- Urtheil vom 23. Juli 1886 in Sachen
Fischer gegen Stadt Schaffhausen.
A. Der Kläger ist Eigenthümer einer Gußwaarenfabrik im
sogenannten Mühlethal bei Schaffhausen, für welche er drei
Motoren an dem Wasserlaufe der Durach besitzt. Die Durach
ist ein öffentliches Gewässer, welches aus dem Juragebirge von
Bargen und Merishausen nördlich von Schaffhausen her durch
das Durach oder Merishauserthal gegen die Stadt Schaffhausen
fließt und sich hart bei letzterer in den Rhein ergießt. Circa
4 Kilometer flußaufwärts der klägerischen Werke traten im
Durachthale, rechts vom Durachbette, am Fuße des sogenannten
kleinen Buchberges auf Wiesen von Privaten an mehreren Stellen
natürliche Wasserausflüsse, die sogenannten Engestiegquellen, zu
Tage. Im Jahre 1880 wurden diese Quellen von einem Pr
vatkonsortium, welchem auch der Kläger angehörte, unter Ab
lösung daran bestehender Wiesenwässerungsrechte erworben, zu
dem Zwecke, sie nach der Stadt Schaffhausen abzuleiten und
dort ihr Wasser als Trinkwasser zu verwenden. Es wurde nun
aber auch seitens der Stadtgemeinde Schaffhausen die Erstellung
einer städtischen Wasserversorgung, mit Benutzung der Engestieg
quellen, projektirt. Die Stadt erwarb zu diesem Zwecke im
März 1883 durch Vertrag mit dem Staate Schaffhausen das
am Fuße des Buchberges beim Engestieg auf Staatseigenthum
zu Tage tretende und allfällig durch Nachgrabungen noch zu
gewinnende Wasser und das zur Fassung dieses Wassers erforder
liche Land; sie erwirkte ferner behufs Ausführung der städtischen
Wasserversorgung aus den Engestiegquellen das Expropriations
recht. Am 23. Mai 1883 kam daraufhin auch zwischen dem
oben erwähnten Privatkonsortium und der Stadtgemeinde ein
Vertrag zu Stande, wodurch ersteres der letztern die von ihm
erworbenen Rechte und ausgeführten Arbeiten abtrat. Um sich
das erforderliche Wasser zu verschaffen, nahm die Stadt größere
Grab und Bohrarbeiten sowohl auf dem Staatsterrain am
Buchberg als auf dem vom Konsortium erworbenen Thalgrunde,
theilweise in unmittelbarer Nähe des Durachbettes, vor, zu
Fassung und Sammlung des natürlich zu Tage getretenen
Wassers, insbesondere der sogenannten Engestiegquellen, einer
seits und des in der Thalsohle im Erdinnern enthaltenen
Wassers andrerseits; ebenso wurden die für die städtische
Wasserversorgung weiter erforderlichen Arbeiten (Sammelleitung,
Reservoir, Hochdruckableitung, Röhrenlegung u. s. w.) ausge
führt. Die Stadtgemeinde Schaffhausen erwarb ferner auch noch
das Recht, das Wasser der, links der Durach entspringenden,
sogenannten Buchbrunnenquelle, welches bisher theilweise der
Durach natürlich zugeflossen war, bei niederem Quellenstande
von September an bis Februar durch ihre Röhrenleitung in
die Hochdruckleitung vom Engestieg her zuleiten und führte die
entsprechenden Arbeiten aus. Anerkannt ist, daß durch die Ar
beiten der städtischen Wasserversorgung kein Wasser aus dem
Bette der Durach selbst abgeleitet wurde.
B. Der Kläger behauptete, durch die angeführten Verände
rungen der Wasserverhältnisse des Durachthales in seinen an
der Durach bestehenden Wasserrechten verletzt zu sein. Mit Klage
schrift vom 9. Februar 1885 stellt er beim Bundesgerichte
(welchem, nachdem rechtliche Schritte vor den kantonalen Ge
richten vorangegangen waren, die Beurtheilung der Sache durch
Vereinbarung der Parteien übertragen worden ist) den Antrag:
Die Beklagte (die Stadtgemeinde Schaffhausen) sei verpflichtet,
dem Kläger für Abtretung von Privatrechten an die Wasser
versorgung der Stadt Schaffhausen eine Entschädigung von
54,000 Fr. zu bezahlen sammt Zins à 5 % jährlich, vom
- Juli 1884 an gerechnet, oder aber den, den klägerischen
Wasserwerken zugefügten Kraftverlust von circa 9 Pferdekräften,
im Jahresdurchschnitt angenommen, durch unentgeldliche Ab
gabe des zum Betriebe von Ersatzmotoren erforderlichen Wasser
quantums aus der städtischen Wasserversorgung in natura zu
ersetzen und, bis solches geschieht, eine jährliche Entschädigung
von 2700 Fr., gleich einem Jahreszins von 54,000 Fr. Kapi
tal à 5 %, vom 1. Juli 1884 an gerechnet, zu leisten, unter
Kosten und Entschädigungsfolge für die Beklagte. Zur Be
gründung dieses Antrages werden wesentlich folgende Gesichts
punkte geltend gemacht
- Der Kläger besitze für seine, schon seit Jahrhunderten be
stehenden, Wasserwerke an der Durach privatrechtliche Wasser
nutzungsrechte an diesem öffentlichen Gewässer; eine staatliche
Konzession besitze er zwar nicht, allein eine solche sei auch nach
früherm schaffhausenschem Rechte nicht erforderlich gewesen.
