- Urtheil vom 6. März 1885 in Sachen Jud.
A. Gegen Johann Anton Jud, Feilträger, von Krummenau,
in Rorschach (St. Gallen), wurde im Kanton Thurgau Straf
untersuchung wegen Hehlerei eingeleitet, weil er dem im Kan
ton Thurgau wegen Betrugs und Unterschlagung in Unter
suchung befindlichen Emanuel Bürgi von Bäretsriet unter
schlagene und betrüglich erworbene Gegenstände, mit dem Be
wußtsein der Rechtswidrigkeit des Erwerbes, abgekauft habe.
Am 25. September 1884 richtete der Verhörrichter des Kan
tons Thurgau an das Bezirksamt in Rorschach das Ersuchen,
den Jud zu citiren und ihm die Frage vorzulegen, ob er sich
der Beurtheilung durch die herwärtigen (thurgauischen) Behörden
unterziehe; bejahendensalls sei derselbe auf Dienstag den 30.
September Morgens acht Uhr vor Verhöramt Frauenfeld vor
zuladen, verneinendenfalls dagegen sei er zu verhaften und an
das Verhöramt zu berichten, damit die Auslieferung verlangt
werden könne. Nach dem vom Bezirksamte Rorschach daraufhin
am 20. September mit J. A. Jud aufgenommenen Protokolle,
erklärte sich Jud auf sachbezüglichen Vorhalt bereit, beim Ver
höramt Frauenfeld zur Einvernahme zu erscheinen. Er stellte
sich auch wirklich und wurde, nach aufgenommenem Verhör,
in Kollusionshaft gesetzt. Am 3. Oktober 1883 wurde er,
nach mehrmaliger Einvernahme, vom Verhörrichter des Kantons
Thurgau der Haft entlassen, nachdem er Kaution dafür bestellt
hatte, daß er jeder Vorladung während der Voruntersuchung
oder zur Verhandlung vor Gericht oder zur Vollziehung eines
gegen ihn ausgefällten Strafurtheils sofort Folge leisten werde.
Durch Beschluß der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom
3. November 1883 wurde Jud wegen Hehlerei dem Geschwor
nengerichte überwiesen. Dieser Beschluß, sowie die Anklageschrift
der thurgauischen Staatsanwaltschaft, wurden dem Jud durch
Vermittlung des Bezirzsamtes Rorschach am 10. November er
öffnet; dabei erklärte Jud, daß er sich der Hehlerei nicht schul
dig erkläre, gegen die Mitglieder der Krimminalkammer keine
Ausstellungsgründe vorzubringen habe und für die gerichtliche
Verhandlung selbst einen Vertheidiger bestellen werde.
B. Am 28. November 1884 nun aber wandte sich I. A. Jud
beschwerend an den Regierungsrath des Kantons St. Gallen
mit dem Gesuche, es möchte a) den thurgauischen Behörden in
sinuirt werden, daß, wenn er sich des Delikts der Hehlerei schul
dig gemacht haben sollte, er zur Beurtheilung dem st. gallischen
Richter eingeleitet werde; b) einem seitens der thurgauischen
Behörden allfällig eingehenden Gesuche um Auslieferung nicht
entsprochen werden. Der Regierungrath des Kantons St. Gallen
beschloß am 15. Dezember 1884 in Erwägung, daß die Hand
lungen von Bürgi und Jud in objektiver Konnexität stehen,
daher auch gleichzeitiger Untersuchung und Beurtheilung durch
dieselbe Behörde, resp. das gleiche Gericht zu unterstellen sind,
daß Seitens der thurgauischen Behörden ein Auslieferungs
begehren gegen Jud zur Zeit nicht gestellt ist und deswegen
kein Grund vorliegt, jetzt schon über ein solches eventuelles
Begehren einen Beschluß zu fassen.
Das Gesuch sei abgewiesen.
C. Nunmehr wandte sich Jud mit Eingabe vom 30. Dezem
ber 1884/6. Januar 1885 beschwerend an das Bundesgericht.
Er führt aus: Er sei Bürger und Niedergelassener des Kan
tons St. Gallen; die Handlungen, durch welche er sich der
Hehlerei schuldig gemacht haben solle, seien in Rorschach, also
auf st. gallischem Territorium begangen worden. Nach Art. 4
des st. gallischen Strafgesetzbuches habe er daher vor den Ge
richten seines eigenen Kantons Rede zu stehen. Eine Ausnahme
hievon könnte nur durch Staatsverträge, Bundesvorschriften oder
besondere Gesetze des Kantons oder endlich durch freiwilligen
Verzicht begründet werden. Staatsverträge oder besondere kan
tonale Gesetze, durch welche die Gerichtsbarkeit des Kantons
Thurgau begründet würde, bestehen aber nicht; ebensowenig
Bundesvorschriften. Das Bundesgesetz betreffend Auslieferung
von Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852, wel
ches einzig etwa in Betracht kommen könnte, treffe nicht zu;
denn die Hehlerei, welche sich als felbständiges Delikt und nicht
blos als Form der Beihülfe qualifizire, sei überhaupt kein Aus
lieferungsverbrechen und sodann hätte Art. 4 Alinea 2 des ei
tirten Gesetzes nur dann Anwendung finden können, wenn fest
gestellt gewesen wäre, daß der Kanton St. Gallen sich weigere,
die Untersuchung gegen den Rekurrenten selbst an die Hand zu
nehmen. Eine derartige Erklärung sei aber vorliegend erst nach
seiner Versetzung in den Anklagezustand durch die thurgauischen
Behörden und ohne deren Zuthun erfolgt und es sei somit das
Vorgehen der thurgauischen Behörden nicht gerechtfertigt gewesen.
Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen stelle sich auf den
Standpunkt, daß es sich zur Zeit noch gar nicht um ein Aus
lieferungsbegehren handle; allein, da aus der Begründung seiner
Entscheidung sich deutlich ergebe, in welchem Sinne er die Aus
lieferungsfrage beurtheilen würde, so sei der Rekurrent schon jetzt
zur Beschwerde berechtigt. Die Kantone seien nicht berechtigt,
darüber, ob einer ihrer Angehöriger an einen andern Kanton
ausgeliefert oder nach ihrer eigenen Gesetzgebung beurtheilt wer
den solle, ganz nach freiem Belieben zu entscheiden; namentlich
dürfe die Auslieferung nicht gestattet werden, wenn, wie hier,
die eigene Gesetzgebung dem Angeklagten günstiger sei, als die
jenige des requirirenden Kantons. Ein Verzicht auf den ver
fassungsmäßigen Gerichtsstand in Strafsachen im Sinne des
Civilrechts sei unstatthaft. Aber auch eine Verwirkung des Ein
spruchsrechtes gegen die Zuständigkeit der thurgauischen Behörden
habe Rekurrent nicht verschuldet. Bei seiner freiwilligen Stellung
vor Verhöramt Frauenfeld sei Rekurrent von dem Glauben aus
gegangen, er solle als Zeuge, nicht als Angeschuldigter einver
nommen werden; daß er die Anklageakte ohne Einspruch ent
gegengenommen habe, könne ihm ebenfalls nicht zum Nachtheile
gereichen, da er auf die Wichtigkeit der betreffenden Rechtshand
lung nicht aufmerksam gemacht worden sei und ihm, als Nicht
kantonsangehörigen, die Kenntniß der thurgauischen Gesetze
(wonach allerdings der Entscheid der Anklagekammer über die
Kompetenz ein endgültiger sei) nicht zugemuthet werden könne.
Rekurrent sei somit seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen
worden und seien demgemäß Art. 58 der Bundesverfassung und
13 der st. gallischen Kantonsverfassung verletzt.
D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen macht in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen die
nämlichen Gründe geltend, die seiner Schlußnahme vom 15. De
zember 1881 zu Grunde lagen. Die Anklagekammer des Kan
tons Thurgau schließt sich diesen Ausführungen an und macht
überdem geltend, der Rekurrent habe den thurgauischen Gerichts
stand durch mehrfache Handlungen freiwillig anerkannt und es
gehe nicht an, daß derselbe nun nachträglich den Gerichtsstand
nach Belieben wechseln wolle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde gründet sich darauf, daß der Rekurrent
seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden sei. Allein
hievon kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Rekurrent
sich vor dem thurgauischen Verhörrichter freiwillig gestellt, dem
selben das Versprechen geleistet hat, jeder Vorladung des thur
gauischen Gerichtes Folge leisten zu wollen und endlich den
Ueberweisungsbeschluß der Anklagekammer ohne Verwahrung
gegen die Kompetenz des thurgauischen Richters entgegengenom
men hat. Durch dieses Verhalten des Rekurrenten ist gewiß die
Kompetenz des thurgauischen Richters, auch wenn dieselbe an
fänglich nicht begründet gewesen sein sollte, infolge freiwilliger
Unterwerfung des Angeschuldigten hergestellt worden; allerdings
ist in Strafsachen eine Prorogation des Gerichtsstandes durch
Verfügung der Parteien nicht statthaft, allein dadurch wird
nicht ausgeschlossen, daß durch die Unterlassung der Kompetenz
bestreitung während bestimmter Prozeßstadien, beziehungsweise
durch freiwillige Unterwerfung des Angeschuldigten, ein ur
sprünglich nicht zuständiges Gericht zuständig werden kann.
- Demnach kann denn aber Rekurrent, weil er sich eben vor
dem thurgauischen Richter freiwillig gestellt hat, sich auch nicht
etwa darüber beschweren, daß das in dem Bundesgesetze be
treffend die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten
vorgeschriebene Auslieferungsverfahren ihm gegenüber nicht ein
gehalten worden sei. Rekurrent hat übrigens hierauf seine Be
schwerde auch gar nicht begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.