- Urtheil vom 4. Juni 1886 in Sachen
Gewerbeinteressenten des St. Albanteiches in Basel
gegen Baselstadt.
A. Seit alter Zeit zweigt vom Flußlauf der Birs oberhalb
(östlich) der Stadt Basel ein (künstlich geschaffener) Kanal, der
sogenannte St. Albanteich, ab und tritt beim ehemaligen Kloster
St. Alban in die Stadt ein, um sich in den Rhein zu ergießen.
An der Abzweigungsstelle, welche gegenwärtig in der sogenann
ten Neuen Welt (auf Territorium des Kantons Basellandschaft)
liegt, bestand und besteht ein Wuhr d. h. ein Stauwerk, welches
quer durch die Birs hindurch gebaut ist und den Zweck hat,
das Wasser dieses Flusses anzustauen, damit das nöthige
Wasserquantum in den St. Albanteich eingeleitet werden kann.
Ein derartiger Wasserlauf bestand bereits bei Gründung des
Klosters St. Alban (durch den Bischof Burkhardt von Hasen
burg 1083) und ebenso bestanden schon damals Mühlen an
demselben. Diese Mühlen nebst den dazu gehörigen Wiesen wer
den im Stiftungsbriefe des Klosters als ein Theil der Dotation
des neu begründeten Gotteshauses angeführt; auf denselben
saßen fortan eigene Leute des Klosters. Dürch Erbleihebrief
vom 1. August 1336 erklärte der Prior des Klosters St. Alban
den Müllern von St. Alban (es werden deren 12 genannt) und
allen ihren Erben und Nachkommen zu einem rechten steten
Erbe geliehen zu haben um sieben Pfund jährlichen Zinses und
einen Kapaun zu Ehrschatz unser Gotteshauses Matten mit
Weiden und Grien und mit allen Rechten, so dazu gehören;
auch sollen die Müller mit ihren Weiden das Wuhr bessern,
so zu ihren Mühlen gehört und die Weiden nutzen und nießen
zu allen ihren Nothdurften. Nach der Säkularisation des
Klosters St. Alban gingen die Rechte des Klosters am Teich
auf den Rath der Stadt Basel über; dieser setzte unter Anderm
den Lehenleuten, die sich zu einer korporativen Verbindung ver
einigt hatten, im Jahre 1538 einen Obmann (sogenannten
Lehenprøbst), damit die Müller und Lehenlüt desto in bessern
gehorsam den Tich in eeren zu behalten pliben u. s. w.
B. Im Laufe der Zeit, insbesondere seit dem 17. Jahr
hundert, wurden neben den Wasserrechten der Lehenmüller (de
ren Zahl von Alters her 12 betrug) noch andere gewerbliche
Wassernutzungsrechte am St. Albanteich begründet; neben die
sogenannten Leheninteressenten am St. Albanteich traten damit
die sogenannten Gewerbsinteressenten. In den Jahren 1802/
1803 wurde unter Anderm eine sachbezügliche Konzession von der
helvetischen Vollziehungskammer ertheilt und gegen den Ein
spruch der Leheninteressenten und der Gemeindekammer, welche
der Verwaltungskammer das Recht der Konzessionsertheilung
bestritten, vom helvetischen Vollziehungsrathe aufrechterhalten.
Im Jahre 1831 ferner ertheilte der Staat Basel (der kleine
Rath) dem Mechaniker Stehlin die staatliche Konzession für
Errichtung eines Wasserwerkes im St. Albanteich nach vorge
legtem Plan, unter Vorbehalt des richterlichen Entscheides über
allfällige Anstände wegen Beeinträchtigung der bestehenden
Wasserrechte und wegen des dem Konzessionär auffallenden
Kostenantheils. Diese Konzessionsertheilung führte zu einem
Prozesse zwischen der Regierung des Kantons Baselstadt einer
seits und dem Stadtrathe von Basel und den Lehen und Ge
werbeinteressenten am St. Albanteich andererseits, da letztere
behaupteten, die Regierung sei, da der Teich kein öffentliches Ge
wässer bilde, sondern im Privateigenthum stehe, nicht berechtigt,
Konzessionen in Betreff desselben zu ertheilen. Dieser Rechts
streit wurde durch Urtheile des Civilgerichtes und des Appella
XII 1886
tionsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 25. Februar und
28. Juli 1836 zu Gunsten der Regierung entschieden, indem
erkannt wurde: Es wird die fragliche dem Herrn Mechanikus
Stehlin von Seite der h. Regierung etheilte Konzession als die
Rechte der Herren Kläger nicht verletzend angesehen und sind
dieselben daher mit ihrer Klage abgewiesen. Schon seit früher
Zeit und bis in dieses Jahrhundert hinein wurde der St. Al
banteich auch zur Flößerei benutzt und es wurde diese Benu
tzungsweise vom Rathe von Basel geordnet, der den Flößern
unter Anderm im Jahre 1449 einen Beitrag an die Lehen
leute für Instandhaltung des Kanals auferlegte.
C. Im Jahre 1802 war das Wuhr in der Birs, wødurch
das Wasser zum Abfluß in den St. Albanteich gestaut wird,
durch Hochwasser zerstört worden. Die städtischen Behörden for
derten die Lehensinteressenten am St. Albanteich auf, einen
Theil der Kosten der Wiederherstellung zu tragen; diese erklär
ten sich auch dazu bereit, im gegenwärtigen Falle, doch ohne
einige Konsequenz für die Zukunft die Hälfte der Kosten zu
tragen. Im Jahre 1804 erfolgten schon wieder erhebliche Be
schädigungen des Wuhres, und nunmehr weigerten sich die Le
hensinteressenten, die ihnen von der Stadt zugemuthete Hälfte
der Wiederherstellungskosten zu übernehmen; sie stellten vielmehr
an den kleinen Rath des Kantons das Ansuchen, es möchte
dieser verfügen, daß sämmtliche, an dem St. Albanteiche in
teressirten Parteien von löbl. Landkommission über ihre Rechte
und Verpflichtungen angehört, von dieser ein Vorschlag zu
Festsetzung der an den Unterhalt des Kanals zu leistenden
Beiträge eingegeben, worüber alsdann von Hochdenselben als
der einzigen kompetenten Behörde seiner Zeit möge abgesprochen
werden. Am 1. Mai 1805 wurde die Sache vom kleinen
Rathe der sogenannten Haushaltung zur Behandlung zugewiesen.
