-
Urtheil vom 13. November 1886 in Sachen
Brunner gegen Brunner.
A. Durch Urtheil vom 12. Juni 1886 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
-
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger am 31. Dezember
1886 27,907 Fr. 50 Cts. zu bezahlen.
Ferner sind gutgeheißen Zinse:
a. Von 15,000 Fr. zu 4 ½ % seit 1. Januar 1873;
seit Weihnachten 1873;
b. 10,000 zu 4½
2,907 50 Ets. zu 4 ½% seit 19. Mai 1884.
C.
Die weitergehende Zinsforderung des Klägers ist abge
wiesen.
-
Das zweite Rechtsbegehren ist abgewiesen.
-
Die zweitinstanzliche Staatsgebühr ist auf 150 Fr. fest
gesetzt.
-
Die Kosten beider Instanzen sind zu ¼ dem Kläger und
zu ¾ dem Beklagten auferlegt.
-
Die dem Beklagten erstinstanzlich zugesprochene Prozeß
entschädigung ist aufgehoben.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil erklärte der Beklagte die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be
antragt sein Anwalt: Es sei unter Kosten und Entschädigungs
folge und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urtheils
-
auszusprechen, es komme vorliegend weder eidgenössisches
noch kantonales Recht, søndern das Recht des Staates Georgia
U. S. A. zur Anwendung und es sei nach diesem Rechte die
Klage sofort des Gänzlichen abzuweisen, eventuell sei über den
Inhalt des Rechtes des Staates Georgia der vom Beklagten
anerbotene Beweis abzunehmen;
-
eventuell sei auszusprechen, daß die Klage sowohl nach
eidgenössischem als nach kantonalem Rechte verjährt und aus
diesem Grunde abzuweisen sei;
-
sei die vom Beklagten aufgeworfene Einrede des Ver
zichtes als begründet zu erklären, eventuell seien die hiefür
vom Beklagten vor den kantonalen Instanzen angerufenen
Zeugen Dr. Wagner und Frau Ringger Brunner einzuver
nehmen.
Der Vertreter des Klägers dagegen beantragt: Die Weiter
ziehung der Gegenpartei sei abzuweisen und das angefochtene
Urtheil zu bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolge,
eventuell wenn das Bundesgericht finden sollte, es komme für
die Frage der Verjährung ausschließlich kantonales Recht zur
Anwendung, oder es sei auf dieses Rechtsverhältniß amerika
nisches Recht anwendbar, so sei die Sache an die zweite kanto
nale Instanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Der Kläger A. Brunner und sein jüngerer Bruder, der
Beklagte W. Brunner, wanderten im Jahre 1869 miteinander
nach Nordamerika aus, wo sie in den Jahren 1870 bis 1872
gemeinsam die Baumwollfarm La Grange im Staate Georgia
betrieben. Nach zweijährigem gemeinsamem Betriebe trennten
sie sich. Der Kläger kehrte in die Heimat zurück, der Beklagte
dagegen blieb noch fernerhin auf der Farm; einige Zeit später
veräußerte er indeß diese Farm und ließ sich successive an
verschiedenen Orten Nordamerikas (zuletzt in Omaha, Nebraska)
nieder. Vor der Abreise des Klägers von La Grange stellte der
Beklagte demselben drei Schuldscheine über 15,000 Fr.,
10,000 Fr. und 2907 Fr. 50 Cts. aus, welche sämmtlich das
Datum La Grange Go. U. St. A. 1872 Juni 24, tragen und
in welchen der Beklagte bescheinigt, dem Kläger die erwähn
ten Summen zu schulden. Der Schuldschein über 15,000 Fr.
ist seit Weihnachten 1870 zu 4 ½%, derjenige über 10,000 Fr.