- In Folge der Ausführung der städtischen Wasserversorgung
fließen im Bette der Durach auf der Höhe der klägerischen
Wasserwerke nur noch cirea 5 % des frühern Quantums
Wasser. Das von der städtischen Wasserversorgung für ihre
wecke abgeleitete Wasser sei ganz oder doch größtentheils Grund
wasser des Durachthales resp. des Flusses, welches stellenweise
neben und unter dem Bachbette ströme und durch den Jura
schutt filtrirt werde. In der Gegend, wo die Engestiegquellen
zu Tage getreten seien, werde die Schuttmasse von gewachsenen
Thonbändern durchsetzt, die gerade unterhalb dieses Punktes quer
vom Fuße des Buchberges bis zum Bachbette streichen und eine
undurchläßige Schicht gebildet haben; dies habe bewirkt, daß
das Grundwasser in einem großen Reservoir aufgespeichert
worden sei, von dem aus es zum größten Theile wieder in das
Bett der Durach abgeflossen, zum kleinern Theile oben in den
Engestiegquellen zu Tage getreten und dann in Form einer
Quelle doch wieder zum größern Theile der Durach zugeflossen
sei. Durch die Arbeiten der städtischen Wasserversorgung sei nun
die undurchläßige Schicht an mehreren Stellen durchbrochen,
dadurch das Reservoir entleert und das dort sich ansammelnde
Grundwasser der Durach (und damit den klägerischen Werken)
entzogen worden, großentheils, insbesondere bei niederem Wasser
stande, übrigens auch für die Zwecke der städtischen Wasserver
sorgung verloren gegangen.
- Der Schutz bestehender Wasserwerke an öffentlichen Ge
wässern gegen Errichtung neuer, ihre Wassernutzung schmälern
der Wasserwerke sei in den Art. 608 bis 615 des schaffhausen
schen Privatrechtes (wörtlich wiederholt in Art. 3 bis 11 des
Gesetzes über die Gewässer vom 17. Januar 1879) ausge
sprochen: Das einem Wasserwerke zustehende Privatrecht be
schränke sich naturgemäß nicht auf dasjenige Wasser, welches
sich ununterbrochen im Rinnsale des Baches fortbewege; das
selbe erstrecke sich vielmehr auf alles dasjenige Wasser, welches
je nach der Beschaffenheit der Ufer des Flusses und des an
grenzenden Terrains streckenweise neben und unter dem Bette
selbst fließe, um bei eintretendem Wechsel der Formationen,
oder wenn es sich an undurchläßigen Schichten staue, sei es
direkt sei es nach kurzem Oberlauf als Seitenzufluß, sich wieder
dem Flußbette zuzuwenden. Das sogenannte Grundwasser eines
Thales müsse nothwendigerweise als Bestandtheil des das
Thal entwässernden Flusses behandelt werden, weil es von Zu
fälligkeiten abhänge, ob stellenweise in dem offenen Flußbette
eine größere oder kleinere Quantität des dem Ausgange des
Thales zustrebenden Wassers sich angesammelt habe und weil
das Niveau des Flußbettes durch das vom Wasser bewegte Ge
schiebe steten Veränderungen ausgesetzt sei, welche wieder auf
das Verhältniß des offenen und des unterirdisch fließenden Thal
wassers zurückwirken.
- Nach diesen Grundsätzen sei die Stadtgemeinde Schaff
hausen, da sie für ihre als Werk öffentlichen Nutzens erklärte
Wasserversorgung zum Nachtheile der klägerischen Werke Grund
wasser des Durachthales, also Durachwasser, abgeleitet habe,
verpflichtet, den Kläger voll und ganz zu entschädigen. Eventuell
sei als Durachwasser, für dessen Ableitung Kläger entschädigt
werden müsse, alles von der Beklagten im Engestieg aufgefaßte
Wasser zu erklären, welches nicht bisher in den zerstörten
Engestiegquellen offen ausgeflossen sei. Uebrigens seien diese
Engestiegquellen, wie bemerkt, keine eigentlichen Quellen, d. h.
Ergüsse von Wasser, das in einer lokalen Regenzone sich an
gesammelt habe, sondern Ausbrüche des Grundwassers.
