- Entscheid vøm 21./22. November 1884 in Sachen
Eheleute Rickenbacher gegen eidgenössischen Postfiskus.
A. In der Nacht vom 9./10. August 1874 wurde aus dem
eidgenössischen Postbüreau in Arth die Postkasse mit einem
Inhalte von über 39,000 Fr. entwendet. Nachdem sich der Ver
dacht des Diebstahls anfänglich gegen verschiedene Personen
gewendet, die eingeleitete Untersuchung aber zu keinem Resultate
geführt hatte, stellte am 9. Januar 1882 Fürsprecher Bisig in
Einsiedeln als Bevollmächtigter des eidgenössischen Postdeparte
mentes bei der Justizkommissson des Kantons Schwyz gegen
Franz Anton Rickenbacher förmlich Kriminalklage, mit dem
Begehren, daß die daherige bereits bei dem Kantonalverhöramt
anhängige Untersuchung sofort fortgesetzt, der Angeklagte Ricken
bacher sofort gefänglich eingezogen und dessen sämmtliches Ver
mögen mit Beschlag belegt werde. Daraufhin wurde die Unter
suchung gegen Franz Anton Rickenbacher von den Behörden
des Kantons Schwyz an die Hand genommen und derselbe am
- Januar 1882 in Untersuchungsverhaft gesetzt, in welchem
er bis zum 19. Juli 1883 verblieb; im Laufe des Verfahrens
wurde die Untersuchung, infolge Verfügung der Staatsanwalt
schaft des Kantons Schwyz, auch auf die Ehefrau des Franz
Anton Rickenbacher ausgedehnt und dieselbe am 26. Januar 1883
in Verhaft gesetzt; am 27. April gleichen Jahres wurde sie
wegen eingetretenen Irrsinns der Haft entlassen.
B. Nach Beendigung der Untersuchung wurden sowohl der
Ehemann als die Frau Rickenbacher erst und oberinstanzlich
von der gegen sie erhobenen Anklage auf Diebstahl bezw.
Begünstigung bei demselben durch die Gerichte des Kantons
Schwyz freigesprochen. Das zweitinstanzliche Urtheil des Kan
tonsgerichtes von Schwyz vom 12./19. Juli 1883 lautet:
- Die Beklagten Franz Anton Rickenbacher und dessen Ehe
frau Maria Anna Rickenbacher sind von Schuld, Strafe und
Kosten freigesprochen. 2. Sind die Entschädigungsbegehren der
Privatklägerschaft und der Adhäsionsbetheiligten abgewiesen.
- Bleibt für die Entschädigungsforderungen der Beklagten (Ehe
leute Rickenbacher) das privatrechtliche Verfahren offen behalten.
- Hat das eidgenössische Post und Eisenbahndepartement als
Privatklägerschaft die erlaufenen Untersuchungs , Atzungs und
Prozeßkosten im Betrage von 4881 Fr. zu bezahlen und Martin
Römer mit 70 Fr. zu entschädigen. 5. u. s. w.
Mit Klageschrift vom 17. November 1883 stellte nunmehr
Franz Anton Rickenbacher für sich und als natürlicher Vor
mund seiner Ehefrau beim Bundesgerichte die Anträge:
Die Beklagtschaft (das eidgenössische Postdepartement in
Bern) sei zu verurtheilen, an die Klägerschaft einen Schaden
ersatz im Belaufe von 30,000 Fr. nebst Verzugszins vom Tage
der Zustellung dieser Klage an zu leisten.