seit Weihnachten 1873 ebenfalls zu 4 ½ % verzinslich gestellt,
dagegen ist der Schuldschein über 2907 Fr. 50 Cts. als un
verzinslich bezeichnet. In allen drei Scheinen ist übereinstimmend
bemerkt, daß W. Brunner dem A. Brunner als Sicherheit für
die Forderung hiemit sein ihm noch zukommendes Erbe ver
schreibe und daß für diese Summe einjährige Kündigung
gelte. Weitere Angaben, insbesondere über den Schuldgrund,
enthalten die Scheine nicht. Im Jahre 1880 fiel dem Beklag
ten (mit welchem der Kläger in fortwährendem brieflichem Ver
kehre stand) ein Erbe von circa 3500 Fr. seitens einer in
Hausen, Kantons Zürich, domizilirten, am 23. April genannten
Jahres verstorbenen Tante Forrer an, welches ihm mit dem
Willen und unter Vermittlung des Klägers (vergl. dessen Briefe
vom 9. Mai, 12. Juli 1880 und 18. Januar 1881) ausge
händigt wurde. Ebenso fiel ihm im Jahre 1884 ein Erbtheil
von circa 4000 Fr. von einer am 21. September 1884 ver
storbenen Tante Huguenin an, der ihm gleichfalls ohne Wider
spruch seitens des Klägers ausbezahlt wurde. Am 19. Mai
1885 verstarb der in Albisbrunnen (Zürich) domizilirte Vater
der Litiganten, Dr. med. Brunner. Nach diesem Tødesfalle
erinnerte der Kläger durch Schreiben vom 15. Juli 1885 den
Beklagten zum ersten Mal an die im Jahre 1872 eingegange
nen Verpflichtungen und ersuchte ihn um Vorschläge, wie er
dieselben einzulösen gedenke, indem er beifügte, daß außer dem
Kapital 14,962 Fr. 50 Cts. Zinsen aufgelaufen seien, deren
Bezahlung er nunmehr verlangen müsse. Da der Beklagte hier
auf nicht antwortete, ließ der Kläger im Oktober 1885 den
väterlichen Erbtheil des Beklagten mit Arrest belegen und leitete
am 17. Oktober 1885 beim Friedensrichteramte Zürich im or
dentlichen Verfahren Klage ein, welche durch Weisung vom
30. gleichen Monats an das Bezirksgericht Zürich geleitet wurde,
dem die Weisung am 2. November 1885 eingereicht worden
ist. Die Rechtsbegehren des Klägers gingen laut Weisung
dahin:
- Der Beklagte sei schuldig, an den Kläger zu bezahlen:
15,000 Fr. sammt Zins zu 4 ½ % seit Weihnachten 1870,
laut Obligo vom 24. Juni 1872;
10,000 Fr. sammt Zins zu 4½ % seit Weihnachten 1873,
laut Obligo vom gleichen Datum;
2907 Fr. 50 Cts. sammt Zins vom 19. Mai dieses Jahres,
laut Obligo vom gleichen Datum.
- Der Kläger sei berechtigt, sich zur Befriedigung seiner
Forderung an den Erbtheil des Beklagten am väterlichen Nach
lasse zu halten und daher dessen Herausgabe bis zum Betrage
seiner Forderung zu verlangen.
Die vom Kläger ausgewirkten Arreste sind in Rechtskraft
erwachsen. Seine im ordentlichen Verfahren geltend gemachte
Forderung wurde vom Beklagten bestritten, weil eine rechts
gültige Obligation nicht zu Stande gekommen sei, eventuell
wurden der Klage die Einrede der Verjährung und des Verzichtes
entgegengestellt. Die erste Instanz hat die Einrede der Verjäh
rung gutgeheißen und demnach die Klage abgewiesen. Die zweite
Instanz dagegen hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise er
kannt. Zu bemerken ist noch, daß der Kläger für den Fall, daß
nicht angenommen würde, die Schuld sei mit dem Tode des
Vaters Brunner ohne Weiters fällig geworden und daß auch
in dem klägerischen Schreiben vom 15. Juli 1885 eine Kün
digung nicht erblickt würde, dem Beklagten durch Schreiben
vom 1. Dezember 1885 die Forderung auf 31. Dezember 1886
förmlich gekündigt hat.
- Da gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nur der Be
klagte nicht dagegen der Kläger sich beschwert, so fällt das
zweite Rechtsbegehren des letztern von vornherein außer Be
tracht und kann es sich nur noch um das erste Rechtsbegehren
handeln.
