- Urtheil vom 8. Mai 1886 in Sachen
Steiners Söhne gegen Huwyler.
A. Durch Urtheil vom 13. Januar 1886 hat das Oberge
richt des Kantons Luzern erkannt:
- Der Beklagte sei gehalten, an die Kläger eine Entschädi
gung von 300 Fr. nebst Verzugszins seit 5. April 1883 zu
bezahlen; mit der Mehrforderung seien die Kläger abgewiesen.
- Der Beklagte habe die Prozeßkosten in beiden Instanzen
XII 1886
zu bezahlen, mit der Beschränkung, daß die Kläger die Kosten
der Expertise, ihre sämmtlichen persönlichen Parteikosten und
die Hälfte ihrer Advokaturkosten in erster Instanz an sich zu
tragen haben; in zweiter Instanz aber sämmtliche Parteikosten
wettgeschlagen sein sollen. Beklagter habe demnach an Kläger
eine Kostenvergütung zu leisten von 191 Fr. 45 Cts. (inbe
griffen 73 Fr. 20 Cts. deponirte Kosten für rogatorische Zeugen
abhörung).
3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
- Kläger an Herrn Fürsprech Oswald 303 Fr. 85 Cts.;
- Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Zemp 234 Fr. 90 Cts.
- Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be
antragt ihr Vertreter: Es sei der Beklagte zu verurtheilen, an
die Kläger die eingeklagte Entschädigung im Betrage von
5000 Fr. nebst Verzugszins seit der rechtlichen Einforderung
vom 5. April 1883 an zu bezahlen, unter Folge sämmtlicher
Kosten; eventuell wäre unter allen Umständen die Kostendekre
tur des angefochtenen Urtheils zu Gunsten der Kläger abzu
ände
Der Vertreter des Beklagten trägt auf Abweisung der geg
nerischen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils
unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger, A. Steiners Söhne betreiben in Alberswyl
und Malters ein bedeutendes Müllerei , Getreide und Mehl
handelsgeschäft. Am 22. März 1883 fügte der Beklagte A. Hu
wyler, Müller in Luzern, einem Geschäftsbriefe an den Bäcker
C. Friedrich in Schwyz als Nachschrift die (falsche) Mitthei
lung bei: N. B. A. Steiners Söhne, Alberswyl und Malters,
haben auch akkordirt. Der Empfänger des Briefes, Bäcker
riedrich, verbreitete diese Mittheilung weiter, indem er den
Brief u. a. in einer öffentlichen Wirthschaft in Schwyz vorlas.
Ungefähr um die gleiche Zeit tauchten auch an andern Orten,
namentlich in Zürich, Willisau, Huttwyl, Langenthal, Langnau,
Bern u. s. w. in den betheiligten Handelskreisen und im Pu
blikum Gerüchte auf, die Firma A. Steiners Söhne, stehe
sinanziell schlecht," sie müsse akkordiren oder habe außergericht
lich akkordirt, stehe vor dem Konkurs u. dgl. Diese Gerüchte
hatten laut einer Erklärung des Direktors der Bank in Zo
fingen vom 6. Mai 1884 zur Folge, daß dieser sich veranlaßt
sah, die Firma Steiners Söhne persönlich zu besuchen, in der
Absicht, den ihr bei der Bank zur Verfügung gestellten Kredit
zu künden und sofort die nöthigen Maßnahmen behufs Abzah
lung der Forderung zu treffen, sofern sich die Firma über die
Grundlosigkeit der fraglichen Gerüchte nicht ausweisen könne.