5. Auch abgesehen von der Frage, inwiefern das von der be
klagten Partei im Engestieg abgefaßte Wasser Durachwasser sei,
liege eine Kollision wohlerworbener Privatrechte vor und sei zu
untersuchen, auf welcher Seite das stärkere Recht liege. Die
Stadt stütze das von ihr beanspruchte freie Verfügungsrecht über
das Wasser, welches sie auf den ihr von dem frühern Eigen
thümer abgetretenen oder sonst überlassenen Grundstücken im
Engestieg durch Grabungen und Bohrungen beziehungsweise
durch Pumpen aus der Tiefe erschlossen habe, einerseits auf die
in 493 des schaffhausenschen Privatrechtes gegebene Begriffs
bestimmung des Eigenthums an Grund und Boden (wonach der
Eigenthümer eines Grundstückes seine Herrschaft auch auf den
Boden unter demselben erstrecken könne) andrerseits auf 606
des Privatrechtes, wonach das auf einem Grundstücke ent
springende Quellwasser, so lange es auf dem Grundstücke ver
bleibt, als ein Bestandtheil des Grundstückes selbst behandelt
werde. Diesen Ansprüchen stehen die Wasserwerkgerechtigkeiten
des Klägers entgegen, deren Fortexistenz erfordere, daß so we
sentliche Zuflüsse eines öffentlichen Gewässers, wie die in Frage
stehenden, demselben nicht entzogen werden dürfen, selbst wenn
diese Zuflüsse als eigentliche Quellen angesehen werden sollten.
Dies folge in erster Linie aus 615 des Privatrechtes (resp.
Art. 10 des Gesetzes über die Gewässer), wonach zum Schaden
vorhandener Wasserwerke weder das Gewässer oberhalb abge
leitet noch unterhalb durch neue Vorrichtungen gestaut werden
dürfe, in zweiter Linie aus 609 ibidem (resp. Art. 4 des
Gesetzes über die Gewässer), wonach Besitzer älterer Wasser
werke zum Einspruche gegen Anlage neuer Werke insoweit be
rechtigt seien, als sie an ihrer bisherigen Wassernutzung durch
das neue Werk verhindert werden oder einen erheblichen Schaden
erleiden. Die städtische Wasserversorgung sei ihrer technischen
Anlage nach ganz gleich der Anlage eines Wasserwerkes
Triebkräften und selbst ihre Zweckbestimmung sei theilweise die
gleiche, wie diejenige der Motoren des Klägers. Denn die
städtische Wasserversorgung gebe laut Reglement auch Wasser
zu Bewegung von Maschinenwerken ab. Die Stadt Schaffhausen
werde nun allerdings einwenden, die 615 und 609 P. R.
beziehen sich nur auf ältere und neu entstehende Wasserwerke
an demselben Gewässer und unter diesem sei nur die Wasser
welle verstanden, wie sie sich im offenen Flußbette jeweilig fort
bewege. Allein es sei nun in der Rechtstheorie anerkannt, daß
der Eigenthumsbegriff in seiner Anwendung auf fließende Ge
wässer von selbst Modifikationen erleiden müsse, welche durch die
natürliche Beschaffenheit der Substanz und die derselben inne
wohnende Tendenz, einer Mehrheit von Interessen zu dienen,
nothwendig gemacht werde. Diese Modifikationen seien nur
möglich durch das Gesetz billiger Ausgleichung im konkreten Kon
fliktfalle. Es würde der Natur des Privatrechtes der Wasser
werkbesitzer als eines Rechtes am Wasser als arbeitender Sub
stanz Gewalt angethan, wenn man zulassen wollte, daß peren
nirende Wasseradern, welche bisher in das Flußbett ihren
Ausgang genommen haben, in den Grundstücken, in denen sie
getroffen werden, aufgefaßt und zu irgendwelchen Zwecken ab
geleitet werden, ohne daß das Wasser wieder den bestehenden
Motoren zugeführt werde. In richtiger Interpretation der Art. 605
und 609 P. R. könne daher unter dem Gewässer, das nicht
zum Schaden bestehender Wasserwerke abgeleitet werden dürfe,
nicht blos dasjenige Wasser verstanden werden, welches vom
Ursprunge des Flusses an in dessen Gerinne selbst sich bewegt
habe, sondern überhaupt dasjenige Wasser, von welchem feststehe,
daß es einen wesentlichen Zufluß zu dem betreffenden Wasser
werke bilde, ohne den der Betrieb desselben, wenn nicht ganz
verunmöglicht, so doch in erheblichem Maße benachtheiligt werde.
