- Urtheil vom 12. September 1885
in Sachen Rohner gegen Fierz.
A. Durch Urtheil vom 3. Juli 1885 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Die Widerklage ist gutgeheißen und der Kläger und Wider
beklagte ist verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger 6668 Fr.
65 Cts. nebst Zins zu 6 % seit dem 31. Dezember 1884 zu
bezahlen.
3. Die Staatsgebühr wird auf 300 Fr. festgesetzt; die übrigen
Kosten betragen: 26 Fr. 40 Cts. Schreibgebühren, 2 Fr. 30 Cts.
Citationsgebühr, 7 Fr. 60 Cts. Stempel, 1 Fr. 70 Cts. Porto
und Broschiren des Urtheiles.
4. Die Kosten sind dem Kläger und Widerbeklagten auferlegt.
5. Derselbe hat dem Beklagten und Widerkläger eine Prozeß
entschädigung von 120 Fr. zu bezahlen.
6. u. s. w.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger und Widerbeklagte
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Sein Anwalt bean
tragt bei der heutigen Verhandlung: Abänderung des kantonalen
Urtheiles im Sinne der Gutheißung der Klage und der Ab
weisung der Widerklage, unter Kostenfolge, eventuell Veranstal
tung einer Expertise in den von ihm vor den kantonalen In
stanzen angegebenen Richtungen. Für den Fall grundsätzlicher
Gutheißung des Rekurses sei er damit einverstanden, daß vor
erst nur ein Vorurtheil über die prinzipielle Frage erlassen
werde. In Begründung seiner Anträge verliest er ein von ihm
eingeholtes Privatgutachten des Fabrikanten Ikle in St. Gallen
über die auf dem Platze St. Gallen beim Handel um Cam
bries scoured bestehenden Usancen, sowie eine einschlägige Mei
nungsäußerung des Vorstandes des Handels und Industrie
vereines St. Gallen. Für die von ihm beantragte gerichtliche
Expertise schlägt er als Experten das Kaufmännische Direktorium
in St. Gallen, eventuell dessen sämmtliche Mitglieder vor. Der
Anwalt des Beklagten und Widerklägers verwahrt sich gegen
die vom Kläger neu angebrachten Behauptungen und Beweis
mittel und trägt auf Abweisung der Beschwerde und Bestäti
gung des erstinstanzlichen Urtheiles unter Kosten und Entschädi
gungsfolge an; eventuell hält er an sämmtlichen von ihm vor
den kantonalen Instanzen gemachten Beweisanerbieten fest und
erklärt, daß er gegen die Bezeichnung des Kaufmännischen Direk
toriums in St. Gallen zum Experten protestire und seinerseits
eventuell als Experten die Fabrikanten Zähner und Schieß in
Herisau vorschlage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger verlangt Wandelung und Schadenersatz (im
Betrage von 20,944 Fr. 85 Cts. nebst Zins à 6 % seit 31. De
zember 1884) wegen nicht vertrags und gesetzmäßiger Beschaffen
heit von 430 Stück ihm vom Beklagten verkaufter und gelie
ferter Cambrics scoured , welche er dem Beklagten zur Dis
position gestellt hat, deren Rücknahme der Beklagte dagegen
verweigert. Der Beklagte seinerseits dagegen fordert widerklags
weise den, in seiner Höhe nicht bestrittenen, Fakturapreis der
gelieferten Waare mit 6668 Fr. 65 Cts. nebst Zins zu 6
seit dem 31. Dezember 1884, indem er die Empfangbarkeit der
Waare behauptet und überdem dem klägerischen Anspruche die
Einrede der Verjährung nach Art. 257 O. R., sowie der Ver
spätung der Mängelrüge entgegenhält. Replikando macht der
Kläger seine Ansprüche gegenüber der Widerklagsforderung ein
redeweise geltend und setzt überdies den Einreden des Beklagten
die Replik der Unterbrechung der Verjährung, sowie der absicht
lichen Täuschung entgegen.
