- Urtheil vom 22. Mai 1886 in Sachen Strutt
gegen Baumwollspinnerei Niederuster.
A. Durch Urtheil vom 12. Februar 1886 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Die Staatsgebühr wird auf 200 Fr. festgesetzt.
- Die Kosten sind der Klägerin aufgelegt.
- Dieselbe hat der Beklagten eine Prozeßentschädigung von
100 Fr. zu bezahlen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Ihr Vertreter beantragt, indem er
gleichzeitig die von ihm erstinstanzlich gestellten Beweisanträge
aufrecht erhält, es sei unter Vernichtung des handelsgerichtlichen
Urtheils die Klage gutzuheißen, unter Kosten und Entschädi
gungsfolge für beide Instanzen.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten auf Abweisung der
gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist hervorzuheben: Die in
Belper (England) niedergelassene Klägerin ließ im Jahre 1880
beim eidgenössischen Markenamte in Bern eine, für die Ver
packung gezwirnter Baumwoll und Wollenfäden bestimmte,
Fabrikmarke eintragen. Dieselbe (veröffentlicht in der Beilage
zu Nr. 54 des Bundesblattes vom Jahre 1880 sub Nr. 27)
ist folgendermaßen zusammengesetzt: In der Mitte ist eine senk
recht emporgestreckte Hand, welche einen Stab (oder eine Pa
pierrolle?) hält, angebracht; umschlossen wird dieses Bild von
einem kreisförmigen Band mit Schnalle, in welchem in der
obern Hälfte die Worte Strutt of Derby stehen. Von diesem
Umfassungsbande läuft eine Ausstrahlung aus, welche aus
acht Zacken, die durch nach ihrer Mitte ansteigende Stabbündel
gebildet werden, zusammengesetzt ist und welche eine sternartige
Form hat. Unterhalb der Figur findet sich in rechteckiger Linien
umfassung, groß ausgeführt, das Wort Belper. Die Be
klagte hatte am 17. Februar 1885 beim Markenamt eine (in
Nr. 100 des Handelsamtsblattes von 1885 sub Nr. 1334
publizirte) Marke angemeldet, welche eine große Aehnlichkeit
mit dem beschriebenen Zeichen der Klägerin hatte; nachdem von
der Klägerin rechtliche Schritte eingeleitet worden waren, ließ
indeß die Beklagte diese Marke wieder löschen und am 10. No
vember 1885 dasjenige (für Nähfaden in Strangen bestimmte)
Zeichen eintragen, welches nunmehr im Streite liegt. Dieses
Zeichen wurde im Handelsamtsblatte von 1885 sub Nr. 1477
veröffentlicht und ist folgendermaßen zusammengesetzt: In der
Mitte findet sich das Wappen des zürcherischen Geschlechtes Escher
vom Glas, welches Wappen auf einem von drachenähnlichen
Wappenthieren gehaltenen und von einer zackigen Krone über
ragten Wappenschild in ovaler Einfassung ein bauchiges Trink
glas mit darüber stehendem Stern zeigt. Dieses Wappenschild
ist von einem kreisförmigen Bande umgeben, welches von der
Inschrift: Best Sewings Niederuster ausgefüllt ist. Von der
äußern Umfassungslinie dieses Bandes läuft eine zackige Aus
strahlung aus, welche sich indeß von, derjenigen auf dem kläge
rischen Zeichen dadurch unterscheidet, daß die einzelnen Zacken
durch weniger tiefe Einschnitte von einander getrennt sind, so
daß deren Zahl auf 16 ansteigt und die ganze Ausstrahlung
nicht die Form eines Sternes hat, sondern kreis oder scheiben
förmige Gestalt gewinnt. Unbestrittenermaßen werden beide
Marken für die gleichen Produkte, und zwar namentlich für
den Export nach dem Platze Odessa, gebraucht, und zwar in
der Weise, daß sie auf den, aus braunem Packpapier von ähn
lichem Farbenton bestehenden Umschlag von Waarenpaketen
wesentlich gleicher Größe gedruckt werden. Die Klägerin ver
langt, unter Berufung auf das eidgenössische Markenschutzgesetz,
eventuell auf Art. 50 des eidg. O. R., die Beklagte sei zu
verpflichten, auch die neue, am 10. November 1885 in Bern
eingetragene Fabrikmarke Nr. 1477 löschen zu lassen.
