- Urtheil vom 10. Juli 1886
in Sachen Camenzind.
A. Durch Schlußnahme des Bezirksrathes von Gersau vom
- Dezember 1885 wurde der Rekurrent Franz Camenzind,
alt Bezirksrath von Gersau, für sechs Monate des Jahres
1885, als in Gersau (von einem Kapitalvermögen von
12,000 Fr.) steuerpflichtig erklärt. Derselbe rekurirte gegen diese
Schlußnahme an den Regierungsrath des Kantons Schwyz mit
der Behauptung, er sei seit Anfangs März 1885 in Altorf
Kantons Uri, niedergelassen und habe dort Gemeinde und
Kantonssteuer für das ganze Jahr 1885 bezahlt. Der Regie
rungsrath des Kantons Schwyz wies diese Beschwerde durch
Entscheid vom 12./14. Januar 1886 ab, mit der Begründung,
der Rekurrent habe nicht zu widerlegen vermocht, daß er während
des Jahres 1885 abwechselnd wenigstens 6 Monate in Gersau
gewohnt habe, wie dies der Bezirksrath von Gersau annehme.
B. Mit Beschwerdeschrift vom 28. Februar / 2. März 1886
stellt nunmehr F. Camenzind beim Bundesgerichte den Antrag:
XII 1886
Der Rekurs sei prinzipell zu schützen und zwar in dem Sinne,
daß:
a. die Schlußnahme des Bezirksrathes Gersau vom 11. De
zember 1885 und der Entscheid des h. Regierungsrathes von
Schwyz vom 12./14. Januar 1886 aufgehoben, eventuell
b. die Gemeindebehörde Altorf und der Staatsfiskus des
Kantons Uri verhalten werden, die für das ganze Jahr 1885
vom Mobiliarvermögen des Rekurrenten bezogene Steuer, inso
weit die schwyzerischen Behörden berechtigt werden sollten, diese
gleichen Objekte als dort steuerbar zu behandeln, dem Rekur
renten zu restituiren. Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung führt er aus: Durch Beschluß vom 27. Fe
bruar 1885 habe er vom Gemeindrath Altorf die Niederlas
sungsbewilligung erhalten. Schon am 5. Februar 1885 habe er
mit seiner Frau eine von der Aktiengesellschaft zum Schützen
garten in Altorf gemiethete Wohnung in dieser Ortschaft be
zogen und seither dort eigene Haushaltung geführt. Im August
und Dezember 1885 habe er in Altorf die Staats und Ge
meindesteuer für das ganze Jahr 1885 bezahlt. Der Genossen
nutzen in Gersau sei dem Rekurrenten für das Jahr 1885 nicht
zugetheilt worden und er figurire auch nicht auf dem Stimm
register von Gersau. Wenn die schwyzerischen Behörden ihn
trotz dieser Verumständungen für die Zeitdauer von 6 Monaten
besteuert haben, so stützen sie sich darauf, daß er auch seit seinem
Wegzuge von Gersau vielmal ganze Wochen, ja fast die größte
Zeit als Zimmermann in dort auf seine eigene Rechnung ge
arbeitet habe. Dies sei aber nicht richtig, da er, wie eine Be
scheinigung des Zimmermeisters Joh. Küttel, Altweg, Gersau,
ergebe, während des verflossenen Jahres fast keinen Tag auf
seine Rechnung gearbeitet habe, sondern alle Arbeit, die er
verrichtet habe, ihm angewiesen worden sei. In rechtlicher Be
ziehung liege offenbar eine bundeswidrige Doppelbesteuerung
por, da der Rekurrent für die gleiche Zeit und das gleiche
Steuerobjekt in zwei Kantonen zur Steuer herangezogen worden
sei. In erster Linie richte sich seine Beschwerde gegen die Be
steuerung im Kanton Schwyz, in zweiter Linie eventuell gegen
diejenige im Kanton Uri.