In ihrer dieser Behörde eingereichten Klage erklärten sich die
Lehensinteressenten bereit, eine Quart zu den Kosten beitragen
zu wollen, wogegen sie verlangten, daß auch die Gewerbeinte
ressenten und die Stadt verhältnißmäßige Beiträge leisten. Die
Beitragspflicht der Stadt leiteten sie aus verschiedenen Mo
menten her; in erster Linie aus dem allgemeinen Interesse der
Bürgerschaft an dem Bestande des Teiches, sodann aus dem
Eigenthum der Stadt an der sogenannten Waisenhausmatte,
die aus dem Teiche bewässert werde, aus dem Umstande, daß
die Stadt die Güter zum Wasserhaus benutze und den Fisch
fang am Wuhr ausübe, auch Gefälle vom Holzflößen und ein
Mehlumgeld von dem von den Gewerben vermahlenen Mehl
beziehe. Seit einer in den Jahren 1624/1626 von der Obrig
keit ausgeführten Ausbesserung des Wuhres, wofür die Lehen
mit einer Kapitalschuld von 2400 Gulden belastet worden seien,
liege der Unterhalt des Teiches nicht mehr ausschließlich den
Lehenleuten ob, sondern habe die Obrigkeit speziell das Wuhr
in der Neuen Welt unterhalten. Insbesondere sei im Jahre
1793 eine erhebliche Reparatur an dem Wuhr von der Obrig
keit ohne Beiziehung der Interessenten ausgeführt worden. Der
Stadtrath erklärte auf diese Klage zunächst (am 12. Juni 1805)
daß wir in der von den Leheninteressenten des St. Alban
teichs geführten Klage wegen einer am Wuhr in der Neuen
Welt vorzunehmenden Ausbesserung uns nicht als ihre Gegen
partei ansehen, indem wir ihnen den St. Albanteich über
lassen, keinen Anspruch daran machen und anheimstellen, ob
sie zum Behuf desselben das beschädigte Wuhr dermalen und
in künftigen Zeiten in Stand erhalten wollen oder nicht.
In Folge dieser Erklärung und Verzichtleistung halte sich der
Stadtrath rechtlich zu nichts mehr verpflichtet und erachte es
nicht für nothwendig, seine Einwendungen vor der Administra
tivbehörde anzubringen. Gegen diese Erklärung wendeten die
Lehensinteressenten unter Anderm ein, der kleine Stadtrath sei
nicht kompetent, auf die Rechte der Gemeinde an Wuhr und
Kanal von sich aus zu verzichten, und wenn dies auch der
Fall wäre, so könne doch Niemand einen onerösen Besitzstand
zum Nachtheile eines andern aufgeben. Der kleine Rath ent
schied hierauf, auf Anfrage der Haushaltung, der Stadtrath
habe sich vor der Haushaltung als Richter erster Instanz auf
die Sache einzulassen, da er von löbl. Haushaltung Kommu
nikation der Klageschrift der Herren Leheninteressenten begehrt
und erhalten hat. Der Stadtrath ließ sich hierauf in der
Hauptsache ein, indem er darauf antrug, die Interessenten feien
zur Zahlung sämmtlicher Unterhaltungskosten des Wuhres der
mal und in künftigen Zeiten zu verhalten; auch er berief sich
auf die Errichtung des Wuhres im Jahre 1624, wobei die
Obrigkeit sich keineswegs anheischig gemacht habe, das Wuhr in
eigenen Kosten zu erhalten vielmehr den Lehen eine Kapital
schuld auferlegt habe. Die Haushaltung entschied am 15. Ok
tober 1805 dahin, daß die Unterhaltungskosten zur einen Hälfte
vom Stadtrathe und zur andern Hälfte von den sämmtlichen
Wasserinteressenten des St. Albanteiches so getragen werden,
daß von dieser letztern Hälfte die 12 Lehensinteressenten 2
und die übrigen Gewerbs und Wasserinteressenten ½ beitra
gen. Gegen dieses Urtheil erklärte der Stadtrath die Appella
tion. Es kam indeß nicht zur zweitinstanzlichen Beurtheilung,
sondern es wurden Vergleichsverhandlungen angebahnt. Ein
erster am 18. Dezember 1805 zwischen dem Stadtrathe und
den Lehen und Gewerbeinteressenten vereinbarter Vergleichsent
wurf wurde von der Regierungsbehörde nicht genehmigt, weil
in demselben der Stadtrath als die Oberbehörde über den
ganzen Teich bezeichnet war, derselbe sich die Entscheidung von
Streitigkeiten über die Ein und Abrichtung des Wassers sowie
die Ertheilung von Flößereibewilligungen ausschließlich vorbe
hielt und sich verpflichtet hatte, Begehren um Wässerungen oder
Anlegung neuer Werke am Kanal nicht zu bewilligen, wenn
dadurch die Herren Interessenten in ihren bereits bestehenden
Gewerben sich benachtheiligt finden werden. In diesen Be
stimmungen erblickte die Regierung eine Verletzung der staat
lichen Hoheitsrechte am Kanal. Der Stadtrath erklärte hierauf,
wenn das Obereigenthums und darausfließende Oberaufsichts
recht der Stadt am Kanal nicht anerkannt werden wolle, so
könne der Stadt auch kein Beitrag an die Unterhaltungskosten
zugemuthet werden; er leiste zu Gunsten des Kantons auf alle
bisherigen Ansprüche der Stadt am Kanal Verzicht und stelle
es der Regierung anheim, die nunmehr dem Kanton auffallende
Beitragspflicht zu normiren. Der kleine Rath ging indeß hie
rauf nicht ein, sondern veranlaßte die Fortsetzung der Vergleichs
unterhandlungen; nach langen Verhandlungen kam endlich am
24, Januar 1807 zwischen dem Rathe der Stadt Basel einer
seits und den Lehen und Gewerbsinteressenten des St. Al
banteiches andererseits ein, am gleichen Tage obrigkeitlich ge
nehmigter, Vergleich zu Stande. Im Eingange dieses Vergleiches
ist bemerkt, daß derselbe abgeschlossen worden sei, aus Anlaß
einer Ausbesserung der beschädigten Stichbruck bei der Ein
leitung des besagten Teuchs in der Neuen Welt, zu freund
schaftlicher Beylegung des bereits vor löbl. Haushaltung als
Richter erster Instanz geschwebten und in Appellation er
wachsenen Rechtsstreites und zu Beobachtung in künftigen der
gleichen Fällen. Derselbe lautet folgendermaßen:
Erstlich erbietet E. E. Rath der Stadt Basel nach seiner
Erkantnis vom 16. Januar 1805 sowohl dermal als in Zu
kunft drey Sechstel an die Kosten der Ausbesserung der Stich
bruck und Wuhrs des St. Alban Teuchs in der Neuen Welt
aus dem Stadtseckel beyzutragen.
Von den zwölf Herren Leheninteressenten im St. Albanthal
sollen zween Sechstel, und von den Herren Gewerbsinteressen
ten an diesem Kanal, ein Sechstel, abgeführt, löbl. Inspektion
des Waisenhauses aber, als zur Stadt gehörend in deren An
theil begriffen ist, von allem Beytrag freygehalten werden.
Wogegen
Zweitens in Betrachtung, daß E. E. Rath der Stadt Basel
die Hälfte an diese Kosten zu tragen anerboten, die Herren
Lehen und Gewerbsinteressenten, wohldemselben die Ober
aufsicht über den ganzen Teuch übertragen, und in dieser
Eigenschaft über Ein und Abrichtung des Wassers entweder
selbst oder durch die von ihm authorisirten Behörden zu ver
fügen, so wie auch das volle Zutrauen haben, daß E. E.
Stadtrath die Rechte der Herren Lehen und Gewerbsinteres
senten gegen alle Eingriffe nach besten Kräften in Schutz
nehmen werde.