- In erster Linie ist rücksichtlich der Klageforderung zu prü
fen, ob die derselben vom Beklagten entgegengestellte Einrede
der Verjährung begründet sei. Nach Art. 257 O. R. verjähren
die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel einer Sache
innert Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sache an den
Käufer. Nun hat die letzte streitige Lieferung am 20. Oktober
1883 stattgefunden, während die Klage erst am 9. Mai 1885
eingereicht wurde. Die Einrede der Verjährung ist somit be
gründet, wenn nicht eine Unterbrechung der Verjährung statt
gefunden hat oder dem Verkäufer absichtliche Täuschung des
Käufers zur Last fällt, wo alsdann derselbe nach Art. 259 O. R.
sich auf die einjährige Verjährungsfrist des Art. 257 cit. nicht
berufen kann. Zu Begründung seiner Behauptung, daß eine
Unterbrechung der Verjährung stattgefunden habe, hat sich nun
der Beklagte darauf berufen, daß er am 26. September 1884
einen amtlichen Augenschein über die zur Disposition gestellte
Waare habe abhalten lassen und überdem gegen den Beklagten
mit Leitschein vom 3. Oktober 1884 beim Bezirksgerichte Ober
rheinthal (St. Gallen) eine Provokationsklage anhängig gemacht
habe, dahin gehend, der Beklagte sei zu verpflichten, für die
von ihm gegen den Kläger behauptete Forderung gegen diesen
innert der Nothfrist von einem Monate die Klage bei genann
tem Bezirksgerichte einzuleiten bei Verlust des Anspruches im
Unterlassungsfalle. Diese Provokationsklage sei zwar allerdings
erst und oberinstanzlich, vom Kantonsgerichte St. Gallen durch
Urtheil vom 5. März 1885, abgewiesen worden, weil es an einer
für die Provokation wesentlichen Voraussetzung (nämlich der,
daß der Provokant nicht selbst in der Lage sei, klagend aufzu
treten) mangle. Immerhin indeß sei dadurch die Verjährung
unterbrochen worden, jedenfalls komme dem Beklagten die Nach
frist des Art. 158 O. R. zu gute. Dieser Auffassung kann nicht
beigetreten werden. Daß die Veranlassung eines Augenscheines
einen Unterbrechungsgrund der Verjährung gemäß Art. 154 O. R.
nicht enthält, liegt auf der Hand. Ebensowenig aber ist eine
Unterbrechung durch Anhebung der Provokationsklage herbeige
führt worden. Wenn Art. 154 Ziff. 2 O. R. bestimmt, daß die
Verjährung durch Klage vor einem staatlichen oder Schiedsge
richte unterbrochen werde, so ist damit unzweifelhaft blos aus
gesprochen, daß die Verjährung eines Anspruches unterbrochen
werde, wenn eben dieser Anspruch (um dessen Verjährung es
sich handelt) gerichtlich eingeklagt wird. Nun ist aber durch die
vom Kläger bei den st. gallischen Gerichten angehobene Provo
kationsklage ja gar nicht die von ihm nunmehr erhobene Wan
delungs und Schadenersatzklage angestellt, sondern es ist dadurch
ein ganz anderer Anspruch verfolgt worden, indem ja die Pro
vokationsklage nur dahin ging und nur dahin gehen konnte, daß
der Beklagte verpflichtet werde, seinen Anspruch gegen den
Kläger bei den st. gallischen Gerichten geltend zu machen. Aller
dings verfolgte der Kläger bei seinem Provokationsbegehren un
zweifelhaft den Zweck, die spätere (widerklagsweise) Geltend
machung seines Wandelungs und Schadenersatzanspruches vorzu
bereiten resp. dafür den st. gallischen Gerichtsstand zu gewinnen.
Allein dies ändert nichts daran, daß die Provokationsklage eben
nicht die Geltendmachung der Wandelungs und Schadenersatz
klage enthält. Aus diesem Grunde kann denn auch dem Kläger
die durch Art. 158 O. R. demjenigen, dessen Klage oder Ein
rede wegen Inkompetenz des angerufenen Richters oder wegen
verbesserlicher Fehler oder als verfrüht zurückgewiesen worden
ist, für Erhebung der Klage zugestandene Nachfrist nicht zu
gute kommen. Denn seine gegenwärtige Klage betrifft ja gar
nicht den gleichen Anspruch wie die Provokationsklage und es
ist übrigens auch letztere nicht wegen Inkompetenz des ange
rufenen Richters u. dgl. zurückgewiesen, sondern weil die Vor
aussetzungen der Provokation mangeln, als materiell unbe
gründet abgewiesen worden.
