- Urtheil vom 22. Mai 1885 in Sachen
des Johann Matdies,
A. Am 27. Januar 1883 erwirkte der Ingenieur des ersten
Bezirkes des Kantons Bern, Namens des Staates, ein ge
richtliches Verbot, in welchem untersagt wurde, den Seestrand
des Thunersees zu Merligen u. s. w. längs der dortigen Stein
brüche und soweit der Perimeter des Sees mit Pflöcken be
zeichnet sei, zu irgend einer Ablage zu benutzen, die nicht mit
dem dortigen Straßenbau in Verbindung stehe, unter Androhung
einer Buße von 200 Fr. Gegen dieses Verbot schlug Johann
Matdies, Baumeister in Thun, welcher Eigenthümer eines von
ihm als Steinbruch benutzten, an den Thunersee anstoßenden,
Grundstückes bei den Fischbalmen zu Merligen ist, Recht dar,
soweit das Verbot sich auf denjenigen Theil des Seestrandes
beziehe, welcher an seine Steingrube anstoße und den er zur
naturgemäßen Ausbeutung dieser Steingrube nothwendig habe.
Daraufhin trat der Staat Bern (nachdem er den J. Matdies
ursprünglich zum Sühnversuch vor den Friedensrichter geladen
hatte) mit einer Klageschrift im Verwaltungsprozeßwege beim
Regierungsstatthalter von Thun auf, in welcher er beantragte:
- Es sei der Beklagte anzuhalten, das von der Baudirektion
Bern, Namens des Staates Bern unterm 27. Januar abhin
erlassene, von Herrn Matdies am 7. Februar bestrittene Ver
bot des Seestrandes bei Merligen... zu handhaben unter Kosten
folge, eventuell 2. es sei zu erkennen, Herr Matdies sei nicht
berechtigt, den Seestrand bei Merligen längs den dortigen Stein
brüchen und soweit der Perimeter des Sees mit Pflöcken be
zeichnet ist, zur dauernden Ablagerung von Steinen und Schutt
oder zu Auffüllungen zu benutzen und dadurch die ursprüngliche
Uferlinie zu verändern; und 3. es sei Herr Matdies zu ver
urtheilen, die Steine und den Schutt, welche er auf dem er
wähnten Seestrand abgelagert oder daselbst in den See versenkt
habe, insoweit dadurch die ursprüngliche Uferlinie verändert
worden ist, wieder zu entfernen. Alles unter Kostenfolge. Der
Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Administrativbehörden
zu Beurtheilung dieser Klage, indem er ausführte, der Streit
gehöre der Hauptsache nach vor die Gerichte. Es wurde dem
gemäß das in Art. 23 des bernischen Gesetzes über das Ver
fahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen für Er
ledigung von Kompetenzkonflikten vorgeschriebene Verfahren
eingeleitet: Die Akten wurden dem Regierungsrathe eingesendet
und von diesem, da er seinerseits an der Kompetenz der Ver
waltungsbehörden festhielt, dem Obergerichte vorgelegt mit der
Anfrage, ob dieses die Kompetenz der Verwaltungsbehörden
anerkenne oder nicht. Das Obergericht sprach sich durch Schreiben
an den Regierungsrath vom 6. Dezember 1884 dahin aus:
Das erlassene Verbot habe, da es sich dabei nicht um den Schutz
eines privatrechtlichen Besitzstandes, sondern um die Geltend
machung der Hoheitsrechte des Staates in Bezug auf öffentliche
Gewässer und deren Benutzung handle, einen durchaus öffentlich
rechtlichen Charakter, woran auch der Umstand nichts ändere,
daß bei dessen Erlaß, die im Civilgesetzbuche vorgeschriebenen
Formen der Bewilligung und Bekanntmachung beobachtet wor
den seien. Die Kompetenz der Administrativbehörden zur Be
urtheilung des ersten Rechtsbegehrens sei daher nicht zu bezwei
feln. Mehr Bedenken errege das zweite Begehren. Wenn, wie
der Beklagte behaupte, angenommen werden müßte, es handle
sich darum, zu entscheiden, ob die vom Ingenieur des 1. Be
zirkes einseitig vorgenommene Absteckung des Seeperimeters die
Grenzen des Privateigenthums verbindlich bezeichne, so müßte
die Zuständigkeit der Administrativbehörde verneint werden. Allein
es sei klar, daß jener Verpflockung nur die Bedeutung zukommen
solle, die Zone zu bezeichnen, innerhalb welcher Bauten und
Anlagen am Ufer nach 9 des Gesetzes vom 3. April 1857
über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer der Be
willigung des Regierungsrathes bedürfen. So aufgefaßt und
beschränkt stehe der Kompetenz der Administrativbehörden auch
in Betreff der Rechtsbegehen 2 und 3 nichts im Wege. Nach
dem der Regierungsrath durch Schreiben vom 18. Dezember
1884 erklärt hatte, daß er mit Bezug auf die Bedeutung der
Absteckung des Seeperimeters die Auffassung des Obergerichtes
theile, erklärte letzteres durch Schreiben vom 27. Dezember 1884
definitiv, daß es die Kompetenz der Verwaltungsbehörden aner
kenne und den Kompetenzkonflikt als erledigt betrachte.
