenthümerin des Hotels zum Adler
vergütet worden ist. Ueber die Ursache des Brandes ist durch
die von der Militärbehörde eingeleitete Untersuchung ermittelt
worden, daß derselbe durch Herunterfallen einer an der Decke
des Speisesaales befestigten Petroleumlampe entstand, indem
das brennende Oel sich auf das auf den Boden hingestreute
Lagerstroh ergoß und dieses in Brand setzte. Es ist ferner fest
gestellt, daß unter den im Speisesaale kantonnirten Soldaten
gegenseitige Neckereien begonnen hatten, wobei einzelne derselben
sich mit Strohbündeln bewarfen. Es wurde deßhalb gegen
Karl Corrodi von Uetikon, Ernst Felix von Zollikon und Emil
Frei von Grüningen, sämmtlich Trainsoldaten der Batterie 36,
Anklage wegen fahrläßiger Brandstiftung erhøben. In der Vor
untersuchung gab der Angeklagte Karl Corrodi zu, daß er ein
Strohbündel, welches ihm an den Kopf geflogen sei, zurückge
worfen habe, daß dasselbe ohne seinen Willen höher geflogen
sei, an die Lampe angestoßen und dadurch den Fall derselben
bewirkt habe. In der Hauptverhandlung modisizirte er indeß
dieses Geständniß. Gestützt auf den Wahrspruch der Geschwor
nen sprach das Kriegsgericht der VI. Division durch Urtheil
vom 22. Juni 1885 die sämmtlichen Angeklagten von der An
klage auf fahrläßige Brandstiftung frei; Ernst Felix und Emil
Frei wurden wegen Disziplinarfehlern dem eidgenössischen Mi
litärdepartemente zur Beurtheilung überwiesen, dagegen nahm
das Kriegsgericht von einer Ueberweisung des Karl Corrodi
Umgang, und zwar, wie in den Gründen dieser Verfügung
ausgeführt wird, wesentlich deßhalb, weil nicht feststehe, ob die
Jury als thatsächlich erwiesen erachtet habe, daß der Wurf
Corrodis das Herunterfallen der Lampe bewirkt habe, und weil
das Zurückwerfen des Strohbündels durch Corrodi zu einem
XII 1886
disziplinarischen Vorgehen gegen ihn keine Veranlassung geben
könne, da er sich zur Zeit der Vornahme dieser Handlung allem
Anscheine nach im Zustande einer gewissen Schlaftrunkenheit
befunden habe, welche Annahme sehr wahrscheinlich auch den
Grund der Freisprechung bilde.
B. Durch Klageschrift vom 19. April 1886 stellte das Fi
nanzdepartement des Kantons Luzern Namens der luzernischen
Brandversicherungsanstalt beim Bundesgerichte den Antrag:
- Das Bundesgericht wolle das schweizerische Militärdepar
tement, als Vertreter der schweizerischen Kriegsverwaltung ver
urtheilen, der Klägerin die an Wittwe Bucher zum Adler in
Sursee ausbezahlte Brandentschädigung von 3880 Fr. sammt
35 Fr. Expertenkosten nebst Zins von 3915 Fr. seit 18. Mai
1885 zu ersetzen.
- Alles auf Kosten der Beklagten.
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Schaden, welchen
die Klägerin der Eigenthümerin des Hotels zum Adler in
Sursee habe vergüten müssen, sei durch fahrläßiges Benehmen
von Militärperfonen, welche im Hotel zum Adler kantonnirt
gewesen seien, entstanden; jedenfalls sei so viel sicher, daß der
Brand und der Brandschaden nicht entstanden wären, wenn der
Speisesaal zum Adler nicht für das Kantonnement bestimmt
und eingerichtet und von den Truppen bezogen worden wäre.
Der Bezug eines Kantonnements sei eine militärische Anord
nung. Schaden aber, der durch Ausführung militärischer An
ordnungen an öffentlichem oder Privateigenthum verursacht
werde, sei nach 279 des Verwaltungsreglementes für die eid
genössische Armee durch die Kriegsverwaltung zu vergüten. Die
Rechte der geschädigten Eigenthümerin gegenüber der Militär
verwaltung seien nach 9 des kantonalen Brandversicherungs
gesetzes auf die Klägerin von Gesetzes wegen übergegangen;
übrigens seien dieselben der Klägerin auch ausdrücklich abge
treten worden. Die Kompetenz des Bundesgerichtes sei nach
Art. 27 Ziffer 2 eventuell 1 des Gesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege gegeben.
