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Urtheil vom 27. November 1885 in Sachen
Schärrer Cie, gegen die Tabak und Cigarren
fabrik Solothurn.
A. Durch Urtheil vom 17. Oktober 1885 hat das Oberge
richt des Kantons Solothurn erkannt:
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Verantworterin ist nicht gerichtlich zu verfällen, die Eti
quette, die in zierlichen Laubwerkverschlingungen (Arabesken)
oben die Aufschrift Leichter türkischer Tabak und unten die
Firma V. Wüthrich Hoffmann in Kirchberg, Nachfolger Schärer
Cie trägt, von der klägerischen Firma beim eidgenössischen
Amt für Fabrik und Handelsmarken deponirt, weder unter der
Firma I. Kottmann Solothurn noch etwa unter eigener
Firma in Verkehr zu bringen:
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Verantworterin ist nicht gehalten, der Klagpartei Schaden
ersatz im Betrage von 3000 Fr. zu bezahlen;
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Bezüglich der erstinstanzlich ergangenen Kosten verbleibt
es beim erstinstanzlichen Urtheile. Die zweitinstanzlichen Kosten
mit 30 Fr. heutiger Vortragsgebühr hat die Klagpartei der
Verantworterschaft zu vergüten, im Betrage von 41 Fr. 60 Cts.;
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Die heutige Urtheilsgebühr, welche die Klägerschaft zu
zahlen hat, ist auf 40 Fr. festgesetzt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt der
Anwalt derselben den Antrag: Das Bundesgericht wolle der Be
klagten den Gebrauch der für die klägerische Firma unter Nr.
761 in das eidgenössische Markenregister eingetragenen Etiquette
sei es unter der Firma J. Kottmann in Solothurn, sei es unter
eigener Firma verbieten und die Beklagte für den unerlaubten
Gebrauch dieses Zeichens sowie der weitern für die Klägerin
unter Nr. 405 ins eidgenössische Markenregister eingetragenen
Etiquette zu einem nach richterlichem Ermessen zu arbitrirenden
Schadenersatzbetrage verurtheilen unter Kosten und Entschädi
gungsfolge.
Der Anwalt der Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils unter
Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Für die klägerische Firma ist am 3. Februar 1881 unter
Nr. 405 des schweizerischen Markenregisters eine für Tabak be
stimmte Marke, deren wesentlichsten Bestandtheil die Zeichnung
einer Lokomotive bildet, eingetragen worden. Ebenso wurde für
dieselbe am 14. Juni 1882 unter Nr. 761 des schweizerischen
Markenregisters als Marke eine für Tabakfabrikate bestimmte
Etiquette eingetragen, welche folgendermaßen zusammengesetzt ist:
In einer Zeichnung von Laubwerkverschlingungen finden sich oben
die Worte: Leichter türkischer Tabak ; dieselben sind derart
untereinandergestellt, daß das Wort Türkischer , in größerer
(lateinischer) Buchstabenform ausgeführt, die Mitte einnimmt,
während die in kleinerer Schrift ausgeführten Worte leichter
und Tabak oben und unten in zwei mit der Laubwerkzeichnung
sich verschlingenden Bändern stehen. Unter diesen Worten ist,
ebenfalls von der Laubwerkzeichnung umgeben, eine Ellipse
angebracht, welche in äußerer (schwarzer) Umrandung die Worte
V. Wüthrich Hoffmann in Kirchberg, in der Mitte diejenigen:
Nachfolger Schärrer Cie Koppigen enthält. Die Klägerin
erhob beim Bezirksgerichte Bucheggberg Kriegstetten, mit der Be
hauptung, daß die Beklagte sich zweier diesen Zeichen täuschend
nachgeahmter Etiquetten für ihre Produkte bediene, Klage, in
dem sie die Begehren stellte, es sei der Beklagten der Gebrauch
dieser Etiquetten, sei es unter eigener Firma sei es unter der
Firma I. Kottmann in Solothurn für die Zukunft zu unter
sagen und es sei dieselbe wegen unbefugten Gebrauchs derselben
zu einem Schadenersatze im Betrage von 3000 Fr. an die
Klägerin zu verurtheilen. Die erste Instanz erkannte durch Ur
theil vom 24. Juni 1885: 1. Der Verantworterin ist unter
sagt, die klägerische beim eidgenössischen Amte für Fabrik und
Handelsmarken deponirte Schutzmarke mit der Lokomotive und
der rothen Umrahmung inskünftig weder unter der Firma J.