3. Die der Verjährungseinrede im Fernern entgegengestellte
Keplik der absichtlichen Täuschung resp. der Arglist kann nach
dem von der Vorinstanz festgestellten Thatbestande ebenfalls nicht
als begründet erachtet werden. Zu Begründung derselben hat
der Beklagte thatsächlich geltend gemacht: die Waare sei vor
oder nach der Operation des scouring (Auswaschen) durch eine
Ockerlösung gezogen worden, wodurch ihr künstlich die tiefer
bräunliche Färbung sehr guter ägyptischer Baumwolle gegeben
worden sei. In Folge dieser künstlichen Färbung sei die Waare
in besticktem Zustande nicht vollkommen bleichbar, wofür Be
weis anerboten werde. Der Verkäufer habe nun die künstliche
Färbung der Waare gekannt und es sei ihm auch bekannt ge
wesen, daß solche Waare sich nicht vollständig bleichen lasse. Er
habe im Fernern gewußt, daß der Käufer bleichbare Waare
kaufen wolle. Nach den Usancen des Platzes St. Gallen (wo
der Kauf abgeschlossen wurde) sei die Bleichbarkeit des Stoffes
in besticktem Zustande im Handel mit Cambric scoured eine
ganz selbstverständliche, von beiden Parteien stillschweigend vor
ausgesetzte Eigenschaft. Ueberhaupt verstehe man unter Cam
bric scoured allgemein Baumwollenzeug, welches die Manipu
lation des scouring und nichts anderes durchgemacht habe;
gefärbter Cambric sei überhaupt kein Cambric scoured mehr.
Der Verkäufer habe auch sogar die vollständige Bleichbarkeit
des Stoffes ausdrücklich zugesichert, wie sich aus einem Briefe
seines Vertreters Salzmann vom 15. September 1883 ergebe,
in welchem gesagt sei, ein mit diesem Briefe übersandtes Muster
stück Nr. 253 sei ganz genau dieselbe Qualität, wie das beim
Kläger liegende Stück Nr. 137 (nach welchem die streitige Be
XI 1885
stellung gemacht wurde), nur von einem andern scourer aus
gewaschen. Nach der Bleiche kennt man natürlich die beiden
Stück nicht mehr von einander. Stände nun thatsächlich fest,
daß der Verkäufer, bezw. dessen Stellvertreter, dem Käufer ab
sichtlich verschwiegen habe, daß die Waare künstlich gefärbt und
nicht vollständig bleichbar sei, so wäre zweifellos, wie auch die
Vorinstanz anerkennt, absichtliche Täuschung im Sinne des
Art. 259 O. R. anzunehmen. Allein die Vorinstanz hat nun
wohl thatsächlich festgestellt, daß der Verkäufer die künstliche
Färbung der Waare beim Kaufsabschlusse gekannt habe;
führt aber gleichzeitig aus, daß eine absichtliche Täuschung des
halb nicht vorliege, weil der Verkäufer und bezw. sein Vertreter
haben annehmen dürfen, auch der Käufer, als Chef eines be
deutenden Stickereigeschäftes, werde die künstliche Färbung des
Musters Nr. 137, welche für den Kenner sofort ersichtlich sei,
erkannt haben. Daß der Verkäufer oder sein Vertreter auch
wußt habe, daß die Waare der künstlichen Färbung wegen in
besticktem Zustande nicht völlig bleichbar sei, sodann sei nicht
anzunehmen. Nach diesen thatsächlichen Feststellungen, welchen
ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt, kann von einer ab
sichtlichen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer gewiß
nicht die Rede sein und es muß somit rücksichtlich der Vorklage
das erstinstanzliche Urtheil bestätigt, d. h. die Vorklage wegen
eingetretener Klageverjährung abgewiesen werden.
4. Es kann sich daher nur noch fragen, ob die Einwendungen,
welche der Kläger und Widerbeklagte der auf Zahlung des Kauf
preises gerichteten Widerklage entgegenstellt, begründet seien. In
dieser Richtung ist nun vor Allem klar, daß der Käufer seinen
auf nicht vertrags und gesetzmäßige Beschaffenheit der Waare
begründeten Wandelungs und Schadenersatzanspruch, trotz der
eingetretenen Verjährung der Klage, einredeweise noch geltend
machen kann. Denn die Voraussetzungen, unter welchen nach
Art. 258 O. R. auch die Einreden des Käufers wegen vor
handener Mängel durch Verjährung erlöschen, sind unbestrittener
maßen nicht gegeben.