Dafür spreche auch, daß im eitirten 493 P. R. gegenüber dem
Rechte des Grundeigenthümers auf vollkommene Herrschaft über
das Grundstück die im fünften Abschnitte des Gesetzbuches er
wähnten Rechte ausdrücklich vorbehalten werden. Im fünften
Abschnitte stehen aber oben an die Bestimmungen über die
Wasserwerke. Allerdings sei in diesem Kapitel auch der Art. 606
P. R. eingereiht; allein dieser Artikel bilde blos eine spezielle
Anwendung des Grundsatzes des Art. 493; er sei also selbst
wieder gemäß dem in Art. 493 enthaltenen Vorbehalte durch
die Existenz der im fünften Abschnitte enthaltenen, nicht als
Ausfluß des Eigenthums geltenden, Privatrechte beschränkt. Es
könnte übrigens auch behauptet werden, daß Art. 606 P. R.,
weil er allein von allen Bestimmungen des fünften Abschnittes
des Privatrechtes im Gesetze über die Gewässer von 1879 nicht
rezipirt worden sei, dadurch habe aufgehoben werden wollen, so
daß auf denselben überall nichts mehr ankomme.
6. Uebrigens spreche 606 P. R., sofern er überhaupt noch
zu Recht bestebe, nur von dem auf einem Grundstücke ent
springenden Quellwasser, nicht vom Wasser des durch Grabar
beiten in der Tiefe aufgefaßt oder sogar durch Pumpwerke aus
der Tiefe heraufgeholt werde. Er berechtige daher die Stadt
jedenfalls nur, das in den Engestiegquellen natürlich zu Tage
getretene Wasser zu fassen und abzuleiten, nicht dagegen, wie
sie es gethan, auf das in der Tiefe strömende Wasser zu greifen,
auf dessen ungeschmälerten Zufluß vielmehr die Wasserwerkbe
sitzer an der Durach ein Recht haben. Art. 562 P. R., auf den
die Stadt sich könnte berufen wollen, beziehe sich wohl nur auf
Grabarbeiten, die für Konstruktion eines Gebäudes gemacht
werden; er berühre auch nur den Konflikt mit einem schon be
stehenden Brunnen, welchen Konflikt er im Sinne billiger Aus
gleichung regle, nicht aber das Verhältniß zu Wasserwerken, die
durch Grabarbeiten eines Grundeigenthümers geschädigt werden.
Für deren Schutz seien die Art. 609 und 615 P. R. maß
gebend.
7. Selbst wenn Art. 606 P. R. nicht nur als zu Recht
bestehend erklärt, sondern auch dahin interpretirt würde, daß
sogar das in einem Grundstücke durch Grabarbeiten zu Tage
geförderte Wasser ohne Rücksicht auf die Schädigung bestehender
Wasserwerke abgeleitet werden dürfe, so wäre doch die ratio
legis dieser Bestimmung jedenfalls nur die, eine Trinkwasser
versorgung in nöthigem Umfange zu begünstigen und habe der
Gesetzgeber nicht den Fall vor Augen gehabt, daß durch das
abgeleitete Wasser andere Triebkräfte zum Schaden der beste
henden etablirt werden oder das Wasser zu Luxuszwecken ver
wendet werden solle. Eventuell wäre daher der klagende Wasser
werkbesitzer wenigstens für die Ableitung des überflüssigen oder
wenigstens des nach Befriedigung der Trinkwasserversorgung für
Motoren zur Verfügung stehenden Wassers schadlos zu halten.
8. Der Kläger habe sich, wie speziell betont wird, seine Rechte
als Wasserberechtigter an der Durach sowohl gegenüber dem Privat
konsortium für Ableitung der Engestiegquellen, dessen Mitglied er
gewesen sei, als gegenüber der Stadt Schaffhausen stets gewahrt.
9. Der dem Kläger erwachsene Schaden belaufe sich, wie in
detaillirter Berechnung ausgeführt wird, auf die im Rechtsbe
gehren geforderte Summe.
C. Die beklagte Stadtgemeinde Schaffhausen verkündete so
wohl dem Staate Schaffhausen als den Mitgliedern des Pri
vatkonsortiums, mit welchem sie den Vertrag vom 9. November
1883 abgeschlossen hatte (HH. Wildberger Studer und Kon
sorten) den Streit. Es hat sich indeß keiner der Litisdenun
ziaten am Streite betheiligt. In ihrer Vernehmlassungsschrift
stellt die Beklagte die Anträge, in erster Linie: Vollständige
Abweisung des Klägers im einen wie im andern Theile des
alternativ von ihm gestellten Begehrens, und eventuell: Gut
heißung des letztern blos in einem bedeutend modifizirten, durch
richterliches Ermessen auf Grund einer Expertise zu bestimmen
den Umfange, höchst eventuell jedenfalls nicht in einem höhern
Betrage als dem Gegenwerthe für die Beschaffung der vom
Kläger in seiner Expropriationseingabe beanspruchten Pferde
kräfte zu Gunsten seines Etablissements, im Falle der gänzli
chen Abweisung unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Klägers
und im Falle der theilweisen Abweisung
unter entsprechender Vertheilung der Kosten und mit Wettschla
gung der Prozeßentschädigung der einen und andern Partei.