Kottmann Solothurn noch etwa unter eigener Firma in Ver
kehr zu bringen. 2. Bezüglich der zweiten Marke (Laubwerk
verzierung) ist das Klagbegehren abgewiesen. 3. Die Verant
worterin ist nicht gehalten, der Klagpartei Schadenersatz im
Betrage von 3000 Fr. zu bezahlen. 4. Auf der Verantworterin
erliegen die ergangenen Kosten dieses Prozesses mit 15 Fr.
Einleitungs und 25 Fr. Vortragsgebühr im Gesammtbetrage
von 114 Fr. 90 Cts. 5. Die Gerichtsgebühr wird auf 25 Fr.
normirt. Dieses Urtheil ist in seinem die Marke 405 betref
fenden Dispositiv 1 in Rechtskraft erwachsen, da die Beklagte
in der obergerichtlichen Verhandlung auf ihre Appellation gegen
dieses Dispositiv verzichtete, weil sie die fragliche Etiquette nicht
gebrauche und seit Jahren nicht gebraucht habe. Das obergericht
liche Fakt. A. erwähnte Urtheil beruht im Wesentlichen auf
folgenden Erwägungen: Die für die Klägerin unter Nr. 761
in das eidgenössische Markenregister eingetragene, prinzipiell einzig
noch im Streite liegende, Etiquette sei kein schutzfähiges Waaren
zeichen; denn es fehle derselben die nach dem Bundesgesetze für
ein solches geforderte Zeichnung. Weder die Arabesken, welche
die Aufschrift leichter türkischer Tabak umgeben, noch die Ellipfe
darunter mit der klägerischen Firma, können als solche gelten.
Demnach könne von einer Schadenersatzforderung wegen Gebrauchs
dieser Etiquette selbstverständlich nicht die Rede sein. Allein auch
bezüglich der Schutzmarke mit der Lokomotive (Nr. 405) könne
der Klägerin ein Schadenersatz nicht zugesprochen werden. Zwar
siege dieselbe rücksichtlich dieser Marke prinzipiell ob, allein es
fehlen die Anhaltspunkte zur Schätzung des Schadens, den die
Beklagte der Klägerin durch den Gebrauch dieser Marke zuge
fügt haben möge.
2. Die Entscheidung der Vorinstanz, daß das für die Klägerin
unter Nr. 761 in's eidgenössische Markenregister eingetragene
Zeichen nicht geschützt sei, weil es seiner äußern Beschaffenheit
nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entspreche, beruht auf einem
Rechtsirrthum. Allerdings werden, nach Art. 4 Lemma 2 des
Bundesgesetzes, die neben die Geschäftsfirma oder an deren
Stelle gesetzten Zeichen nicht geschützt, wenn sie ausschließlich
aus Zahlen, Buchstaben, oder Worten bestehen. Dagegen sind
Zeichen, welche zwar Buchstaben, Zahlen oder Worte enthalten,
aber nicht ausschließlich aus solchen bestehen, sondern aus Zahlen,
Buchstaben oder Worten einerseits und figurativen Bestandtheilen
anderseits zusammengesetzt sind, zweifellos auch nach schweizeri
schem Rechte durchaus zulässig und schutzfähig. Als ein solches
kombinirtes Waarenzeichen aber erscheint das klägerische Zeichen
Nr. 761. Warum die Zeichnung des verschlungenen Laubwerkes
u. s. w., wie sie in der klägerischen Marke enthalten ist, nicht als
Zeichnung im Sinne des Gesetzes sollte gelten können, ist nicht
einzusehen. Selbst wenn man, was übrigens dahin gestellt bleiben
mag, annimmt, daß zur Herstellung eines schutzfähigen Zeichens
nach schweizerischem Rechte die Beifügung eines unbedeutenden,
nicht in die Augen fallenden figurativen Zusatzes zu Buchstaben,
Zahlen oder Worten nicht genüge (siehe in diesem Sinne Ent
scheidungen des Reichsgerichtes X, Nr. 56; dagegen aber Kohler,
Recht des Markenschutzes, S. 201), so liegt hier doch ein gül
tiges Zeichen vor. Denn die Zeichnung ist nicht etwa ein unter
geordneter, nicht in die Augen fallender Zusatz zum klägerischen
Zeichen (wie die Umfassungslinien einer Inschrift u. s. w.),
sondern ein wesentlicher charakteristischer Bestandtheil desselben,
welcher für seine Eigenart mitbestimmend ist.
