- Urtheil vom 17. April 1885
in Sachen Rosasco.
A. Angelo Rosasco, Handelsmann, von Maconese (Italien),
siedelte nach mehrjährigem Wohnsitze im Kanton Luzern nach Risch
(Kantons Zug) über. Dort wurde der Konkurs über ihn eröffnet
und durchgeführt, worauf Seitens der Massakuratel bei den
zugerischen Behörden Strafantrag gegen ihn wegen leichtsinnigen
Fallimentes gestellt wurde. Der daraufhin erhobenen Straf
klage setzte indeß der Angeklagte die Einrede der Inkompetenz
der zugerischen Gerichte entgegen und der Vertreter der als
Privatklägerin aufgetretenen Massakuratel erkannte diese Ein
wendung als begründet an, während dagegen die Staatsan
waltschaft die zugerischen Gerichte als kompetent erachtete. Durch
Entscheidung vom 10. November 1884 erkannte das Strafge
richt des Kantons Zug, in Erwägung
daß gemäß 2 Alinea 1 des Strafgesetzes bezüglich der An
wendung des Gesetzes nur die auf dem Gebiete des Kantons
begangenen strafbaren Handlungen beurtheilt werden;
XI 1885
daß unbestrittenermaßen laut Aufrechnung diejenigen For
derungen, durch welche der Angeklagte zum Konkurse getrieben
wurde, im Kanton Luzern entstanden sind, daher auch dem
luzernischen Gerichte die Frage zur Beurtheilung vorgelegt
werden muß, ob und inwieweit der Angeklagte sich dadurch
eines Vergehens schuldig gemacht habe :
das zugerische Strafgericht sei nicht kompetent zur Frage des
leichtsinnigen Fallimentes."
Dagegen erklärte sich das Gericht als zuständig zur Beurthei
lung einer gleichzeitig erhobenen Strafklage wegen Uebertretung
des Generalarrestes und sprach den Angeklagten von dieser An
klage frei.
B. Hierauf stellte die Kantonsgerichtskanzlei von Zug, Na
mens der Massakuratel Rosasco, bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Luzern das Gesuch, diese möchte gegen Rosasco die
Strafuntersuchung wegen leichtsinnigen Fallimentes einleiten.
Das luzernische Kantonalverhöramt wies aber durch Verfügung
vom 22. Dezember 1884 die Führung der Untersuchung wegen
Inkompetenz ebenfalls von der Hand und diese Verfügung
wurde auch von der Kriminal und Anklagekammer des luzerni
schen Obergerichtes gutgeheißen. Daraufhin rekurrirte die Massa
kuratel im Fallimente des A. Rosasco wegen Rechtsverweigerung
an das Bundesgericht, suchte indeß, nachdem das Obergericht
des Kantons Luzern diesem Rekurse die Einwendung entgegen
gestellt hatte, der kantonale Instanzenzug sei noch nicht erschöpft,
da gegen die betreffenden Verfügungen des Verhöramtes und
der Anklage und Kriminalkammer Beschwerde an das Ober
gericht statthaft sei, um Sistirung der Entscheidung nach zum
Zwecke, vorerst die Entscheidung des kantonalen Obergerichtes
anzurufen. Sie wendete sich auch wirklich an das Obergericht
des Kantons Luzern; letzteres wies aber durch eine eingehend
begründete Entscheidung vom 11. März 1885 die Beschwerde
ab, weil keiner derjenigen Fälle vorliege, in welchen nach der
luzernischen Gesetzgebung außerhalb des Kantonsgebietes began
gene strafbare Handlungen im Kanton zu verfolgen seien und
weil das Vergehen des leichtsinnigen Bankerottes erst mit dem
Konkursausbruche über den Schuldner verübt, d. h. zum Ab
schlusse gelangt sei, so daß in casu der Begehungsort des De
liktes im Kanton Zug sich befinde; darauf, wo die einzelnen
Schulden kontrahirt worden seien, könne nichts ankommen.
C. Nunmehr erueuerte die Massekuratel im Fallimente des
A. Rosasco ihre Beschwerde beim Bundesgerichte; sie führte
aus: Es sei selbstverständlich, daß entweder das zugerische oder
das luzernische Gericht kompetent sein müsse und es liege daher,
da die Gerichte beider Kantone sich als inkompetent erklären,
ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Sie beantrage daher: Es
möge das Bundesgericht diesen Kompetenzkonflikt auf gutschei
nende Weise lösen und jenes Gericht, welches es für zuständig
erachte, zur Ausübung des Richteramtes in dieser Sache ver
halten. Nach der Ansicht der Rekurrentin sei der Gerichtsstand
der Begehung im Kanton Luzern begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da offenbar entweder die Gerichte des Kantons Luzern
oder diejenigen des Kantons Zug zur Beurtheilung der Straf
klage gegen A. Rosaseo wegen leichtsinnigen Bankerottes zu
ständig sind, nun aber die Gerichte beider Kantone sich als in
kompetent erklärt haben, so liegt ein negativer Kompetenzkonflikt
zwischen Kantonen vor, welcher in seinen Folgen zu einer Justiz
verweigerung führen muß. Das Bundesgericht ist daher, gemäß
konstanter bundesgerichtlicher Praxis, zur Beurtheilung der Be
schwerde kompetent.
- Die Strafgesetze gegen leichtsinnigen Bankerott, insbeson
dere auch das zugerische ( 129 des zugerischen Strafgesetzbuches)
und das luzernische (Polizeistrafgesetzbuch 106 Absatz 2) be
drohen nun nicht die zum Thatbestande des erwähnten Vergehens
geforderten Handlungen übler Vermögensverwaltung (wie leicht
sinniges Kontrahiren von Schulden u. dgl.) an und für sich,
als einzelne, mit Strafe, sondern sie machen deren Strafbarkeit
vom Ausbruche des Konkurses resp. von der Zahlungseinstellung
abhängig; erst nach eingetretenem Konkurse resp. erfolgter Zah
lungseinstellung ist der Schuldner wegen dieser Handlungen
strafrechtlich verantwortlich und es werden dieselben alsdann als
eine Einheit, als das Eine Delikt des leichtsinnigen oder fahr
lässigen Bankerottes, behandelt und geahndet. Dieses Delikt ist
also nicht vor dem Konkursausbruche, sondern erst mit diesem
vollendet und daher, als am Orte des Konkursausbruches be
gangen, auch dort zu verfolgen.
3. Demnach erscheint die Beschwerde, soweit sie sich gegen
die Entscheidungen der luzernischen Gerichte richtet, als unbe
gründet. Allein auch gegenüber den zugerischen Gerichten kann
von Gutheißung der Beschwerde zur Zeit nicht die Rede sein.
Denn es fällt hier in Betracht, daß das zugerische Strafgericht
indem es sich inkompetent erklärte, nicht entgegen, sondern ge
rade entsprechend dem Antrage der als Privatklägerin aufge
tretenen Massakuratel Rosasco erkannt hat und daß daher
letztere sich über dessen Entscheidung mit Grund nicht beschweren
kann. Sollten dagegen die zugerischen Strafgerichte auch nach
den inzwischen erfolgten Entscheidungen der luzernischen Gerichte
und des Bundesgerichtes die Behandlung einer erneuten Straf
klage der Rekurrentin wegen Inkompetenz ablehnen, so könnte
dann allerdings in Frage kommen, ob nicht eine Justizverwei
gerung vorliege.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.