- Der Beklagte bestreitet die Rechtsgültigkeit der drei Schuld
verpflichtungen vom 24. Juni 1872 deßhalb, weil dieselben den
Schuldgrund nicht angeben, dies aber nach dem Rechte des
Staates Georgia, welches das Rechtsverhältniß beherrsche, zur
Gültigkeit der Obligation erforderlich sei. Der Vorderrichter hat
in dieser Richtung entschieden, daß aus einer Reihe von Um
ständen folge, der Wille der Parteien sei dahin gegangen, die
fraglichen Schuldverpflichtungen seien nicht am Errichtungsorte,
in Amerika, sondern in der Schweiz, beziehungsweise im Kan
ton Zürich zu erfüllen; namentlich spreche hiefür, daß zur Zeit
der Errichtung der Schuldscheine die Rückkehr des Klägers in
die Heimat bereits beschlossene Sache gewesen und daß zu Si
cherung der Forderungen das dem Beklagten noch zukommende
Erbe verschrieben worden sei, was deutlich zeige, daß als Ort
der Realisirung der Verpflichtungen derjenige Ort in Aussicht
genommen worden sei, wo dem Beklagten voraussichtlich noch
Erbschaften anfallen werden. Nach der auf Grund des 5
des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches erwachsenen Pra
xis sei nun aber für das örtliche Recht der Obligation im
Zweifel der Erfüllungsort entscheidend. Es sei also zürcherisches
Recht anwendbar und nach diesem seien die Schuldscheine gül
tig. Diese Entscheidung entzieht sich der Nachprüfung des Bun
desgerichtes. Denn die streitigen Schuldscheine sind vor dem
Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes ausgestellt
worden; die Frage, welches örtliche Recht auf dieselben an
wendbar sei, ist demnach gemäß Art. 882 Absatz 1 O. R. nicht
nach eidgenössischem sondern nach dem zur Zeit der Ausstellung
geltenden kantonalen Rechte zu beurtheilen. Das Bundesgericht
ist somit gemäß Art. 29 O. G. nicht kompetent, zu untersuchen,
ob der Vorderrichter die Frage der örtlichen Rechtsanwendung
richtig entschieden habe, wie ihm natürlich auch nicht zusteht,
zu prüfen, ob er das von ihm angewendete zürcherische Recht
richtig ausgelegt habe.
- Die Einrede des Verzichtes wird zunächst darauf begrün
det, daß der Kläger in seiner ganzen Korrespondenz mit dem
Beklagten bis nach dem Tode des Vaters Brunner (19. Mai
1885) seine Forderung mit keinem Worte erwähne, obschon dazu
wiederholt Veranlassung vorgelegen hätte; sodann wird behaup
tet, der Kläger habe dem Vater Brunner (welcher die Mani
pulationen, die zu Ausstellung der Schuldscheine geführt haben,
als eine Uebervortheilung des jüngern Bruders durch den äl
tern, nicht habe anerkennen wollen) auf Ehrenwort versprochen,
diese Scheine niemals geltend zu machen. Es ist zweiselhaft,
ob das Bundesgericht zu Beurtheilung dieser Einrede überhaupt
kompetent ist. Einerseits erscheint als fraglich, ob die That
sachen, aus welchen der Verzicht gefolgert wird, der Zeit nach
unter die Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechtes
fallen, nach der Darstellung des Beklagten wäre eher das
Gegentheil anzunehmen, andererseits könnte bezweifelt wer
den, daß sachlich eidgenössisches Recht anwendbar sei, weil es
sich um einen schenkungsweisen, also nach den Regela des kan
tonalen Rechtes über die Schenkung zu beurtheilenden Verzicht
handle. Allein es mag dies dahingestellt bleiben. Denn die
vorderrichterliche Entscheidung über die Einrede des Verzichts
kann schon aus dem Grunde vom Bundesgerichte nicht materiell
geprüft werden, weil sie auf einer, beim Bundesgerichte nicht
anfechtbaren, thatsächlichen Feststellung beruht. Wenn der Vor
derrichter ausführt, daß aus dem fortgesetzten Schweigen des
Klägers für sich allein ein Verzicht desselben auf seine Forde
rung nicht folge, so liegt dieser Entscheidung gewiß ein Rechts
irrthum nicht zu Grunde. Für das vom Beklagten behauptete
ausdrückliche Versprechen des Klägers aber ist nach der end
gültigen Feststellung des Vorderrichters der Beweis nicht er
bracht, und das vom Beklagten in der bundesgerichtlichen In
stanz gestellte Aktenvervollständigungsbegehren ist durchaus un
zuläßig, da der angebotene Zeugenbeweis vom Vorderrichter
aus prozeßualen Gründen (wegen Unfähigkeit der angerufenen
Zeugen) abgelehnt worden ist.