Drittens behält sich E. E. Stadtrath vor, denjenigen Un
ternehmern, welche von E. E. und W. W. Kleinen Kantons
Rath die Erlaubniß zu Anherflözung von Bau oder Brennholz
ausgewürkt, die Bewilligung zu ertheilen, ihre Flözungen (so
viel möglich in unschädlichen Zeiten) auf dem Teuchkanal vor
zunehmen. Sollten aber durch dergleichen Holzflözungen die
Teuchborde oder etwas an den Gewerben, oder auf den
Matten und deren Produlten beschädigt werden, so mögen die
Herren Lehen oder Gewerbsinteressenten bei E. E. Gescheid
gegen den Eigenthümer des Holzes Klage einführen und dessen
Entscheid gewärtigen, so daß dießorts unter keinem Vorwand
ein Schadensersatz von E. E. Stadtrath soll begehrt werden
können.
Viertens, wenn wegen vorzunehmender Ausbesserung an
dem einen oder andern Werke eine außerordentliche Abrichtung
des Wassers erforderlich wäre, soll selbige zu rechter Zeit oder
wenigstens vier Wochen vorher von E. E. Stadtrath begehrt,
und solche nach zuvor eingeholtem Berichte sämmtlicher Herren
Interessenten, in welchem entweder die Entsprechung oder die
Weigerungsgründe angeführt sind, zugesagt oder abgeschlagen
werden. In Nothfällen aber, da durch Aufschub Schaden ent
stehen würde, ist Tit. Herr Präsident E. E. Stadtrathes be
vollmächtiget, auf eine kurze Zeit bis zu näherer mit aller
Beschleunigung vorzunehmender Untersuchung, die Abrichtung
zu bewilligen, wovon Er aber zuvor den Herren Interessenten
Kenntnis geben wird; wenn aber diese Abrichtung eine längere
Zeit dauern sollte, soll alsdann wie Eingangsfgedacht, verfahren
werden.
Fünftens, sowohl bey bevorstehender als künftigs vorzu
nehmenden Ausbesserungen am Wuhr und Stichbruck in der
Neuen Welt, soll eine Kommission von drey Herren E. E.
Stadtrathes, Zween Herren Lehen und Einem Herrn Ge
werbs Interessenten aufgestellt werden, welche über die zweck
mäßigste, dauerhafteste und am mindesten kostspielige Art der
Herstellung sich berathen, derselben Pläne, Berichte und Kosten
berechnungen Ihren respektiven Herren Kommittenten zur Ge
nehmigung vorlegen, und die Oberaufsicht über den ganzen
Bau haben werden, welcher entweder durch die Werkleute
Löbl. Stadtbauamtes, oder durch andere gutfindende Arbeiter
ausgeführt werden solle. Dieser Kommission wird auch ob
liegen, über den guten Unterhalt des Wuhres und auf Be
schädigungen oder Eingriffe an der Birs und Teuchborden ein
wachsames Aug zu haben. Der Vorschuß aber an die Kosten
soll nach obbestimmtem Maßstab Einerseits aus dem Stadt
seckel, Anderseits aber von den HH. Lehen und Gewerbsinte
ressenten obgeführt werden.
Sechstens. Gleiche Kommisston hat auch darauf zu sehen,
daß die Eigenthümer der Liegenschaften am Teuch ihre Borde
in gutem Stand erhalten. In vorkommenden Streitigkeiten
wird sie trachten, die Parteyen zu vereinigen, ehe und bevor
sie vor eine richterliche Behörde tretten werden; soweit aber
die Lehen der Herren Lehen Interessenten gehen, solle die
Ausübung der Polizey und Bestrafung der Fehlbaren, wie
bisher den HH. Lehen Interessenten unter Vorsitz Ihres
Herrn Probstes zustehen.
Siebentens behält sich E. E. Stadtrath vor, sowohl über
das Wasserhaus und die dazu gehörenden Güter, welche der
Stadt als Eigenthum dotirt sind, nach Gutfinden zu verfügen,
als auch mit Zuziehung der im Sechsten Artikel erwähnten
Kommission die Ordnung eines jeweiligen Wasserrechts zu
entwerfen.
Achtens bleibt es in Hinsicht auf die übrigen hievor nicht
erwähnten Verfügungen über den Teuch, die Obliegenheiten
und Gerechtsamen der Herren Interessenten bey den bisher
stattgehabten Verhältnissen.
Dieser Vergleich war seither, bis zum Jahre 1882, für die
Regelung der Verhältnisse am St. Albanteich maßgebend; ins
besondere liegt derselbe den seither von den Interessenten mit
Genehmigung des Stadtrathes erlassenen Wasserordnungen
für den St. Albanteich so auch einer letzten Wasserordnung
von 1851 zu Grunde.
D. Durch Gesetz vom 18. April 1859 wurde die Besorgung
einer Anzahl städtischer Geschäfte der Gemeinde Basel dem
Staate übertragen, so namentlich die Korrektion sowie die
Unterhaltung und Beaufsichtigung der Flüsse, Bäche und Ka
näle und der Ueberfallswehre in der Birs und am Birsig,
soweit die genannten Gegenstände die öffentlichen Behörden
betreffen und nach Maßgabe der bestehenden Verträge und
Verhältnisse. Der Stadgemeinde wurde dabei das ungeschmä
lerte Eigenthum aller ihr gehörigen Gegenstände, welche dem
zu Folge dem Staate zur Besorgung und Benützung übergeben
wurden, gewahrt. In der zu Sicherung der Eigenthumsrechte
der Stadtgemeinde am 3. September 1859 ausgestellten Ur
kunde wurde als Eigenthum der Stadtgemeinde aufgeführt
unter Anderm die Ueberfallswehre am Birsig und an der Birs,
nicht dagegen der St. Albanteich (Kanal) selbst. In Folge des
Gesetzes vom 18. April 1859 und der später erfolgten Ver
schmelzung der Einwohnergemeinde mit der Kantonalverwaltung
trat der Staat in Rechte und Pflichten der Stadtgemeinde aus
dem Vergleiche von 1807 ein.
E. Als im Jahre 1865 das baselstädtische Grundbuch an
gelegt wurde, versuchte die Genossenschaft der Lehens und Ge
werbeinteressenten den Boden des St. Albanteiches und eine
angrenzende Landparzelle als ihr Eigenthum eintragen zu lassen.
Der Eintrag wurde indessen sowohl vom Grundbuchverwalter als
vom Justiz und vom Baukollegium des Kantons Baselstadt
verweigert, weil das Eigenthum der Genossenschaft am Teiche
nicht nachgewiesen sei, dieser sich vielmehr (wenigstens nach der
Auffassung des Grundbuchverwalters) als öffentliches Gut (All
mende) qualifizire. Zu bemerken ist noch, daß die Stadt die im
Vergleiche von 1807 genannte Waisenhausmatte im Jahre 1836
veräußert hat. Dagegen hat dieselbe im Jahre 1837 eine Mühle
mit Wasserrad und ganzem Wasserrecht am Teich angekauft,
um damit für bessere Betreibung der städtischen Quellenleitungen
eine Wasserkraft zu erwerben und dieses Bauwerk steht noch
gegenwärtig im Eigenthum der Stadt resp. des Staates.
F. Im Jahre 1881 wurde das Birswuhr des St. Alban
teiches durch Hochwasser vollständig zerstört und wurden auch
die Flußufer beschädigt. Die Wiederherstellungskosten erforderten
nach Voranschlag einen Gesammtaufwand von 287,100 Fr. Der
Regierungsrath des Kantons Baselstadt suchte durch Rathschlag
vom 6. Dezember 1882 beim großen Rathe um Gewährung
des zu Deckung der auf den Staat entfallenden Hälfte dieser
Ausgabe erforderlichen Kredites von 143,550 Fr. nach, stellte
aber gleichzeitig den Antrag, der große Rath möchte den Re
gierungsrath ermächtigen, den am 24. Januar 1807 zwischen
dem Stadtrath Basel und den Lehen und Gewerbsinteressenten
des St. Albanteichs abgeschlossenen Vergleich unter Verzicht
auf das Mitbenützungsrecht am St. Albanteiche zu künden,
beziehungsweise wenn nöthig auf gerichtlichem Wege auf die
Aufhebung dieses Vergleiches hinzuwirken. Dieser Antrag
stützte sich in rechtlicher Beziehung auf ein Rechtsgutachten
des Professors F. Schulin, welches zu dem Schlusse gelangt:
Die Stadt resp. der Staat als Vertreter der Einwohner
gemeinde stehe zu den Lehen und Gewerbeinteressenten im
Verhältniß einer Gemeinschaft (communio) und da nach all
gemeinen Grundsätzen eine communio jederzeit aufgehoben
werden könne, so könne auch der Staat seiner Pflichten aus
dem Vertrage von 1807 sich dadurch entledigen, daß er auf
jede Beziehung zu dem Teiche und auf jede Benutzung dessel
ben seinerseits verzichte: dadurch verliere der Vertrag für den
Staat den rechtlichen Boden und werde
für ihn hinfällig.
Der Regierungsrath führte aus, es werde für den Staat keine
große Sache sein, von der Benutzung des Teiches zurückzutre
nachdem das frühere
ten, denn eine solche Benutzung bestehe,
Flößen von Brennholz schon längst aufgehört habe, zur Zeit
nicht mehr. Die Benutzung des Teiches für einen öffentlichen
Badeplatz beruhe auf einem besondern Uebereinkommen und
werde durch jenen Verzicht nicht berührt; das Brunnenwerk im
St. Albanthal aber benütze der Staat nicht als solcher sondern
als Leheninteressent. Das Aufsichtsrecht, auf welches der Stadt
rath seiner Zeit großen Werth gelegt zu haben scheine, habe
für den Staat als vertragliches Recht keinerlei Werth, da den
staatlichen Behörden die Oberaufsicht über die Teiche von
Rechtswegen zustehe. Zwischen der Höhe der Kontributions
pflicht und der Geringfügigkeit des Interesses des Staates be
stehe ein Mißverhältniß, dessen Lösung als sehr wünschbar er
scheine. Der große Rath nahm den Vorschlag des Regierungs
rathes am 13. Februar 1883 an und der Regierungsrath
übersandte in Folge dessen am 7. April 1883 den Lehens und
Gewerbeinteressenten am St. Albanteich die vorgesehene Kün
digung des Vertrages vom 24. Januar 1807 auf 1. Sep
tember 1883, wogegen die letztern sofort Protest erhoben.
G. Mit Klageschrift vom 9. August 1883 stellte Advokat
Dr. Christ in Basel Namens der Lehen und Gewerbeinteres
senten des St. Albanteichs beim Bundesgerichte den Antrag:
- Es sei die vom Kanton Baselstadt per 1. September
1883 ausgegangene und an die Kläger gerichtete Kündigung
des Vertrages vom 24. Januar 1807 betreffend Hälfteantheil
an der Baulast des St. Albanteichwuhres für null und nichtig
zu erklären und es seien die Kläger in allen Theilen und
ein für alle Mal bei den Bestimmungen dieses Vertrages zu
schützen.
- Es seien sämmtliche Gerichts und Vertretungskosten dieses
Prozesses dem beklagten Kanton aufzulegen.
In der Klageschrift und einem derselben beigegebenen Rechts
gutachten des Advokaten Dr. Christ werden zu Begründung
dieser Anträge wesentlich folgende Gesichtspunkte ausgeführt:
Das Rechtsverhältniß zwischen den Müllern am St. Albanteich
und dem Kloster St. Alban als Herrn des dortigen Grundes
und Bodens und der Wasserkraft sei ein Lehensverhältniß ge
wesen. Dem Nutzungsrechte der Lehensträger haben die Pflicht
der Unterhaltung des Lehensgewerbes in baulichem Stande und
gewisse Leistungen an den Herrn entsprochen, dem Rechte
des Herrn als Obereigenthümers des Objektes dagegen seine
Pflicht, dem Lehensmann die Nutzung desselben ungeschmälert
zu gewähren und bald auch einen gewissen Antheil der allge
meinen, nicht das einzelne Lehensgewerbe, sondern den Kanal
und das Wuhr im ganzen, betreffenden Reparaturlast zu tragen.
Ueber die Baulast habe in Betreff größerer Reparaturen und
neuer, durch außerordentliche Hochwasser nöthig gewordener An
lagen während des Mittelalters und in der neuern Zeit viel
Streit geherrscht; der Erbleihebrief vom 1. August 1336,
welcher die Unterhaltungspflicht des Wuhres in Verbindung mit
der Nutzung der Wieden den Lehen auferlege, habe sich wohl
nur auf die kleineren laufenden Reparaturen bezogen. Eine
feste Norm sei erst durch den Vergleich vom 24. Januar 1807
eingeführt worden, welcher die, schon bisher von Fall zu Fall
hie und da praktizirte, Hälftetheilung der Auslagen festgestellt
habe. Von diesem Vertrage könne die eine Vertragspartei, die
Stadt resp. nunmehr an deren Stelle der Staat, nicht einsei
tig zurücktreten. Dieser Vertrag sei nicht kündbar oder nur auf
bestimmte Zeit abgeschlossen, sondern durchaus unkündbar und
für alle Zukunft gültig. Es handle sich durchaus nicht um eine
jederzeit lösliche communio zwischen Stadt beziehungsweise
Staat einerseits und Lehens und Gewerbeinteressenten ande
rerseits, sondern um das Verhältniß zwischen verpflichtetem
Obereigenthümer und berechtigten Nutzeigenthümern. Die mit
dem Obereigenthum verbundenen Lasten könne der Staat eben
sowenig einseitig abschütteln, als dies der baupflichtige Patronats
oder Zehntherr könne. Das Lehensverhältniß habe sich in neuerer
Zeit nur insofern geändert, als die Lehenmatten allmälig in
volles Privateigenthum der anstoßenden Besitzer übergegangen
seien; im Uebrigen habe sich dasselbe vollständig erhalten. Nicht
auf Grund eines ihr zustehenden Mitbenutzungsrechtes am
Kanal habe die Stadt den Vertrag von 1807 abgeschlossen
sondern als Obereigenthümer und Aufsichtsberechtigte. Von einer
communio oder societas zwischen der Stadt und den Lehens
und Gewerbeinteressenten könnte vielleicht insoweit die Rede
sein, als es das von der Stadt erst in neuerer Zeit erworbene
Wasserwerk am Kanal anbelange; in Bezug auf dieses Ge
werbe gehöre die Stadt resp. der Staat der Genossenschaft der
Lehens und Gewerbeinteressenten als gleichberechtigtes Mit
glied an und in dieser Stellung möchte er es versuchen können,
die actio communi dividundo gegen seine Mitberechtigten an
zustellen. Als Kontrahent des Vertrages von 1807 dagegen stehe
der Staat (als Rechtsnachfolger der Stadt) der Genossenschaft
der Lehens und Gewerbeinteressenten als Gegenpartei gegen
über. Der Umstand, daß die Rechte der Stadt seit 1857 an
den Staat übergegangen seien, ändere an der Natur des Ver
hältnisses ebensowenig etwas als der in Folge der Säkularisa
tion des Klosters St. Alban seiner Zeit erfolgte Eintritt der
Stadt an Stelle des Klosters. Mit dem Vermögen des letztern
seien auch sämmtliche auf demselben haftenden Lasten auf die
Stadt und später auf den Staat übergegangen.
