- Urtheil vom 4. Dezember 1886
in Sachen Gianella.
A. Am 11. Oktober 1883 starb in Sachseln (Kantons Ob
walden) der dort niedergelassene Josef Gianella von Prato,
Kantons Tessin, mit Hinterlassung dreier Kinder, Giuseppe,
Cherubino und Felicina, letztere Ehefrau des Majors Paul von
Moos in Sachseln. Durch Akt datirt Sachseln den 1. Juli
1884 wurde zwischen den Erben eine Theilung über den
Nachlaß abgeschlossen, welche von Franceseo Gianella, als
Vormund des (blödsinnigen) Giuseppe Gianella, von Cheru
bino Gianella und seiner Ehefrau, von Paul von Moos Na
mens seiner Ehefrau und von der Wittwe des Erblassers
Caterina Gianella unterzeichnet ist und am 31. August 1884
von der heimatlichen Gemeindebehörde des Erblassers, der
Munizipalität von Prato, visirt wurde. Durch Urtheil des
Bezirksgerichtes der Leventina vom 16. Februar 1885 wurde
(auf Anregung der Gemeindebehörde von Sachseln und des
Regierungsrathes von Obwalden) Cherubino Gianella wegen
Geistesschwäche (als infermo di mente) entmündigt (inabilitato).
Dieses Erkenntniß wurde dem Gemeindrathe von Sachseln und
demjenigen von Prato eröffnet, damit dieselben sich über die
Ernennung eines Kurators verständigen. Nachdem daraufhin
am 4. März 1885 die Munizipalität von Prato dem Gemeind
rathe von Sachseln die Hoffnung ausgesprochen hatte, derselbe
werde dem entmündigten Cherubino Gianella einen Kurator
bereits ernannt haben, bezeichnete der Einwohnergemeinderath
von Sachseln am 6. März 1885 zum Schirmvogt des Cheru
bino Gianella den Gemeindeschreiber Paul von Moos. Auf
Gesuch des Cherubino Gianella und seiner Familie entließ der
Einwohnergemeinderath von Sachseln am 12. November 1885
den Paul von Moos von dieser Stelle und ernannte zum
Vogte den alt Allmendvogt Balz Schäli. Am 8. April 1886
ernannte die Munizipalität von Prato den Kindern des Cheru
bino Gianella einen Vormund und bezeichnete gleichzeitig den
Advokaten Giovanni Dazzoni in Faido als assistente al
signor Cherubino Gianella ..... inabilitato, per tutto ciò che
riguarda la divisione della sostanza cogli interessati. Hie
von machte sie indeß dem Gemeinderathe von Sachseln erst
mit Schreiben vom 1. Juli 1886 Mittheilung.
B. Balz Schäli hatte in seiner Stellung als Vormund des
Cherubino Gianella bei dem Einwohnergemeinderathe von
Sachseln und dem Regierungsrathe von Obwalden um Auftrag
und Vollmacht nachgesucht, die Theilung über den Nachlaß des
Josef Gianella vom 1. Juli 1884 wegen Benachtheiligung seines
Vögtlings anzufechten, war indeß von beiden Behörden (am
4. und 9. Dezember 1885) mangels Kompetenz abgewiesen
worden, weil eine solche Vollmacht von der heimatlichen Be
hörde des Erblassers ertheilt werden müßte. Paul von Moos
als Ehemann der Felicina Gianella leitete hierauf (durch ein
der obwaldenschen Obergerichtskanzlei am 15. Juni 1886 ein
gereichtes Gesuch) ein Provokationsverfahren ein, indem er
beantragte, es sei dem Provokaten Schäli ein Fataltermin zu
stellen, innert welchem dieser seine gegen die in Sachen Nach
lassenschaft des Herrn Kommandanden Josef Gianella sel.