5. Es kann sich somit nur noch um die Einrede der Verjährung
handeln. In dieser Richtung hat der Vorderrichter ausgeführt:
Es sei für deren Beurtheilung das im Kanton Zürich geltende
Recht maßgebend, da dasjenige örtliche Recht, welches die Wir
kungen des Schuldverhältnisses beherrsche, auch für die Frage
der Verjährung maßgebend sei. Des weitern müsse sich nun aber
fragen, ob eidgenössisches oder kantonales Recht anwendbar sei.
Da die Schuldscheine vom 24. Juni 1872 für die streitigen
Forderungen eine einjährige Kündigungsfrist festsetzen, so seien
dieselben erst am 24. Juni 1873 fällig geworden. Demnach
sei für die Kapitalforderung und die seit dem 1. Januar 1873
laufenden Zinsen beim Inkrafttreten des eidgenössischen Obli
gationenrechtes die (zehnjährige) kantonale Verjährungsfrist
keinenfalls abgelaufen gewesen. Gemäß Art. 883 O. R. sei
daher die Einrede der Verjährung rücksichtlich dieser Ansprüche
ausschließlich nach dem eidgenössischen Obligationenrecht zu be
urtheilen. Gemäß Art. 883 cit. nun sei noch der Ablauf von
mindestens zwei Jahren seit 1. Januar 1883 zur Vollendung
der Verjährung erforderlich. Die Verjährung wäre somit, da
die Klage erst nach dem 1. Januar 1885 erhoben worden sei,
eingetreten, wenn nicht Art. 153 Ziffer 6 O. R. entgegen
stände. Dieser Artikel bestimme aber, daß die Verjährung nicht
beginnt und stille steht, falls sie begonnen hat, so lange ein
Anspruch vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend ge
macht werden kann. Diese Vorschrift müsse ihrem klaren Wort
laute nach ausgelegt und angewendet werden und dürfe nicht
etwa, wie die erste Instanz annehme, dahin eingeschränkt
werden, daß sie nur den Fall im Auge habe, wo der Schuldner
nach Eingehung eines Schuldverhältnisses im Inlande sich ver
ziehe. Nach Art. 214 des zürcherischen Gesetzes betreffend die
Rechtspflege aber sei ein Gerichtsstand am Erfüllungsorte nur
dann begründet, wenn der Beklagte an demselben anwesend
sei oder dort Vermögensstücke besitze. Der Beklagte habe daher
in der Schweiz frühestens im Jahre 1880, wo ihm die erste
Erbschaft im Kanton Zürich angefallen sei, belangt werden
können. Bis dahin habe also der Lauf der Verjährung gemäß
Art. 153 Ziffer 6 O. R. jedenfalls nicht begonnen. Von einer
Vollendung derselben könne sonach überall keine Rede sein.
Anders verhalte es sich dagegen mit den Zinsen, welche seit
Weihnachten 1870 und 1872 bis zum 1. Januar 1873 ge
laufen seien. In Betreff dieser Zinsen sei die Verjährung, de
ren Beginn und Nichtunterbrechung vorausgesetzt, vor dem In
krafttreten des Obligationenrechtes vollendet gewesen und es
komme daher das kantonale Recht zur Anwendung. Es sei nun
anzuerkennen, daß ein den Beginn oder Ablauf der Verjährung
hemmender Hinderungsgrund in Betreff dieser Zinsen gemäß
1067 und 1068 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetz
buches nicht vorgelegen habe und daß daher die Verjährung
eingetreten sei.