Sie führt im Wesentlichen aus:
- Der Kläger besitze gar kein privates Wassernutzungsrecht
an der Durach, welche als öffentliches Gewässer zweiter Klasse
XII 1886
im Eigenthum der Gemeinde Schaffhausen stehe; er habe sich
lediglich faktische Vortheile, die ihm durch die Lage seines Eta
blissementes dargeboten gewesen seien, zu Nutze gemacht. Seine
Wasserwerke seien nicht, wie behauptet, uralt, sondern die erste
urkundliche Nachricht über die Errichtung eines Wasserwerkes
an Stelle des jetzigen klägerischen Etablissements sei im Proto
kolle des kleinen Rathes von Schaffhausen vom 2. Mai 1796
enthalten; der fragliche Rathsbeschluß enthalte aber gar keine
Wasserrechtskonzession sondern nur die prekäre Bewilligung, auf
einem näher bezeichneten Platze gewisse Anlagen zu erstellen.
2. Der Wasserstand der Durach in ihrem Laufe zwischen
Merishausen und dem obersten Werke des Klägers sei, und zwar
seit Menschengedenken, ein so außerordentlich unregelmäßiger,
daß von einer Verwendung des Wassers als Triebkraft über
haupt keine Rede sein könne; es könne also nicht einmal von
einer auch blos thatsächlich dem Kläger dienstbaren konstanten
Wasserkraft gesprochen werden. Die sogenannten Engestiegquellen
haben, kraft bestehender grundbuchmäßiger Wässerungsrechte
der Wiesenwässerung gedient, in der Art, daß das gesammte
in denselben zu Tage tretende Wasser für die wässerungs
berechtigten Grundstücke habe gebraucht und verbraucht werden
dürfen. Eine künstliche Vorrichtung irgend welcher Art zu
Ableitung des für die Wiesenwässerung nicht erforderlichen
Wassers dieser Quellen in die Durach habe nie bestanden,
sondern das Wasser haben nur den natürlichen Verhältnissen
gemäß seinen Ablauf in den genannten Bach genommen.
Die Stadt habe nun die Wässerungsrechte abgelöst und das
Verfügungsrecht über das Quellwasser für sich erworben. Das
durch die Bohrarbeiten der städtischen Wasserleitung im
Engestieg gewonnene Grund oder Bohrwasser stehe mit dem
Bachwasser der Durach in gar keiner Verbindung; es sei vom
Bachbette durch eine circa 9 Meter dicke natürliche Lehm
schicht getrennt und bewege sich, unter dieser Lehmschicht, von
derselben nach oben gegen die etwa 30 Fuß höher liegende
Bachfohle völlig abgeschlossen, durch Geschiebe und Geröll, wenn
auch vielfach gehemmt, fort; dieses Wasser sei niemals in die
Durach geflossen. Davon, daß das Wasserquantum der Durach
auf der Höhe die klägerischen Werke durch die städtische Wasser
versorgung bis auf 5 % seines frühern Bestandes reduzirt
worden sei, könne gar keine Rede sein. Die städtische Wasser
versorgung habe überhaupt den Wasserstand der Durach nicht
in einer für den Kläger nachtheiligen Weise beeinflußt. Auch
die Fassung des sogenannten Buchbrunnens habe für den Wasser
stand in der Durach keine nachtheilige Folgen gehabt, da bisher
nur bei Hochwasserständen einiges Wasser vom Buchbrunnen
her in die Durach geflossen sei. Fest stehe jedenfalls, daß durch
die Arbeiten der städtischen Wasserversorgung aus dem Bette
der Durach kein Wasser entnommen worden sei.
3. 606 P. R. sei durchaus nicht, wie der Kläger be
haupte, aufgehoben; wenn derselbe in dem Gesetze über die Ge
wässer nicht reproduzirt werde, so erkläre sich dies einfach da
raus, daß in letzteres Gesetz, welches von den fließenden Ge
wässern handle und überdies wesentlich die Korrektion der
Gewässer behandle, eine Bestimmung über die auf Privateigen
thum entspringenden Quellen nicht gehöre.