B. Nachdem diese Schlußnahme dem I. Matdies eröffnet
worden war, ergriff derselbe durch Rekursschrift vom 6. März
1885 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er
beantragt: Es seien die hievorerwähnten Beschlüsse des Re
gierungsrathes und des Obergerichtes des Kantons Bern auf
zuheben in der Meinung, daß die Beurtheilung der betreffenden
Streitfragen Sache der Gerichte sei. Zur Begründung führt er
aus: Zwischen dem Rekurrenten und dem Staate habe eine
Markung bis jetzt nicht stattgefunden; es sei also nicht ausge
mittelt, wie weit das Privateigenthum des Rekurrenten und wie
weit der Seeperimeter reiche, da Rekurrent bestreite, daß der
letztere gegen seine Besitzung zu soweit reiche, wie er vom In
genieur des I. Bezirkes einseitig abgesteckt worden sei. Diese
Frage, von welcher die Beantwortung des ersten und Haupt
rechtsbegehrens des Staates wesentlich abhänge, sei eine Frage
des Privatrechts und gehöre nach 83 der bernischen Staats
verfassung und 1 des bernischen Civilprozesses vor die Ge
richte. Soweit sein Eigenthum reiche, sei Rekurrent befugt,
Steine und Schutt abzulagern und sei der Staat nicht berech
tigt, ihn anzuhalten, dieselben wieder zu entfernen; es sei Sache
der Gerichte, darüber zu entscheiden, wie weit seine diesbezüg
lichen aus dem Eigenthum abgeleiteten Befugnisse gehen und
ebenso haben die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden
zu entscheiden, welches die ursprüngliche Uferlinie sei und ob
beziehungsweise wieweit der Rekurrent das Recht habe, den
Seestrand als Landungs und Abladeplatz zu benutzen. Dabei
sei zu bemerken, daß er den See bisher als einzige Zufahrts
straße zum Steinbruche benutzt habe. Die angefochtenen Ent
scheidungen des bernischen Regierungsrathes und Obergerichtes
enthalten eine Verletzung der 11, 50, 74, 79 und 83 der
bernischen Kantonsverfassung.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Regierungsrath des Kantons Bern im wesentlichen aus: Das
erlassene Verbot stütze sich auf Art. 9 des Gesetzes über den
Unterhalt und Korrektion der Gewässer vom 3. April 1857,
wonach Bauten und Anlagen, welche auf die Höhe des Wasser
standes, den Lauf des Wassers oder die Sicherheit des Bettes
oder der Ufer Einfluß haben oder die bestehenden Uferlinien
verändern, nur mit Bewilligung des Regierungsrathes gemacht
werden dürfen. Dieser Gesetzesbestimmung solle das Verbot
Nachachtung verschaffen, indem es solche Anlagen, welche die
Uferlinie verändern, verbiete. Der Verpflockung des Seeperi
meters komme nur die Bedeutung zu, die Zone zu bezeichnen,
innerhalb welcher Bauten und Anlagen am Ufer der Bewilli
gung des Regierungsrathes bedürfen. Die Grenze des Privat
eigenthums des Rekurrenten solle dadurch keineswegs festgestellt
werden, der Staat erhebe keinen Eigenthumsanspruch und be
streite keinen solchen, sondern mache blos sein Hoheitsrecht in
Bezug auf öffentliche Gewässer und deren Ufer geltend. Da
somit eine öffentliche Leistung in Frage stehe, so habe der Staat,
nach dem bernischen Gesetze vom 20. März 1854, bei den
Administrativbehörden klagend auftreten müssen. Um einen Pri
vatrechtsstreit handle es sich überall nicht und es falle demnach
die Voraussetzung, auf welcher der Rekurs des Beschwerdeführers
beruhe, dahin. Daß bei Publikation des Verbotes in Ermange
lung anderweitiger Vorschriften die auch bei eivilrechtlichen Ver
boten üblichen Mittel angewendet worden seien, ändere hieran
nichts; denn daraus sei für die rechtliche Natur des Verbotes
nicht zu folgern. Demnach werde beantragt: Herr Matdies sei
mit dem in der Rekursbeschwerde vom 6. März 1885 gestellten
Antrag abzuweisen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent rügt die Verletzung der Art. 11, 50, 74,
79 und 83 der bernischen Kantonsverfassung; diese Verfassungs
bestimmungen statuiren die Trennung der administrativen und
der richterlichen Gewalt (Art. 11), den Grundsatz, daß die Rechts
pflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen einzig durch die
verfassungsmäßigen Gerichte ausgeübt werde (Art. 50), und
daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe
(Art. 74), die Unverletzlichkeit des Eigenthums sowie das Prinzip,
daß der Staat schuldig sei, über jede gegen ihn angebrachte
Klage, welche einen Gegenstand des Mein und Dein betreffe,
vor den Gerichten Recht zu nehmen (Art. 83) und endlich die
Niederlassungsfreiheit (Art. 79).