6. In Prüfung der gegen diese Entscheidung des Vorderrich
ters gerichteten Beschwerde ist zu bemerken: Die Entscheidung
in Betreff der vor 1. Januar 1883 aufgelaufenen Zinsen ist
vom Kläger nicht angefochten und wäre übrigens, weil aus
schließlich auf der Anwendung kantonalen Rechtes beruhend,
der Anfechtung beim Bundesgerichte nicht unterworfen. Es
kann sich also nur um die Kapitalforderung und die spätern
Zinsen handeln. In Betreff dieser greift eidgenössisches Recht
ohne Zweifel ein, da beim Inkrafttreten des Obligationenrechtes
die Verjährung jedenfalls noch nicht vollendet war und nun
keinem Zweifel unterliegen kann, daß nach Art. 883 O. R.
für die Vollendung laufender Verjährungen prinzipiell das neue
Recht maßgebend ist. Nach eidgenössischem Rechte, d. h. nach
den zwar nicht ausgesprochenen, wohl aber aus Sinn und Geist
des Gesetzes und aus der Natur der Sache zu entwickelnden
Grundsätzen des eidgenössischen Obligationenrechtes über die
Rechtsanwendung in örtlicher Beziehung ist daher in erster
Linie zu entscheiden, ob für die Frage der Verjährung über
haupt schweizerisches und nicht etwa amerikanisches Recht zur
Anwendung komme. In dieser Richtung ist dem Vorderrichter
darin beizutreten, daß die Klageverjährung nach demjenigen
örtlichen Rechte sich richte, welchem die Obligation selbst nach
Wesen und Wirkung unterworfen ist. Dies ist zwar in Doktrin
und Praxis keineswegs unbestritten; es hat vielmehr insbeson
dere die Ansicht, daß die Verjährung nach dem Gesetze des
Wohnortes des Schuldners zu beurtheilen sei, neuerdings
manche Vertreter gefunden (so z. B. von Bar, Internationales
Privat und Strafrecht, S. 287 u. f.; Stobbe, Deutsches Pri
vatrecht, 2. Aufl., Bd. I S. 233 u. ff.; und insbesondere Gra
wein, Verjährung und gesetzliche Befristung, S. 195 u. ff.).
Allein überwiegende Gründe sprechen doch dafür, das örtliche
lecht der Obligation als maßgebend zu erklären. Denn die
Verjährung ist ein dem materiellen Rechte angehöriges Institut,
welches den Inhalt des Forderungsrechtes von vornherein affi
zirt. (Vergleiche in diesem Sinne Entscheidungen des Reichs
oberhandelsgerichtes, Bd. XIV S. 258; Civilrechtliche Ent
scheidungen des Reichsgerichtes, Bd. 1 S. 126, VI S. 25,
IX S. 225; vergl auch ibidem, Bd. II S. 13, VII S. 21.)
Zudem folgt aus der Bestimmung des Art. 153 Ziffer 6. O. R.
wohl unabweislich, daß nach dem Willen des schweizerischen
Gesetzes nicht das Wohnortsrecht des Schuldners für die Ver
jährung maßgebend sein kann, da nach Art. 153 Ziffer 6
ibidem das Gesetz die Anwendbarkeit seiner Normen über Ver
jährung offenbar nicht von dem Wohnorte des Schuldners ab
hängig macht. Demnach ist denn aber, nachdem der Vorder
richter endgültig festgestellt hat, die Obligation sei dem schwei
zerischen Rechte unterworfen, auch für die Frage der Verjährung
schweizerisches Recht anzuwenden.