4. Nach schaffhausenschem Rechte gehören zu den öffentlichen
Gewässern die Seen, Flüsse und auch die Bäche, soweit sich an
denselben nicht ein hergebrachtes Privatrecht nachweisen lasse,
also auch die Durach. Bestandtheile eines flumen publicum
seien das Bett, die Ufer und die Wasserwelle, d. h. das wirk
lich in dem gegebenen Rinnsale sich bewegende Wasser, dagegen
nichts anderes; insbesondere nicht die in den benachbarten Grund
stücken zu Tage tretenden Quellen oder unterirdischen Wasser
adern oder Wasserfäden. Letztere stehen im Privateigenthum des
Grundeigenthümers, der über das in seinem Grundstücke ent
springende oder unterirdisch enthaltene Wasser nach Belieben
verfügen, dasselbe gebrauchen und verbrauchen und auch Dritten
Rechte daran einräumen könne. Ein Unterschied zwischen Quell
wasser und Grundwasser mit Bezug auf die rechtliche Behand
lung bestehe durchaus nicht; Quellwasser und Grundwasser seien
beide Bestandtheile des Grundstückes, in welchem sie sich vor
finden. Die Verfügungsbefugniß des Grundeigenthümers erleide
dadurch keine Einschränkung, daß das Wasser bis dahin that
sächlich seinen Ablauf anderswo hin, auf andere Grundstücke
oder in ein Gewässer, das von ihm alimentirt werde, genom
men habe. Eine Einschränkung finde vielmehr nur statt, wenn
dem Verfügungsrechte des Grundeigenthümers ein besonderes
Recht eines Dritten auf den Bezug gerade dieses Wassers ent
gegenstehe. Diese Grundsätze seien, wie eingehend dargelegt
wird, im römischen und heutigen gemeinen Rechte in Doktrin
und Praxis ganz allgemein anerkannt und entsprechen auch
der schaffhausenschen Gesetzgebung und dem Vorbilde der letztern,
dem zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuche. Das Recht des
Grundeigenthümers, über das in seinem Grundstücke sich vor
findende Wasser beliebig zu verfügen, folge schon aus dem all
gemeinen Grundsatz des 493 P. R. und werde durch 606
ibidem noch speziell bestätigt. Der in 493 P. R. enthaltene
Vorbehalt beziehe sich auf die Regalien, insbesondere auf das
Bergbauregal. Der von der Gegenpartei angerufene 615
P. R. treffe durchaus nicht zu, da ja im vorliegenden Falle
dem Gewässer, an welchem die Wasserwerke des Klägers liegen,
der Durach, gar kein Wasser entnommen worden sei und da
übrigens die städtische Wasserversorgung sich nicht als Wasser
werk qualifizire. Von einem besondern Rechte des Klägers an
dem von der Beklagten gefaßten Wasser könnte selbst dann gar
keine Rede sein, wenn dem Kläger ein Wassernutzungsrecht an
der Durach wirklich verliehen worden wäre. Denn eine solche
Verleihung könnte sich jedenfalls nur auf die Durach selbst, nicht
aber auf das angrenzende Privateigenthum beziehungsweise das
darin enthaltene Wasser beziehen. Die Beklagte sei also voll
kommen berechtigt, über das von ihr erworbene Wasser zu ver
fügen.
5. Die städtische Wasserversorgung sei kein Wasserwerk, welches
primär zum Zwecke hätte, das Wasser als Triebkraft zu ver
wenden. Dieselbe sei vielmehr eine zu öffentlichen Zwecken er
stellte Anlage, welche in erster Linie die Trinkwasserversorgung
zum Zwecke habe. Selbst wenn, was übrigens durchaus nicht
der Fall sei, Wässer aus dem Durachbette für die Wasserver
sorgung abgeleitet worden wäre, so stände hiegegen dem Kläger
ein Einspruchsrecht keinenfalls zu. Der Gemeinde stehe das
Hoheitsrecht über das öffentliche Gewässer der Durach zu und
wenn sie dieses Wasser zu öffentlichen, im Interesse des Ge
meinwohls liegenden Zwecken verwenden wolle, so müssen selbst
wirklich bestehende Privatrechte hinter das Recht des Gemein
gebrauchs zurücktreten.
6. Im Weitern wird ausgeführt, daß der Kläger allfällig
ihm zustehende Rechte zu Folge seiner Stellung als Mitglied
des Konsortiums, welches die Engestiegquellen der Beklagten
verkauft habe, nicht mehr geltend machen könnte und daß unter
allen Umständen seine Schadenberechnung eine weit übersetzte sei.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus
führungen und Anträgen unter erneuter ausführlicher Begrün
dung fest.
E. Vom Instruktionsrichter ist lediglich ein Augenschein auf
den streitigen Lokalitäten eingenommen worden; im Uebrigen
wurde von demselben das Vorverfahren ohne Abnahme der von
beiden Parteien anerbotenen Beweise über die thatsächlichen
Verhältnisse, insbesondere über den Zusammenhang des von
der Beklagten für ihre Wasserversorgung verwendeten Wassers
mit dem Durachbache, durch Verfügung vom 22. März 1886
geschlossen.
F. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des
Klägers: Aufhebung des Schlusses des Vorverfahrens und Ab
nahme der klägerischen Beweise, insbesondere durch Erhebung
einer Expertise über die Thatsache, daß und inwieweit den
klägerischen Werken durch die von der Beklagten ausgeführten
Arbeiten das Wasser entzogen worden sei.