H. In seiner Antwortschrift auf diese Klage beantragt der
Regierungsrath des Kantons Baselstadt:
- Die Klage sei abzuweisen und es habe bei der Zuschrift
des Regierungsrathes von Baselstadt an die Lehens und Ge
werbeinteressenten des St. Albanteichs in Basel vom 7. April
1883 sein Bewenden.
2. Sämmtliche Kosten dieses Prozesses seien von den Klägern
zu tragen.
ur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend
gemacht: Der St. Albanteich sei, wie in einem zu den Akten
gebrachten Rechtsgutachten des Professors A. Heusler des
Nähern ausgeführt werde, niemals Gegenstand des Lehens ge
wesen. Von einem Lehen im eigentlichen Sinne könne schon gar
nicht gesprochen werden. Allein auch ein bäuerliches Lehen, eine
Erbzinsleihe, liege in Betreff des Teiches nicht vor. Alle hi
storischen Dokumente sprechen nur von einer Belehnung der
Müller mit den Mühlen, Matten und Weiden, nicht aber von
einer Belehnung derselben mit dem Teiche. Das Recht, den
Teich zu benutzen, habe nur eine Zugehörde, eine dem Be
lehnten zustehende Berechtigung über das Lehensobjekt hinaus
gebildet. Das folge aus der ganzen Gestaltung der Verhältnisse
und ergebe sich am Besten daraus, daß den Lehensmüllern,
während die Matten und Mühlen ihr freies Eigenthum geworden
seien, der Teich selbst nicht appropriirt worden sei. Ganz klar
sei die Unrichtigkeit der klägerischen Auffassung für die erst in
neuerer und neuester Zeit beigetretenen Gewerbeinteressenten.
Diese haben gar nie eine Leihe empfangen, sondern einzig und
allein ein Wasserrecht am Teiche erworben. Mit dem Begriffe
des Lehens fallen auch alle aus der Stellung der Stadt als
Grundherr auf eine Baupflicht derselben am Teiche gezogenen
Schlußfolgerungen dahin; übrigens wäre, auch wenn die Stadt
als Grundherr am Teiche betrachtet werden müßte, gleichwohl
ein Aufgeben des Obereigenthums und gleichzeitiges Abstreifen
der Baulast keineswegs unstatthaft. Der Vergleich von 1807
besitze die ihm von der Gegenpartei beigelegte Tragweite durch
aus nicht. Zwei Dinge müssen wohl auseinandergehalten wer
den: die Pflicht zu einem Beitrage an die Unterhaltungskosten
des Teiches unter Voraussetzung der Fortführung des Werkes
und die Pflicht zur Fortführung selber. Die Frage sei dahin zu
stellen: Wollte durch den Vergleich von 1807 die Stadt sich
wirklich verpflichten, auf alle Zukunft Teich und Wuhr zu er
halten unter jeweiliger Kostentheilung mit der Gegenpartei?
oder wollte sie damit nur die Beitragspflicht an die Kosten
normiren unter Voraussetzung der Fortsetzung des Werkes, aber
ohne in Bezug auf diese Fortsetzung irgend eine Verbindlichkeit
einzugehen? Diese Frage sei zweifellos in letzterem Sinne zu
beantworten; dafür sprechen sowohl der Wortlaut als die Vor
geschichte des Vergleiches. Letztere zeige, daß der Stadtrath die
Frage angeregt habe, ob eine Pflicht der Stadt zur Fortführung
des Werkes bestehe, daß aber diese Frage von der Kantons
regierung aus formellen Gründen ausgeschlossen worden sei.
Der Vergleich habe sich somit darauf beschränkt, diejenige Frage
zu regeln, welche damals zum gerichtlichen Entscheide vorgelegen
habe, nämlich die Frage nach Normirung der Beitragspflicht
während des Bestehens des Werkes. Eine Zusage der Stadt,
den St. Albanteich auf ewige Zeiten erhalten zu wollen,
wäre auch ein so exorbitantes Versprechen, daß es nur bei ganz
klarem Wortlaute des Vertrages angenommen werden könnte.
Seien somit die sämmtlichen Argumente der Klage hinfällig,
so ergebe sich auch positiv aus der Natur des zwischen den
Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses, daß der Staat berech
tigt sei, den Teich jederzeit und ohne Schadenersatz aufzugeben.
