- Urtheil vom 3. Dezember 1886 in Sachen
Ammann gegen Müntener.
A. Durch Urtheil vom 18. August 1886 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
- Der Beklagte Müntener ist des Vergehens der Körper
verletzung nicht schuldig.
- Die Civilklage ist abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von 30 Fr., für die Amtsklage 10 Fr.,
der Kanzlei 6 Fr., dem Weibel 1 Fr., die Zeugengebühren
mit 25 Fr. 20 Ets. und die Untersuchungskosten bezahlt der
Staat.
B. Dieses Urtheil wurde, soweit es den Civilpunkt betrifft,
vom Civilkläger an das Bundesgericht weiter gezogen. Bei
der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei in
Abänderung des Urtheils des Kantonsgerichtes St. Gallen vom
- August 1886 die Schadenersatzklage des Ulrich Ammann
gegen Walter Müntener in Buchs begründet zu erklären und
demgemäß zu erkennen, der Beklagte Müntener habe dem Ulrich
Ammann auf richterliche Bestimmung hin eine angemessene
Entschädigung, inbegriffen Arzt , Spital und Pflegekosten zu
bezahlen, unter Folge der Kosten. Er beziffert dabei in der
Klagebegründung die vom Kläger geforderte Schadenersatzsumme
auf 6000 Fr. und will zwei Zeugniße des Gemeindeschreibers
und der Bahnhofinspektion von Buchs sowie verschiedene Rech
nungen über Heil und Pflegekosten zu den Akten bringen.
Der Vertreter des Beklagten bestreitet letzteres als unzu
läßig, erklärt, daß er die Prüfung der Kompetenzfrage dem
Gerichte anheimstelle und trägt auf Bestätigung des angefochtenen
Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gegen den Beklagten Walter Müntener war vor den
st. gallischen Gerichten Strafuntersuchung wegen Körperverle
tzung mit nachgefolgtem Tode, begangen an dem Sohne Hein
rich des Klägers, eingeleitet worden. Der Kläger trat im
XII 1886
Strafverfahren adhärirend als Civilpartei auf und beantragte
vor dem Kantonsgericht von St. Gallen: Der Beklagte habe
den Eltern Ammann die laut eingelegter Rechnung geforderten
793 Fr. 35 Cts. gutzumachen und im Weitern eine nach
Art. 52 und 54 O. R. in das Ermessen des Gerichtes gelegte
Entschädigung abzuheben unter Kostenfolge. Durch sein Fakt. A
erwähntes Urtheil sprach aber das Kantonsgericht den Ange
klagten frei, von der Annahme ausgehend, derselbe habe in
Nothwehr gehandelt, und wies darauf gestützt die Civilklage ab.
2. In erster Linie ist von Amteswegen zu prüfen, ob das
Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei.
Wie nun das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat,
ist auch gegen solche Entscheidungen über Civilansprüche, welche
vom Strafrichter im Adhäsionsprozesse ausgefällt worden sind,
die Weiterziehung an das Bundesgericht zuläßig, sofern im
Uebrigen die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz
gegeben sind. Demnach hängt die Kompetenz des Bundesgerichtes,
da unzweifelhaft eidgenössisches Recht für die Schadenersatzklage
des Rekurrenten maßgebend ist und es sich um einen dem
Vermögensrechte angehörigen, also seiner Natur nach einer Ab
schätzung in Geld fähigen, Anspruch handelt, ausschließlich davon
ab, ob der Streitgegenstand den gesetzlichen Werth von 3000 Fr.
besitzt (Art. 29 O. G.). Maßgebend hiefür ist gemäß Art. 2
cit. die Lage der Sache vor der letzten kantonalen Instanz.
Nun hat der Kläger vor dem Kantonsgerichte seine Forderung
(abgesehen von den für Arzt und Pflegekosten geforderten
793 Fr. 35 Ets.) nicht beziffert, sondern deren Feststellung dem
richterlichen Ermessen anheimgegeben; es sind auch in den
Akten keine Angaben über den dem Kläger nach seiner Ansicht
erwachsenen und zu vergütenden Schaden enthalten, woraus auf
das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwerthes vor der kan
tonalen Instanz geschlossen werden könnte. Es hätte aber ge
wiß dem Kläger obgelegen, seine Forderung genau zu beziffern,
oder doch derartige Angaben über den Streitwerth zu machen,
wenn er sich die Beschwerde an das Bundesgericht wahren
wollte. (S. Entscheidung in Sachen Leuenberger gegen Eckel,
Amtliche Sammlung XI S. 356 Erw. 2.) Da, nach dem Be
merkten, nicht dargethan ist, daß vor der kantonalen Instanz
der zur Weiterziehung an das Bundesgericht erforderliche Streit
werth gegeben war, so kann auf die Beschwerde nicht eingetre
ten werden. Die erst in der bundesgerichtlichen Instanz abge
gebene Erklärung des Klägers nämlich, daß er den ihm zu
vergütenden Schaden auf 6000 Fr. taxire, kann überall nicht
in Betracht kommen; solchen nachträglichen Wertbangaben, welche
in den Akten keine Begründung finden, kann rechtliche Bedeu
tung nicht beigemessen werden; andernfalls läge es ja in der
Macht des Klägers, welcher den Streitwerth vor den kantonalen
Instanzen unbestimmt gelassen hat, dadurch den Beschwerdeweg
an das Bundesgericht beliebig zu eröffnen oder zu verschließen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten.