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Urtheil vom 11. Juni 1886 in Sachen
Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersee's.
A. Anläßlich der allgemeinen Steuerrevision des Jahres 1885
beschloß der Regierungsrath des Kantons Schwyz am 18./26.
November 1885, die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstätter
see's habe im Kanton Schwyz an Grundeigenthum 26,000 Fr.
und an Gewerbefond 110,000 Fr., Total 136,000
Fr. zu ver
steuern. Nach Erwägung 8 des Beschlusses setzt sich das der
Besteuerung unterworfene Vermögen folgendermaßen zusammen:
A. Grundeigenthum, Netto berechnet:
Zwei Dampfschiffbrücken in Arth.
Fr. 4000
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Eine Dampfschiffbrücke in Immensee
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Eine Dampfschiffbrücke in Brunnen.
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Die Föhnbrücke u. der Güterschuppen in Brunnen
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Zwei Brücken in Gersau
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Eine Brücke in Küßnacht.
Total: Fr. 26000
- Für Gewerbefond:
- Für das Unternehmen auf dem Zugersee:
- Auf dem Gebiete Küßnacht Immensee
Fr. 3000
von Arth
Uebertrag: Fr. 10000
Uebertrag: Fr. 10,000
b. Für das Unternehmen auf dem Vierwald
stättersee:
- Auf dem Gebiete der Gemeinde Ingenbohl.
50,000
Gersau.
25,000
Küßnacht
25,000
"
Total: Fr. 110,000
Die Steueranlage für Gewerbefonds wird vom Regie
rungsrathe auf 4 litt. d des kantonalen Steuergesetzes vom
- September 1854 begründet, wonach als Kapitalvermögen
steuerpflichtig sind: Alle in einem Gewerbe, einer Handlung,
Fabrikation oder in andern Unternehmungen liegenden Fonds.
Der Regierungsrath führt aus, da die Dampfschiffgesellschaft
in verschiedenen Gemeinden des Kantons ihr Gewerbe aus
ibe, so habe sie den in ihrem Unternehmen liegenden Fonds
verhältnißmäßig auch im Kanton Schwyz zu versteuern und
zwar in Ermangelung eines einheitlichen Domizils in allen
interessirten Gemeinden nach Verhältniß des in Betracht fallen
den Vermögens. Die Einwendung der Dampfschiffgesellschaft,
sie müsse der Steuerpflicht deßwegen enthoben werden, weil sie
in Luzern domizilirt sei, erscheine als unbegründet. Der hiefür
angerufene 9 des schwyzerischen Steuergesetzes (lautend:
Gesellschaften und öffentliche Anstalten mit besonderer Vorste
herschaft sind da der Steuer unterworfen, wo die betreffende
Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat ) treffe nicht zu, da dieser
Paragraph lediglich die Steuerverhältnisse solcher Gesellschaften
regle, welche im Kanton Schwyz ihren Sitz haben, aber in
verschiedenen Gemeinden oder Bezirken Vermögen besitzen, keines
wegs dagegen den allgemeinen Bestimmungen der 2, 3
und 4 derogire.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff die Dampfschiffgesellschaft
des Vierwaldstättersee's vermittelst Beschwerdeschrift vom 19./
- Januar 1886 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht. Sie beantragt: I. Das Bundesgericht wolle das Er
kenntniß der Regierung von Schwyz vom 18./26. November,
zugestellt 28. November 1885, aufheben. II. Auf Kosten der
selben. Zur Begründung führt sie aus: Sie sei eine Aktien
gesellschaft und habe statutarisch ihren Sitz und Gerichtsstand
in Luzern. Seit einigen Jahren betreibe sie neben der Dampf
schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee auch diejenige auf dem
Zugersee und habe, da die für letztern bestimmten Schiffe in
Zug stationirt seien, dort einen rechtlichen Vertreter. Dagegen
besitze sie an keinem dritten Orte eine Vertretung oder ein
Domizil. Die Thatsache, daß die Gesellschaft in Luzern ihren
Sitz habe, begründe ihre dortige Steuerpflicht; in der That
werde sie denn auch in Luzern für ihr dort gelegenes Grund
eigenthum, ihr ganzes bewegliches Vermögen, abzüglich des im
Kanton Zug gelegenen, und für ihren Erwerb besteuert. Da
neben sei sie, weil sie in Zug einen Vertreter habe, dort für
das in Zug liegende bewegliche Vermögen steuerpflichtig. Da
gegen sei eine Steuerpflicht der Dampfschiffgesellschaft im Kanton
Schwyz nicht begründet, vielmehr involvire die angefochtene
Steueranlage eine Verletzung der Art. 46 Absatz 2 und 4 der
Bundesverfassung. Bisher sei sie im Kanton Schwyz nur vom
Grundeigenthum in Brunnen, bestehend in einem auf 3000 Fr.
