- Urtheil vom 11. September 1886
in Sachen Bachmann.
A. In der Scheidungssache der Eheleute Bachmann Moser
aus Brigittau, Oesterreich, welche bereits zu der Entscheidung
des Bundesgerichtes vom 30. Oktober 1885 Veranlassung ge
geben hat (vergleiche dieselbe, aus welcher der Thatbestand er
sichtlich ist, Amtliche Sammlung der Entscheidungen XI, S. 445),
wiesen beide kantonalen Instanzen (Bezirksgericht Zürich und
Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich) die
Klage von der Hand, weil der in Art. 56 des eidgenössischen
Civilstandsgesetzes geforderte Nachweis, daß das schweizerische
Scheidungsurtheil im Heimatstaate der Litiganten anerkannt
werde, nicht erbracht sei, die Appellationskammer durch Ent
scheidung vom 18. Mai 1886 und im Wesentlichen mit fol
gender Begründung: Nach den noch gegenwärtig geltenden Be
stimmungen der Hofdekrete vom 18. Mai 1792, 18. Januar
1799 und 15. Februar 1805 werden in Oesterreich auslän
dische rechtskräftige Urtheile dann vollzogen, wenn der urthei
lende Richter zuständig war und der Staat, in welchem das
Urtheil erlassen wurde, auch die Urtheile österreichischer Gerichte
unter den nämlichen Voraussetzungen vollstrecke. Die Kompetenz
des ausländischen Richters (welche das österreichische Gericht im
Vollstreckungsverfahren frei zu prüfen habe) müsse jedenfalls
zunächst nach der österreichischen Gesetzgebung gegeben sein. Nach
der österreichischen allgemeinen Gerichtsordnung ( 14) sei nun
für Scheidungssachen das Gericht des letzten gemeinsamen
Wohnortes der Eheleute zuständig; der letzte gemeinsame Wohn
ort der Eheleute Bachmann habe sich zweifellos im Kanton
Zürich befunden und nach der österreichischen Gesetzgebung wäre
also der zürcherische Richter kompetent. Allein es frage sich nun
und sei keineswegs unzweifelhaft, ob der um Vollstreckung eines
fremden Urtheils angegangene österreichische Richter nicht auch
prüfe, ob der Prozeßrichter nach seiner eigenen Gesetzgebung
kompetent gewesen sei. Sei dies der Fall, so sei nicht unbedingt
sicher, daß der österreichische Richter in casu die Kompetenz der
zürcherischen Gerichte anerkennen würde. Das Bundesgericht habe
dieselbe zwar in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1885 an
erkannt und die Richtigkeit dieser Entscheidung solle nicht be
zweifelt werden. Allein ob auch der österreichische Richter die
Frage in gleichem Sinne beantworten würde, sei doch nicht
sicher; er könnte von einer andern grundsätzlichen Auffassung
der entscheidenden Frage des Domizils ausgehen, oder auch die
maßgebenden Thatsachen anders würdigen. Schon aus diesem
Grund sei die von Art. 56 des Civilstandsgesetzes geforderte ab
solute Sicherheit der Vollstreckbarkeit des Urtheils nicht gegeben.
Ferner wäre auch möglich, daß der österreichische Richter in
ähnlicher Weise wie dies das Oberlandesgericht zu Kolmar in
Sachen Lloyd gegen Thesmar gethan habe, die Vollstreckung
deßhalb verweigern würde, weil die Gegenseitigkeit der Urtheils
vollstreckung im Kanton Zürich nicht verbürgt sei. Dazu komme
noch: Der schweizerische Richter könne in Scheidungssachen auch
mit Bezug auf Ausländer nur das schweizerische Ehescheidungs
recht anwenden. Nun sei aber nicht sicher, daß Oesterreich über
haupt den Grundsatz anerkenne, daß Oesterreicher im Auslande
nach dem dortigen Rechte gültig geschieden werden können. Eine
(von der Klägerin produzirte) Note des Oberlandesgerichtes
Lemberg scheine eher auf das Gegentheil hinzuweisen, denn dort
werde gesagt, daß die Frage der Anerkennung eines in der
Schweiz ausgefällten Scheidungsurtheils nach den 4 und
33 bis 37 des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetz
buches zu entscheiden sein werde; die Anwendbarkeit des 4
müße aber zu dem Schlusse führen, daß die Ehe eines Oester
reichers, wie sie nur nach heimatlichem Rechte gültig einge
gangen, auch nur nach Maßgabe und auf Grund dieses letztern
wieder gültig aufgehoben werden könne. Würde sich der öster
reichische Richter auf diesen letztern Standpunkt stellen, so dürfte
die Verweigerung der Anerkennung des schweizerischen Schei
dungsurtheils auch dann ganz sicher sein, wenn der angewen
dete Scheidungsgrund zufällig mit einem im österreichischen
Rechte ebenfalls anerkannten übereinstimmen würde. Der in
Art. 56 des Civilstrafgesetzes geforderte Nachweis sei also nicht
erbracht.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die klägerische Ehefrau
Katharina Bachmann geb. Moser den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führt sie im
Wesentlichen aus: Es könne gar keinem Zweifel unterliegen,
daß, wie das Bundesgericht bereits entschieden habe, auch nach
schweizerischem Rechte der zürcherische Richter zuständig sei; es
sei nicht verständlich, wie man behaupten könne, der österreichische
Richter würde davon ausgehen, daß das schweizerische Bundes
gericht das schweizerische Bundesgesetz unrichtig angewendet habe.