Die Kläger belangten den beklagten Huwyler zunächst auf dem
Wege des Injurienprozesses wegen Verleumdung, indem sie sich
die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung in besonderm
Verfahren vorbehielten. Der Beklagte erkannte bereits in der
friedensrichterlichen Verhandlung die Grundlosigkeit der von
ihm verbreiteten Behauptung an, bestritt aber seine Strafbar
keit, weil er die fragliche Nachricht nicht erfunden, sondern von
einem Geschäftsfreunde im Kanton Zug mitgetheilt erhalten
und in gutem Glauben weiter verbreitet habe. Durch letztin
stanzliches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
- Dezember 1883 wurde Huwyler (in Bestätigung der erstin
stanzlichen Entscheidung) der Verleumdung schuldig erklärt und
zu 20 Fr. Buße sowie zu Bezahlung der Prozeßkosten verur
theilt. Den Klägern wurde gestattet, das Urtheil in einem be
liebigen Zeitungsblatte ein Mal auf Kosten des Beklagten zu
veröffentlichen. Daraufhin belangten die Kläger den Beklagten
im Civilwege, gestützt auf Art. 50 und 55 O. R., auf Bezah
lung einer Entschädigung von 5000 Fr. sammt Zins. Das
über diese Klage ausgefällte, Fakt. A erwähnte, zweitinstanz
liche Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern beruht im
Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die (vom Beklagten
der Klage in erster Linie entgegengesetzte) Einrede der Verjäh
rung sei unbegründet. In der Sache selbst sei nicht zu bezwei
feln, daß auch Schädigungen durch Ehrverletzung unter die
Art. 50 u. ff. des O. R. fallen. Auf Art. 50 O. R. könne
nun aber die Klage nicht gestützt werden. Denn dieser Artikel
setze die wirkliche Existenz eines vermögensrechtlichen Nachtheils
als Folge der widerrechtlichen Handlung des Beklagten voraus
Vorliegend sei aber der Nachweis einer vermögensrechtlichen
Schädigung der Kläger nicht erbracht. Die Kläger haben sich
damit begnügt, darzuthun, daß kreditschmälernde Aeußerungen
die Lage eines Kaufmanns unter gewissen Umständen em
pfindlich schädigen können, eine Behauptung, die eigentlich eines
weitern Nachweises gar nicht bedurft hätte. Dagegen haben sie
nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen, daß diese
Folgen thatsächlich auch bei ihnen eingetreten seien, daß ihnen
Kredite wirklich gekündet worden seien, ihr Verkehrsumsatz sich
verringert habe u. dgl. Es sei übrigens auch gar nicht erwie
sen, daß die weite Verbreitung der den Kredit der Kläger schä
digenden Gerüchte auf die Handlungsweise des Beklagten zu
rückzuführen sei; dagegen spreche, daß diese Gerüchte zu fast
gleicher Zeit an ganz entfernten Orten und überdem theilweise
auch in ganz verschiedener Fassung aufgetreten seien. Auch müsse,
da nicht erwiesen worden sei, daß der Beklagte das fragliche
falsche Gerücht in kreditschädigender Absicht selbst erfunden habe,
angenommen werden, daß er dasselbe blos in allerdings grob
fahrläßiger Weise verbreitet habe. Es könne sich daher nur um
die Zusprechung einer angemessenen Geldsumme auf Grund
des Art, 55 O. R. handeln. Prinzipiell erscheine der Zuspruch
einer solchen als gerechtfertigt. Dagegen erscheine (gegenüber dem
erstinstanzlich gesprochenen Betrage von 500 Fr.) eine Reduktion
auf 300 Fr. als den Verhältnissen angemessen. In Bezug auf
den Kostenpunkt sei 270 des kantonalen Gesetzes über das
Civilrechtsverfahren anzuwenden und die Kosten daher theil
weise den Klägern aufzuerlegen, zwar nicht deßhalb, weil eine
Reduktion der Klagesumme stattgefunden habe, wohl aber deß
halb, weil es offenbar sehr wohl thunlich gewesen wäre, die
Entschädigungsforderung gleichzeitig im frühern Injurienprozesse
anzubringen und damit ein weiteres kostspieliges Verfahren zu
zu vermeiden und weil im Beweisstadium (insbesondere durch
Veranlassung einer ganz nutzlosen Expertise) vielfach mehr auf
gewendet worden sei, als nothwendig gewesen wäre.
2. Die Einrede der Verjährung ist vom Beklagten in der
bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr festgehalten worden; es
ist daher auf eine Prüfung derselben nicht weiter einzutreten.
3. In der Hauptsache kann in der angefochtenen Entschei
dung des Obergerichtes des Kantons Luzern ein Rechtsirrthum
nicht erblickt werden und es muß demnach die klägerische Be
schwerde als unbegründet abgewiesen werden. Denn:
a. Wenn die Vorinstanz feststellt, daß eine ökonomische Schä
digung der Kläger nicht nachgewiesen sei, so ist diese Entschei
dung rein thatsächlicher Natur und beruht keineswegs auf un
richtiger Anwendung von Grundsätzen des eidgenössischen Privat
rech.es. In der That haben die Kläger gar keine bestimmten
Thatsachen behauptet und bewiesen, aus welchen auf einen ihnen
verursachten ökonomischen Schaden geschlossen werden könnte.