C. Das beklagte schweizerische Militärdepartement bestreitek
in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes. Die Klage
stütze sich auf 279 des Verwaltungsreglementes für die eid
genössische Armee und anerkenne damit selbst, daß für die Be
urtheilung des Falles die Vorschriften des VIII. Abschnittes
dieses Reglementes, an dessen Spitze der citirte 279 stehe,
maßgebend seien. Abschnitt VIII des Verwaltungsreglementes
kenne aber (wie 221 der Militärorganisation) nur ein ad
ministratives Verfahren, das seinen Abschluß in dem Entscheide
der dort vorgesehenen Expertenkommissionen finde; denn einer
Weiterziehung unterliegen die Entscheidungen dieser Kommissionen
nach 297 des Verwaltungsreglementes nicht. Nur bei Scha
denersatzforderungen in Folge von Kriegsereignissen sei die
Weiterziehung an das Bundesgericht statthaft. In zweiter Linie
sei die Reklamation der Klägerin dem Bunde gegenüber ver
pätet, weil nicht innert der in 288 des Verwaltungsregle
mentes vorgeschriebenen vier beziehungsweise zehntägigen Frist
eingereicht. In einer Zuschrift des luzernischen Finanzdeparte
mentes an das schweizerische Militärdepartement vom 1. Juni
1885 behalte sich ersteres allerdings seine Regreßrechte gegen
die Eidgenossenschaft vor. Allein diese Zuschrift enthalte keine
richtige Reklamation und wäre jedenfalls verspätet. Auch ma
teriell sei der Anspruch unbegründet. Es sei nach dem kriegs
gerichtlichen Urtheile gar nicht nachgewiesen, daß der Brand
durch fahrläßige Handlungen der Soldaten verursacht worden
sei. Wenn die bloße Thatsache des Bezuges eines bestimmten
Lokales durch die Truppen eine Haftpflicht für den entstandenen
Schaden begründete, so wäre nicht der Bund, sondern die Ge
meindebehörde von Sursee haftbar. Denn die Einrichtung ge
rade dieses bestimmten Lokales zum Kantonnemente sei nicht
von der Militärverwaltung sondern von der Gemeindebehörde
angeordnet worden. Wenn übrigens auch fahrläßige Handlungen
der Soldaten als Brandursache nachgewiesen wären, so wäre
doch der Bund für den entstandenen Schaden nicht verant
wortlich. Die Kriegsverwaltung hafte nach 279 cit. nur für
solchen Schaden, der durch Ausführung militärischer Anord
nungen entstehe, der also mit militärischen Anordnungen, den
Befehlen eines militärischen Obern, in kaufalem Zusammen
hange stehe. Ein solcher Kausalzusammenhang bestehe, wenn
- Civilrechtspflege.
- B. auf Befehl eines Offiziers Saaten auf einem Grund
stücke zertreten, dort Schanzen aufgeworfen oder Bäume zur
Errichtung eines Verhaues gefällt werden, dagegen bestehe er
nicht, wenn die Soldaten, nach Bezug der Kantonnemente,
reglementswidrigen Unfug treiben und dadurch Schaden stiften.
Solches Thun habe mit der Ausführung militärischer Anord
nungen gar nichts zu thun; für dessen Folgen hafte einzig der
Thäter. Die gegentheilige Ansicht würde zu sonderbaren Kon
sequenzen führen; nach derselben müßte der Bund u. a. auch
haften, wenn durch Fahrläßigkeit eines Soldaten außerhalb der
Dienstzeit eine Kaserne und damit vielleicht ein ganzes Stadt
quartier in Brand gesteckt würde. Eventuell werde der Klage
die Einrede des Selbstverschuldens beziehungsweise Mitverschul
dens der geschädigten Eigenthümerin entgegengehalten. Denn
die Beleuchtungseinrichtung des Speisesaales sei der Verwen
dung desselben als Schlafstelle gar nicht angepaßt und den
reglementarischen Anordnungen nicht entsprechend gewesen, die
Befestigung der Lampen sei eine mangelhafte gewesen. Dem
nach werde beantragt: Es wolle das Bundesgericht die Klage
abweisen unter Kosten und Entschädigungsfolge.
