- Urtheil vom 21. Mai 1886 in Sachen
Schrameck gegen Masse Dreyfuß.
A. Durch Urtheil vom 24. Februar 1886 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das
erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Appellant trägt or
dentliche und außerordentliche Kosten der zweiten Instanz mit
einer Urtheilsgebühr von 100 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil
ging dahin: Beklagter ist zur Zahlung von 8000 Fr. nebst
Zinsen zu 5 % seit 28. Dezember 1885 verfällt. Mit der
weitern Zinsforderung ist Klägerin abgewiesen. Beklagter trägt
die ordinären und extraordinären Kosten des Prozesses.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte I. Schrameck
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen
Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei die Klagpartei
mit ihrer Klage gänzlich, eventuell, unter Zulassung der Kom
pensationseinrede betreffend Gegenforderung von 3590 Fr. 90 Cts.,
mit ihrer Mehrforderung von 4409 Fr. 10 Cts. abzuweisen und
in die Prozeßkosten sämmtlicher Instanzen zu verfällen.
Der Anwalt der Klägerin bestreitet in erster Linie die Kom
petenz des Bundesgerichtes; in zweiter Linie trägt er auf Ab
weisung der gegnerischen Beschwerde unter Kosten und Entschä
digungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist aus den Akten Folgendes hervorzuheben:
Die Klagepartei ist Inhaberin zweier am 20. Dezember 1881
und 10. gleichen Monats auf 30. April und 10. Juni 1882
ausgestellter Eigenwechsel des Beklagten I. Schrameck in Basel
über je 4000 Fr.; dieselben lauten an die Ordre Salomon
Dreyfuß in Basel und tragen auf der Rückseite das Blanko
indossament des Salomon Dreyfuß, sowie ein Prokuraindossa
ment eines L. (Leopold) Schrameck an den Gerichtsammann
Schlageter in Basel. Inhaber der Firma Salomon Dreyfuß
in Basel war zur Zeit der Ausstellung der Wechsel Xaver Drey
fuß. Dieser wurde am 5. Januar 1882 Schulden halber flüch
tig und wurde am 23. Januar 1882 vom Civilgerichte Basel
in Konkurs erklärt; bei seiner Flucht nahm er die beiden Wechsel
mit sich. Im Jahre 1885 klagte Leopold Schrameck die Wechsel
(welche bei Verfall nicht präsentirt und protestirt worden waren)
gegen den Aussteller I. Schrameck in Basel ein. Durch Urtheil
des Civilgerichtes Basel vom 6. November 1885 wurde er in
deß mit seiner Klage abgewiesen und zwar im Wesentlichen aus
folgenden Gründen: Beklagter habe unter Anderm eingewendet,
der Kläger Leopold Schrameck sei in Wahrheit nur Inkasso
mandatar des Xaver Dreyfuß; auch wenn er Eigenthümer der
Wechsel wäre, so würde ihm die Einrede der Arglist entgegen
stehen, da er zweifelsohne gewußt habe, daß Dreyfuß die
Wechsel seiner Konkursmasse entfremdet habe. Diese Einrede er
scheine als begründet. Es sei als erwiesen zu betrachten, daß
Leopold Schrameck nur für Rechnung des Dreyfuß handle und
daß er somit nichts sei als der Bevollmächtigte, durch dessen
Vermittlung Dreyfuß die von ihm der Masse entfremdeten
Rechte geltend zu machen suche. Eigentlicher Kläger sei demnach
Xaver Dreyfuß; diesem fehle aber die Fähigkeit, Rechte vor
Gericht zu vertreten, die in seine Konkursmasse gehören. Aber
auch wenn Schrameck die Wechsel für eigene Rechnung erworben
hätte, wäre er abzuweisen, weil ihm die Einrede der Arglist
entgegenstehe. Nach 904 O. R. sei zu vermuthen, daß das
Indossament des Dreyfuß aus der Zeit nach dem 1. Januar
1883 stamme; es sei dies aber auch aus dem Grunde anzu
nehmen, weil bei früherem Erwerbe Schrameck jedenfalls nicht
unterlassen hätte, auch früher seine Rechte aus den Wechseln
geltend zu machen. Schrameck habe die Verhältnisse des Dreyfuß
gekannt und habe also, wenn er die Wechsel zur Verwerthung
auf eigene Rechnung erworben habe, dies in schlechtem Glauben
gethan. Nun datire freilich die Verpflichtung des Beklagten aus
der Zeit vor dem Inkrafttreten des O. R. und das frühere
kantonale Recht lasse die Einrede der Arglist gegen Wechselfor
derungen nicht zu. Allein im vorliegenden Falle sei diese Ein
rede nicht aus dem ursprünglichen Wechselvertrag entsprungen
sondern sie gründe sich auf das Verhalten des Indossatars beim
Erwerbe des Wechsels; sie sei eine Wirkung des mangelhaften
Erwerbes und dieser falle unter die Herrschaft des neuen Rech
tes. Es sei daher die Frage, welches Gesetz der Richter anzu
wenden habe, nicht nach Art. 901 sondern nach Art. 822 Ab
satz 3 O. R. zu beurtheilen, d. h. es sei nach Art. 811 O. R.