Im Laufe der Jahrhunderte habe unter den Parteien in Be
zug auf ihr Verhältniß zum St. Albanteich freilich vielfach
Streit und Unklarheit geherrscht; für die neuere Zeit lasse sich
indeß das Rechtsverhältniß mit Sicherheit folgendermaßen kon
struiren: Der St. Albanteich sei rechtlich aufzufassen als ein
öffentliches Werk der Stadt Basel. Gewöhnliches Gemeinde
(Fiskal ) gut sei er nicht; im Mittelalter möge er allerdings
einfach als Eigenthum der Stadt gegolten haben; seit dem
Anfange dieses Jahrhunderts aber werde der Teich überall als
ein öffentliches Gewässer bezeichnet und behandelt. Das zeige
sich unter Anderm darin, daß die staatlichen Behörden sich das
Recht beigelegt haben, Wasserrechte an demselben zu vergeben,
und daß der Teich als öffentliches Gut von der Eintragung
ins Grundbuch ausgeschlossen worden sei. Er sei aber auch
kein gewöhnliches, öffentliches Gewässer, über welches der Staat
die Oberaufsicht und mit Ausschluß jedes Eigenthumsrechtes
der Stadt ein fiktives dominium hätte. Denn es handle sich
ja nicht um einen natürlichen Wasserlauf, sondern um eine
ünstliche Anlage, um ein Werk, das von der Stadt unterhalten
und fortgeführt worden sei. Diesen Thatsachen entspreche einzig
die Auffassung, daß der Teich als Werk einer Gemeinde des
Kantons unter der Aufsicht des Staates stehe, eine Auffassung,
die denn auch vom Staate im Jahre 1805 dadurch bethätigt
worden sei, daß er den Streit zwischen den Interessenten und
der Stadt zur Entscheidung an die Haushaltung, eine Ad
ministrativinstanz, gewiesen habe. Danach seien die Wasserrechte
ser Interessenten nicht als jura in re aliena an einer im
Privateigenthum der Stadt stehenden Sache aufzufassen, wie
sie denn auch im Grundbuche nicht eingetragen seien, sondern
ie qualifiziren sich als durch Konzession erworbene Nutzungs
rechte an einem, von der Stadt Basel lediglich um des all
gemeinen Nutzens willen erstellten, von ihr auch, soweit dies
ihr dienlich sei, mitbenutzten Werke. Der Inhalt dieser Ver
leihungen bestimme sich nach dem Herkommen und der Natur
der Sache; es möge nun zugegeben werden, daß im Allemeinen
die Wasserrechte als Privatrechte verliehen worden seien; allein
diese private Berechtigung sei jedenfalls in zweifacher Bezie
hung begrenzt. Erstens sei die Stadt beziehungsweise der Staat
befugt, die verliehenen Wasserrechte jederzeit zu beschränken oder
aufzuheben, allerdings unter Entschädigung der Berechtigten;
dies folge daraus, daß Stadt und Staat sich stets das Recht
gewahrt haben, neue Wasserrechte, auch gegen den Willen der
Interessenten, zu verleihen, wobei nur dem neuen Erwerber
die Pflicht auferlegt worden sei, sich in die Korporation der
Interessenten einzukaufen, d. h. den alten Gewerben für die
Beeinträchtigung ihrer Nutzung eine Abfindungssumme zu be
zahlen. Zweitens sodann könne daraus, daß die Wassernutzung
ohne Zeitbegrenzung verliehen worden sei, nicht gefolgert wer
den, daß der Staat das Werk (den Teich) auf ewige Zeiten
fortzuerhalten oder doch, wenn er dasselbe derelinquiren wolle,
die Interessenten zu entschädigen habe. Mit der Natur eines
öffentlichen Werkes sei eine Verpflichtung des Staates, dasselbe
auf ewige Zeiten zu erhalten, unvereinbar. Der Staat könne
sich gar nicht verpflichten, ein öffentliches Werk in alle Zukunft
zu erhalten; seine Unterhaltungspflicht dauere nur so lange,
als das Werk in That und Wahrheit ein öffentliches sei. Zum
Kindesten sei eine Verpflichtung eines Gemeinwesens, auch
unter ganz veränderten Verhältnissen, für Erhaltung eines ganz
zur Privatsache gewordenen Werkes öffentliche Gelder aufzu
venden, nicht zu vermuthen. In Ermanglung ganz besonderer
rpflichtungen könne also in der zeitlich unbeschränkten Ver
leihung von Wasserrechten nicht die Uebernahme der Verpflich
tung ewiger Erhaltung des Teiches erblickt werden. Vielmehr
liege in der Natur der Sache, daß die Wasserrechte stillschwei
gend nur auf so lange verliehen worden seien, als der Teich
als öffentliches Werk forterhalten werde. Ein privatrechtlicher
Anspruch der Wasserberechtigten auf Forterhaltung des Werkes
bestehe nicht. Der Staat sei daher zur Dereliktion des Teiches
berechtigt, und zwar ohne dadurch den Interessenten schaden
ersatzpflichtig zu werden.
I. In ihrer Replik, welcher sie ein Rechtsgutachten des Pro
fessors Hilty in Bern beilegt, führt die Klagepartei im We
sentlichen aus: In Bezug auf die ursprüngliche juristische
Natur der Wasserrechte am Teich könne sie sehr wohl den Ge
sichtspunkt des Lehens aufgeben und den in dem Gutachten
des Professors Heusler vertretenen Standpunkt annehmen, daß
der Teich im Eigenthum des Klosters St. Alban gestanden
habe und die Teichrechte sich als jura in re aliena qualifizirten.
Festzuhalten sei dann aber, daß dieses Rechtsverhältniß sich bis
heute prinzipiell durchaus nicht geändert habe; gewechselt habe
blos die Person des Eigenthümers des dienenden Objektes, in
dem dem Kloster die Stadt und dieser der Staat succedirt
habe. Von einer Umwandlung des Teiches in eine öffentliche
Sache und von einer Verflüchtigung der Servitutsberechtigungen
der Interessenten in bloße staatliche Konzessionen könne keine
Rede fein. Die Gegenpartei vermöge denn auch gar nicht zu
sagen, wann und durch welche juristische Thatsachen sich diese
Rechtsveränderungen eigentlich vollzogen haben sollen; auch sei
zu erinnern, daß noch bei der Theilung zwischen den Kantonen
Baselstadt und Basellandschaft Baselstadt den St. Albanteich
und das (auf landschaftlichem Territorium gelegene) Wuhr als
städtisches Eigenthum in Anspruch genommen habe, worauf aber
das eidgenössische Schiedsgericht, als auf eine privatrechtliche
Frage, nicht eingetreten sei. Die Teichrechte seien also nach wie
vor feste jura in re aliena. Die Unterhaltung der dienenden
Sache liege prinzipiell dem Eigenthümer ob. Das Wuhr sei
die Anstalt, welche dem Teiche sein Wasser liefere und seinen
Fortbestand sichere; es sei klar, daß wer einem andern ein
Wasserrecht an einem durch ein Wuhr bewirkten Wasserlauf ge
währe, auch dafür zu sorgen habe, daß der Wasserlauf dauere.
Das sei gerade die Leistung, welche der Berechtigte vom Eigen
thümer des dienenden Grundstückes mit der actio confessoria
verlangen könne. Thatsächlich habe nun freilich im vorliegenden
Falle, in Folge der lückenhaften Bestimmungen des Erbleihe
briefes vom 1. August 1336, über die Unterhaltungspflicht an
der dienenden Sache resp. am Wuhr lange Zeit Zweifel und
Streit geherrscht. Durch den, an Stelle eines zweitinstanzlichen
Urtheils getretenen, Vergleich von 1807 seien dann diese
weifel gelöst worden; im Uebrigen habe der Vergleich das
frühere Rechtsverhältniß in keiner Weise geändert. Durch De
reliktion der dienenden Sache könne sich der Eigenthümer der
Unterhaltungspflicht nicht entziehen. Der Vergleich von 1807
sei ein zweiseitiger, für beide Parteien Rechte und Verpflich
tungen begründender Vertrag, von welchem der Staat nicht
einseitig zurücktreten könne. Er könnte sich den durch denselben
übernommenen Verpflichtungen nur durch Expropriätion der
klägerischen Rechte entziehen. Die durch den Beklagten versuchte
Dereliktion des Teiches und Lossagung von der übernommenen
Hälfte der Unterhaltungslast sei also eine durchaus unberech
tigte Maßnahme. Dieselbe stehe übrigens auch mit dem vom
Beklagten ursprünglich eingenommenen Standpunkte, daß es
sich hier um Auflösung einer communio handle, nicht im
Einklange.