gemäß testamentlicher Verfügung abgeschlossene Theilung, da
tirt den 1. Juli 1884 erhobenen Reklamationen und Ansprüche
richterlich zu machen habe, oder aber nach Verfluß des anzu
beraumenden Termins jedwede Einsprache gegen dieselbe rich
terlich zurückzuweisen sei. B. Schäli erklärte sowohl bei
Empfang der Provokationsladung als bei der Verhandlung
vor der Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Ob
walden am 3. Juli 1886, nachdem der zuständige Gemeindrath
von Prato am 8. April dem Cherubino Gianella einen Vogt
bestellt habe, sei nicht er (Schäli), sondern Advokat Dazzoni der
gesetzliche Vertreter des Gianella; überdem machte er bei der
gerichtlichen Verhandlung geltend, daß einer Provokation sowohl
das kantanale Prozeßrecht als das Konkordat über Testirungs
fähigkeit und Erbrechtsverhältnisse entgegenstehen. Die Justiz
kommission des Obergerichtes des Kantons Obwalden erkannte
indeß am 3. Juli 1886: 1. Dem Begehren des Provokanten
ist zu entsprechen und es ist somit Balthasar Schäli als Vogt
des Cherubino Gianella gehalten, bis 15. Oktober nächsthin
die fragliche Theilung vom 1. Juli 1884 in dem Sinne
richterlich anzufechten, daß auf genannten Tag die Prozeßklage
dem Civilgerichtspräsidium eingehändigt sein soll, ansonst die
Theilung von Seiten des Provokaten resp. seines Vogtkindes
nicht mehr richterlich angefochten werden kann. 2. die heutigen
Kosten im Betrage von 8 Fr. 15 Cts. hat Provokant mit Regreß
auf Provokat in dessen Unterliegensfalle zu tragen. In der
Begründung dieser Entscheidung wird u. A. ausgeführt: Die
Theilung vom 1. Juli 1884 sei von allen Betheiligten unter
zeichnet, von der Heimatbehörde genehmigt und auch thatsächlich
vollzogen; es handle sich also nicht mehr um eine erbrechtliche
Streitigkeit im Sinne des Konkordates vom 15. Juli 1822;
sofern Streitigkeiten wirklich erb oder testirrechtlicher Natur
zur Austragung kommen sollten, bleiben die Bestimmungen des
allegirten Konkordates selbstverständlich vorbehalten.
C. Gegen diese Entscheidung ergriffen B. Schäli als an
geblicher und Advokat Dazzoni in Faido als wirklicher
Vormund des Cherubino Gianella den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift datirt den 30. Au
gust 1886 wird ausgeführt:
- Die angefochtene Entscheidung verletze das Konkordat über
vormundschaftliche und Bevogtigungsverhältnisse vom 15. Juli
1822 dadurch, daß sie die von der kompetenten heimatlichen
Behörde vollzogene Bestellung des Advokaten Dazzoni zum
Vormunde des Cherubino Gianella nicht beachtet habe.
- Sie verletze im Fernern ganz besonders das Konkordat
über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse vom 15. Juli
1822. Dieses Konkordat statuire für Erbstreitigkeiten den hei
matlichen Gerichtsstand. Die Provokation des Paul von Moos
Gianella aber beziehe sich, wie sich aus dem gestellten Begehren
ergebe, auf eine Erbstreitigkeit. Der Streit über die Frage, ob
die Theilung vom 1. Juli 1884 rechtsgültig sei, erscheine als
eine Erbstreitigkeit im eminenten Sinne. Seien aber die ob
waldenschen Gerichte zu Beurtheilung der Hauptsache selbst
nicht kompetent, so seien sie es auch nicht zum Erlasse der
Provokation.
Demnach werde beantragt: Das Urtheil der Justizkommission
des Obergerichtes des Kantons Obwalden vom 3. Juli, zuge
stellt den 12. Juli 1886, sei in allen Theilen aufzuheben.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Rekursbeklagte Paul von Moos geltend:
Ad 1. Eine amtliche Anzeige, daß Dazzoni zum Vormunde
des Cherubino Gianella bezeichnet worden, sei erst am 2. Juli
1886 und auch dann nur an den Gemeinderath von Sachseln
nicht an das Gericht oder den Provokanten erfolgt. Es sei
daher ganz korrekt, wenn gegen den regelrecht zum Vormunde
ernannten und niemals aus seinem Amte entlassenen B. Schäli
progredirt worden sei. Darauf komme es übrigens für die
Frage, ob eine Verletzung des Vormundschaftskonkordates vom
15. Juli 1822 vorliege, nicht einmal an. Eine Konkordats
verletzung läge nur dann vor, wenn die Behörden des Nieder
lassungsortes die durch das Konkordat den Heimatbehörden ein
geräumten Rechte mißachtet hätten; hievon sei aber gar keine
Rede. Die von B. Schäli aufgeworfene Einrede der mangeln
den Passivlegitimation sei wegen mangelnden Beweises nicht be
achtet worden. Darin liege aber keine Konkordatsverletzung.