5. Der Anspruch des Käufers stützt sich nun darauf, daß die
Waare in besticktem Zustande nicht völlig bleichbar sei, während
die Bleichbarkeit vom Verkäufer ausdrücklich zugesichert worden
oder doch jedenfalls nach st. gallischem Platzgebrauche stillschwei
gend vereinbart gewesen sei und der Mangel derselben die Waare
zu dem vorausgesetzten Gebrauche vollständig untauglich mache.
Der Verkäufer bestreitet, gestützt auf ein von ihm produzirtes
Privatgutachten des Fabrikanten Steiger Meyer, daß der Stoff
sich nicht vollständig bleichen lasse. Daß die Bleichung im vor
liegenden Falle nicht gelungen sei, liege nur an der mangelnden
Sachkunde der Bleicher. Er bestreitet im Fernern, daß die Bleich
barkeit in concreto ausdrücklich oder stillschweigend zugesichert
worden sei; es liege hier ein Handel nach Muster vor, bei
welchem für die vom Verkäufer zu vertretenden Eigenschaften
der Waare lediglich und ausschließlich das Muster entscheidend
sei. Dem vorgelegten Muster Nr. 137 aber entspreche die gelie
ferte Waare vollständig, was der Käufer auch gar nicht bestreite.
Endlich macht der Verkäufer geltend, es sei jedenfalls die Mängel
rüge nicht rechtzeitig erfolgt und es gelte daher die Waare nach
Art. 246 O. R. als genehmigt. Zu bemerken ist hiebei: Der
Vertreter des Verkäufers, J. Salzmann Däniker, offerirte dem
Käufer durch Brief vom 9. September 1883 500 Stück Cam
brics scoured Nr. 137 à 14 Fr. 90 Cts., unter Beilegung eines
Musterstückes, worauf der Käufer mit Brief vom 14. September
550 Stück Qualität ganz genau nach dem sub 9. d. M. zuge
stellten Musterstücke à 14 Fr. 70 Cts. mit Angabe der Lieferzeit
bestellte. Weitere briefliche und telegraphische Korrespondenzen
über fernere Bestellungen, Lieferzeit u. s. w. wurden zwischen
den Parteien bis zum 15. Oktober 1883 gewechselt. Die ersten
der streitigen Lieferungen fanden am 17. September 1883, die
letzte am 20. Oktober gleichen Jahres statt. Der Käufer nahm
den größten Theil der Waare sofort in Arbeit. Jedes Stück
wurde in sechs Coupons zerschnitten und diese in ungebleichtem
Originalzustande zur mechanischen Bestickung übergeben. Nach
der Bestickung sandte der Käufer die größere Partie des Fabri
kates verschiedenen Appreteurs und Bleichern zu, eine kleine
Partie verkaufte er ungebleicht an dritte Personen, welche sie
ihrerseits ebenfalls zum Bleichen versandten. Am 5. November
erhielt der Kläger von dem Bleicher Scheitlin in St. Gallen
die telegraphische Nachricht: die Waare könne nicht gebleicht
werden, welche Nachricht bald auch von den übrigen Bleichern
und den Käufern ungebleichter Waare einging. Schon am 5. No
vember 1883 oder doch sofort nachher machte der Käufer hievon
dem Vertreter des Verkäufers, Salzmann, mündlich Anzeige und
am 13. November gleichen Jahres stellte er durch amtliche An
zeige die Waare zur Disposition.