Der Vertreter der Beklagten beantragt: Verwerfung des
gegnerischen Antrages und sofortige Abweisung der Klage unter
Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn dem Kläger private Wassernutzungsrechte an dem
öffentlichen Gewässer der Durach wirklich zuständen und die
Beklagte zu Zwecken der städtischen Wasserversorgung das
Wasser dieses Baches zum Nachtheile der klägerischen Werke ab
geleitet hätte, so wäre die Klage grundsätzlich begründet. Denn
es ist nicht richtig, daß die beklagte Gemeinde kraft des ihr
an der Durach zustehenden sogenannten Hoheitsrechtes berechtigt
wäre, das Wasser dieses Baches ohne Rücksicht auf erworbene
Privatrechte und ohne Entschädigung der Wassernutzungsberech
tigten zu öffentlichen Zwecken zu verwenden. Dies folgt sowohl
aus allgemeinen Grundsätzen als aus den positiven Bestim
mungen der schaffhausenschen Gesetzgebung. Nach allgemeinen
Grundsätzen beschränken eben die an einem öffentlichen Gewässer
bestehenden privaten Wassernutzungsrechte die Dispositionsbe
fugniß der öffentlichen Behörden über dasselbe in dem Sinne,
daß Beschränkung oder Entzug der bestehenden Privatrechte nur
gegen Entschädigung geschehen darf. Dies folgt speziell auch aus
den 615 und 617 des schaffhausenschen Privatrechtes, aus
welch letzterer Gesetzesbestimmung gefolgert werden muß, daß
der Staat zum Schaden staatlich bewilligter Wiesenwässerungs
anlagen über öffentliche Gewässer nur gegen Entschädigung ver
fügen darf.
2. Allein es steht nun thatsächlich fest, daß durch die von
der beklagten Gemeinde ausgeführten Arbeiten kein Wasser aus
dem Bette der Durach selbst bezogen, d. h. daß kein im Rinn
sale der Durach strömendes Wasser aus diesem Gewässer abge
leitet wurde. Aus dem Wasserlaufe selbst, an welchem die
klägerischen Wasserwerke liegen, wurde also überhaupt kein
Wasser von der Beklagten entnommen. Es ist im fernern vom
Kläger ein besonderes speziell mit Bezug auf die Grundstücke,
in welchen die Beklagte das von ihr verwendete Wasser gefaßt
hat, durch Rechtsgeschäft oder Verjährung begründetes, Recht,
wodurch die Verfügungsbefugniß des Grundeigenthümers be
schränkt würde, gar nicht behauptet worden. Es kann sich daher
nur fragen, ob der Kläger berechtigt sei, kraft des ihm an der
Durach zustehenden Wassernutzungsrechtes (sofern ein solches
überhaupt bestehen sollte), die Ableitung des von der Beklagten
gefaßten Wassers zu verbieten beziehungsweise für dessen Ent
zug Schadenersatz zu verlangen. Der Kläger begründet seinen
Anspruch wesentlich auf einen doppelten Gesichtspunkt, einmal
auf die Behaußtung, daß das fragliche Wasser ganz oder doch
rößtentheils Durachwasser d. h. Grundwasser des Durach
thales resp. des Durachbaches selbst sei, sodann aber darauf,
daß, auch abgesehen hievon, dem Wasserrechtsbesitzer an einem
öffentlichen Gewässer als solchem ein Recht nicht nur an dem
öffentlichen Gewässer selbst sondern auch an den wesentlichen Zu
flüssen desselben zustehe. In ersterer Beziehung scheint der Kläger
zunächst darauf abstellen zu wollen, das fragliche Wasser sei,
wenigstens großentheils, sogenanntes Seihwasser, d. h. Wasser,
welches zu Folge der Beschaffenheit des Bettes und der Ufer
aus dem Bachbette landeinwärts sich ergossen habe, welches
weiter unten aber wieder in das Bachbett zurückgekehrt sei.
Andrerseits freilich scheint der Kläger als Durachwasser auch
wieder das eigentliche Grundwasser d. h. das in wasserführenden
Terrainschichten des Durachthales unterirdisch fließende Wasser,
welches seiner Behauptung nach sich unterirdisch in die Durach
ergoß, bezeichnen zu wollen.