Ad 2. Die Parteien haben, unter Zustimmung der Heimat
behörde, die Theilung über das (in Sachseln gelegene) Nach
laßvermögen in Sachseln abgeschlossen und dort auch thatsäch
lich vollzogen. Es liege in der Natur der Sache, daß die Thei
lung da angefochten werden müsse, wo sie vollzogen worden
sei. Daraus, daß die Parteien nicht, wie sie gekonnt hätten,
die Theilung im Heimatstaate Tessin abgeschlossen haben, folge,
daß sie auf das Recht aus dem Konkordate verzichtet haben;
es liege also eine Prorogation vor. Ueberhaupt handle es sich
um keine Erbstreitigkeit. Das Erbrechtskonkordat sei, wie die
bundesrechtliche Praxis stets anerkannt habe, im Zweifel ein
schränkend zu interpretiren. Nun habe erstens das obwaldensche
Gericht nicht über einen Erbrechts sondern über einen Provo
kationsstreit entschieden, sodann stelle das Konkordat nur darüber
Vorschriften auf, nach welchen Grundsätzen eine gefallene Erb
schaft zu behandeln sei. Sei eine Erbschaft einmal liquidirt,
wie es hier der Fall sei, so finde das Konkordat keine Anwen
dung mehr. Die Klage auf Ungültigerklärung der Theilung,
mit welcher die Gegner drohen, sei entweder eine persönliche
Anfechtungsklage oder eine Vindikationsklage; in beiden Fällen
gehöre sie vor das Forum des Beklagten. Erst wenn diese
Klage begründet erklärt wäre, könnte ein materieller Streit
über die Normen der neuen Theilung entstehen, welcher im
heimatlichen Gerichtsstande zu beurtheilen wäre. Es handle sich
also um eine Streitigkeit, welche möglicherweise zu einem Erb
solcher sondern
rechtsstreit führen könne, aber nicht selbst ein
ein Streit über ein obligatorisches Verhältniß sei. Demnach
werde beantragt:
- Die Rekurrenten seien abzuweisen.
- Dieselben seien zu einer außergerichtlichen Prozeßentschä
digung an die Beklagtschaft zu verhalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Eine Verletzung des Konkordates über Vormundschafts und
Bevogtigungsverhältnisse liegt nicht vor. Es ist ja nicht zu be
zweifeln, daß B. Schäli in regelrechter, dem Konkordate ent
prechender, Weise auf Ansuchen der Heimatbehörde zum Vor
munde des Cherubino Gianella bestellt wurde; wenn das
obwaldensche Gericht diese Vogtsbestellung als noch zu Recht
bestehend und daher den B. Schäli als richtigen Vertreter des
Vögtlings betrachtet hat, so kann hierin eine Konkordatsver
letzung in keiner Weise erblickt werden. Es kann nämlich nicht
etwa gesagt werden, daß das Gericht die Anerkennung einer
ihm nachgewiesenen Verfügung der tessinischen Behörde, wonach
B. Schäli als Vogt entlassen und durch den Advokaten Dazzoni
ersetzt worden wäre, in Mißachtung des konkordatsmäßigen
Vormundschaftsrechtes der Heimatbehörde, verweigert habe. Viel
mehr scheint das Gericht einfach davon ausgegangen zu sein,
eine solche Verfügung liege nicht vor und B. Schäli sei daher
noch fortwährend als Vogt des Cherubino Gianella zu betrach
ten. Hiegegen kann um so weniger etwas eingewendet werden,
als die gedachte Annahme durchaus der wirklichen Sachlage
entspricht. Denn durch den Beschluß der Munizipalität von
Prato vom 8. April 1886 wurde nicht Advokat Dazzoni als
Vormund des Cherubino Gianella an Stelle des B. Schäli
ernannt, sondern er wurde blos neben demselben als Beistand
des Vögtlings speziell für die Theilungsstreitigkeit bezeichnet.
2. In Bezug auf die Kompetenz des obwaldenschen Gerichtes
ist nach feststehender bundesrechtlicher Praxis festzuhalten, daß
dasselbe zu Beurtheilung des Provokationsbegehrens des Re
kursbeklagten nur dann kompetent war, wenn es in der Haupt
sache selbst, auf welche sich dieses Begehren bezieht, zuständig
ist. Es muß sich also fragen, ob für die Klage, zu welcher
provozirt wurde, d. h. für die Klage auf Ungültigerklärung
beziehungsweise Aufhebung der zwischen den Erben Gianella
am 1. Juli 1884 abgeschlossenen Erbtheilung nach dem Erb
rechtskonkordate vom 15. Juli 1822 der Gerichtsstand der
Heimat des Erblassers begründet sei oder ob dieselbe vielmehr
am Wohnorte des zu belangenden Provokaten angebracht wer
den könne und müsse. Die Entscheidung hierüber hängt aus
schließlich von der rechtlichen Natur der Klage ab. Denn eine
Prorogation des Gerichtsstandes für diese Klage hat jedenfalls
nicht stattgefunden. In dem Umstande, daß die (gütliche) Thei
lung in Obwalden abgeschlossen wurde, liegt eine Anerkennung
des obwaldenschen Gerichtsstandes für Klagen auf Ungültiger
klärung oder Aufhebung der Theilung jedenfalls nicht; ist es
doch anerkannten Rechtens, daß in dem Abschlusse eines Rechts
geschäftes an einem bestimmten Orte eine Anerkennung des
dortigen Gerichtsstandes für Streitigkeiten aus diesem Rechts
geschäfte durchaus nicht enthalten ist.