- Inwiefern nun zunächst der letztere Grundsatz hier verletzt
sein könnte, ist nicht einzusehen. Im übrigen hängt die Entschei
dung über die sämmtlichen Beschwerdegründe offenbar einzig und
allein davon ab, ob durch das vom Staate Bern erlassene Ver
bot und die auf dessen Handhabung gerichtete Klage eine öffent
lich rechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit eingeleitet
worden ist; ist ersteres der Fall, so erscheint die Beschwerde als
unbegründet. Denn es ist nicht bestritten, und könnte mit Grund
nicht bestritten werden, daß nach bernischem Staatsrechte zur
Entscheidung über Streitsachen des öffentlichen Rechts, speziell
über Streitigkeiten betreffend öffentliche Leistungen, die Verwal
tungsbehörden zuständig sind. Liegt dagegen eine Privatrechts
streitigkeit vor, so erscheint der Rekurs als begründet, da alsdann
die angefochtenen Entscheidungen allerdings eine Verfassungs
verletzung, speziell eine Verletzung des Art. 50 der Kantonsver
fassung, enthielten.
- Sofern es sich nun um eine Eigenthums , beziehungsweise
Grenzstreitigkeit zwischen dem Staate und dem Rekurrenten
handeln würde, wären zweifellos einzig und allein die Civil
gerichte zuständig. Allein eine Eigenthums oder Grenzstreitigkeit
liegt nicht vor. Der Staat beansprucht, wie sich aus den ange
fochtenen Entscheidungen zur Evidenz ergibt, nicht, daß die vom
Bezirksingenieur des I. Bezirkes ausgesteckte Linie die Grenze
zwischen dem Eigenthum des Rekurrenten und dem, im Staats
eigenthum stehenden, See bezeichne; er erhebt vielmehr blos,
gestützt auf Art. 9 des Gesetzes vom 3. April 1857, den An
spruch, daß für Anlagen innerhalb der ausgesteckten Linie die
Bewilligung des Regierungsrathes eingeholt werden müsse, und
daß ohne solche Bewilligung errichtete, die Uferlinie verändernde,
Anlagen zu beseitigen seien. Dieser Anspruch ist nicht privater
sondern öffentlich rechtlicher Natur; denn er beruht auf einem
Verwaltungsgesetze, dem Gesetze über Unterhalt und Korrektion
der Gewässer vom 3. April 1857, und gründet sich auf das,
durch dieses Gesetz normirte, Hoheitsrecht des Staates über
öffentliche Gewässer und deren Ufer. Sofern der vom Bezirks
ingenieur ausgesteckte Seeperimeter in das Eigenthum des Re
kurrenten hineinreichen sollte, involvirt der erwähnte Anspruch
allerdings eine Beschränkung des Rekurrenten in der freien Be
nützung seines Eigenthums. Allein dies ändert an der rechtlichen
Natur des Anspruches und damit an der Zuständigkeit der Ver
waltungsbehörden zur Entscheidung über dessen Bestand nichts.
Denn es handelt sich alsdann zwar wohl um eine Eigenthums
beschränkung, aber nicht um eine Eigenthumsbeschränkung privat
rechtlicher, sondern um eine solche öffentlich rechtlicher Natur, d. h.
um eine öffentlich rechtliche Last, welche zu Gunsten des Staates
als solchen gesetzlich eingeführt und daher auch von den Staats
behörden im Verwaltungsrechtswege geltend zu machen ist. Auf
die Form des von der Staatsbehörde in Handhabung des Art. 9
des Gesetzes vom 3. April 1857 erwirkten Verbotes kann da
neben gewiß nichts ankommen; entscheidend ist vielmehr, wie
das Obergericht des Kantons Bern richtig bemerkt, einzig und
allein dessen Inhalt, und dieser ist, wie bemerkt, nicht privater
sondern öffentlich rechtlicher Natur. Wenn der Rekurrent schließ
lich noch andeutet, daß ihm ein Privatrecht der freien Zufahrt
zum See zustehe, so ist zu bemerken, daß darüber, ob ein solches
Recht bestehe, allerdings von den Gerichten zu entscheiden wäre,
und daß zweifellos die Staatsbehörde die Entscheidung der Ge
richte zu achten hätte. Allein es ist Sache des Rekurrenten,
wenn er glaubt, es stehe ihm ein solches Recht wirklich zu, das
selbe seinerseits gerichtlich einzuklagen; bis jetzt hat er dies nicht
gethan und kann sich daher mit Grund über eine Verfassungs
verletzung nicht beschweren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.