gericht des Kantons Basellandschaft, daß, nach der baselland
A. In einem Urtheile vom 2. Juni 1882 entschied das Ober
in Sachen Löw.
83. Entscheid vom 19. Dezember 1884
schaftlichen Gesetzgebung, die Kirchen , Schul und Armenfonds
nur für Steuern und Gebühren, nicht aber für Forderungen
aus Geldanlagen u. dgl. ein Konkursprivileg genießen. Nach
Publikation dieser Entscheidung wurde an den Landrath des
Kantons Basellandschaft eine Petition gerichtet, er möchte das
Gesetz in entgegengesetztem Sinne authentisch interpretiren. Bei
der Berathung des Landrathes über diese Petition am 21. Ja
nuar 1884 sprach sich Landrath Löw dahin aus, das Oberge
richt habe durch sein erwähntes Urtheil und spätere im gleichen
Sinne getroffene Entscheidungen das Gesetz aufgehoben und ab
geändert und damit das Gesetz und die Verfassung, sowie seinen
Amtseid verletzt. Wegen dieser Aeußerung erhoben die sämmt
lichen Mitglieder des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft
gegen den Landrath Löw beim Bezirksgericht von Liestal die
Injurienklage. Landrath Löw bestritt, daß er für eine Aeuße
rung im Landrathe vor den Gerichten belangt werden könne
und wandte sich mit einer Eingabe vom 17. März 1884 an
den Landrath mit dem Bemerken, daß er diesem von der Sache
Kenntniß gebe, damit die Behörde bei sich entscheiden mag,
welche Stellung dabei einzunehmen sie sich veranlaßt fühle,
ob sie der Sache ihren Lauf lassen und von den Gerichten
verhandeln lassen oder ob sie in Wahrung ihrer Würde an
der Unantastbarkeit ihrer Mitglieder laut Verfassung und
Reglement festhalten will. Das Bezirksgericht Liestal resp.
dessen Präsidentenverhör wies indeß den Beklagten mit seiner
Kompetenzeinrede ab und erklärte ihn durch Urtheil vom 15. Mai
1884 der Ehrenbeleidigung schuldig, verurtheilte ihn kostenfällig
zu 300 Fr. Buße (eventuell 100 Tagen Gefängniß) und ordnete
die einmalige Publikation des Urtheils in den beiden in Liestal
erscheinenden Blättern auf Kosten des Beklagten an. Der Land
rath seinerseits ging durch Beschluß vom 20. Mai 1884 auf
den Antrag seiner Petitionskommission über die Eingabe des
Landrathes Löw vom 17. März zur Tagesordnung über.
B. Mit Rekursschrift vom 19. Juli 1884 stellte hierauf Land
rath Löw beim Bundesgerichte den Antrag: es sei dem Land
rathe von Baselland zu erklären, daß die Mitglieder desselben
für ihre Aussprüche im Rathe nur diesem selbst verantwortlich
seien und dafür nur vor diesem belangt werden können, es
wäre denn in Ausnahmsfällen mit dessen ausdrücklich vorher
dazu einzuholender Bewilligung besonders vor Gericht. Da
bei sprach indeß der Rekurrent den Wunsch aus, daß die Be
handlung dieser Beschwerde einstweilen verschoben werden möchte,
da der gegen ihn eingeleitete Prozeß noch vor der letzten kan
tonalen Instanz schwebe; die Beschwerde könnte dann gleich
zeitig mit einer weitern Beschwerde gegen das letztinstanzliche
Urtheil im Prozesse selbst behandelt werden.