zu verfahren, welcher dem Wechselschuldner alle Einreden ge
statte, die ihm unmittelbar gegen den Wechselkläger zustehen.
Beklagter sei hienach berechtigt, sich auf die Einrede der Arglist
zu berufen. Dieses Urtheil des Civilgerichtes erwuchs in Rechts
kraft; nach demselben händigte der Vertreter des Leopold
Schrameck die beiden Wechsel der Konkursbehörde Basel aus.
Daraufhin wurden dieselben von dieser Namens der Konkurs
masse des Salomon Dreyfuß gegen den Aussteller I. Schrameck
rechtlich geltend gemacht. Der Beklagte machte dagegen folgende
Einwendungen geltend: 1. Die Klägerin sei nicht berechtigte
Inhaberin der Wechsel, denn es fehle ihr die Legitimation durch
eine zusammenhängende Reihe von Indossamenten, da die
Wechsel vom Remittenten Salomon Dreyfuß durch Blankoin
dossament an Leopold Schrameck und von diesem durch Prokura
indossament an Amtmann Schlageter übertragen worden seien
und diese Indossamente, weil nicht gestrichen, noch in Kraft be
stehen. Ueberdies fehle der Beweis, daß die Klägerin die
Wechsel von einem der Indossatare rechtmäßig erworben habe.
Der Vertreter des Leopold Schrameck sei nicht befugt gewesen,
dieselben der Konkursbehörde einzuhändigen. 2. Der Wechsel
verpflichtung liege kein materielles Schuldverhältniß zu Grunde.
3. Eventuell sei der Beklagte berechtigt, eine von ihm in dem
Konkurse Salomon Dreyfuß geltend gemachte Forderung von
3590 Fr. 90 Ets. zur Kompensation zu verstellen. Den die
Klage in der Hauptsache gutheißenden Entscheidungen der Vor
instanzen liegen wefentlich folgende Erwägungen zu Grunde:
- Die Einrede der mangelnden Legitimation sei zu verwerfen;
die Klägerin als Verwalterin der Konkursmasse Salomon
Dreyfuß sei nach dem kantonalen Konkursgesetze von Rechts
wegen befugt, diejenigen Forderungen geltend zu machen, welche
der Kridar vor der Konkurseröffnung erworben habe; sie ver
trete ohne Weiteres die Person des Kridars. Im vorliegenden
Falle aber sei der Kridar erster Wechselnehmer und demnach
die Wechselklage aus dem Inhalte der Vorderseite des Wechsels
begründet. Der Umstand, daß der Wechsel indossirt sei, ändere
selbstverständlich an den Rechten des Remittenten nichts, wenn
diefer noch oder wieder im Besitze des Wechsels sei; er wäre
ja jederzeit befugt, die Indossamente zu streichen. Die Frage,
ob eine zusammenhängende Reihe von Indossamenten vorliege,
wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Klägerin als In
dossatarin klagen würde. Es sei aber schon durch das Urtheil
vom 6. November 1885 in Sachen Schrameck gegen Schrameck
XII 1886
festgestellt worden, daß die Wechsel gar nie aus dem Eigenthum
des Salomon resp. Xaver Dreyfuß herausgekommen seien, daß
vielmehr beide Indossamente nur Inkassoindossamente seien. Der
Vertreter des Leopold Schrameck sei daher nicht nur befugt,
sondern nach 118, 127, 132 des kantonalen Konkursgesetzes
verpflichtet gewesen, die Wechsel der Konkursbehörde zu restitui
ren. 2. Die Einrede, daß kein materielles Schuldverhältniß zu
Grunde liege, sowie die Einrede der Kompensation seien aus
geschlossen. In dieser Beziehung gelten, da das Verhältniß
zwischen dem Beklagten als Aussteller und dem Salomon Drey