K. In ihrer Duplik bekämpft die beklagte Regierung die
Ausführungen der Replik und hält in allen Beziehungen an
den Gesichtspunkten ihrer Klagebeantwortung fest. Hervorzuheben
ist Folgendes: Das Kloster St. Alban sei nicht einfach Pri
vateigenthümer am Teiche gewesen; es habe vielmehr an dem
ihm verliehenen Land und Teich auch die Grundherrschaft be
sessen. Allerdings hätte sich aus den mittelalterlichen Besitzver
hältnissen am Teich ein modernes Privateigenthum der Kläger
an demselben herausbilden können; allein dies sei nicht gesche
hen, weil die Kläger die Unterhaltungslast von sich ab und auf
die Stadt zu wälzen versucht haben. In der Hand der Stadt
habe der Teich nothwendig zur öffentlichen, dem öffentlichen
Gebrauche dienenden Sache werden müssen. Uebrigens sei der
Teich schon vor der Säkularisation des Klosters als ein öffent
liches Gewässer betrachtet worden, wie sich daraus ergebe, daß
der Rath der Stadt Basel, nachdem das Kloster ihm schon im
Jahre 1383 die niedere Gerichtsbarkeit übertragen hatte, wie
derholt (z. B. in den Jahren 1434 und 1442) Streitigkeiten
zwischen den Flößern und Schindlern, welche die Teichbenutzung
auf Grund des Gemeingebrauchs beanspruchten, und den Wasser
berechtigten, ohne Zuziehung des Klosters, des angeblichen Pri
vateigenthümers am Teiche, entschieden habe. Auch die Lehen
seien früher als eine halb öffentlich rechtliche Korporation or
ganisirt gewesen und haben noch bis in das gegenwärtige Jahr
hundert als Korporation gewisse öffentliche Funktionen (die
niedere Polizei auf den Lehen) besorgt. Vom Standpunkte des
Privateigenthums aus ließe sich das schwerlich erklären. Mit
der Umgestaltung der Rechtsverhältnisse in Folge des Abstreifens
der Grundherrschaft und der seitherigen Entwickelung der Dinge
habe sich ergeben, daß auch die alten von der Grundherrschaft
ausgegangenen Wasserrechtsverleihungen als von der öffentlichen
Gewalt ausgehend zu betrachten seien. Die Behauptung der
Kläger, daß der jeweilige Eigenthümer der dienenden Sache die
zu Ausübung der Servitut dienenden Vorrichtungen unterhalten
müsse, sei in dieser Allgemeinheit gewiß unrichtig. Eine derar
tige Verpflichtung des Eigenthümers sei zwar an sich möglich,
allein dieselbe sei immer als etwas ausnahmsweises, gewisser
maßen als ein der Servitut beigeselltes Reallastverhältniß,
dessen Bestand besonders nachgewiesen werden müsse, zu betrach
ten. Wenn übrigens auch eine solche Reallast vorläge, so könne
XII 1886
sich doch der Eigenthümer der dienenden Sache durch Derelik
tion der letztern von der Verpflichtung befreien, sofern er nicht
eine weitergehende persönliche Verpflichtung übernommen habe.
Eine solche habe die Klagepartei wohl behauptet aber durchaus
nicht bewiesen.
L. Der Beweis wurde von beiden Parteien ausschließlich
durch Produktion von Urkunden unternommen. Auf Anfrage des
Instruktionsrichters erklärte der Vertreter des Beklagten durch
Zuschrift vom 31. Mai 1886, daß der Staat durch die Ver
tragskündung vom 13. Februar 1883 den St. Albanteich, sei
es als öffentliches Werk, sei es als Fiskaleigenthum, derelin
quire.
M. Im heutigen Vortrage halten beide Parteien die im
Schriftenwechsel gestellten Anträge unter eingehender Begrün
dung aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte hat die Befugniß, den Vergleich von 1807
zu künden, ursprünglich daraus hergeleitet, daß das Rechtsver
hältniß zwischen ihm (als Rechtsnachfolger der Stadt Basel)
und den Wasserberechtigten am St. Albanteich sich als eine
communio darstelle, welche jederzeit aufgelöst werden könne;
im Prozesse hat er indeß diesen Standpunkt nicht mehr festge
halten und zwar mit Recht. Denn die Parteien stehen in
Bezug auf ihre in Frage stehenden Rechte am St. Albanteich
jedenfalls nicht in einem Gemeinschaftsverhältnisse; ihre Rechte
sind nicht gleichartig sondern qualitativ verschieden. Das Recht
des Beklagten als Rechtsnachfolger der Stadt Basel,qualifizirt
sich nach dem ganzen geschichtlichen Entwickelungsgange ent
weder als gewöhnliches Privat (Fiskal ) eigenthum oder aber
als öffentliches Eigenthum (mit welchem Ausdrucke das Recht
von Staat oder Gemeinde an öffentlichen Sachen, am do
maine public, nicht unpassend wird bezeichnet werden können),
die Wassernutzungsrechte der Kläger dagegen sind entweder als
Servituten oder aber als verliehene besondere Nutzungsrechte
an einer öffentlichen Sache zu betrachten. Es mangelt also an
jeder Grundlage für die Annahme einer zwischen den Parteien
bestehenden communio irgend welcher Art. Die zu entscheidende
Frage ist demgemäß dahin zu stellen, ob der Beklagte durch
Preisgabe seines (öffentlichen oder privaten) Eigenthums am
St. Albanteiche sich seiner durch den Vergleich von 1807 fi
rten Unterhaltungspflicht entziehen könne.
- Die Lösung dieser Frage hängt von der rechtlichen Natur
der durch den Vergleich von 1807 normirten Wuhrlast des
Beklagten ab. Ist dieselbe dinglicher Natur, d. h. erscheint sie
lediglich als eine mit dem Eigenthum an Kanal und Wuhr
verbundene Last, so dürfte dem Beklagten die Möglichkeit, sich
durch Preisgabe feines Eigenthums von derselben zu befreien,
kaum bestritten werden können. Denn der von der Klagepartei
aufgestellte Grundsatz, daß man auf einen onerösen Besitzstand
zum Nachtheile eines andern nicht gültig verzichten könne, ist,
in dieser Allgemeinheit jedenfalls, unrichtig. Es ist ja im Ge
gentheil sowohl nach gemeinem Rechte als nach neuern Gesetz
gebungen anerkannten Rechtens, daß z. B. der Eigenthümer
einer mit einer Servitut belasteten Sache sich durch Preisgabe
seines Eigenthums an derselben von der ihm etwa obliegenden
Pflicht, die dienende Sache in tauglichem Stande zu erhalten
oder hiezu beizutragen, für die Zukunft befreien kann, daß der
Miteigenthümer durch Dereliktion von den aus dem Miteigen
thum fließenden Pflichten befreit wird u. s. w. (vergl. 1. 6 2
i. f. D. si serv. vind. 8, 5; zürcherisches Gesetzbuch 704;
Code civil français, Art. 656; Oestreichisches Gesetzbuch, Art. 362.
Vergl. auch Kohler, Abhandlungen S. 192 u. ff.) Ist dagegen
die Unterhaltungspflicht des Beklagten obligatorischer Natur, so
ist selbstverständlich, daß derselbe sich nicht einseitig von der
übernommenen Verbindlichkeit lossagen kann.
- Nun ist nicht ganz klar, wie es sich mit der Unterhal
tungspflicht an Wuhr und Teich vor dem Vergleiche von 1807
verhielt, ob überhaupt vor diesem Vertrage dem Beklagten
resp. der Stadt irgendwelche Unterhaltungspflicht rechtlich oblag.
