- Urtheil vom 23. Januar 1885 in Sachen Gutzwiller.
A. Am 30. Oktober 1884 faßte der Regierungsrath des Kan
tons Basellandschaft auf Anzeige der Armenpflege Therwil,
daß Meduin Gutzwiller sich neuerdings weigere, an die Ver
pflegungskosten seiner Kinder einen Beitrag von 3 Fr. wöchent
lich zu bezahlen, den Beschluß, dem Meduin Gutzwiller durch
das Statthalteramt Arlesheim eröffnen zu lassen, daß ihm ein
weiteres Jahr Zwangsarbeitshaft in Aussicht stehe, wenn er
nicht sofort dem Beschlusse der Armenpflege Folge leiste.
Hierauf reichte Meduin Gutzwiller dem Regierungsrathe eine
Verantwortung ein; der Regierungsrath beschloß indeß am
- November 1884, es bleibe beim Beschlusse vom 30. Ok
tober.
B. Nunmehr wandte sich Meduin Gutzwiller beschwerend an
das Bundesgericht; er behauptet, die angefochtene Schlußnahme
des Regierungrathes des Kantons Basellandschaft enthalte eine
Rechtsverweigerung, Gesetzes und Verfassungsverletzung. Das
Gesetz sei verletzt, weil der Regierungsrath nicht, wie 23 des
kantonalen Armengesetzes vorschreibe, den Antrag der Armen
pflege Therwil der dortigen Gemeinde zur Beschlußfassung vor
gelegt habe. Verletzt seien im fernern 6 der Kantonalverfassung
(welcher die persönliche Freiheit gewährleistet und gewisse Ga
rantien für die Angeklagten im Strafprozesse aufstellt,) 8 der
Kantonalverfassung und 58 der Bundesverfassung, wonach nie
mand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe
und endlich Abschnitt V der Kantonalverfassung, wonach die
richterliche Gewalt den Gerichten und nicht dem Regierungsrathe
oder der Armenpflege zustehe.
C. Der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft trägt
auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf seine Aus
führungen bezüglich eines frühern, vom Bundesgerichte durch
Urtheil vom 16. Februar 1884 abgewiesenen Rekurses des
M. Gutzwiller verweist und bemerkt: von einer Verfassungs
verletzung könne hier keine Rede sein; der Regierungsrath habe
nur von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht. Wenn
der Rekurrent behaupte, 23 des Armengesetzes sei verletzt,
weil nicht die Gemeinde sondern die Armenpflege gehandelt habe,
so sei dies durchaus unrichtig; die Armenpflege habe als Organ
der Gemeinde gehandelt, wozu sie gerade nach der citirten Ge
setzesbestimmung zweifellos befugt sei. Uebrigens berühre diese
Frage der Gesetzesauslegung das Bundesgericht nicht. Nach der
Natur des Rekurses würde es sich rechtfertigen, gegenüber dem
Rekurrenten den Art. 62 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege zur Anwendung zu bringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 23 des basellandschaftlichen Armengesetzes ist der
Regierungsrath befugt, die Gemeinden zu ermächtigen, Personen,
welche aus Leichtsinn oder Liederlichkeit ihre Elternpflichten der
art vernachläßigen, daß ihre Kinder der Armenpflege zur Last
fallen, in eine Zwangsarbeitsanstalt unterzubringen, sofern an
dere Maßnahmen (Ermahnungen und Bestrafungen) ohne Er
folg geblieben sind. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung war der
Regierungsrath des Kantons Basellandschaft unzweifelhaft be
fugt, dem Meduin Gutzwiller auf Antrag der Armenpflege
Therwil die abermalige Versetzung in eine Zwangsarbeits
anstalt anzudrohen und es erscheint daher der Rekurs als un
begründet, sofern nicht etwa die fragliche Gesetzesbestimmung
selbst verfassungswidrig sein sollte. Wenn nämlich Rekurrent sich
darüber beschwert, daß er nicht angehört worden und daß die
Sache nicht der Gemeinde zum Beschluß vorgelegt worden sei,
so sind diese Beschwerden unbegründet; der Rekurrent konnte
sich gegenüber der Armenpflege sowie gegenüber dem Regierungs
rathe verantworten und die Armenpflege handelte ja eben als
Organ der Gemeinde. Uebrigens würde es sich rücksichtlich der
Frage, ob die Sache der Gemeindeversammlung habe vorgelegt
werden müssen, um eine bloße, der Nachprüfung des Bundes
gerichtes entzogene, Frage der Auslegung eines kantonalen Ge
setzes handeln.
2. Was nun die Verfassungsmäßigkeit der erwähnten Gesetzes
bestimmung anbelangt, so könnte dieselbe einzig von dem Stand
punkte aus beanstandet werden, daß das Gesetz einen Einbruch
in das verfassungsmäßige Prinzip der Trennung der Gewalten
( 34 der Kantonsverfassung) enthalte, speziell eine nach der
Verfassung (f. 74, 78) den Gerichten vorbehaltene Strafsache
dem Regierungsrathe zur Erledigung zuweise. Allein es ist nun
zu bemerken: Die in 23 des basellandschaftlichen Armen
gesetzes vorgesehene Versetzung in eine Zwangsarbeitsanstalt
qualifizirt sich nicht als eine eigentliche (Rechts ) strafe, welche
zur Sühne einer bestimmten Strafthat auferlegt würde, sondern
als ein disziplinarisches Zuchtmittel, welches auf Besserung der
gesammten Lebensführung des Betreffenden, allerdings durch
Zufügung eines Uebels, abzweckt; es handelt sich also nicht um
eine strafrechtliche Verurtheilung, sondern mehr um eine vor
mundschaftliche Maßregel, deren Anordnung, beziehungsweise
Bewilligung, die Gesetzgebung der staatlichen Verwaltungsbehörde
übertragen hat und übertragen konnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.