fuß als erstem Wechselnehmer unter der Herrschaft des alten
Rechtes entstanden sei, die Bestimmungen des alten baslerischen
Rechtes. Das kantonale Recht aber lasse gegen Wechselklagen
nur Einreden wegen mangelnder Prozeßvoraussetzungen, Ein
reden aus den Bestimmungen der Wechselordnung und endlich
die Einreden der Zahlung und des Erlasses zu. Alle andern
Einreden seien ausgeschlossen. Dadurch habe der Wechselforde
rung eine besondere Schärfe verliehen werden sollen. Diese Ei
genschaft der Forderung sei eine direkte Wirkung der Wechsel
verpflichtung und bilde daher ein wohlerworbenes Recht des
Wechselgläubigers, das nach Art. 901 O. R. seine volle Be
deutung auch unter dem neuen Rechte beibehalte.
2. Die von der Klägerin und Rekursbeklagten aufgeworfene
Einrede der Inkompetenz des Gerichtes wird darauf begründet,
daß nicht eidgenössisches sondern kantonales Recht den vorlie
genden Fall in seinem ganzen Umfange beherrsche. Dieselbe muß
aber in Betreff der verschiedenen vom Beklagten und Rekurren
ten aufgeworfenen Einreden besonders geprüft und entschieden
werden.
3. In erster Linie bestreitet der Beklagte der Klägerin die
wechselrechtliche Legitimation. Daß nun die klagende Konkurs
behörde zur Geltendmachung der wechselmäßigen Rechte des
Salomon resp. Xaver Dreyfuß befugt sei, ist durch die Vorin
stanzen endgültig festgestellt. Denn die Befugniß der Konkurs
verwaltung, an Stelle des Kridaren dessen Rechte auszuüben,
richtet sich nach kantonalem Rechte. Die Frage ist also dahin
zu stellen, ob der (durch die Konkursbehörde vertretene) Kridar
Salomon resp. Xaver Dreyfuß legitimirt sei, die Rechte aus den
Klagewechseln gegen den Aussteller geltend zu machen. Hiefür
ist eidgenössisches und nicht kantonales Recht maßgebend. Aller
dings sind die Klagewechsel vor dem Inkrafttreten des eidge
nössischen Obligationenrechtes ausgestellt worden; allein die
Indossamente, sowohl das eigentliche (Blanko) Indossament des
Salomon Dreyfuß als das darauf folgende Prokuraindossament
des L. Schrameck sind, wie die kantonalen Gerichte ohne Rechts
irrthum festgestellt haben, seit dem 1. Januar 1883, also unter
der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechtes, gegeben
worden. Bei der Frage der Legitimation handelt es sich aber
um die Wirkung dieser Indossamente, zunächst darum, ob durch
dieselben die wechselrechtliche Legitimation des Remittenten Drey
fuß aufgehoben werde, und hiefür ist gemäß Art. 882 Absatz 3
O. R. das zur Zeit der Wechselbegebung geltende eidgenössische
Obligationenrecht und nicht das zur Zeit der Ausstellung des
Grundwechsels gültige kantonale Recht maßgebend. Art. 901
O. R., auf welchen der klägerische Anwalt sich heute berufen
hat, trifft nicht zu. Wenn diese Gesetzesbestimmung vorschreibt,
daß die Haftung aus einer Wechselunterschrift nachdem zur Zeit
der Unterzeichnung geltenden Rechte sich beurtheile, so bezieht
sich dies nur auf objektiven Bestand, Art und Umfang der
Haftung des Wechselschuldners, nicht dagegen auf die Legitima
tion des Wechselgläubigers; letztere richtet sich nach dem zur
Zeit des Rechtserwerbes durch den Gläubiger geltenden Rechte.