- Die Beklagtschaft sei in alle gerichtlichen und außergericht
lichen Kosten zu verfällen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Nach schwyzerischem Rechte
sei der Privatkläger dem freigesprochenen Angeklagten zum Er
satze des ihm durch den Strafprozeß verursachten Schadens ver
X 1884
pflichtet. Es bestimme nämlich die hier maßgebende schwyzerische
Verordnung über das Verfahren in Strafrechtsfällen von 1848
hierüber folgendes: 5. Eine Anzeige (Denunziation) besteht
darin, daß dem betreffenden Beamten einfach Kenntniß von
einem verübten Vergehen oder Verbrechen gegeben wird und
dem richterlichen Ermessen überlassen bleibt, die Untersuchung
anzuheben oder nicht, während hingegen eine Klage das be
stimmte Begehren enthält, daß die eingeklagte strafbare Hand
lung gerichtlich verfolgt werden solle. 6: Der Anzeiger
(Denunziant) haftet daher nicht für den Erfolg des Prozesses
ausgenommen, wenn es sich ergibt, daß er wissentlich un
richtige Angaben sich erlaubt hat; dagegen haftet der Kläge
dem Staat für Prozeßkosten sowie dem Angeklagten für Genug
thuung und Schadenersatz auf den Fall hin, daß er die Klage
nicht zu beweisen vermöchte. 379: Der Privatkläger
welcher die Untersuchung verlangt hat, ist, wenn der Ange
klagte freigesprochen wird und nicht selbst durch eigene, in
377 bezeichnete (d. h. rechtswidrige oder sehr verdächtige)
Handlungen die Einleitung des Strafrechtsverfahrens veran
laßte, in die Bezahlung der Prozeßkosten und in eine billige
Entschädigung zu verfällen. ( 6 dieser Veordnung.) Dazu werde
noch auf Art. 50 und 51 O. R. verwiesen. Das eidgenössische
Postdepartement sei nun gegenüber den Eheleuten Rickenbacher
als Privatkläger aufgetreten und hafte denselben daher für den
Schaden, der ihnen durch den mit den schwersten persönlichen
und finanziellen Nachtheilen verbundenen Strafprozeß entstan
den sei. Der Schadenersatzanspruch des Ehemannes Rickenbacher
(für unschuldig ausgestandenen Verhaft von 551 Tagen, für
Schädigungen seiner Ehre, seines geschäftlichen Kredits und
seiner Gesundheit, für Einbußen in seinem Geschäft und für
Prozeß und Vormundschaftskosten) belaufe sich, wie unter
detaillirter Begründung der einzelnen Posten ausgeführt wird,
billig berechnet auf 20,000 Fr.; derjenige der Ehefrau Ricken
bacher (für unschuldig ausgestandenen Verhaft von 93 Tagen,
Störung der körperlichen und geistigen Gesundheit, Arzt und
Transportkosten, Verpflegungskosten in der Irrenanstalt Königs
felden u. s. w.) auf 10,000 Fr.
D. In seiner Beantwortung dieser Klage führt der eidgenös
sische Postfiskus aus: Irgendwelches Verschulden des Beklagten
oder seiner Beamten liege nicht vor; im Gegentheil haben dem
Ehemanne Rickenbacher gegenüber so viele und schwere Schuld
indizien vorgelegen, daß es geradezu Pflicht des Postdeparte
mentes gewesen sei, gegen denselben vorzugehen; auch sei die
Postverwaltung hiezu sowohl durch den ehemaligen Post
halter Kamer in Arth als durch den damaligen Vorsteher
des schwyzerischen Justizdepartementes wiederholt und aufs
dringendste aufgefordert worden. Ein Schadensersatzanspruch sei
daher nicht begründet. Die Verhaftung der Ehefrau Rickenbacher
habe das Postdepartement gar nicht verlangt und es habe da
her für dieselbe unter keinen Umständen einzustehen. Uebrigens
sei auch die Verhaftung des Ehemannes Rickenbacher durch die
schwyzerischen Behörden verfügt worden, welche einzig die Dauer
der Untersuchungshaft u. s. w. zu vertreten haben. Die einzel
nen Klageforderungen seien an und für sich höchst überspannt
und grundlos. Es möchte auch darin, daß das schwyzerische
Strafgericht seinerseits den Klägern eine Entschädigung nicht
zugesprochen habe, eine offizielle Meinungsäußerung desselben
dahin zu finden sein, daß die Eheleute Rickenbacher die Unter
suchung hinreichend selbst verschuldet haben; unter keinen Um
ständen jedenfalls verbinde das schwyzerische Urtheil das Bun
desgericht, eine Entschädigung in irgendwelchem Beträge zu
sprechen. Es gehe ferner nicht an, die Eidgenossenschaft als
bloßen Privatkläger zu behandeln; vielmehr dürfte klar sein,
daß Diebstahl öffentlicher Gelder im ganzen Gebiete der Eid
genossenschaft ex officio verfolgt werden müsse. Nach Art. 8
der eidgenössischen Civilprozeßordnung endlich hätten auch die
Intestaterben Kamer, welche sich der Klage des Postdeparte
mentes angeschlossen haben, als solidarische Mitverpflichtete
eingeklagt werden sollen. Demnach werde beantragt: Das Bun
desgericht wolle den Kläger mit seiner Forderung abweisen
und in sämmtliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten
verurtheilen.
E. In seiner Replik führt der Kläger, unter Bekämpfung
der gegnerischen Aufstellungen, aus: Die Schadensersatzpflicht
des Privatklägers sei nach dem schwyzerischen Gesetze von
einem Verschulden nicht abhängig, sondern bestehe ohne alle
Rücksicht auf ein solches. Das Postdepartement habe die Ehe
frau Rickenbacher ausdrücklich als Mitbeklagte bezeichnet und
behandelt und sei daher auch ihr gegenüber verantwortlich.
