- Urtheil vom 5. März 1886 in Sachen
Straßburger.
A. Durch Urtheil der II. Strafkammer des königlichen Land
gerichtes zu Leipzig vom 15. Dezember 1885 wurde Julius
Wilhelm Straßburger aus Pulgar bei Zwenkau, geb. 26. Juli
1838, wohnhaft in Leipzig, Privatmann, wegen Vornahme un
züchtiger Handlungen mit einer Person unter vierzehn Jahren
in Anwendung des 176 Absatz 1 Ziffer 3 des deutschen
Reichsstrafgesetzbuches zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und
3 Monaten, sowie zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren verurtheilt. Der diesem Urtheile
zu Grunde liegende Thatbestand ist nach den Entscheidungs
gründen folgender: Julius Wilhelm Straßburger hat sich an
einem Tage des Winters 1884/1885 mit der zwölfjährigen
Blumenverkäuferin Lina Knoll, in der Absicht, mit derselben
geschlechtlichen Verkehr zu pflegen, nach einem Absteigequartier
zu Leipzig verfügt. Dort betastete Straßburger festgestelltermaßen
die Lina Knoll, während sie mit entblößtem Unterleibe vor ihm
auf dem Bette lag, am Geschlechtstheil und führte auch seinen
Finger in denselben ein. Dagegen ist, wenn auch wahrscheinlich
so doch nicht festgestellt, daß Straßburger sich auf die Knoll
gelegt und seinen Geschlechtstheil in den ihrigen einzuführen
versucht habe. Bei den mit der Lina Knoll vorgenommenen
Manipulationen überzeugte sich Straßburger, daß die Knoll
noch nicht richtig gebraucht, ihr Geschlechtstheil für ihn zu
eng sei. Er stand deßhalb von der Vornahme weiterer unzüch
tiger Handlungen am Körper der Lina Knoll ab, forderte aber
nunmehr dieselbe auf, seinen Geschlechtstheil in die Hand
nehmen und es ihm mit der Hand zu machen," was denn
auch geschah.
B. Mit Note vom 8. Februar 1886 richtete die kaiserlich
deutsche Gesandtschaft in Bern an den schweizerischen Bundes
rath, gestützt auf einen Haftbefehl der königlichen Staatsanwalt
schaft in Leipzig vom 1. Februar 1886 und auf das Fakt. A
erwähnte, rechtskräftig gewordene Strafurtheil, das Gesuch um
Auslieferung des Julius Wilhelm Straßburger, der sich der
Urtheilsvollstreckung durch die Flucht entzogen hatte und in
Zürich vorläufig zur Haft gebracht worden war. Dieses Aus
lieferungsbegehren wird auf Art. 1 Nr. 8 des schweizerisch
deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 be
gründet, welcher bestimmt, daß gegenseitig auszuliefern seien,
die wegen Nothzucht als Urheber, Thäter oder Theilnehmer
verurtheilten oder gerichtlich verfolgten Personen.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich übermittelte dem
schweizerischen Bundesrathe einen Bericht der zürcherischen
Staatsanwalt datirt den 16. Februar 1886, in welchem sich
dieselbe dahin ausspricht: es finde ihrer Ansicht nach im kon
kreten Falle der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und
dem deutschen Reiche seine Anwendung. Nach dem Alter des
Kindes Knoll zur Zeit der Verübung der That und nach den
Feststellungen des Strafurtheils des Leipziger Landgerichtes sei
mit Bestimmtheit anzunehmen, die Knoll sei zur Zeit der That
geschlechtlich unreif gewesen. Dies vorausgesetzt, könne aber
weiter keinem Zweifel unterliegen, daß Straßburger bei dem
dem Urtheile zu Grunde liegenden Akte, ein unreifes Mädchen
zum Beischlafe zu mißbrauchen versucht und sich somit des Ver
brechens der Nothzucht im Sinne des 111 des zürcherischen
Strafgesetzbuches schuldig gemacht habe. Der Regierungsrath des
Kantons Zürich seinerseits bemerkt: er überlasse die Entscheidung
den Bundesbehörden und ersuche den Bundesrath, falls die
Auslieferung bewilligt werde, Deutschland gegenüber die Er
wartung auszusprechen, daß in ähnlichen Fällen, wenn von
hier aus eine Auslieferung begehrt werden müßte, ebenfalls
entsprochen würde.
D. Der Requirirte erhebt gegen seine Auslieferung Einsprache,
weil er kein Auslieferungsdelikt begangen habe. Durch Eingaben
vom 15. und 22. Februar 1885 macht sein Anwalt im We
sentlichen folgende Gründe geltend:
- Nach zürcherischem Rechte sei die Nothzucht ein Antrags
delikt; in concreto sei aber ein Strafantrag nicht gestellt und
es müsse schon aus diesem Grunde die Auslieferung verweigert
werden; jedenfalls können wegen des mangelnden Strafantrages
die Bestimmungen der zürcherischen Strafgesetzgebung in keiner
Weise in Betracht kommen.
- Die Verurtheilung des Requirirten sei wegen Vornahme
unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren
erfolgt. Unzucht mit Kindern sei aber nach deutschem Straf
rechte ( 176 und 177 des Reichsstrafgesetzbuches) ein von dem
im Auslieferungsvertrage einzig vorgesehenen Verbrechen der
Nothzucht nach Thatbestand und Rechtsfolgen ganz verschie
denes Delikt, so daß die Verurtheilung nicht wegen eines Aus
lieferungsdeliktes erfolgt sei und daher die Auslieferung nicht
bewilligt werden könne.