6. In rechtlicher Prüfung der Parteianbringen ist zunächst
klar, daß jedenfalls der vom Käufer behauptete Mangel der
Unmöglichkeit vollständiger Bleichung nicht als ein solcher be
zeichnet werden kann, welchen der Käufer bei Aufwendung ge
wöhnlicher Aufmerksamkeit kennen mußte und für welchen daher
der Verkäufer nach Art. 245 O. R. nur dann haftet, wenn er
dessen Nichtvorhandensein ausdrücklich zugesichert hat. Denn es
ergibt sich ja aus den Akten, daß über das Vorhandensein dieses
Mangels sogar unter Fachmännern noch gegenwärtig verschiedene
Ansichten möglich sind und bestehen und es springt übrigens
ohne Weiteres in die Augen, daß die Bleichbarkeit nicht durch
bloßes Besehen der Waare, sondern nur durch eine Bearbeitung
derselben konstatirt werden kann. Ob die künstliche Färbung
dem Kenner sofort ersichtlich sein mußte, wie dies die Vorinstanz
annimmt, ist gleichgültig. Denn einerseits stützt ja der Käufer
seinen Anspruch nicht auf die künstliche Färbung als solche,
sondern auf den aus der speziellen Art derselben in concreto
resultirenden Mangel der Nichtbleichbarkeit der Waare und ander
seits kommt es für die Anwendung des Art. 245 nicht darauf
an, ob ein Mangel einem scharfprüfenden Kennerauge sofort
ersichtlich ist, sondern darauf, ob er bei Anwendung gewöhn
licher, d. h. jedermann zuzumuthender Aufmerksamkeit, also ohne
grobe Fahrlässigkeit, erkannt werden muß.
7. Zweifelhafter dagegen erscheint die Frage, ob der Käufer
der ihm nach Art. 246 O. R. obliegenden Untersuchungs und
Rügepflicht Genüge geleistet habe oder ob nicht, mangels recht
zeitiger Rüge, die Waare als genehmigt gelten müsse. That
sächlich steht in dieser Beziehung unbestritten fest, daß der Käufer
weder die ihm übergebene Probe, noch die Waare selbst, bevor
er sie in Bearbeitung nahm, daraufhin untersucht hat, ob die
selbe in besticktem Zustande völlig bleichbar sei; daß er dagegen
andererseits, sofort nachdem er davon Kenntniß erhalten hatte,
der Stoff lasse sich nicht vollständig bleichen, davon dem Ver
käufer resp. seinem Vertreter Anzeige machte. Die Entscheidung
über die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge hängt also nach Art.
246 O. R. davon ab, ob es sich um einen bei übungsmäßiger
Untersuchung erkennbaren Mangel handelte, mit andern Wor
ten, ob nach bestehender Handelsübung der Käufer den Stoff
bevor er ihn in Arbeit nahm, auch einer Untersuchung auf seine
Bleichbarkeit oder Nichtbleichbarkeit hin zu unterwerfen hatte.
Sofern nun die vom Käufer aufgestellte Behauptung, daß ihm
die Bleichbarkeit ausdrücklich zugesichert worden sei oder daß
nach dem maßgebenden st. gallischen Platzgebrauch beim Handel
um Cambric scoured die völlige Bleichbarkeit in besticktem Zu
stande als durchaus selbstverständlich und daher stillschweigend
vereinbart gelte, richtig ist, so ist die gestellte Frage zu verneinen.
Denn es ist nicht zu übersehen, daß die Untersuchung des Stoffes
auf seine Bleichbarkeit in besticktem Zustande hin eine unter allen
Umständen mit nicht unerheblichem Zeit und Kostenaufwande
verbundene Bearbeitung desselben (Besticken und nachheriges
Bleichen) erfordert und es kann nun nicht angenommen werden,
daß nach Handelsgebrauch dem Käufer eine so umständliche und
minutiöse Untersuchung der Waare auf eine, wie behauptet
wird, ausdrücklich zugesicherte oder selbstverständliche Eigenschaft
hin obliege. Eine derartige Ausdehnung der Untersuchungspflicht
des Käufers wäre mit der im Handel regelmäßig üblichen Rasch
heit der Verfügung über die gekaufte Waare und daher mit der
bona fides des Verkehres nicht wohl vereinbar.