D. In ihrer Replik führt die Klagepartei im Wesentlichen
aus: Die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes
unbegründet. Das in Art. 281 u. ff. des Verwaltungsregle
mentes vorgesehene Verfahren gelte für Schadenszufügungen,
welche bei Truppenübungen an Kulturen und Grundstücken ent
stehen, nicht aber für Fälle der streitigen Art. Uebrigens
handle es sich hier nicht um die Frage der Schadenshöhe,
sondern um die prinzipielle Frage der Haftpflicht der Militär
verwaltung. Hierüber aber habe der ordentliche Richter zu ent
scheiden. Die Reklamation sei auch nicht verspätet; die Klage
partei habe keine Zeit versäumt, um ihre Rechte zu wahren.
Trotz des freisprechenden Urtheils des Kriegsgerichtes sei doch
durch die im kriegsgerichtlichen Verfahren stattgefundene Zeugen
einvernahme objektiv vollständig erwiesen, daß der Brand durch
fahrläßiges Handeln der Soldaten, d. h. durch Herumwerfen
von Strohbündeln verursacht worden sei. Das Kantonnement
sei allerdings auf die Requisition der Militärbehörde vom Ge
V. Civilstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 100.693
meinderathe von Sursee angewiesen worden; allein die Militär
behörde habe dasselbe und seine Einrichtung genehmigt und
dessen Bezug durch die Truppen angeordnet. Daher könne auch
von einem Verschulden oder Mitverschulden der Eigenthümerin
des Hotels zum Adler keine Rede sein. Uebrigens könnte diese
Einrede der gegenwärtigen Klagepartei nicht entgegengehalten
werden. Die Auslegung des 279 des Reglementes, welche
der Beklagte vertrete, sei unrichtig.
E. In seiner Duplik hält das schweizerische Militärdeparte
ment in allen Theilen an seinen Ausführungen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Als Kläger erscheint die Brandversicherungsanstalt des
Kantons Luzern, eine vom luzernischen Fiskus verschiedene
juristische Person, als Beklagter der schweizerische Militärfiskus
und der Streitwerth übersteigt den Betrag von 3000 Fr. Die
Ziffer 2
Kompetenz des Bundesgerichtes ist also gemäß Art.
O. G. begründet, sofern die Streitsache eivilrechtlicher Natur
und nicht etwa durch besondere Gesetzesbestimmungen der Kog
nition der Gerichte entzogen und den Verwaltungsbehörden zur
Entscheidung zugewiesen ist. Nun wird die Klage ausschließlich
auf Art. 279 des Verwaltungsreglementes für die schweizerische
Armee vom 9. Dezember 1881 begründet, wonach die Kriegs
verwaltung den Schaden vergütet, der durch Ausführung mi
litärischer Anordnungen an öffentlichem oder Privateigenthum
verursacht wird. Für die Ausmittlung des Schadensbetrages
in derartigen Fällen aber stellt das Verwaltungsreglement in
Art. 282 u. f. und 288 u. ff. besondere Vorschriften auf; es
weist dieselbe an Expertenkommissionen, welche die Entschädi
gung endgültig festsetzen. Diese Vorschriften müßten jedenfalls
auch im vorliegenden Falle zur Anwendung kommen; denn die
Sache ist selbstverständlich genau so zu behandeln, wie wenn
der beschädigte Eigenthümer selbst auf Ersatz des ihm verur
sachten Schadens klagte, und der Umstand, daß an seiner
Stelle eine Versicherungsanstalt auftritt, welche ihrerseits den
Eigenthümer bereits nach stattgefundener Schätzung entschädigt
hat, ändert an dem einzuschlagenden Verfahren nicht das Ge
ringste. Das Bundesgericht ist daher jedenfalls nicht kompetent,
dem Kläger eine bestimmte Summe zuzusprechen, d. h. seiner
seits den Schaden zu taxiren. Es kann sich vielmehr blos fragen,
ob dasselbe zu Beurtheilung der grundsätzlichen Frage der
Schadenersatzpflicht der Kriegsverwaltung zuständig sei, d. h.