4. Die Klagewechsel wurden nicht rechtzeitig protestirt; die
selben sind daher präjudizirt. Da die Klägerin sich demnach zu
Herstellung ihrer Legitimation auf einen Protest nicht berufen
kann, so gelten für die Legitimationsprüfung ausschließlich die
Grundsätze des Art. 755 O. R.; die Legitimation des Inhabers
ist nach den gleichen Regeln zu beurtheilen, wie vor oder bei
Verfall und die Eigenschaft der Indossamente als Nachindossa
mente ist gleichgültig. Die Vorinstanzen nehmen nun ohne
Weiteres an, S. Dreyfuß (resp. dessen Konkursmasse) als erster
Wechselnehmer sei aus der Vorderseite der Wechsel legitimirt,
weil er sich im Besitze der Wechsel befinde und die auf der
Rückseite stehenden Indossamente jederzeit hätte durchstreichen
können und dürfen. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden;
die derselben zu Grunde liegende Anschauung, daß ein Wechsel
nehmer, der zugleich Indossant ist, zu Geltendmachung der
Rechte aus dem Wechsel durch eine seinem Indossamente vor
angehende zusammenhängende Kette von Wechselerklärungen,
verbunden mit dem Haben des Wechsels, auch dann legitimirt
werde, wenn sein eigenes Indossament und allfällig weitere
nachfolgende Indossamente undurchstrichen auf dem Wechsel
stehen, ist zwar in Doktrin und Praxis (vergl. namentlich
Thöl, Wechselrecht, 3. Auflage S. 509 u. ff.) mehrfach vertre
ten worden; allein dieselbe ist (soweit sie sich auf laufende
d. h. nicht nach Protest rückläufige Wechsel bezieht) mit dem
Inhalte der Art. 728 und 755 O. R. unvereinbar. Das In
dossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel auf den In
dossatar; dieser wird dadurch Eigenthümer des Wechsels, wäh
rend der Indossant das Eigenthum verliert (Art. 728 und 735
O. R.). Art. 755 O. R., welcher zur Legitimation des Wechsel
inhabers eine zusammenhängende bis auf ihn herunterreichende
Kette von Indossamenten verlangt, ist ein Ausfluß dieses Prin
zipes, d. h. er beruht darauf, daß das Indossament eben die
wechselrechtliche Form der Eigenthumsübertragung ist; diese Ge
setzesbestimmung kann daher auch nur dahin verstanden werden,
daß der Wechselinhaber durch eine solche zusammenhängende
Girokette, welche gemäß der Regel der Uebertragung der Wechsel
rechte durch Indossament ihn als Eigenthümer des Wechsels
erscheinen läßt, legitimirt werde. Ein Wechselnehmer dagegen,
der den Wechsel weiter begeben hat und dessen Indossament,
allein oder gefolgt von andern Indossamenten undurchstrichen
auf dem Wechsel steht, kann seine Legitimation nicht durch die
seinem Indossamente vorangehenden, wenn auch unter sich zu
sammenhängenden Wechselerklärungen, verbunden mit dem Haben
des Wechsels, herstellen; der Inhalt der Wechselurkunde selbst
spricht alsdann gegen sein Wechselrecht, da diese ja eben ergibt,
daß er sich des Eigenthums am Wechsel entäußert hat. Die
Möglichkeit, daß der Wechselinhaber die nachfolgenden, d. h.
den ihn legitimirenden Indossamenten nachfolgenden Giri that
sächlich streichen kann und unter Umständen auch zu streichen
berechtigt ist, ändert hieran nichts. Indossamente, welche nicht
wirklich durchstrichen sind, können, gemäß der formellen Natur
des Wechselrechtes, nicht einfach deßhalb als gestrichen gelten,
weil sie thatsächlich hätten gestrichen werden können, oder recht
lich hätten gestrichen werden dürfen.
