- Urtheil vom 13. Februar 1886 in Sachen
Schindler und Konsorten gegen Schwyz.
A. Mit Klageschrift vom 18. Mai 1885 stellen A. Schindler
Schuler, Kaufmann, in Schwyz und die Firma Kirschdestillation
Schwyz (welcher A. Schindler als Theilhaber angehört) beim
Bundesgerichte den Antrag: Der beklagte Staat des Kantons
Schwyz sei gerichtlich zu verurtheilen, der Klägerschaft für allen
denjenigen Schaden angemessene Entschädigung zu bezahlen,
welcher derselben dadurch erwachsen ist, daß die Ehefrau des
einten Klägers, Herr Alfred Schindler, Frau Bertha Schindler
geb. Schuler, durch die Vormundschaftsbehörden des Kantons
Schwyz auf gesetz und verfassungswidrige Weise unter obrig
keitliche Vormundschaft gestellt und unter obrigkeitlicher Vor
mundschaft gehalten worden ist, unter Kostenfolge. Der beklagte
Fiskus des Kantons Schwyz (welcher überdem dem Gemeind
rathe von Arth den Streit verkündete) stellte der Klage in erster
Linie den Einwand der mangelnden Passivlegitimation entgegen,
weil nach schwyzerischem Rechte der Staat für allfällige De
likte seiner Beamten und Behörden nicht hafte, in zweiter
Linie bestritt er, daß den schwyzerischen Behörden ein Verschul
den zur Last falle und daß dem Kläger ein Schaden entstanden
sei; er trug auf Abweisung der Klagebegehren unter Kosten
und Entschädigungsfolge an. Am Rechtstage vom 19. Januar
1886 haben sich die Parteien auf Anregung des Instruktions
richters dahin verständigt, daß vorab und vor jeder weitern
Beweisführung die Einrede der mangelnden Passivlegitimation
separatim vom Gerichte beurtheilt werden solle.
B. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der
Kläger unter eingehender Begründung, es seien, unter Abwei
sung der Einrede der mangelnden Passivlegitimation die Klage
artikel, soweit sie die Schadensfrage betreffen, als erheblich
zum Beweise auszuheben. Der Anwalt des Beklagten dagegen
trägt darauf an, es sei die Klage wegen mangelnder Passivle
gitimation des Beklagten abzuweisen unter Kosten und Ent
schädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der klägerische Anwalt hat sich im heutigen Vortrage zur
Begründung des Satzes, daß der schwyzerische Fiskus für den
durch rechtswidrige Amtshandlungen seiner Vormundschaftsbe
hörden den Klägern entstandenen Schaden verantwortlich sei,
theils auf Art. 62 und 64 O. R., theils auf Bestimmungen
der schwyzerischen kantonalen Verfassung und Gesetzgebung, theils
endlich darauf berufen, daß die primäre Haftpflicht des Staates
für seine Beamten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jeden
falls insoweit anerkannt werden müsse, als es Handlungen der
Regierung, der obersten Verwaltungsbehörde, welche den Staat
nach Außen vertrete, anbelange.
- Was nun zunächst die Art. 62 und 64 O. R. anbetrifft
so haben die Kläger ausgeführt: Der Staat sei gemäß Art. 62
O. R. als Geschäftsherr für den durch rechtswidrige Amts
handlungen seiner Beamten gestifteten Schaden verantwortlich.
Allerdings könne diese Verantwortlichkeit gemäß Art. 64 O. R.,
soweit sie sich nicht auf gewerbliche Verrichtungen der Beamten
beziehe, durch die Kantonalgesetzgebung ausgeschlossen werden;
soweit dies aber nicht geschehen sei, bestehe dieselbe und nun
existire keine schwyzerische Gesetzesbestimmung, welche die ge
dachte Haftpflicht des Staates ausdrücklich ausschließe. Diese
Auffassung ist aber sowohl mit dem Wortlaute als mit dem
Zusammenhange des eidgenössischen Obligationenrechtes unver
einbar. Regel des eidgenössischen Obligationenrechtes wie des
gemeinen Rechtes ist, daß für den durch unerlaubte Handlungen
verursachten Schaden lediglich der Schädiger selbst haftet; dritte
Personen haften nur ausnahmsweise, kraft besonderer Bestim
mung des Gesetzes. Eine besondere (auf einer Präsumtion des
Verschuldens beruhende) Haftbarkeit statuirt nun allerdings
Art. 62 des O. R. für den Geschäftsherrn mit Bezug auf
Delikte seiner Angestellten; allein diese ausnahmsweise Haftung
wird nach Alinea 2 des citirten Artikels auf juristische Per
sonen ausdrücklich nur dann erstreckt, wenn diese juristischen
Personen ein Gewerbe betreiben; nur insoweit ist eben das
Verhältniß der juristischen Person zu ihrem Vertreter als das
jenige eines Geschäftsherrn zu seinem Angestellten aufzufassen.
Auf Delikte (Vergehen oder Versehen), welche Staatsbeamte in
Besorgung öffentlicher Verwaltungszweige, wie des Vormund
schaftswesens, begehen, findet also Art. 62 O. R. überall keine
Anwendung; für solche Delikte verbleibt es vielmehr, wenn
nicht das kantonale (Civil oder Staats ) Recht gemäß der ihm
durch Art. 64 O. R. vorbehaltenen Kompetenz etwas anderes
statuirt, bei dem Grundsatze, daß einzig der Schädiger persön
lich haftet.
3. Die von den Klägern angerufenen Bestimmungen der
kantonalen Verfassung und Gesetzgebung nun ( 17, 53, 57,
105 der Kantonsverfassung, 79 der schwyzerischen Vormund
schaftsordnung) statuiren eine Haftpflicht des Staates für
Schädigungen durch seine Beamten in keiner Weise; dieselben
sprechen blos die Verantwortlichkeit der Beamten und Behörden
resp. der Mitglieder der letztern aus. Daß nun in dem Satze,
Beamte und Behörden seien für ihre Amtsführung verantwort
lich und haften dem Staate oder Dritten für rechtswidrig ver
ursachten Schaden, nicht der ganz andere Satz liegt, neben
oder hinter dem schuldigen Beamten oder der schuldigen Be
hörde hafte auch noch der Staat, liegt auf der Hand.
4. Wenn endlich der Kläger sich auch noch auf allgemeine
Rechtsgrundsätze dafür beruft, daß der Staat wenigstens für
rechtswidrige Handlungen der obersten Verwaltungs und Exe
kutivbehörde haften müsse, so erscheint auch dies als unzutref
fend. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis festgehalten,
daß aus dem staatsrechtlichen Verhältnisse zwischen Staat und
Beamten an und für sich in Ermangelung einer besondern
Gesetzesbestimmung eine Haftung des Staates für rechtswidrige
Amtshandlungen der Beamten, als seiner öffentlich rechtlichen
Stellvertreter, nicht folge. Dies muß auch mit Bezug auf die
Mitglieder der obersten Exekutivbehörde (sofern diese in öffent
lich rechtlicher Stellung und nicht etwa privatrechtlich als Ver
treterin des Fiskus in Betracht kommt) gelten. Denn grund
sätzlich ist das juristische Verhältniß des Staates zu den Mit
gliedern der obersten Exekutivbehörde kein anderes als dasjenige
zu den übrigen Staatsbeamten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird wegen mangelnder Passivlegitimation des
Beklagten abgewiesen.