3. Nach Art. 3 des Erbrechtskonkordates vom 15. Juli 182
welchem sowohl der Kanton Obwalden als der Kanton Tessin
beigetreten sind, ist für die Beerbung Niedergelassener, insbe
sondere auch für die Erbtheilung, das heimatliche Recht des
Erblassers maßgebend und es hat gemäß Alinea 3 l. c.
in Folge dieses Grundsatzes bei sich ergebenden Erbstreitig
keiten der Richter des Heimatortes zu entscheiden. Zu den
Erbstreitigkeiten, welche vom heimatlichen Richter zu beur
theilen sind, gehören somit zweifellos auch Erbtheilungsstreitig
keiten. Als Erbtheilungsstreitigkeiten im Sinne des Konkordates
aber sind nicht nur Streitigkeiten über eine noch nicht voll
zogene Erbtheilung zu betrachten, sondern auch Streitigkeiten
über die Gültigkeit einer abgeschlossenen Theilung. Es kann
gewiß keinem Zweifel unterliegen, daß die Frage, ob eine Erb
theilung gültig abgeschlossen ist, oder ob dieselbe wegen Ver
kürzung eines Erben und dergleichen der Anfechtung unter
liegt, nach dem die Beerbung beherrschenden heimatlichen Rechte
zu beurtheilen ist. Das Konkordat statuirt nun aber, wie seine
Fassung deutlich zeigt (s. In Folge obigen Grundsatzes ) den
heimatlichen Gerichtsstand zu Sicherung der Anwendung des
heimatlichen materiellen Rechtes; es darf daher gewiß gefolgert
werden, daß im Sinn und Geist des Konkordates Klagen auf
Aufhebung einer Erbtheilung, weil nach dem heimatlichen ma
teriellen Rechte zu beurtheilen, auch vor den Richter der Heimat
gehören. Hiegegen wird allerdings eingewendet, daß sofern die
Erbtheilung bereits abgeschlossen und vollzogen sei, ein zu ver
theilender Nachlaß gar nicht mehr vorhanden sei; es könne sich
daher in einem solchen Falle um einen Erbtheilungsstreit nicht
mehr handeln, vielmehr liege eine Anfechtungsklage gegen einen
Vertrag (den Theilungsvertrag) vor und diese sei allgemeinen
Grundsätzen gemäß im Gerichtsstande des Beklagten anzubringen.
Allein diese Einwendungen sind nicht durchschlagend. Wenn die
Gültigkeit einer Theilung angefochten und folgeweise eine neue
Theilung verlangt wird, so wird ja eben geltend gemacht, eine
rechtsgültige Aufhebung der Gemeinschaft am Nachlasse habe
noch nicht stattgefunden; auch ist nicht zu übersehen, daß für
die Anfechtung von Erbtheilungen vielfach besondere erbrecht
liche Grundsätze und keineswegs schlechthin die allgemeinen
Grundsätze des Vertragsrechtes gelten (vergl. z. B. 2026 des
zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches). Es ist denn auch
anderwärts anerkannt, daß der Gerichtsstand der Erbschaft auch
für Klagen auf Aufhebung einer Erbtheilung gilt (so z. B. in
der französischen Jurisprudenz, vergl. Sirey, Codes annotés,
Supplément von 1871 ; ad Art. 59 des Code de procédure
civil, Nr. 44). Hiefür sprechen offenbar auch gewichtige prak
tische Gründe, speziell mit Rücksicht auf Art. 59 Absatz 1 B. V.
Denn würde für derartige Klagen der Gerichtsstand der Erb
schaft nicht anerkannt, so müßten über die Aufhebung einer
Erbtheilung, wenn die betreffenden Miterben in verschiedenen
Kantonen wohnen, verschiedene Prozesse vor verschiedenen Ge
richten geführt werden; es könnten also widersprechende Ent
scheidungen ergehen, was zu schwer zu lösenden Verwickelungen
führen müßte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
der angefochtene Entscheid der Justizkommission des Kantons
Unterwalden ob dem Wald vom 3. Juli 1886 aufgehoben.