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BGE 12 I 384 ΓÇó Capacity to contract under federal law in land sale dispute
BGE 12 I 384Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I6 mar 1886Dismissed
Karl Geldner appealed a Glarus appellate judgment that had rejected his challenge to the bankruptcy estate of Kaspar Grüninger and accepted the estate's counterclaim. The dispute arose from a land sale and mortgage arrangement in which the buyer later became bankrupt and was found by expert evidence to have lacked a free will at the time of contracting. The Federal Court held that the amount in dispute was sufficient, that contractual capacity is governed by federal law, and that the cantonal court had committed no legal error in relying on Professor Forel's expert opinion. The appeal was dismissed and the appellate judgment left standing.
Art. 1 ff. Bundesgesetz vom 22. Juni 1881; contractual capacity in the sale of immovables is governed by federal law; the Federal Court reviews the legal qualification of capacity, but where the cantonal court bases itself on an expert report establishing, as a matter of fact, that the contracting party suffered from a mental disorder and lacked a freely determined will, no legal error is shown. The value in dispute is assessed according to the situation before the last cantonal instance; arguments not raised below, such as an unexercised right of home purchase by the bankruptcy estate, do not defeat jurisdiction (consid. 2–4).
des glarnerischen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Konkurs masse Grüninger jederzeit befugt sei, sich durch Heimschlag der durch den Kaufvertrag vom 20. Juni 1885 betroffenen Objekte oder des an deren Stelle getretenen Gegenwerthes, von der auf fraglichen Objekten haftenden Pfandschuld zu befreien, zum Beweise dafür, daß der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei; 2. eine Kopie des Sektionsprotokolls über den am 28. Fe bruar 1886 verstorbenen Kaspar Grüninger. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tionsgerichtlichen Schlußverhandlung vom 6. März 1886 be begehrte der Kläger die Anordnung einer Oberexpertise und wollte verschiedene neue Aktenstücke, unter Anderm Briefe des Grüninger und ein von ihm eingeholtes ärztliches Gutachten des Professors Wille in Basel, produziren. Das Appellations gericht schloß indeß diese Beweismittel aus und erkannte, ge stützt auf das Gutachten des Professors Forel, auf Abweisung der Klage und Zuspruch der Widerklage. 2. Für das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwerthes ist die Lage der Sache vor der Entscheidung der letzten kantonalen Instanz maßgebend. Danach kann aber kein Zweifel darüber obwalten, daß hier der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. gegeben ist. Streitig war ja, ob die klägerische, im Geltstage des Kaspar Grüninger angemeldete Forderung von 4550 Fr. zu Recht bestehe oder ob nicht vielmehr der Kaufvertrag vom 20. Juni 1885, auf welchem dieselbe beruht, ungültig und da her seinem ganzen Umfange nach aufzuheben sei. Auf das nach der Behauptung der Rekursbeklagten dieser zustehende Recht, die gekauften Liegenschaften dem Gläubiger um die aufhaftende Pfandschuld heimzuschlagen, kann um so weniger etwas ankom men, als vor den kantonalen Instanzen von einer Ausübung dieses Rechtes gar nicht die Rede gewesen ist. 3. Die angefochtene Entscheidung beruht ausschließlich darauf daß Kaspar Grüninger zur Zeit des Vertragsschlusses nicht willens und daher nicht handlungsfähig gewesen sei. Diese Frage ist nach eidgenössischem und nicht nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Denn das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 normirt unzweifelhaft die Handlungsfähigkeit nicht nur für das Gebiet des Bundescivilrechtes, sondern (soweit das Gesetz nicht ausdrücklich das kantonale Recht in bestimmten Beziehungen vorbehält) für das gesammte Privatrechtsgebiet, also auch für diejenigen Geschäfte, deren Regelung im Uebrigen der kantona len Gesetzgebung überlassen worden ist (vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes XI, S. 197); die Handlungsfähigkeit der Parteien regelt sich demnach auch bei Kaufverträgen über Lie genschaften nach eidgenöfsischem Rechte. Ob und inwiefern im Uebrigen nach Art. 231 O. R. die allgemeinen Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes auf Kaufverträge über Liegenschaften anwendbar seien, ist hier zu erörtern nicht erforder lich und kann daher dahingestellt bleiben. Ist aber auf die im angefochtenen Urtheile einzig entschiedene Frage der Handlungs fähigkeit des Käufers eidgenössisches Recht anwendbar, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent; da gegen könnte es allerdings den in erster Instanz von der Be klagten und Widerklägerin ebenfalls geltend gemachten Anfech tungsgrund, der Käufer habe bei Zufertigung der Kaufsobjekte und bei der Pfandrechtsbestellung bereits im Rechtstriebe gele gen, nicht beurtheilen, da in dieser Richtung nicht eidgenössi sches sondern kantonales Recht maßgebend ist und müßte daher, wenn es in Bezug auf die Frage der Handlungsfähigkeit zu einer Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheils gelangte, die Sache insoweit an die Vorinstanz zur endgültigen Beurtheilung zurückweisen. 4. Allein die Entscheidung der Vorinstanz mit Bezug auf die Frage der Handlungsfähigkeit ist nun einfach zu bestätigen. Der selben liegt ein Rechtsirrthum durchaus nicht zu Grunde, da in keiner Weise ersichtlich ist, daß dieselbe etwa von einer falschen Auffassung des Rechtsbegriffes der Willensfähigkeit ausginge die angefochtene Entscheidung schließt sich vielmehr einfach an das gerichtsärztliche Gutachten des Professors Forel an, welches mit großer Bestimmtheit und aus rein thatsächlichen, medizini chen Gründen zu dem Schlusse gelangt, daß der Käufer schon zur Zeit des Kaufabschlusses an einer Geisteskrankheit (de mentia paralytica) gelitten habe und von derselben in seinem Thun und Lassen bestimmt worden sei, woraus dann von selbst folgt, daß derselbe keinen frei bestimmten Willen hatte resp. des Vernunftsgebrauchs beraubt war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 6. März 1886. sein Bewenden.