Was die Gegenseitigkeit der Urtheilsvollstreckung anbelange, so
habe bisher das zürcherische Obergericht selbst in gerichtlichen
Urtheilen und allgemeinen Aussprüchen stets daran festge
halten, daß im Kanton Zürich ausländische Urtheile kompeten
ter Gerichte vollstreckt werden; es liege gar kein Grund vor,
anzunehmen, daß der österreichische Richter diese Reziprozitäts
zusicherungen der zürcherischen Gerichtshöfe nicht anerkennen
werde, wobei auch in Betracht falle, daß das österreichische
Recht nicht (wie die deutsche Civilprozeßordnung) eine förmliche
Verbürgung der Gegenseitigkeit verlange. Eventuell werde
in dieser Richtung beantragt, es sei an den k. k. obersten Ge
richtshof in Wien die Anfrage zu richten, ob nicht nach Ein
sichtnahme der in Akt. 27 bis 29 und 35 enthaltenen Aus
sprüche des zürcherischen Obergerichtes die österreichischen Ge
richte einem Scheidungsurtheile der zürcherischen Gerichte die
Vollstreckung gewähren würden. Zu bemerken sei auch, daß im
Winter 1884/1885 zwischen dem Bundesrathe und der öster
reichischen Regierung eine Erklärung ausgetauscht worden sei,
daß nach den Gesetzen des Kantons Waadt und denjenigen
Oesterreichs in beiden Ländern Reziprozität walte und daß
daher die Civilurtheile der beiden Staaten gegenseitig vollstreck
bar seien. Gesetzgebung und Praxis des Kantons Waadt seien
aber hinsichtlich der Reziprozität nicht anders als diejenigen
des Kantons Zürich. Daß ein zürcherisches Scheidungsurtheil
in Betreff österreichischer Angehöriger in Oesterreich nur aner
kannt würde, wenn die Scheidung nach dem heimatlichen Rechte
der Eheleute erfolgt sei, werde bestritten. Wäre es übrigens
auch richtig, so würde doch daraus nicht folgen, daß im vor
liegenden Falle die Anerkennung des Scheidungsurtheils ver
weigert würde. Die Anerkennung müßte vielmehr jedenfalls dann
erfolgen, wenn die Scheidung zwar nach schweizerischem Gesetze
ausgesprochen werde, der angewendete Scheidungsgrund aber
auch im österreichischen Rechte anerkannt sei. Dies treffe in casu
nach der Klagebegründung zu. Auch in dieser Richtung werde
beantragt, es sei vom k. k. obersten Gerichtshof darüber Bericht
einzuholen, daß zur Anerkennung des zürcherischen Scheidungs
urtheils in Oesterreich nicht nöthig sei, daß die Scheidung auf
Grundlage des österreichischen Gesetzes ausgesprochen werde,
eventuell daß es genüge, wenn nur die Scheidungsgründe auch
im österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch als solche zugelassen
seien. Eventuell stände nichts entgegen, daß das Bundesgericht
die zürcherischen Gerichte anweise, entweder das Scheidungsur
theil nur auf Grundlage der 109 und 115 des österreichi
schen bürgerlichen Gesetzbuches zu fällen oder die Scheidung nur
auf Grund solcher Thatsachen auszusprechen, welche nicht nur
nach dem Bundesgesetze sondern auch nach 109 und 115 des
österreichischen Gesetzbuches zur Scheidungsklage berechtigen. Dem
nach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle die zürcherischen
Gerichte verpflichten, die Scheidungsklage der Rekurrentin an
die Hand zu nehmen unter Kostenfolge für die Gegenpartei.
C. Dem rekursbeklagten Ehemann Bachmann konnte diese Be
schwerde, da er unbekannt wo abwesend ist, nicht zugestellt werden.