3. Ist aber die klägerische Marke als ganzes, d. h. als ein
aus Worten und figürlichen Bestandtheilen kombinirtes Zeichen
gesetzlich geschützt, so liegt zweifellos eine unzuläßige Marken
nachahmung vor. Daß dem klägerischen Hause die Priorität im
Gebrauche des streitigen Zeichens zustehe, ist durch die kanto
nalen Gerichte festgestellt und heute nicht mehr bestritten
worden. Ebensowenig ist zu bestreiten, daß die von der beklagten
Firma verwendete Etiquette trotz einzelner Abweichungen dem
geschützten klägerischen Zeichen, dieses als ganzes genommen,
täuschend ähnlich ist. In der That stimmt die Etiquette der
Beklagten mit dem klägerischem Zeichen in allem Wesentlichen
völlig überein. Unbedeutende Abweichungen in der Ornamentik
und der Schriftart sowie der Umstand, daß auf der beklagtischen
Etiquette die Ellipse mit der Firma die beklagtische Firmabe
zeichnung an Stelle der klägerischen und daneben noch ein Lö
wenzeichen enthält, sind nicht geeignet, die Aehnlichkeit des Ge
sammtbildes aufzuheben. Wenn der Anwalt der Beklagten im
heutigen Vortrage besonderes Gewicht darauf gelegt hat, daß die
Klägerin ein ausschließliches Recht auf den Gebrauch der Worte
Leichter türkischer Tabak nicht habe erwerben können, so ist
dies vollständig richtig. Es ist selbstverständlich, daß ein einzel
ner Gewerbetreibender ein ausschließliches Recht auf eine der
artige Waarenbezeichnung nicht erwerben kann; es mag auch
zugegeben werden, daß nach dem schweizerischen Gesetze selbst
eine besondere originelle Schreibweise derartiger Worte nicht
geschützt ist. Allein im vorliegenden Falle hat die Beklagte ja
dem klägerischen Zeichen nicht nur die erwähnte, der freien Be
nutzung aller Gewerbetreibenden anheimgegebene Waarenbezeich
nung oder die Schreibweise derselben entnommen, sondern sie
hat das ganze klägerische Zeichen in seiner Eigenart, in Bezug
auf die Anordnung und Gliederung seiner verschiedenen sigura
tiven und wörtlichen Bestandtheile täuschend nachgeahmt und
hierin muß eine Verletzung des klägerischen Markenrechtes un
zweifelhaft gefunden werden.
4. Wenn aber auch demgemäß eine unzuläßige Nachahmung
sowohl des klägerischen Zeichens 761 als desjenigen 406 vor
liegt, so kann doch die Schadenersatzklage der Klägerin nicht
gutgeheißen werden. Denn die Klägerin hat es an jedem Nach
weise solcher Momente, welche auf eine Schädigung derselben
durch unbefugte Benutzung der streitigen Waarenzeichen seitens
der Beklagten schließen ließen, fehlen lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Dispositiv 1 des angesochtenen Urtheils des Obergerichtes
des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 1885 wird dahin
abgeändert, daß der Beklagten der Gebrauch der für die Klägerin
unter Nr. 761 in's schweizerische Markenregister eingetragenen
Etiquette, sei es unter eigener Firma, sei es unter der Firma
I. Kottmann Solothurn, für die Zukunft untersagt wird.
- Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils ist bestätigt.