- Auch nach zürcherischem Strafrechte decken die beiden De
likte sich nicht und es sei im vorliegenden Falle nicht festge
stellt, daß der Thatbestand des 111 des zürcherischen Straf
gesetzbuches erfüllt sei. Diese Gesetzesbestimmung erfordere, daß
ein unreifes Mädchen zum Beischlafe mißbraucht oder zu miß
brauchen versucht worden sei. Nun sei durch das deutsche Urtheil
das Moment der Unreife nicht festgestellt und der deutsche
Richter habe hiezu auch keine Veranlassung gehabt, da es nach
176 3, des deutschen Strafgesetzbuches lediglich auf das
Lebensalter ankomme. Im Fernern seien die vom Requirirten
vorgenommenen Handlungen nicht so genau festgestellt, daß be
urtheilt werden könnte, ob ein eigentlicher Versuch des Bei
schlafes stattgefunden habe (oder ob nicht vielmehr blos Vorbe
reitungshandlungen vorliegen); es habe auch das Gericht nicht
entschieden, ob nicht eventuell ein nach 46 des Reichsstraf
gesetzbuches Straflosigkeit begründender Rücktritt vom Versuche
vorliege. Ueberhaupt habe das deutsche Gericht die ganze Frage,
ob ein Versuch des Mißbrauchs zum Beischlafe vorliege, nicht
heurtheilt und nach dem deutschen Gesetze nicht zu beurtheilen
gehabt und es könne dieselbe nun nicht nachträglich aufgeworfen
werden. Entscheidend sei, daß die Verurtheilung nicht wegen
Nothzucht oder Nothzuchtsversuchs, sondern wegen des andern im
Auslieferungsvertrage nicht vorgesehenen Deliktes der Unzucht
mit Kindern stattgefunden habe.
E. Mit Schreiben vom 23. Februar 1886 übermittelt der
Bundesrath die Akten dem Bundesgerichte zum Entscheide.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist richtig, daß nach 113 des zürcherischen Straf
gesetzbuches vom 24. Oktober 1870 wegen Nothzucht oder
Schändung, sofern nicht die in 110 ibidem bezeichneten
Folgen für Leben oder Gesundheit der Genöthigten eingetreten
sind, die gerichtliche Verfolgung nur auf Antrag stattsindet.
Allein der schweizerisch deutsche Auslieferungsvertrag vom
- Januar 1874 statuirt die Auslieferungspflicht wegen Noth
zucht unbedingt, ohne zu fordern, daß die für die gerichtliche
Verfolgung dieses Deliktes im requirirten Staate aufgestellten
Voraussetzungen erfüllt seien. Aus dem Mangel eines Straf
antrages kann also eine Einwendung gegen die Auslieferung
nicht abgeleitet werden, sofern die zu Lasten des Requirirten
durch das Urtheil des Landgerichtes Leipzig vom 15. Dezember
1885 festgestellte That unter den Begriff der Nothzucht oder
des Nothzuchtsversuches (vergl. Art. 1 i. f. des Auslieferungs
vertrages) im Sinne des Auslieferungsvertrages fällt.
- Nun ergibt sich aus den Feststellungen des Urtheils des
Landgerichtes Leipzig unzweifelhaft, daß Straßburger sich des
Versuchs der Beischlafsvollziehung mit einem unreifen Mädchen
schuldig gemacht hat, und vom Versuche nicht freiwillig, sondern
lediglich durch äußere Umstände veranlaßt, zurückgetreten
Daß das Mädchen Knoll geschlechtlich unreif war, ergibt sich
aus dem im Strafurtheile enthaltenen eigenen Aussagen des
Straßburger zur Evidenz und ebenso ist nach der thatsächlichen
Darstellung des Urtheils gewiß nicht daran zu zweifeln, daß
Straßburger Versuchshandlungen vornahm und von Weiterm
nur deßhalb abstand, weil ihm, eben wegen der geschlechtlichen
Unreife der Knoll, die Erreichung seines Zweckes unmöglich
schien. Es liegt also der Thatbestand des 111 des zürcheri
schen Strafgesetzbuches (Versuch ein unreifes Mädchen zum Bei
schlafe zu mißbrauchen) vor; dieser Thatbestand fällt aber nach
dem zürcherischen Gesetze, wie sich unzweideutig aus 113 des
selben ergibt, unter den strafrechtlichen Begriff der Nothzucht.
Demnach ist aber Art. 1 Ziffer 8 des Auslieferungsvertrages
als zutreffend zu erachten. Allerdings stellt das Urtheil des
Landgerichtes Leipzig nicht ausdrücklich fest, daß Straßburger
sich nach deutschem Strafrechte der Nothzucht schuldig gemacht
habe. Allein es ist zu bemerken, daß das deutsche Strafgesetz
buch den Ausdruck Nothzucht überhaupt nicht braucht. Im
Sinne des Auslieferungsvertrages aber wird der Begriff der
Nothzucht nicht auf die Nothzucht im engern Sinne, das
stuprum violentum zu beschränken, sondern in derjenigen wei
tern Bedeutung aufzufassen sein, in welcher er auch den (vollen
deten oder versuchten) Mißbrauch unreifer Mädchen zum Bei
schlafe umfaßt und in welchem er in der That manchen Gesetz
gebungen, insbesondere der hier maßgebenden zürcherischen, zu
Grunde liegt. Bei Annahme der entgegengesetzten Interpretation
würden, mangels einer entsprechenden Auslieferungsverpflichtung,
sehr schwere Delikte thatsächlich der strafrechtlichen Ahndung
entgehen, was im Zweifel nicht als im Willen des Ausliefe
rungsvertrages resp. seiner Kontrahenten gelegen angenommen
werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Julius Wilhelm Straßburger von
Pulgar, zur Zeit in Zürich, an das königliche Landgericht
Leipzig wird bewilligt.