3. Der Anspruch des Klägers kann nun aber prinzipiell nicht
anerkannt werden. Nach 493 des schaffhausenschen Privat
rechtes liegt in dem Eigenthum an einer Liegenschaft das
Recht vollkommener und ausschließlicher Herrschaft über dieselbe
und kann der Eigenthümer eines Grundstückes seine Herrschaft
auch auf den Luftraum über und den Boden unter demselben
erstrecken. In diesem Grundsatze liegt von selbst, daß der
Grundeigenthümer auch über das in seinem Grundstücke befind
liche Wasser, sei es daß dasselbe zu Tage quillt oder in unter
irdischen Wasseradern enthalten ist, in gleicher Weise wie über
mineralische oder andere Grundstückbestandtheile beliebig verfügen,
dasselbe brauchen oder verbrauchen darf, sofern nicht gesetzliche
Eigenthumsbeschränkungen oder erworbene besondere Rechte Drit
ter entgegenstehen. Dasselbe bildet eben einen Bestandtheil des
Grundstückes, in welchem es sich befindet, wie dies schon im
römischen und gleicherweise im heutigen gemeinen Rechte aner
kannt ist. Wenn vielleicht mit Rücksicht auf die Fassung des
493 cit. (der Eigenthümer kann seine Herrschaft auch über
den Boden unter demselben erstrecken) gesagt werden wollte,
das Grundwasser stehe, so lange es vom Grundeigenthümer
nicht gefaßt worden ist, derselbe also seine Herrschaft auf das
selbe nicht wirklich ausgedehnt hat, nicht in dessen Eigenthum,
sondern sei res omnium communis, so ist dann jedenfalls von
selbst klar, daß mit demjenigen Momente, wo der Grundeigen
thümer das Grundwasser faßt und damit sich dienstbar macht,
dasselbe ihm appropriirt wird und also in sein Eigenthum tritt
(vergl. Randa, Eigenthum I, S. 70). In Betreff des auf
einem Grundstücke entspringenden Quellwassers wird denn
auch das Eigenthuum des Grundbesitzers durch 606 des
schaffhausenschen Privatrechtes noch speziell anerkannt. Diese
Bestimmung ist gewiß nicht, wie der Kläger andeutet, dadurch
aufgehoben worden, daß sie in dem kantonalen Gesetze über die
Gewässer nicht reproduzirt wurde, denn sie steht mit den Be
stimmungen dieses Gesetzes nicht im Widerspruch und ihre Aus
lassung erklärt sich einfach daraus, daß eben das Gesetz über
die Gewässer mit dem Eigenthum an Quellen sich überhaupt
nicht zu beschäftigen hatte. Es kann auch gewiß nicht daraus,
daß 606 nur von dem auf einem Grundstücke entspringenden
Quellwasser spricht, mit dem Kläger arg. e contrario gefolgert
werden, daß unterirdische Wasseradern nicht im Eigenthum des
Grundbesitzers stehen, resp. nicht von diesem appropriirt werden
können. Vielmehr folgt das Recht des Grundbesitzers bezüglich
unterirdischer Wasseradern, wie bemerkt, schon aus dem allge
meinen Grundsatz des 493; das Recht des Grundbesitzers
muß gewiß auf diese um so mehr sich erstrecken, wenn ses so
gar für zu Tage tretende Quellen (welche ja als Theil des
von ihnen seinen Ursprung nehmenden, sichtbaren und zusam
menhängenden Wasserlaufes betrachtet werden könnten) gilt.
Der (übrigens häufig wohl gar nicht mit Sicherheit zu ermit
telnde) Ursprung unterirdischer Wasseransammlungen vermag
einen Unterschied in Bezug auf deren rechtliche Behandlung
nicht zu begründen; auch das durch Durchsickerung aus einem
öffentlichen Gewässer in die anstoßenden Grundstücke eingetretene
Wasser bildet einen Bestandtheil dieser Grundstücke und hört
ür so lange, als es nicht in das Flußbett zurückgeflossen ist,
auf, dem öffentlichen Gewässer anzugehören.
4. Danach könnte von einer Gutheißung des klägerischen
Anspruches nür dann die Rede sein, wenn nach schaffhausen
schem Rechte die Verfügungsbefugniß des Grundbesitzers über
das in seinem Grundstück enthaltene (Quell oder Grund )
Wasser zu Gunsten von Wasserwerkbesitzern an öffentlichen, durch
das fragliche Wasser alimentirten Gewässern gesetzlich beschränkt
wäre. Davon ist aber gar keine Rede. Die 609 und 615
B. R., auf welche sich der Kläger beruft, treffen offenbar gar
nicht zu; dieselben beschränken in keiner Weise das Verfügungs
recht des Eigenthümers des Quellengrundstückes über das ihm
gehörende Wasser, sondern normiren nur die Rechte der Wasser
werkbesitzer an dem öffentlichen Gewässer selbst. Der bloße Um
stand dagegen, daß das Wasser aus einem Grundstück bisher
zu Folge des Gesetzes der Schwere seinen natürlichen Abfluß
nach einem öffentlichen Gewässer genommen hat, verleiht dem
Besitzer von an letzterem Wasserlaufe gelegenen Radwerken ein
Recht auf den Zufluß dieses Wassers nicht. Dies ist in der
bisherigen, speziell auch der schweizerischen, Judikatur, soviel hier
orts ersichtlich, ausnahmlos anerkannt worden (vergl. u. A.
für Zürich Ullmer, Kommentar Nr. 958, 959, 960; für Waadt,
Zeitschrift für schweizerisches Recht, Band XVII, S. 155 u. ff.;
für Bern, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Band XIV,
S. 611 u. ff.; für Aargau ib. XI, S. 346 u. ff.; König,
Kommentar zum bernischen Civilgesetzbuch, Band II, S. 88
u. f.), und muß durchaus festgehalten werden. Denn es handelt
sich in solchen Fällen nur um einen faktischen, zum Vortheile
der Radwerkbesitzer bestandenen Zustand, nicht um eine nach
den Grundsätzen des Servitutenrechtes erworbene Berechtigung.
Demnach muß die Klage ohne Weiteres abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist, unter Verwerfung des klägerischen Aktenver
vollständigungsantrages, abgewiesen.