C. Durch Urtheil vom 22. August 1884 bestätigte das ad hoc
eingesetzte Obergericht resp. Obergerichtspräsidentenverhör das in
der Ehrverletzungssache gegen den Rekurrenten ausgefällte erst
instanzliche Urtheil. Mit einer zweiten Rekursschrift vom 20. Ok
tober 1884 stellte daher der Rekurrent beim Bundesgerichte den
Antrag, dasselbe möchte erkennen, daß durch das Vorgehen
der basellandschaftlichen Gerichte in Urtheilen vom 15. Mai
und 22. August 1884 auf Ehrenbeleidigungsklage des basel
landschaftlichen Obergerichtes gegen den Unterzeichneten seine
garantirten staatsbürgerlichen Rechte verletzt worden seien und
deshalb diese Urtheile als rechtswidrig und nichtig dahinfallen.
D. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Rekurrent
im Wesentlichen geltend: der Grundsatz der parlamentarischen
Redefreiheit, wonach ein Volksvertreter für seine in seiner Stel
lung als solcher gethanen Aeußerungen nicht vor Gericht ge
zogen werden könne, sei im Kanton Basellandschaft von Anfang
an geltendes Recht gewesen; die kantonalen Verfassungen vom
27. April 1832 ( 41), vom 1. August 1838 ( 41) und vom
23. Dezember 1850 haben denselben ausdrücklich ausgesprochen.
Die gegenwärtig geltende Verfassung vom 6. März 1863 ent
halte diese Bestimmung nicht mehr, da man sie als selbstver
ständlich betrachtet und es daher nicht mehr als nöthig erachtet
habe, eine besondere Vorschrift hierüber in die Verfassung auf
zunehmen. Dagegen spreche das vom Landrathe am 11. De
zember 1865 erlassene Reglement ( 19 und 20) ausdrücklich
aus, daß die Landrathsmitglieder nur dem Landrathe selbst für
ihre Aeußerungen verantwortlich seien. Die Befugniß zum Er
lasse eines solchen Reglementes sei dem Landrathe in 52 der
Verfassung ausdrücklich übertragen worden. Das Obergericht
selbst habe noch unlängst der gleichen Meinung dadurch Aus
druck gegeben, daß es wegen einer vom Rekurrenten in der
Landrathssitzung vom 18. Juni 1883 gethanen Aeußerung sich
beschwerend an den Landrath gewendet und sich mit dem ihm
auf seine Beschwerde gegebenen Bescheid dieser Behörde begnügt
habe. Zu bemerken sei auch, daß nach der Verfassung ( 46)
dem Landrathe die Oberaufsicht über alle Behörden zustehe, daß
Eingriffe in die Befugnisse der dem Landrathe zustehenden ge
setzgebenden Gewalt unzulässig seien und jedes Landrathsmit
glied und jeder Staatsdiener den Amtseid zu schwören habe.
Rekurrent habe bei seiner inkriminirten Aeußerung einfach seine
Pflichten als Landrathsmitglied ausgeübt.
E. Das Präsidium des Landrathes, das außerordentliche und
das ordentliche Obergericht des Kantons Basellandschaft tragen
auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie in der Hauptsache
übereinstimmend ausführen: das vom Rekurrenten beanspruchte
Privileg der Straflosigkeit von Rechtsverletzungen, die von einem
Landrathsmitgliede in seiner Stellung als solches begangen
werden, würde mit verschiedenen Bestimmungen der kantonalen
Verfassung im Widerspruche stehen, insbesondere mit Art. 5 Ab
satz 1 und 2, wonach es keine Vorrechte des Ortes, der Geburt,
des Standes, des Vermögens, der Person oder Familie gebe
und alle Bürger vor dem Gesetze und den Behörden gleich
seien; mit Art. 8, wonach sich Niemand seinem ordentlichen
Richter entziehen dürfe, und mit Art. 34 Absatz 1, wonach die
gesetzgebende, oberste vollziehende und richterliche Gewalt getrennt
seien. Die Vorschrift, daß Mitglieder des Landrathes für ihre
Aeußerungen und Anträge in der Behörde nur dieser selbst ver
antwortlich seien, sei bei der Verfassungsrevision von 1862/1863
keineswegs deßhalb weggelassen worden, weil man den frag
lichen Grundsatz als selbstverständlich betrachtet habe, sondern
vielmehr deßhalb, weil man denselben habe beseitigen wollen.