D. Die Appellationskammer des zürch. Obergerichtes, welcher
zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, ver
weist in der Hauptsache auf die Gründe ihres angefochtenen
Erkenntnisses, indem sie beifügt, es liege im Sinn und Geist
des Art. 56 des Civilstandsgesetzes, daß es mit dem dort ge
forderten Nachweise strenge genommen werde; es sei dies auch
allein geeignet, die Bestrebungen der Bundesbehörden, diese
Verhältnisse mit dem Auslande vertraglich zu ordnen, zu för
dern. Auch das Bundesgericht fordere offenbar, wie insbesondere
aus seinem Entscheide X, S. 483, 484 hervorgehe, einen durch
aus stringenten Nachweis. Die in verschiedenen Richtungen be
antragte Aktenvervollständigung werde kaum statthaft sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn die Rekurrentin in verschiedenen Richtungen Akten
vervollständigung durch Einholung eines Berichtes oder Gut
achtens des k. k. obersten Gerichtshofes in Wien verlangt, so
kann hierauf nicht eingegangen werden; es wäre Sache der
Partei gewesen, ein solches Gutachten ihrerseits, und zwar schon
vor den kantonalen Gerichten, beizubringen oder doch auf dessen
Einholung anzutragen. Uebrigens darf wohl bezweifelt werden,
daß der k. k. oberste Gerichtshof einem derartigen Ansuchen
um Erstattung eines Gutachtens überhaupt entsprechen würde.
- In der Sache selbst muß der Entscheidung der kantonalen
Instanzen beigepflichtet werden. Der Nachweis, daß ein von
den schweizerischen Gerichten zu erlassendes Ehescheidungsurtheil
im Heimatstaate der Litiganten, in Oesterreich, anerkannt und
vollstreckt werden müsse, ist nicht zu voller Evidenz erbracht, und
es ist somit dem Art. 56 des Civilstandsgesetzes nicht Genüge
geleistet. Art. 56 des Civilstandsgesetzes verlangt, daß die Ge
wißheit vorliege, es werde das schweizerische Ehescheidungsurtheil
im Heimatstaate der Eheleute als rechtskräftiges Civilurtheil,
ohne jede materielle Ueberprüfung, anerkannt werden. Nun
scheint zunächst die von der Klägerin beigebrachte Note des
Oberlandsgerichtes Lemberg, da sie auf die 4, 33 bis 37
des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Bezug
nimmt, darauf hinzudeuten, daß der österreichische Richter sich
zum mindesten vorbehalte, zu prüfen, ob das schweizerische Ge
richt die dem österreichischen Rechte entsprechenden Grundsätze
über die örtliche Rechtsanwendung in Ehe resp. Scheidungs
sachen angewendet habe und je nach Befund die Anerkennung
XII 1886
des schweizerischen Urtheils entweder auszusprechen oder zu ver
weigern; speziell die Bezugnahme auf 4 des allgemeinen öster
reichischen bürgerl. Gesetzbuches scheint darauf hinzuweisen, daß ein
schweizerisches Scheidungsurtheil über österreichische Angehörige
nur dann anerkannt werde, wenn es das heimatliche Recht der
Parteien zur Anwendung bringt. Die fragliche Note des Ober
landsgerichtes zu Lemberg beweist also nicht nur nichts dafür,
daß schweizerische Scheidungsurtheile in Oesterreich als solche,
d. h. als der materiellen Ueberprüfung in jeder Richtung ent
zogene rechtskräftige Urtheile anerkannt werden, sondern spricht
gerade für das Gegentheil, zumal, wie das Bundesgericht be
reits wiederholt ausgesprochen hat, der schweizerische Richter auch
auf Ausländerehen nur das schweizerische Ehescheidungsrecht
anwenden kann. Was sodann die von der Rekurrentin angeru
fenen allgemeinen Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung
über die Vollstreckung fremder Civilurtheile anbelangt, so ist
vorerst nicht unzweifelhaft, ob dieselben auf Ehescheidungsurtheile
überhaupt ohne weiters bezogen werden dürfen, oder ob nicht
vielmehr für diese, wegen ihrer öffentlich rechtlichen Bedeutung,
besondere Grundsätze gelten; irgend ein Nachweis, daß diese
Bestimmungen in der Judikatur auch auf fremde Ehescheidungs
urtheile angewendet worden wären, ist nicht beigebracht worden.
Endlich aber ist, wie die Vorinstanz ganz richtig ausgeführt
und die Rekurrentin nicht widerlegt hat, überhaupt nicht mit
vollkommener Sicherheit dargethan, daß der österreichische Richter
die Voraussetzungen, an welche die österreichische Gesetzgebung
die Vollstreckbarkeit fremder Urtheile knüpft, in casu als her
gestellt betrachten müsse. Es ist vielmehr mit dem Vorderrichter
anzuerkennen, daß der österreichische Richter beispielsweise das
Vorhandensein des Requisits der Gegenseitigkeit der Urtheils
vollstreckung im Kanton Zürich verneinen könnte. Der in Art. 56
des Civilstandsgesetzes geforderte strikte Nachweis der Vollstreck
barkeit des schweiz. Scheidungsurtheils ist also nicht erbracht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.