2. Wenn der klägerische Anwalt sich zu Begründung der
Klage neben dem eidgenössischen Markenschutzgesetze auch noch
auf die Bestimmungen der Art. 50 u. ff. des eidg. O. R. resp.
die aus diesen Gesetzesbestimmungen abzuleitenden Grundsätze
über die concurrence délovale berufen hat, so kann auf diesen
Gesichtspunkt in casu jedenfalls nichts ankommen. Es wird
zwar zuzugeben sein, daß der spezialgesetzliche Zeichenschutz den
Schutz, welchen das schweizerische Recht den Gewerbetreibenden
gegen unredliche Konkurrenz gewährt, nicht erschöpft; es können
auch solche, Täuschungen der Käufer über die Herkunft einer
Waare verursachende, Manipulationen, welche sich nicht auf
den Gebrauch eines Waarenzeichens beziehen, als widerrechtlich
erscheinen und zu einer Klage des geschädigten Gewerbetreiben
den wegen concurrence déloyale Veranlassung geben. Allein
im vorliegenden Falle wird die Klage einzig und allein darauf
begründet, daß die angefochtene Marke der Beklagten dem ge
schützten klägerischen Waarenzeichen täuschend nachgeahmt sei;
andere unredliche Manipulationen des Beklagten hat die Klä
gerin gar nicht behauptet; ob nun aber die angefochtene Marke
der Beklagten eine täuschende und daher gesetzlich unzuläßige
Nachahmung des klägerischen geschützten Zeichens enthalte, ist
gewiß ausschließlich nach markenrechtlichen Grundsätzen zu be
urtheilen.
3. Vom Standpunkte des Markenrechtes aus nun handelt es
sich einzig um die Frage der täuschenden Aehnlichkeit der beiden
Marken. Diese Frage ist nicht, wie der Anwalt der Beklagten
heute im Anschlusse an eine Aeußerung der Entscheidungsgründe
der Vorinstanz ausführte, eine bloße, der Nachprüfung des
Bundesgerichtes entzogene Thatfrage, denn deren Beantwortung
wird von Rechtssätzen beherrscht; sie hängt in erster Linie da
von ab, welche Anforderungen das Gesetz (s. Art. 6 des eidge
nössischen Markenschutzgesetzes) bezüglich der Differenzirung neu
gebildeter Marken von älter berechtigeen Zeichen stellt. Allein
im vorliegenden Falle ist sachlich der Entscheidung der Vorin
stanz beizutreten. Dieselbe hat die zu beantwortende Frage ganz
richtig und in Uebereinstimmung mit frühern Entscheidungen
des Bundesgerichtes dahin formulirt, ob die angefochtene Marke
der Beklagten ihrem Gesammtbilde nach geeignet sei, einen
von dem älter berechtigten Zeichen der Klägerin wesentlich
verschiedenen Eindruck im Gedächtnisse der Abnehmer des Pro
duktes zurückzulassen, so daß Verwechselungen der beiden Zeichen
nicht leicht möglich seien; wenn sie zu Bejahung dieser Frage
und mithin zu Abweisung der Klage gelangt, so liegt ihren
Erörterungen ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde. Es ist ja
richtig, daß das beklagtische Zeichen sich an einzelne Motive der
klägerischen Marke anlehnt und daß die beiden Zeichen, so wie
sie im Verkehre verwendet werden, die gleiche Größe besitzen.
Allein die Unterscheidungen sind so zahlreich und so in die
Augen fallend, daß das Gesammtbild ein wesentlich anderes
ist und Verwechselungen der beiden Zeichen bei auch nur eini
ger Aufmerksamkeit nicht leicht möglich sind. Das sehr ausge
prägte und eigenartige Gesammtbild des klägerischen Zeichens
ist wesentlich durch die Combination des Innenbildes, der
emporgestreckten, einen Stab haltenden, Hand mit der zackigen,
sternförmigen Ausstrahlung bedingt, wozu noch das unter der
Figur stehende, stark hervortretende, Wort Belper kommt. Der
Abnehmer, welcher in Erinnerung an dieses, charakteristische und
originelle, Zeichen seine Waare aussucht, wird sich bei auch
nur einiger Aufmerksamkeit keine mit dem streitigen Zeichen der
Beklagten versehene Waare aufdringen lassen. Allerdings tritt
das in der Mitte des beklagtischen Zeichens befindliche Wappen
in seinen Details nicht deutlich hervor und hat die zackige
Ausstrahlung eine gewisse Aehnlichkeit mit dem entsprechenden
Theile der klägerischen Marke. Allein die gesammte Form der
Ausstrahlung ist doch auf beiden Zeichen eine wesentlich und
augenfällig verschiedene, bei der Klägerin stern bei der Be
klagten kreis oder scheibenförmig, und gerade der Umstand,
daß bei dem beklagtischen Zeichen der innere Theil, das Wappen
nicht, wie bei der klägerischen Marke, hervorstechend in die
Augen fällt, ist geeignet, auch in der bloßen Erinnerung der
Abnehmer die beiden Zeichen entscheidend zu differenziren. Der
Gebrauch der englischen Sprache in der Inschrift des beklag
tischen Zeichens, worauf der klägerische Anwalt heute großes
Gewicht gelegt hat, ist gewiß weder an sich unstatthaft noch
geeignet, eine Verwechslung der beiden, ihrer äußern Erschei
nung nach deutlich unterscheidbaren, Waarenzeichen herbeizu
führen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 26. Februar 1886
sein Bewenden.