C. Der Regierungsrath des Kantons Schwyz bemerkt in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es sei durch eine
Bescheinigung von sechs Zeugen dargethan, daß der Rekurrent
von Neujahr bis Mitte Februar 1885 ununterbrochen und die
übrige Zeit bis Ende Dezember desselben Jahres vielmal ganze
Wochen lang als Zimmermann in Gersau an verschiedenen
Orten in Arbeit gestanden habe, so daß dessen Aufenthalt in
Gersau wenigstens die Zeitdauer von sechs Monaten ausgemacht
habe. Pro rata seines Aufenthaltes im Kanton Schwyz sei er
nach der bundesgerichtlichen Praxis in diesem Kanton steuer
pflichtig. Aus einer allfälligen Vorenthaltung des Genossen
nutzens in Gersau folge nichts für die Steuerberechtigung. Es
werde somit auf Abweisung des Rekurses angetragen.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An
trägen und Ausführungen fest.
E. Der Regierungsrath des Kantons Uri schließt sich den,
gegen die Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Schwyz ge
richteten Anträgen desselben an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den eigenen Anbringen des Rekurrenten muß ange
nommen werden, daß derselbe erst Ende Februar 1885 von sei
nem bisherigen Wohnorte Gersau nach Altorf übersiedelte, so
daß er jedenfalls für die ersten beiden Monate des Jahres
1885 der Steuerhoheit des Kantons Schwyz als seines dama
ligen Wohnortskantons untersteht.
- Dagegen ist die Beschwerde soweit sie sich gegen eine
weitergehende Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Schwyz
richtet, begründet. Es ist nicht bestritten, daß der Rekurrent Ende
Februar 1885 im Kanton Uri, in Altorf, die Niederlassung er
warb und mit seiner Frau thatsächlich dorthin überstedelte, wo
er eine Wohnung gemiethet hatte und eigene Haushaltung
führte. Der Umstand, daß er persönlich im Laufe des Jahres
1885 wiederholt in seinem Berufe als Zimmermann in Gersau
arbeitete und sich dort zu diesem Zwecke die Woche über aufhielt,
vermag eine Steuerberechtigung des Kantons Schwyz nicht zu
begründen. Denn trotz dieser momentanen, wenn auch wiederholten
Abwesenheiten des Rekurrenten von Altorf blieb nichtsdestowe
niger der Mittelpunkt seiner Geschäfte, sein Dømizil, in Altorf,
wo seine Haushaltung und seine Familie sich befand und wo
hin er stets wieder zurückkehrte. Ebensowenig wurde für den
Rekurrenten in Gersau etwa ein Geschäftsdomizil (welches das
Geschäftsvermögen und Geschäftseinkommen der dortigen Be
steuerung unterworfen hätte) begründet Denn es ist ja gar
nicht behauptet, daß Rekurrent auf dem Territorium von
Gersau ein eigenes Geschäft mit ständigem Sitze betrieben
oder dort für sich eine Haushaltung geführt habe, sondern
nur, daß er dort an verschiedenen Orten zeitweise in Arbeit
gestanden habe. Ein derartiger, blos vorübergehender, kurze
Zeit andauernder Aufenthalt zu geschäftlichen Zwecken aber
begründet, selbst wenn er wiederholt wird, ein Steuerdomizil
an dem betreffenden Aufenthaltsorte nicht.
3. Soweit sich die Beschwerde eventuell gegen die Besteue
rung im Kanton Uri richtet, ist, da der Rekurrent die dortige
Steuer freiwillig bezahlt hat, auf dieselbe nicht einzutreten,
sondern muß es dem Rekurrenten nach konstanter bundesrecht
licher Praxis überlassen werden, bei den zuständigen kantonalen
Behörden diejenigen Rechtsmittel geltend zu machen, welche für
Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld bestehen (vergl. Ent
scheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung IX,
S. 16 Erw. 4).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß der Re
kurrent im Kanton Schwyz pro 1885 nur für die zwei Monate
Januar und Februar, nicht aber für einen weitern Zeitraum
mit Kantons oder Gemeindesteuer belegt werden darf, und es
werden somit insoweit die angefochtenen Schlußnahmen des Re
gierungsrathes des Kantons Schwyz und des Bezirksrathes von
Gersau aufgehøben; im Uebrigen ist die Beschwerde abgewiesen.