taxirten Güterschuppen besteuert worden; sie habe diese Besteue
rung bisher der Geringfügigkeit der Sache wegen nicht bean
standet und wolle dies auch jetzt faktisch nicht thun, halte da
gegen grundsätzlich fest, daß sie rechtlich für diesen Güterschuppen
im Kanton Schwyz nicht besteuert werden könnte und behalte
sich vor, auf die Sache zurückzukommen, wenn allfällig in
späterer Zeit eine ungebührliche Erhöhung der Taxation beab
sichtigt würde. Der fragliche Güterschuppen sei nämlich zu Folge
einer von der Regierung des Kantons Schwyz gegen eine jähr
liche Konzessionsgebühr für 20 Jahre ertheilten Konzession sauf
kantonalem Eigenthum erstellt worden, wobei der Gesellschaft die
Befugniß vorbehalten worden sei, nach Ablauf der Konzession
den Güterschuppen wegzunehmen. Er sei daher nicht als Grund
eigenthum, sondern als bewegliches, in Luzern steuerbares, Ver
mögen zu betrachten. Ganz gleich verhalte es sich mit den ver
schiedenen, vom Regierungsrathe des Kantons Schwyz als
Grundeigenthum zur Steuer herangezogenen Dampfschiffbrücken
an verschiedenen Landungsstellen des Vierwaldstätter und
Zugersee's. Diese stehen überall im See selbst, die Pflöcke seien
in den Seegrund eingelassen. Eigenthümer des Seegrundes sei
aber nirgends die Gesellschaft, sondern an allen streitigen Stellen
entweder der Staat Schwyz oder die Bezirke als solche. Der
Staat oder der Bezirk habe der Gesellschaft das (widerrufliche
und entgeltliche) Recht zur Anlage der Brücken ertheilt. Bei
allen diesen Landungsbrücken handle es sich also eivilrechtlich
nicht um Grundeigenthum sondern um eine Pacht des See
grundes und des See's für eine Betriebsanlage, Das Holz,
aus welchem die Brücken bestehen, sei bewegliches Vermögen
der Gesellschaft und werde als solches in Luzern besteuert.
Die Besteuerung der Dampfschiffbrücken im Kanton Schwyz
verstoße also gegen Art. 46 Absatz 2 der Bundesverfassung.
Was die zweite Kategorie der Steuerobjekte, die sogenannten
Gewerbefønds, anbelange, so sei zu bemerken, daß die Gesell
schaft überhaupt an ihren im Kanton Schwyz gelegenen
Landungsstellen gar keine Kapitalien besitze; besäße sie
übrigens auch solche, so wären dieselben doch, nach konstanter
bundesrechtlicher Praxis, an ihrem Wohnorte in Luzern und
nicht im Kanton Schwyz steuerbar. Es scheine übrigens,
Regierungsrath wolle unter dem Titel Gewerbefonds
Dampfschiffgesellschaft nicht sowohl von im Kanton Schwyz
legenem Kapitalvermögen, als vielmehr von ihrem, durch den
Gewerbebetrieb im Kanton Schwyz erzielten, Einkommen be
steuern. Die schwyzerische Steuergesetzgebung kenne aber eine
Erwerbs oder Einkommenssteuer überall nicht; nach Art. 4
der Bundesverfassung sei es unstatthaft, die Rekurrentin mit
einer Steuer zu belegen, welche kein anderer Steuerpflichtiger
im Kanton Schwyz zu bezahlen habe. Eine Unterscheidung
zwischen im Kanton Schwyz und außerhalb desselben domizilirten
Gesellschaften, wie der Regierungsrath sie machen wolle, sei
ebenfalls weder im schwyzerischen Gesetze begründet, noch ver
fassungsmäßig nach Art. 4 der Bundesverfassung zuläßig.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Regierungsrath des Kantons Schwyz aus: Die von der Re
kurrentin beliebte Qualisikation der Dampfschiffbrücken und des
Güterschuppens als bewegliches Vermögen sei durchaus unrich
tig. Die Dampfschiffbrücken seien mit Grund und Boden in
solidester Weise verbunden; sie können ohne völlige Zerstörung
nicht versetzt werden und charakterisiren sich demnach ihrer Natur
und Anlage nach als unbewegliche Sachen. Ob die Dampf
schiffgesellschaft Eigenthümerin des Seegrundes sei oder nicht,
sei völlig gleichgültig. Es gebe im Kanton Schwyz hunderte
von Gebäuden bei welchen Grund und Boden, worauf sie
stehen, nicht dem Besitzer des Gebäudes sondern einem andern,
z. B. einer Korporation gehören. Dessenungeachtet sei es bisher
noch keinem Menschen eingefallen, diese Gebäude als Mobiliar
vermögen zu erklären. Der Güterschuppen in Brunnen dann
vollends sei eine ganz solide Steinbaute, deren Abbruch mit
vollständiger Demolirung identisch wäre. Bezüglich der Ge
werbefonds sei zu bemerken: Die Rekurrentin versteuere in
Luzern circa 1 ½ Millionen, worunter 620,000 Fr. als Ge
werbe und 416,000 Fr. als Reservefonds. Der Kanton Schwyz
verlange nun, daß aus diesem Vermögen die Rekurrentin einen
Gewerbefonds von 110,000 Fr. im Kanton Schwyz versteuere
und zwar aus folgenden Gründen: Der Dampfschiffbetrieb habe
augenscheinlich viele Aehnlichkeit mit dem Eisenbahnbetrieb;
Eisenbahn und Dampfschiffunternehmungen seien öffentliche
Transportanstalten mit scharf umgrenzten Rechten und Pflichten.