Das Urtheil des schwyzerischen Kantonsgerichtes spreche den
Klägern ihren Entschädigungsanspruch nicht nur nicht ab, son
dern erkenne denselben offenbar grundsätzlich an und verweise
nur die Feststellung des Quantitativs an den Civilrichter. Die
Eidgenossenschaft könne in ihrer Stellung als Privatkläger
irgendwelches Privileg nicht beanspruchen, sondern sei gleich zu
behandeln, wie jeder andere Bürger. Daß das Postdepartement
von dem Justizdepartement des Kantons Schwyz zur Einrei
chung einer Klage aufgefordert worden sei, sei unrichtig; übri
gens stehe dem Justizdepartement eine amtliche Einwirkung auf
den Gang von Strafuntersuchungen gar nicht zu.
F. Aus der Duplik des Beklagten ist hervorzuheben: Die
schwyzerische Strafprozeßordnung kenne eine separate Behand
lung der Entschädigungsforderung eines freigesprochenen Ange
klagten nicht; das Strafgericht hätte über dieselbe entscheiden
sollen und eine Separatklage sei unzuläßig. Jedenfalls habe das
Bundesgericht, nachdem der Kläger es versäumt habe, seine
Forderung am rechten Orte geltend zu machen, nach Maßgabe
allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere nach den Bestimmun
gen des eidgenössischen Obligationenrechtes, selbständig zu ent
scheiden. Die Kläger haben die Untersuchung selbst verschuldet.
Der Beklagte sei durch höchst verdächtige Handlungen und Aeuße
rungen derselben zur Einleitung des für ihn höchst kostspieligen
Prozeßes veranlaßt worden; es stehe ihm von daher eine
Kompensationseinrede gegen die Klage zu.
G. Vom Instruktionsrichter ist Zeugenbeweis über die be
hauptete Schädigung des Rickenbacher in seinem Geschäftsbe
triebe sowie über die Frage, ob das Postdepartement vom
Vorstande des Justizdepartementes von Schwyz zur Klagean
hebung aufgefordert worden sei, erhoben worden. Ueber letztere
Thatsache wurde der ehemalige Postverwalter in Einsiedeln,
nunmehriger Postbureauchef in Luzern, Stärkle als Zeuge einver
nommen.
H. Nach Schluß des Vorverfahrens produzirte der Kläger mit
Eingabe vom 1. September 1884, mit Rücksicht auf die Zeu
genaussage des Postbureauchefs Stärkle, eine Erklärung des
Landammanns Dr. Birchler in Einsiedeln vom 24. August 1884
und eine Bescheinigung des Kantonsschreibers Weber in Schwyz
datirt den 26. August 1884, indem er den Antrag auf Er
gänzung der Prozeßakten durch Beiziehung dieser nova stellte.
Der Beklagte bestritt die Zuläßigkeit dieses Aktenvervollstän
digungsbegehrens; eventuell produzirte er eine neue schriftliche
Erklärung des Zeugen Stärkle und verlangte im fernern dessen
nochmalige Einvernahme.
I. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien ihre
Anträge sowohl rücksichtlich des Aktenvervollständigungsbegehrens
als in der Hauptsache unter erneuter ausführlicher Begründung
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da das Bundesgericht, wie sich aus dem unten ausfüh
renden ergibt, zu sachlicher Beurtheilung der Klage nicht kom
petent ist, so ist auf das klägerische Aktenvervollständigungbegehren
nicht einzutreten.
- Die Klage stützt sich, wie der klägerische Vertreter im heuti
gen Vertrage ausdrücklich anerankannt hat, nicht auf ein Ver
schulden des beklagten Fiskus oder seiner Beamten, sondern
ausschließlich auf den in 6 und 379 der schwyzerischen Ver
ordnung über das Verfahren in Strafrechtsfällen von 1848
aufgestellten Rechtssatz, daß der Privatkläger im Strafprozesse
wie dem Staate für die Prozeßkosten, so dem Angeklagten für
Genugthuung und Schadenersatz resp. für eine billige Ent
schädigung hafte, fofern er die Klage nicht zu beweisen vermöge
und sofern nicht der Angeklagte die Untersuchung durch rechts
widrige oder sehr verdächtige Handlungen selbst veranlaßt habe.