Dies ergebe sich deutlich aus den Protokollen des Verfassungs
rathes von 1862 und 1863, welche zeigen, daß die Streichung
der betreffenden Bestimmung der frühern Verfassung entgegen
einem Antrage auf Beibehaltung derselben erfolgt sei. Das
Landrathsreglement sei kein Gesetz; dasselbe beziehe sich nur
und könne sich nur beziehen auf die Verhältnisse der Landraths
mitglieder untereinander, nicht aber auf das Verhältniß der
selben zu Dritten, die sich nicht, wie die Landrathsmitglieder,
dem Reglemente freiwillig unterworfen haben. In diesem Sinne
habe das Obergericht das Landrathsreglement schon in einem
frühern Falle ausgelegt (Geschäftsbericht des Obergerichtes von
1872, S. 178).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat nicht zu untersuchen, ob durch die
angefochtene Schlußnahme des Landrathes und der Gerichte des
Kantons Basellandschaft das Geschäftsreglement des Landrathes
oder die Bestimmungen der kantonalen Strafgesetzgebung richtig
ausgelegt und angewendet worden seien, sondern nur ob die
selben die kantonale Verfassung verletzen.
- Die zur Zeit geltende Verfassung des Kantons Baselland
schaft enthält nun keine ausdrückliche Bestimmung, daß die Land
rathsmitglieder für ihre im Landrathe gehaltenen Reden nicht
gerichtlich verantwortlich gemacht werden können; vielmehr ist
die diesbezügliche Vorschrift der frühern Verfassung vom 23. De
zember 1850 bei der Verfassungsrevision von 1862/1863 besei
tigt und nur der Grundsatz (in 47 Abs. 2 der Verfassung) fest
gehalten worden, daß in und bei amtlichen Verrichtungen die
Person der Landräthe unverletzlich und jeder Angriff gegen sie
ein Staatsverbrechen sei. Bei dieser Sachlage kann der Satz,
daß Landrathsmitglieder wegen parlamentarischer Aeußerungen
nicht gerichtlich verfolgt werden dürfen, nicht als geltendes Ver
fassungsrecht des Kantons Basellandschaft bezeichnet werden.
Allerdings ist das Prinzip, daß die Mitglieder parlamentarischer
Körper für ihre Aeußerungen und Abstimmungen im Parlament
nur von diesem selbst zur Verantwortung gezogen, nicht dagegen
gerichtlich verfolgt werden können, in einer großen Zahl schwei
zerischer und ausländischer Verfassungen und Gesetze unbedingt
(so z. B. Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika,
Art. 1, Sekt. 6, 1; Deutsche Reichsverfassung, Art. 30, und
dazu Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches, 11; Verfassung
des Kantons Bern, Art. 31, Absatz 3) oder unter gewissen Be
schränkungen anerkannt worden. Allein einen selbstverständlichen
und nothwendigen Bestandtheil des Verfassungsrechtes bildet
dieser Grundsatz doch nicht. Derselbe qualifizirt sich als eine
zur Sicherung der Freiheit der parlamentarischen Berathungen
und der Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder, insbesondere
gegenüber der Regierungsgewalt, aufgestellte Schutzmaßregel,
welche aus gewichtigen politischen Gründen die Grundsätze des
gemeinen Rechtes, insbesondere des Strafrechtes, durchbricht, in
dem danach an sich strafbare Aeußerungen ausnahmsweife, wenn
sie von einem Parlamentsmitgliede in Ausübung seines Be
rufes gethan werden, als strafrechtlich nicht verfolgbar erklärt
werden. Die Geltung eines solchen Rechtssatzes versteht sich
aber gewiß nicht von selbst, sondern muß besonders erwiesen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerden des Rekurrenten werden als unbegründet
abgewiesen.