Nun verpflichte das Gesetz vom 23. Dezember 1872 die Eisen
bahngesellschaften, in jedem durch ihre Unternehmung berührten
Kanton ein Domizil zu verzeigen. Demnach sei jeder Kanton
befugt, Eisenbahngesellschaften, welche sein Territorium berüh
ren, sowohl für ihr Grundeigenthum als auch für die in dem
Geschäfte steckenden Fonds nach Proportion des Geschäftsbe
triebes zu besteuern. Thatsächlich besteuere denn auch der Kanton
Schwyz z. B. die Nordostbahn, welche in Zürich ihren Sitz
habe, nicht nur für ihren Grundbesitz søndern auch für ihr Ge
sammtvermögen pro rata ihres Geschäftsbetriebes auf schwyze
rischem Territorium. Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwald
stättersee's betreibe ihr Gewerbe als Transportanstalt auch auf
schwyzerischem Gebiete; sie habe also faktisch im Kanton Schwyz
schon längst ein Geschäftsdomizil und sei sowohl nach Analogie
von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 als
nach 2 der schwyzerischen Verordnung über Niederlassung und
Aufenthalt vom 1. Dezember 1881 verpflichtet, dort ein Domizil
zu verzeigen. Daß sie dieser Verpflichtung bis jetzt nicht nach
gekommen sei, ändere an der Sache nichts. Für die Ausübung
ihres Gewerbebetriebes auf schwyzerischem Territorium bedürfe
die Rekurrentin eines Gewerbefonds; dafür unterstehe sie der
Souveränetät und Steuerhoheit des Kantons Schwyz. Das
Begehren des Kantons Schwyz, daß sie einen entsprechenden
Theil ihres Gewerbefonds in Schwyz versteuere, sei also ge
rechtfertigt; eine Doppelbesteuerung entstehe dadurch nicht, da
die Gesellschaft um den Betrag der schwyzerischen Steuerbe
lastung für Gewerbefonds sich im Kanton Luzern entlasten
könne. Auf den 9 des schwyzerischen Steuergesetzes berufe sich
die Rekurrentin zu Unrecht, wie schon in der angefochtenen
Entscheidung des Regierungsrathes dargethan sei. Demnach
werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das Rekursgesuch
der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersee's vom 19. Ja
nuar 1886 als unbegründet abweisen.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien, unter Be
kämpfung der gegnerischen Anbringen, an ihren Ausführungen
und Anträgen fest.
E. Der Regierungsrath des Kantons Luzern, welchem zur
Meinungsäußerung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, erklärt
mit Schreiben vom 26. Mai 1886: Er finde sich nicht ver
anlaßt, sich in den Streit dermalen einzulassen, da derselbe sich
als eine Sache unter Dritten darstelle. Immerhin müsse er die
Rechte seines Kantons und der Gemeinde Luzern ausdrücklich
wahren. Ob und was die Gesellschaft an Grundeigenthum im
Kanton Schwyz zu versteuern habe, wisse er nicht und dies be
rühre ihn auch nicht. Dagegen beanspruche er die ganze Er
werbssteuer nach Maßgabe des luzernischen Gesetzes, da die
Gesellschaft in Luzern statutarisch und faktisch ihren Sitz habe.