7. Kommt also schweizerisches Recht zur Anwendung, so ist
für die Vollendung der Verjährung, da dieselbe, wenn über
haupt so jedenfalls erst nach dem 1. Januar 1883 eintrat (wie
bereits bemerkt), prinzipiell das eidgenössische Obligationenrecht
maßgebend. Zu weit geht aber der Vorderrichter, wenn er an
nimmt, daß der unter der Herrschaft des alten Rechtes bereits
abgelaufene Zeittheil, der in die Verjährungsfrist einzurechnen
ist (Art. 883 Absatz 1 O. R.), in allen Beziehungen nach dem
neuen eidgenössischen Gesetze zu beurtheilen sei, so daß speziell
die Sistirungsgründe des eidgenössischen Obligationenrechtes
auch für die unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes ab
gelaufene Zeit gelten. Diese Annahme findet weder in dem
Wortlaute des Gesetzes noch in der Natur der Sache ihre
Begründung. Nach derselben würde das neue Gesetz, insoweit
es neue Sistirungsgründe der Verjährung einführt, Thatsachen
oder Zuständen, welche vor sein Inkrafttreten fallen, nach rück
wärts eine rechtliche Bedeutung und Wirkung beilegen, welche
ihnen nach dem alten Rechte, unter welchem sie sich ereigneten
oder bestanden, gar nicht zukam; insofern es dagegen bisher be
standene Sistirungsgründe aufhebt, würde es eine nach dem
alten Rechte bereits eingetretene Wirkung solcher Thatsachen
oder Zustände beseitigen. Daß dies den allgemeinen, vom Ge
setze im Uebrigen bezüglich der zeitlichen Anwendung des Rechts
angenommenen Grundsätzen (s. Art. 882 O. R.) nicht entspricht,
liegt auf der Hand. Daß es auch nicht der Wille des Gesetzes
ist, folgt deutlich aus dem Wortlaute des Art. 883 Absatz 1
und 3 O. R. Nach ersterer Bestimmung ist nur der bereits
abgelaufene Zeitraum einer vør dem 1. Januar 1883, also
selbstverständlich nach altem Rechte, begonnenen Verjährung
in die Verjährungsfrist einzurechnen. Nach Absatz 3 cit. gelten
für die Unterbrechung der Verjährung erst vom 1. Januar 1883
an, also nicht für die frühere Zeit, durchweg die Bestimmungen
des neuen Gesetzes. Diese letztere Vorschrift bezieht sich nicht nur
auf die Unterbrechung der Verjährung im eigentlichen technischen
Sinne (gemäß Art. 154 O. R.) sondern auch auf die Sistirung
(das Stillstehen, Ruhen) derselben (gemäß Art. 153 O. R.),
welche ja im weitern, nicht technischen Sinne auch als Unter
brechung bezeichnet werden kann. Für eine enge Interpretation
im Sinne einer verschiedenen Behandlung der beiden Katego
rien von Thatbeständen spricht gar kein innerer Grund. Es ist
somit erst für die Zeit vom 1. Januar 1883 an nach eidge
nössischem Rechte zu beurtheilen, ob die Verjährung durch einen
Sistirungsgrund gehemmt war; für die frühere Zeit ist in die
ser Beziehung das kantonale Rechte maßgebend. Die entgegen
gesetzte Annahme des Vorderrichters beruht auf einer unrichtigen
Auslegung und Anwendung des eidgenössischen Gesetzes.
8. Dieser Rechtsirrthum ist aber für die Entscheidung selbst
nur dann erheblich, wenn die Verjährung, sofern sie bis zum
Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes nach dem
kantonalen Rechte lief, vor der Klageanhebung (17. Oktober
1885) vollendet war. Es ist daher zu untersuchen, ob, den un
gehemmten Lauf der Verjährung bis 1. Januar 1883 voraus
gesetzt, nach dem von da an unbedingt maßgebenden eidgenöfsi
schen Rechte die Verjährung vor dem 17. Oktober 1885 ein
trat. Dabei muß sich in erster Linie fragen, welcher Zeitraum
vom 1. Januar 1883 an noch ablaufen mußte. Die streitigen
Kapitalforderungen (mit welchen auch die Nebenforderungen
verjähren) waren frühestens am 24. Juni 1883 einklagbar.
Von da an begann, sofern ein Sistirungsgrund nicht vorlag,
die Verjährung zu laufen. Am 1. Januar 1873 waren somit
von derselben 9 Jahre, 6 Monate und 6 Tage abgelaufen.