Der allerdings ganz unzweifelhafte Erfahrungssatz, daß Kauf
leute durch Verbreitung beunruhigender Gerüchte über ihre
ökonomische Lage empfindlich geschädigt werden können, ist na
türlich nicht geeignet, den Nachweis, daß speziell die Kläger
durch die Handlungsweise des Beklagten wirklich geschädigt
worden seien, zu ersetzen. Die einzige positive Thatsache, welche
die Kläger zum Beweise dafür angeführt haben, daß ihr Kredit
in der Handelswelt durch die im Frühjahr 1883 über sie ver
breiteten Gerüchte wirklich in schädigender Weise erschüttert
worden sei, nämlich der Umstand, daß sich die Bank von Zo
singen zu einer Prüfung ihrer ökonomischen Lage veranlaßt sah,
hat zu einer pekuniären Schädigung der Kläger gerade nicht
geführt, da ja diese in keiner Weise behaupten, daß die Bank
von Zofingen in der Folge ihre Beziehungen zu dem klägeri
schen Hause abgebrochen oder irgendwie eingeschränkt oder an
erschwerende Bedingungen geknüpft habe. Von einer Anwendung
des Art. 50 O. R. kann also keine Rede sein.
b. Dagegen ist in der bundesgerichtlichen Instanz auch vom
Bekagten nicht mehr bestritten worden, daß die Kläger durch
eine ihm zuzurechnende widerrechtliche Handlung in ihren per
sönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden seien und den
selben somit gemäß Art. 55 O.-R., auch abgesehen vom Vor
handensein eines eigentlichen Vermögensschadens eine ange
messene Geldsumme zuzubilligen sei. Streitig ist nur noch das
Quantitativ dieser Geldsumme. Nun kann aber nicht gesagt
werden, daß die Feststellung dieses Quantitativs durch die zweite
Instanz auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Die Fixirung
der in einem Einzelfalle nach Art. 55 cit. zuzubilligenden an
gemessenen Geldsumme ist, der Natur der Sache, nach freiestem
richterlichem Ermessen anheimgegeben; wenn die zweite Instanz
diese Summe im vorliegenden Falle auf 300 Fr. festgesetzt hat,
so hat sie lediglich von dem dem Richter zustehenden freien
Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dabei das Gesetz zu verletzen.
Freilich ist das richterliche Ermessen auch im Falle des Art. 55
O. R. kein willkürliches, an sachliche Schranken nicht gebunde
nes; allein in casu kann nicht gesagt werden, daß die zweite
Instanz solche Momente, welche nach Sinn und Geist des
Gesetzes für das Ausmaß der den Klägern zuzusprechenden
Geldsumme in Betracht kommen müssen, entschieden verkannt
habe und es liegt daher kein hinlänglicher Grund vor, ihre
Entscheidung abzuändern. Es ist in dieser Richtung insbeson
dere darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanz thatsächlich, in beim
Bundesgerichte nicht anfechtbarer Weise, festgestellt hat, es sei
nicht bewiesen, daß der Beklagte die von ihm verbreitete kredit
schädigende Mittheilung selbst erfunden habe, und es sei ebenso
nicht bewiesen, daß die weite Verbreitung der im Frühjahre
1883 über das klägerische Haus zirkulirenden Gerüchte direkt
oder indirekt auf das Handeln des Beklagten zurückzuführen
sei, beides Momente, welche offenbar (vergl. insbesondere Art. 51
O. R.) geeignet sind, die Verantwortlichkeit des Beklagten zu
mindern. Wenn der klägerische Anwalt gemeint hat, es wäre
Sache des Beklagten gewesen, darzuthun, daß er nicht dolos
gehandelt habe, so ist dieß gewiß irrig; wenn die Kläger da
raus, daß Beklagter dolos gehandelt habe, Rechte herleiten
wollten, so war es ihre Sache, das Vorhandensein einer
widerrechtlichen Absicht des Beklagten nachzuweisen.
4. Ist somit das angefochtene Urtheil in der Hauptsache ein
fach zu bestätigen, so ist das Bundesgericht nicht kompetent, die
Entscheidung der Vorinstanz über den Kostenpunkt nachzuprüfen
und abzuändern; denn diese Entscheidung beruht ausschließlich
auf der Anwendung kantonalen Rechts. Die Kosten der bun
desgerichtlichen Instanz müssen den Klägern auferlegt werden,
da diese mit ihrer Beschwerde gänzlich unterliegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 14. Dezember 1885
sein Bewenden.