ob es kompetent sei, darüber zu entscheiden, ob nach Art. 279
des Verwaltungsreglementes ein Entschädigungsanspruch in
casu überhaupt bestehe. In dieser Richtung ist zunächst anzu
erkennen, daß der eingeklagte Anspruch civilrechtlicher Natur
ist. Derselbe wird allerdings auf die Bestimmung eines Ver
waltungsreglementes gestützt; allein diese Bestimmung enthält
nicht eine bloße Verwaltungsvorschrift, sondern sie. statuir
einen Civilanspruch. Der Entschädigungsanspruch, der zufolge
dieser Vorschrift dem durch Ausführung militärischer Anord
nungen, also in Folge berechtigter Handlungen der Staatsge
walt, Geschädigten zusteht, ist demselben nicht in öffentlich
rechtlicher Stellung, als Mitglied der Staatsgemeinschaft,
sondern in seinem Privatinteresse, in seiner Stellung als Pri
vateigenthümer, verliehen. Dieser Anspruch ist dem Entschädi
gungsanspruche des Enteigneten bei der Expropriation durchaus
analog. Er ist, wie dieser, auf Ausgleichung eines im öffent
lichen Interesse zugefügten Vermögensnachtheils gerichtet. Durch
Zuwendung eines dem erlittenen Schaden gleichwerthigen For
derungsrechtes soll der durch Ausübung der Staatsgewalt dem
Einzelnen zugefügte Vermögensschaden wieder ausgeglichen, das
Privatvermögen in seinem Gesammtbestande intakt erhalten
werden. Das Forderungsrecht des Beschädigten aus 279 cit.
ist daher, wie der Entschädigungsanspruch des Expropriaten,
eivilrechtlicher Natur. Ist dies aber der Fall, so ist die Zu
ständigkeit des Bundesgerichtes gemäß Art. 27 Ziffer 2 O. G.
begründet, sofern nicht durch unzweideutige Vorschriften der
Rechtsweg ausgeschlossen ist. Dies ist aber nicht der Fall. Die
in 282 u. ff. des Verwaltungsreglementes vorgesehenen
Schatzungskommissionen sind reine Expertenkommissionen; es ist
ihnen ausdrücklich nur die Ermittlung und Taxation der Ei
genthumsbeschädigungen, nicht aber die Entscheidung der Rechts
frage übertragen, ob prinzipiell eine Schadenersatzpflicht der
Kriegsverwaltung bestehe, d. h. ob die Voraussetzungen des
279 1. c. vorliegen. Es muß daher in dieser Beziehung der
Rechtsweg als statthaft erachtet werden. (Vergl. im gleichen
Sinne Entscheidung des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins,
Bd. XVII, S. 490 u. ff.
2. Ist somit das Bundesgericht im angegebenen Umfange
kompetent, so muß dagegen die Klage abgewiesen werden und
zwar aus einem doppelten Grunde:
a. Wie bereits angedeutet und übrigens selbstverständlich,
müssen für die sämmtlichen, auf 279 cit. gestützten Ansprüche,
die im Verwaltungsreglemente für deren Geltendmachung auf
gestellten nähern Vorschriften beobachtet werden. Nun bestimmt
aber 288 dieses Reglementes, daß Reklamationen über Eigen
thumsbeschädigungen innert vier Tagen nach Entstehung des
Schadens beim betreffenden Kommando, oder wenn dasselbe sich
nicht mehr im Dienste befindet, beim zuständigen Kantons
kriegskommissariate angemeldet werden müssen. Nach Ablauf
dieser Frist sind nur noch die Reklamationen solcher Eigen
thümer zuläßig, denen die Beschädigung nachweisbar erst später
zur Kenntniß gelangt ist, und nach Verfluß von 10 Tagen, von
der eingetretenen Beschädigung an gerechnet, endlich ist jede
Reklamation ausgeschlossen. Im vorliegenden Falle nun ist
binnen dieser Fristen eine Reklamation der beschädigten Eigen
thümerin nicht angemeldet worden und es ist daher der Ent
schädigungsanspruch derselben gegenüber der Kriegsverwaltung
verwirkt, womit natürlich auch das Forderungsrecht der gegen
wärtigen Klagepartei, die ja blos als Rechtsnachfolgerin des
beschädigten Eigenthümers auftreten kann, ausgeschlossen ist.