Nun betrug die ordentliche, in casu anwendbare Verjährungs
frist nach zürcherischem Rechte 10 Jahre, und das eidgenössische
Obligationenrecht hat hieran nichts geändert, da auch nach
eidgenössischem Obligationenrecht die ordentliche Verjährungsfrist
die zehnjährige ist. Bei dieser Sachlage war zu Vollendung
der Verjährung im vorliegenden Falle noch der Ablauf von
5 Monaten und 24 Tagen seit 1. Januar 1883 erforderlich,
d. h. es mußte einfach die zehnjährige, im alten und neuen
Rechte gleichmäßig normirte, Frist vollendet werden. Daß diese
Lösung prinzipiell die richtige ist, dürfte kaum bezweifelt werden
können. Es ist in der That nicht einzusehen, warum bei Ueber
einstimmung des alten und neuen Gesetzes die Verjährungsfrist
laufender, d. h. vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes be
gonnener Verjährungen durch die Emanation des neuen Ge
setzes irgendwie geändert werden sollte. Es muß sich nun aber
fragen, ob nicht dieser Annahme die positive Vorschrift des
Art. 883 Absatz 1 O. R. entgegenstehe, d. h. ob nicht, nach
dem Wortlaute dieser Gesetzesvorschrift, zum Eintreten der
Verjährung noch der Ablauf von mindesten zwei Jahren, vom
- Januar 1883 an, gefordert werden müsse, wie dies der
Vorderrichter ohne weiters annimmt. Dies darf aber verneint
werden, denn: Sowohl die Motive zum Entwurfe eines Ein
führungsgesetzes zum Obligationenrecht (vergl. Zeitschrift für
schweizerische Gesetzgebung und Rechtspflege, Bd. IV S. 434
u. ff.) als die Botschaft des Bundesrathes zu demselben zeigen,
daß die gesetzesberathenden Faktoren bei Aufstellung der Vor
schrift des Art. 883 Absatz 1 ausschließlich den Fall im Auge
hatten, wo das neue Gesetz das alte Recht inhaltlich abändert,
die Verjährungsfrist verlängert oder verkürzt. An den hier vor
liegenden Fall inhaltlicher Uebereinstimmung des neuen und
alten Rechts war dabei gar nicht gedacht. Dies findet denn
auch im Gesetzestexte selbst seinen Ausdruck. Denn Art. 883
Absatz 1 O. R. macht seine Anwendung davon abhängig, daß
durch dieses Gesetz eine Verjährung von fünf oder mehr
Jahren eingeführt werde, was wohl unzweideutig darauf
hinweist, daß die Regel des Art. 883 Absatz 1 nur dann
gelten soll, wenn das Obligationenrecht etwas Neues anordnet,
nicht aber wo es einfach den Inhalt des alten Rechtes in sich
aufnimmt. (Vergl. Hafner in seiner Ausgabe des Obligationen
rechtes S. 308 u. ff. Anmerkung 3 und 5 litt. b.) Für den
letztern Fall ist also im Gesetze ausdrücklich gar nichts bestimmt;
es erklärt sich dies auch sehr leicht daraus, daß man eben für
diesen Fall, wo eine materielle Rechtsänderung nicht eintritt,
eine besondere Vorschrift nicht für nothwendig erachten sondern
es vielmehr als selbstverständlich betrachten mochte, daß es
hier gemäß der natürlichen und prinzipgemäßen Regel einfach
bei dem übereinstimmenden Inhalte des alten und neuen Rechtes
sein Bewenden habe.
9. Fragt sich also, ob zwischen dem 1. Januar 1883 und
dem Tage der Klageanhebung (17. Oktober 1885) die Ver
jährung während der zu ihrer Vollendung jedenfalls noch er
forderlichen Frist von 5 Monaten und 6 Tagen lief, so ist an
zuerkennen, daß während dieser Zeit der Lauf der Verjährung
gemäß Art. 153 Ziffer 6 O. R. insolange gehemmt war, als
der Anspruch vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend
gemacht werden konnte. Art. 153 Ziffer 6 O. R. ist, wie der
Vorderrichter richtig ausführt, seinem klaren Wortlaute und
Sinne nach in allen Verjährungsfällen, die überhaupt vom
schweizerischen Rechte beherrscht werden, anzuwenden und es
geht nicht an, diese Bestimmung, ihrem unzweideutigen Wort
laute zuwider, auf solche Fälle einzuschränken, wo der Schuldner
bei Begründung des Forderungsrechtes in der Schweiz belangt