8. Demnach muß materiell geprüft werden, ob die Mängel
rüge des Käufers gemäß Art. 243 O. R. begründet sei. In
dieser Beziehung kann nun vorerst dem Anspruche des Käufers
nicht entgegengehalten werden, daß ein Handel nach Probe oder
Muster vorliege und daß daher der Käufer etwas Weiteres als
Probemäßigkeit der Waare nicht beanspruchen könne. Denn es
ist doch klar und anerkannten Rechtens, daß auch beim Kaufe
nach Probe oder Muster dem Käufer noch andere Eigenschaften
der Waare als die bloße Probemäßigkeit ausdrücklich oder still
schweigend zugesichert sein können, und dies gerade wird in
concreto vom Käufer behauptet. Eine ausdrückliche Zusicherung
der völligen Bleichbarkeit des Stoffes in besticktem Zustande
liegt nun allerdings nicht vor, da es wohl zu weit geht, eine
daherige Zusicherung aus der bloßen Aeußerung des beklagti
schen Vertreters in seinem Schreiben vom 15. September 1883
( nach der Bleiche kennt man natürlich die beiden Stücke nicht
mehr von einander ) ableiten zu wollen. Auch der Umstand,
daß nach der Mängelanzeige des Käufers der beklagtische Ver
treter dem Käufer, wie nicht bestritten wurde, neue Bleichrezepte
an die Hand gegeben hat, beweist für sich allein noch nicht,
daß die Bleichbarkeit beim Vertragsabschlusse beiderseits still
schweigend vorausgesetzt resp. vom Verkäufer stillschweigend zu
gesichert wurde. Demnach erscheint aber der vom Kläger aner
botene Sachverständigenbeweis dafür, daß nach st. gallischem
Platzgebrauche beim Handel um Cambric scoured zwischen Cam
bric-Lieferanten und Stickern die völlige Bleichbarkeit der Waare
in besticktem Zustande als stillschweigend vereinbart gelte, als
erheblich; es handelt sich hier nicht etwa um den Beweis eines
Handelsgewohnheitsrechtes, sondern um den Beweis einer that
sächlichen Uebung, aus welcher auf den Willen der Parteien
im konkreten Falle geschlossen werden kann. Wenn die Vor
instanz diesem Beweisanerbieten gegenüber auf die Natur des
streitigen Kaufes als eines Handels nach Muster hinweist,
ist dies nicht schlüssig; denn, wie bereits bemerkt, steht ja nichts
entgegen, daß auch beim Kaufe nach Muster noch anderweitige
Eigenschaften, als die Probemäßigkeit, ausdrücklich oder still
schweigend zugesichert werden. Im Weitern muß aber, da die
Vorinstanz es mit Rücksicht auf das Gutachten des Fabrikanten
Steiger Meyer als zweifelhaft und nicht erwiesen bezeichnet, ob
überhaupt die streitige Waare in besticktem Zustande nicht völlig
bleichbar sei, auch hierüber Beweis durch Sachverständige erhoben
werden. Selbstverständlich ist indeß, daß es hiebei nicht darauf
ankommt, ob etwa der frägliche Stoff durch ein neu erfundenes
oder außerordentlich kostspieliges und umständliches chemisches
Verfahren völlig gebleicht werden könne, sondern darauf, ob er
nach den zur Zeit der streitigen Lieferungen gemäß dem da
maligen Stande der industriellen Technik üblichen und bekann
ten Verfahrensarten vollständig und ohne Nachtheil bleichbar
war.
9. Ist somit in Bezug auf die Widerklage und die derselben
entgegengestellten Einwendungen in den angegebenen Richtungen
auf Beweis zu erkennen, so ist die Sache zur Erhebung der
angeordneten Beweise gemäß Art. 30 Absatz 4 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an die Vor
instanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheiles des Handelsge
richtes Zürich vom 3. Juli 1885 ist bestätigt und es ist somit
die Vorklage abgewiesen.
- In Betreff der Widerklage wird beschlossen: Die Sache
wird an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen
zu Abnahme des vom Kläger und Widerbeklagten angebotenen
Sachverständigenbeweises darüber, ob nach st. gallischem Platz
gebrauche beim Handel um Cambric scoured zwischen Cambric
Lieferanten und Stickern die völlige Bleichbarkeit der Waare
in besticktem Zustande als selbstverständlich vorausgesetzte Eigen
schaft der Waare gelte, sowie im Fernern darüber, ob die strei
tige Waare nach dem Stande der industriellen Technik zur Zeit
der Lieferung als in besticktem Zustande völlig bleichbar be
trachtet werden könne.
- Nach Vornahme der angeordneten Aktenvervollständigung
sind die Akten an das Bundesgericht zurückzusenden, welches
alsdann sein Endurtheil gemäß Art. 30 Absatz 4 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege ohne neuen
Parteivorstand ausfällen wird.
- Die Entscheidung über die Kosten wird bis zum End
urtheile suspendirt.