5. Erscheint somit derjenige Grund, aus welchem die Vor
instanzen in erster Linie die Legitimation der Klagepartei an
erkennen, nicht als richtig, so könnte sich dagegen fragen, ob
nicht die Klagepartei, zwar nicht, wie die Vorinstanzen anneh
men, als Remittentin, wohl aber als Indossatarin (durch das
Blankoindossament des Salomon Dreyfuß, welchem kein eigent
liches sondern nur noch ein Prokuraindossament folgt, verbun
den mit dem Haben des Wechsels), sich legitimiren könnte.
Hierauf ist indeß von der Partei gar nicht abgestellt worden
und es kann diese Frage um so mehr dahin gestellt bleiben, als
die Legitimation der Klagepartei jedenfalls aus einem andern
Grunde anzuerkennen ist. Durch das zwischen L. Schrameck und
dem Rekurrenten ergangene Urtheil vom 6. November 1885
nämlich wurde u. A. festgestellt, daß der Remittent und Blanko
indossant der Klagewechsel dispositionsunfähig war und daß der
Blankoindossatar L. Schrameck, wenn er überhaupt nicht als
bloßer Bevollmächtigter des Salomon resp. Xaver Dreyfuß zu
betrachten sei, die Wechsel in Kenntniß dieses Umstandes, in
bösem Glauben, erworben habe. Damit, sowie mit der weitern
Feststellung der Vorinstanzen im gegenwärtigen Prozesse, daß
der Vertreter des L. Schrameck verpflichtet gewesen sei, die
Wechsel der Konkursbehörde auszuhändigen, ist aber ausge
sprochen, daß die Konkursmasse S. Dreyfuß berechtigt war,
die Klagewechsel gemäß Art. 790 O. R. von dem Besitzer L.
Schrameck herauszuverlangen. Bei dieser Sachlage ist offenbar
anzunehmen, daß der Vertreter des L. Schrameck, wenn er die
Wechsel der Konkursbehörde aushändigte, dies in Anerkennung
des Vindikationsanspruches der Masse Dreyfuß that und thun
mußte. Die Masse Dreyfuß ist demnach allerdings als Eigen
thümerin der Klagewechsel zur Klage gegen den Aussteller be
rechtigt und es können ihr die Indossamente, die eben als in
Folge durchgeführter Vindikation reszindirt gelten müssen, nicht
entgegenstehen.
6. Wenn der Beklagte und Rekurrent der klägerischen For
derung im Fernern die Einrede, daß den Klagewechseln ein
materielles Schuldverhältniß nicht zu Grunde liege, sowie die
Einrede der Kompensation entgegenstellt, so ist das Bundesge
richt zu Ueberprüfung der hierauf bezüglichen Beschwerden nicht
kompetent. Die Vorinstanzen haben ausgeführt, daß nach dem
zur Zeit der Ausstellung der Klagewechsel geltenden kantonalen
Wechselrechte die gedachten Einreden gegenüber von Wechsel
forderungen durch die rechtliche Natur der letztern ausgeschlossen
gewesen seien; sie stellen also fest, daß die, durch den Ausschluß
dieser Einreden bedingte, strenge Haftung des Wechselschuldners
ein Ausfluß der besondern Natur der Wechselverpflichtung, der
materiellen Wechselstrenge, wie dieselbe durch das kantonale
Recht geordnet war, sei. Diese Entscheidung entzieht sich der
Nachprüfung des Bundesgerichtes, da sie ausschließlich auf der
Anwendung kantonalen Rechtes beruht. Es verstößt auch die
Anwendung des kantonalen Rechtes in dieser Beziehung nicht
gegen die Uebergangsbestimmungen zum eidgenössischen Obliga
tionenrecht, speziell Art. 882 Absatz 3. Denn es kann keinem
Zweifel unterliegen, daß nach Art. 882 Absatz 1 und nach
Art. 901 O. R. die Wirkungen einer Verpflichtung, speziell die
besondern, durch die besondere rechtliche Natur des Wechsels
bedingten, Wirkungen einer Wechselverpflichtung nach dem zur
Zeit der Eingehung der Verpflichtung geltenden, hier also nach
kantonalem, Rechte zu beurtheilen sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile
des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein Bewenden.