werden konnte und erst nachher in Folge spätern Wohnsitz
wechsels sich der gerichtlichen Verfolgung in der Schweiz ent
zog. Mag auch der letztere Thatbestand dem Gesetzgeber in
erster Linie vorgeschwebt haben, so lautet doch das Gesetz selbst
ganz allgemein und es dürfen in dasselbe keine Unterscheidungen
hereingetragen werden, welche ihm fremd sind. Wenn der An
walt des Beklagten heute zu Unterstützung der gegentheiligen
Auslegung auf Art. 493 O. R. verwiesen hat, so ist darauf
einfach zu erwidern, daß eben der Wortlaut des Art. 493 ein
ganz anderer als derjenige des Art. 153 Ziffer 6 ist. Nun
war, nach der beim Bundesgerichte nicht anfechtbaren, weil auf
kantonalem Rechte beruhenden, Entscheidung des Vorderrichters
für den Beklagten ein Gerichtsstand am Erfüllungsorte in
Zürich nur insolange begründet, als er dort entweder persön
lich anwesend war oder Vermögensstücke besaß. So lange dies
nicht der Fall war, blieb also der Lauf der Verjährung ge
hemmt, da Beklagter insolange in der Schweiz nicht verklagt
werden konnte. Die Möglichkeit, den Beklagten in der Schweiz
zu belangen, wurde nun unzweifelhaft mit dem Todestage des
Vaters Brunner (19. Mai 1885), wo dem Beklagten sein
väterlicher Erbtheil anfiel, eröffnet und blieb von da bis zur
Klageanhebung (17. Oktober), also während 5 Monaten weniger
2 Tagen bestehen. Allein auch schon früher war während eini
ger Zeit ein Gerichtsstand des Beklagten im Kanton Zürich
begründet, zwar nicht am 1. Januar 1883, wohl aber wäh
rend des Jahres 1884, da ihm in diesem Jahre dort ein Erb
theil einer Tante Huguenin anfiel. Wie lange dieser Erbtheil
im Kanton Zürich verblieb, ist allerdings aus den Akten nicht
zu entnehmen. Soviel darf aber jedenfalls unbedenklich ange
nommen werden, daß von dem Anfalle der Erbschaft an bis
zur Aushändigung des Erbtheils an den Beklagten nach gepflo
gener Erbtheilung mindestens ein Zeitraum von 26 Tagen
verstrich. Hievon ausgegangen aber war die zehnjährige Ver
jährung vor dem 17. Oktober 1885 vollendet, sofern deren
Lauf bis zum 1. Januar 1883 unter der Herrschaft des kan
tonalen Rechtes ununterbrochen und ohne Hemmung fortdauerte.
Denn, nach dem Bemerkten, war in der Zeit vom 1. Januar
1883 bis 17. Oktober 1885 während 5 Monaten und 24 Tagen
ein Gerichtsstand des Beklagten im Kanton Zürich begründet,
so daß während dieser zur Vollendung der Verjährung unter
der gedachten Voraussetzung noch erforderlichen Frist die Ver
jährung lief
10. Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob die Ver
jährung bis zum 1. Januar 1883 nach dem dafür maßgeben
den kantonalen Rechte ununterbrochen lief oder ob vielmehr
ihrem Beginn oder ihrem Laufe Sistirungsgründe des kanto
nalen Rechtes entgegenstanden. Hierüber hat sich der Vorder
richter, von seiner rechtsirrthümlichen Anschauung ausgehend,
es sei in dieser Richtung eidgenössisches Recht anwendbar, nicht
ausgesprochen. Aus seiner Entscheidung über die vor dem
- Januar 1873 aufgelaufenen Zinsen nämlich darf nicht ohne
weiters geschlossen werden, daß er auch bezüglich der Kapital
forderungen und der spätern Zinsen das Vorhandensein eines
Sistirungsgrundes der Verjährung nach 1067 und 1068 des
zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches verneint hätte. Das
Bundesgericht ist nun aber zu Entscheidung dieser Frage nicht
kompetent, da es sich dabei um die Anwendung kantonalen
Rechtes handelt. Es ist daher nicht in der Lage, heute ein
Endurtheil auszufällen, vielmehr muß das Urtheil der Vorin
stanz aufgehoben und die Sache zu erneuter Beurtheilung an
dieselbe zurückgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich vom 12. Juni 1886 wird auf
gehoben und die Sache zu erneuter Beurtheilung an die Vor
instanz zurückgewiesen.