- Es muß sich nun fragen, ob das Bundesgericht zu Be
urtheilung dieser auf 6 und 379 der schwyzerischen Straf
prozeßordnung gestützten Klage kompetent sei, d. h. ob der
Schadensersatzanspruch des freigesprochenen Angeklagten gegen
den Privatkläger vor dem Civilrichter selbständig eingeklagt
werden könne oder ob nicht vielmehr darüber einzig der
Strafrichter im Strafprozesse zu entscheiden habe. Diese
ist unzweifelhaft, da es sich um die Voraussetzungen der bun
desgerichtlichen Kompetenz handelt, vom Bundesgerichte selb
ständig zu prüfen und es ist dasselbe durch die Entscheidung
der schwyzerischen Gerichte, welche den Schadensersatzanspruch
des Klägers auf den Civilweg verwiesen haben, in keiner
Weise gebunden.
4. Die schwyzerische Strafprozeßordnung enthält eine aus
drückliche Vorschrift, wonach eine selbständige Civilklage zu
läßig wäre, nicht. Art. 241 litt. c derselben behält wohl dem
Damnifikaten die Geltendmachung seiner Entschädigungs
forderung im Wege des Civilprozesses vor, wenn deren Höhe
im Strafurtheil nicht festgestellt werden kann. Dagegen findet
sich eine entsprechende Bestimmung bezüglich des Schadenser
satzanspruches des freigesprochenen Angeklagten nicht. Hieraus,
wie aus dem Wortlaute und Zusammenhange des Art. 379
der Strafprozeßordnung, welcher sich durchaus mit den Attri
buten und der Aufgabe des Strafrichters beschäftigt, muß aber
gefolgert werden, daß auf eine Entschädigung an den freige
sprochenen Angeklagten nur vom Strafrichter im Strafprozesse
erkannt werden könne. Dies entspricht auch der rechtlichen Natur
des betreffenden Entschädigungsanspruches, wie sich dieselbe
insbesondere nach den Bestimmungen der schwyzerischen Gesetz
gebung gestaltet. Die Entschädigungspflicht des Privatklägers,
der seine Anklage nicht zu beweisen vermag, besteht unabhängig
von jedem Verschulden desselben; sie ist eine gesetzliche Folge
seines Unterliegens im Prozesse in ganz gleicher Weise, wie die
Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei im Civilprozesse.
Diese Entschädigungspflicht, welche sich demnach als obligatio
ex lege qualificirt, ist der letztern Verpflichtung im wesentichen
gleichartig, d. h. sie erscheint als eine infolge der Natur des
Strafprozesses, welcher Zwangsmittel gegen die Person des
Angeklagten in weitem Umfange gestattet, eigenthümlich gestaltete
Ersatzpflicht für die Nachtheile, welche der Prozeß für den An
geklagten zur Folge gehabt hat, also als eine Prozeßkostener
satzpflicht im weiteren uneigentlichen Sinne des Wortes. Wie
nun eine besondere Klage auf Erstattung der Prozeßkosten im
eigentlichen Sinne des Wortes nach gemeinem Rechte und nach
den meisten Gesetzgebungen, insbesondere nach der schwyzerischen
Strafprozeßordnung ( 242 derselben) nicht statthaft ist, so muß
dies auch für die Entschädigungsforderung des freigesprochenen
Angeklagten gegenüber dem unterliegenden Privatkläger gelten.
Dies folgt insbesondere auch daraus, daß der Anspruch des
Angeklagien nach 379 der schwyzerischen Strafprozeßordnung
auf eine billige Entschädigung geht, d. h. offenbar nicht auf
vollständigen Schadenersatz, sondern auf eine den Umständen,
insbesondere der Prozeßlage und den beidseitigen Verhältnissen
des Angeklagten und des Privatklägers angemessene, Entschädi
gung gerichtet ist. Denn eine nach diesen Momenten zu bemes
sende Entschädigung kann gewiß nur der Strafrichter, auf Grund
der Verhandlungen im Strafprozesse, nicht aber der Civilrichter
mit voller Sachkunde arbitriren. Ebenso spricht für die hier ver
tretene Entscheidung, daß die Entschädigungspflicht wegfällt,
wenn der Angeklagte selbst durch rechtswidrige oder sehr ver
dächtige Handlungen die Einleitung des Strafverfahrens veran
laßt hat. Denn auch hierüber ist gewiß der Strafrichter viel
besser zu entscheiden in der Lage als der Civilrichter. Endlich
mag auch noch darauf hingewiesen werden, daß diejenigen Ge
setzgebungen, welche dem freigesprochenen Angeschuldigten einen
Entschädigungsanspruch gegenüber der Staatskasse gewähren, in
der Regel eine selbständige Civilklage auf diese Entschädi
gung nicht zulassen, sondern darüber ausschließlich den Straf
richter im Strafurtheile entscheiden lassen. (Vrgl. z. B. 905
des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.