Wenn der klägerische Anwalt bei der heutigen Verhandlung
ausgeführt hat, eine Reklamation beim Truppenkommando sei
deßhalb im vorliegenden Falle nicht erforderlich gewesen, weil
der Kommandant des betreffenden Truppentheiles von dem
Schadensfalle aus eigener persönlicher Wahrnehmung Kenntniß
gehabt und selbst darüber an die Militärverwaltung berichtet
habe, so ist dieß gewiß nicht richtig. Denn das Wissen des
Truppenkommandanten um eine stattgefundene Beschädigung ist
offenbar nicht geeignet, die Anmeldung der Schadensreklamation
seitens des Eigenthümers, wie das Verwaltungsreglement sie
verlangt, zu ersetzen. Das Verwaltungsreglement will ja eben,
daß binnen bestimmter kurzer Frist die Militärbehörde durch
Eingabe der Reklamationen darüber unterrichtet werde, nicht
ob ein Schaden verursacht worden sei, sondern ob ein Schaden
ersatzanspruch geltend gemacht werde.
b. Es ist aber im Weitern in casu prinzipiell eine Entschä
digungspflicht der Militärverwaltung nach 279 cit. nicht be
gründet. Denn der streitige Schaden ist jedenfalls nicht durch
Ausführung militärischer Anordnungen verursacht worden. Wenn
die Klagepartei meint, ohne die militärische Anordnung der
Kantonnirung der Truppen in Sursee wäre der Schaden nicht
entstanden und deßhalb sei der Kausalzusammenhang zwischen
dem Schaden und einer militärischen Anordnung gegeben, so
kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Nicht jeder an
läßlich der Ausführung einer militärischen Anordnung einge
tretene Schaden, welcher ohne diese nicht eingetreten wäre, kann
als durch dieselbe verursacht betrachtet werden; vielmehr be
steht ein Kausalzusammenhang im juristischen Sinne dann nicht,
wenn der Schaden nicht die direkte Wirkung der militärischen
Anordnung und ihrer Ausführung war, sondern durch selbstän
dige Mittelursachen herbeigeführt wurde, sollte auch das Wirk
samwerden dieser Mittelursachen durch die militärische Anord
nung erst ermöglicht worden sein. So wird z. B. kein Zweifel
darüber obwalten können, daß ein von einem Soldaten im
Quartier begangener Diebstahl oder Mord u. dergl. nicht als
Wirkung der Einquartirung bezeichnet werden kann, wenn auch
die Begehung des Verbrechens durch die Einquartirung ermög
licht wurde. Ein Kaufalzusammenhang im Rechtssinne besteht
nur dann, wenn der Schaden direkt durch dienstliche, zum
Zwecke der Ausführung militärischer Anordnungen unternom
mene Handlungen von Militärpersonen verursacht wurde, wobei
dann allerdings darauf, ob die betreffenden Handlungen eine
richtige Ausführung der gegebenen Befehle enthielten oder
nicht, kein Gewicht wird gelegt werden dürfen. Wenn nun in
casu die thatsächliche Darstellung der Klagepartei der Ent
scheidung zu Grunde gelegt wird, so ist klar, daß der Schaden
hier nicht durch dienstliche Handlungen in Ausführung gegebener
Befehle, sondern durch freie, willkürliche Handlungen einzelner
Soldaten (das nicht nur nicht befohlene, sondern sich offenbar
als reglementswidrigen Unfug qualisizirende Werfen von Stroh
bündeln, speziell durch den Trainsoldaten Corrodi) herbeigeführt
wurde. Nimmt man dagegen, worauf der Beklagte abstellen
zu wollen scheint, an, der Fall der Petroleumlampe sei durch
eine nicht ermittelte Ursache (ursprünglich mangelhafte Befesti
gung u. s. w.) herbeigeführt worden, so liegt ein blos gele
gentlich der Kantonnirung eines Truppentheils eingetretener
Zufall vor, für welchen die Kriegsverwaltung ebenfalls nicht
einzustehen hat, und nicht ein durch die Kantonnirung direkt
verursachter Schadensfall.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.