Eine solche Pflicht könnie jedenfalls nicht aus dem angeblichen
von den Klägern behaupteten Rechtsprinzipe, daß der Eigen
thümer der dienenden Sache dieselbe in tauglichem Zustande
zu erhalten habe, und daß dies den eigentlichen, mit der actio
confessoria zu verfolgenden Inhalt der Servitutsberechtigung
bilde, abgeleitet werden. Denn ein derartiges Rechtsprinzip be
steht nicht, selbstverständlich nicht nach römischem Rechte, welches
bekanntlich den Grundsatz Servitus in faciendo consistere ne
quit bis auf eine einzige singuläre Ausnahme strenge durchführt,
aber auch nicht nach heutigem gemeinem Rechte oder nach
neueren Gesetzen. Denn, wenn auch diese gestatten, dem Eigen
thümer des dienenden Grundstückes die Unterhaltungspflicht als
dingliche Last aufzuerlegen und theilweise eine Beitragspflicht
des mitbenutzenden Eigenthümers an den Unterhalt statuiren,
so sind sie doch weit entfernt davon, den von den Klägern be
haupteten Rechtssatz allgemein aufzustellen. Dagegen erscheint
allerdings im vorliegenden Falle, im Zusammenhange mit dem
in Betreff der Mühlen und Matten bestehenden Lehensverhält
nisse, eine gewisse Unterhaltungspflicht des Beklagten resp. seiner
Rechtsvorgänger durch Herkommen
sich ausgebildet zu haben.
Der Erbleihebrief vom 1. August 1336 läßt die Auslegung,
daß die dort den Lehen auferlegte Pflicht, das Wuhr zu bessern,
sich auf eigentliche Hauptreparaturen nicht erstrecke, jedenfalls
zu und die spätere Entwickelung spricht dafür, daß an solche
Hauptreparaturen der Beklagte resp. seine Rechtsvorgänger sich
als beitragspflichtig erachtet haben. Es kann dies übrigens
dahin gestellt bleiben, denn für den gegenwärtigen Rechtsstreit
ist einzig diejenige Gestaltung des Rechtsverhältnisses entschei
dend, welche sich aus dem Vergleiche von 1807 entwickelt hat.
4. In dieser Richtung ist nicht zu verkennen, daß für die
vom Beklagten vertretene Auffassung des Rechtsverhältnisses,
der Teich sei ein öffentliches Werk der Stadt und die Rechte
der Kläger verliehene besondere Nutzungsrechte an demselben,
manche Gründe sprechen. Es ist gewiß, daß der St. Albanteich,
welcher ursprünglich wohl einfach Privat (Fiskal ) eigenthum
des Klosters St. Alban und der Stadt war, insbesondere seit
dem Anfange dieses Jahrhunderts in mehrfacher Beziehung als
öffentliche Sache (gleich einer öffentlichen Straße u. dgl.) be
handelt wurde; dafür spricht namentlich, daß schon in den
Jahren 1802/1803 die Staatsbehörde das Recht in Anspruch
nahm Wasserrechte an demselben von sich aus, auch gegen den
Willen der Stadt, zu verleihen und diesen Anspruch später
sogar zu gerichtlicher Anerkennung brachte, was mit der An
nahme eines Privateigenthums der Stadt am Teiche kaum zu
vereinigen ist. Allein, wenn auch grundsätzlich die vom Beklagten
vertretene Auffassung richtig sein sollte, so können doch die da
raus gezogenen Folgerungen nicht anerkannt werden; vielmehr
muß, selbst unter dieser Voraussetzung, festgehalten werden,
daß die durch den Vergleich von 1807 normirte Unterhaltungs
pflicht der Stadt beziehungsweise des Staates eine persönliche
obligatorische Verpflichtung ist, welcher der Beklagte sich nicht
einseitig, durch Preisgabe des Teiches, entziehen kann. Dafür
sprechen entscheidend folgende Momente: Vor Abschluß des
Vergleiches von 1807, während der Verhandlungen, die schließ
lich zum Vergleiche führten, hat die Stadt Basel zwei Mal,
gegenüber den Leheninteressenten und gegenüber dem Staate,
versucht, sich auf den nunmehr von dem Beklagten eingenom
menen Standpunkt zu stellen d. h. sich vermittelst Preisgabe
des Teiches von ihrer Unterhaltungspflicht zu befreien; die
Stadt machte schon damals, in ähnlicher Weise wie jetzt der
Beklagte, geltend, es hafte eigentlich gar kein nennenswerthes
öffentliches Interesse mehr am Teiche. Wenn sie dann, angesichts
des Widerstandes der Staatsbehörde, nicht nur diesen Stand
punkt aufgab, sondern einen Vergleich abschloß, wodurch sie die
Hälfte der Unterhaltungskosten der Stichbrücke und des Wuhres
nicht nur für die damalige Reparatur sondern ausdrücklich auch
für die Zukunft, ohne alle Beschränkung und ohne allen Vor
behalt, übernahm, so muß darin gewiß die Uebernahme einer
persönlichen, obligatorischen Verpflichtung an die zukünftige
Unterhaltung des Wuhres im vereinbarten Maße beitragen zu
wollen gefunden werden. Es ist unter diesen Umständen offen
bar nicht anzunehmen, daß die Kontrahenten bei Abschluß des
Vergleiches, welcher die Verhältnisse definitiv für Gegenwart
und Zukunft regeln sollte, beabsichtigt haben, der Stadt das
Recht zu wahren, den Vergleich durch Dereliktion des Teiches
nachträglich doch wieder unwirksam zu machen; wenn die Stadt
sich diese Möglichkeit wahren wollte, so mußte sie dies gewiß
ausdrücklich vorbehalten. Dies um so mehr, als, nach Lage
der Verhältnisse, der Stadt die Befreiung von ihrer Verpflich
tung gegen Preisgabe des Teiches gestatten, praktisch nichts an
deres bedeutete, als ihr den beliebigen Rücktritt vom Vergleiche
ohne irgend welches nennenswerthe Opfer, freistellen. Noch mehr
trifft dies heute zu, wo der beklagte Staat alle für ihn irgend
erheblichen Rechte über den St. Albanteich, auch nach Preis
gabe desselben, einfach auf Grund der staatlichen Hoheitsrechte,
auf die er natürlich weder verzichten will noch kann, in An
spruch nehmen würde. Das vom Beklagten geltend gemachte
Bedenken, daß ein Gemeinwesen sich zu unbeschränkter Fortfüh
rung eines öffentlichen Werkes privatrechtlich nicht verpflichten
könne, ist nicht stichhaltig. Es ist ja juristisch vollkommen mög
lich, daß Staat oder Gemeinde sich zu Ausführung und Fork
erhaltung eines öffentlichen Werkes einzelnen Interessenten ge
genüber auch privatrechtlich verpflichten. Richtig ist freilich, daß
eine solche Verpflichtung nicht zu vermuthen ist; allein hier
prechen, wie ausgeführt, die Umstände unverkennbar für die
Uebernahme einer privaten persönlichen Verbindlichkeit.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Klagepartei ist das erste Begehren ihrer Klageschrift zu
gesprochen.
USANNE. IMP. GEORGES BEI