Der Umstand, daß sie auch am schwyzerischen Gestade wie an
dem Gestade der übrigen Uferkantone den Personen und
Waarentransport besorge, komme dabei gar nicht in Betracht,
da gemäß Bundesgesetz vom 22. Mai 1849 über den freien
Verkehr an der Wasserstraße von Luzern nach Flüelen der
Verkehr der Personen und Waaren auf den Stationen frei sei
und der Transport ausschließlich auf dem See stattfinde; mit
dem gleichen Rechte, mit welchem der Kanton Schwyz die Re
kurrentin besteuern wolle, könnte auch der Kanton Luzern einen
schwyzerischen Gewerbetreibenden, der nach Luzern Vieh und
Waaren schicke, oder den Schiffer, der sie führe, besteuern. Die
Prätension des Kantons Schwyz, die Dampfschiffgesellschaft zur
Gewerbebesteuerung heranzuziehen, sei im Grunde nichts an
deres, als ein Versuch, das Bundesgesetz über die Freiheit der
Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee zu umgehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit sich die Beschwerde auf die Besteuerung der im
Kanton Schwyz befindlichen Dampfschiffbrücken und des Güter
schuppens in Brunnen bezieht, ist dieselbe unbegründet. Die
Dampfschiffbrücken (und selbstverständlich auch der Güterschuppen)
sind mit Grund und Boden fest und dauernd verbundene An
lagen, welche eine Ortsveränderung ohne Aenderung ihrer Sub
stanz nicht zulassen; sie sind als Theil des Grund und Bodens
in welchen sie eingelassen sind, zu betrachten und erscheinen
daher nicht als bewegliche sondern als unbewegliche Sachen
resp. als Theile von solchen. Dieselben unterstehen somit nach
bekanntem Grundsatze der Besteuerung am Orte, wo sie liegen.
Daß die Rekurrentin nicht Eigenthümerin des Seegrundes ist,
ändert hieran nichts; denn wenn ihr auch demnach an der ganzen
Anlage, so lange deren Verbindung mit dem Seegrund dauert,
nicht Eigenthum, sondern nur ein Nutzungsrecht zustehen mag,
so kann sie doch auch für dieses am Orte der gelegenen Sache
besteuert werden.
- Dagegen ist die Beschwerde, soweit sie sich auf die Be
steuerung sog. Gewerbefonds, d. h. eines verhältnißmäßigen
Theils des beweglichen Betriebskapitals der Gesellschaft bezieht,
begründet. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis ist eine
Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Schwyz für bewegliches
Betriebskapital und gewerbliches Einkommen nur dann statthaft,
wenn sie im Kanton Schwyz eine Geschäftsniederlassung (Haupt
oder Zweigniederlassung) besitzt. Dies ist aber nicht der Fall.
Die Hauptniederlassung der Rekurrentin befindet sich zweifellos
in Luzern, an ihrem statutarischen und faktischen Sitze. Allein
auch eine Zweigniederlassung hat sie im Kanton Schwyz nicht;
denn es ist im Kanton Schwyz kein zweiter örtlicher Mittel
punkt ihres Gewerbebetriebes begründet, da sie dort unbestritte
nermaßen keine ständige Vertretung besitzt, vielmehr ihr ge
sammter Geschäftsbetrieb von Luzern aus und, soweit es die
Dampfschifffahrt auf dem Zugersee betrifft, von Zug aus
leitet wird. Daß sie in Ausübung ihres Gewerbes auch schwy
zerisches Gebiet berührt und dort Personen und Waaren ein
und ausschifft, ist gleichgültig. Denn die bundesrechtliche Praxis
hat das Besteuerungsrecht am gewerblichen Vermögen und
Einkommen niemals den sämmtlichen, in Ausübung des be
treffenden Gewerbes berührten, Kantonen pro rata, sondern stets
ausschließlich dem Kantone des Wohnortes des Gewerbetreibenden
oder, bei Vorhandensein eines, vom persönlichen Domizil des
Gewerbetreibenden verschiedenen, Geschäftsdomizils, dem Orte
des Geschäftsdomizils zugesprochen. Art. 8 des Bundesgesetzes
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen bezieht sich weder
direkt auf Dampfschiffunternehmungen, noch kann derselbe ana
log auf solche angewendet werden; denn die Verhältnisse sind
keineswegs gleich. Die Eisenbahngesellschaften besitzen in ihren
Stationen ständige Vertreter, welche für sie Geschäfte abschließen
und ausführen, während dies für die Dampfschiffunternehmungen,
wenigstens in der Regel und speziell im vorliegenden Falle, nicht
zutrifft. Ob die Rekurrentin nach der schwyzerischen Kantonalgesetz
gebung allfällig zum Erwerbe einer Niederlassungsbewilligung
angehalten werden könnte, ist für die bundesrechtliche Frage, ob
dem Kanton Schwyz oder dem Kanton Luzern in der hier fragli
chen Richtung das Recht der Besteuerung der Rekurrentin zustehe,
offenbar gleichgültig und daher nicht weiter zu untersuchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird insoweit als begründet erklärt, als es sich
um Besteuerung eines sog. Gewerbefonds von 110,000 Fr.
handelt und es wird demnach die angefochtene Schlußnahme
des Regierungsrathes des Kantons Schwyz insoweit aufgehoben,
im Uebrigen ist die Beschwerde abgewiesen.