- Entscheid vom 4. Oktober 1884 in Sachen Spörri.
A. Albert Spörri, Buchbinder in Wetzikon, war durch Ur
theil des Bezirksgerichtes Hinweil als Vater des von der Bertha
Felder am 2. Januar 1884 geborenen Kindes erklärt und zu
jährlichen Alimentationsbeiträgen, sowie zu einer Entschädigung
für Entbindungskosten u. s. w. an die Klägerin verurtheilt
worden. Am 19. Mai 1884 suchte die Bertha Felder beim
Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil darum nach, dieser möchte
die sämmtlichen Aktiven des A. Spörri, einschließlich des aus
der Veräußerung des Buchbindereigeschäftes desselben sich er
gebenden Vorerlöses, mit Beschlag belegen, indem sie aus
führte, A. Spörri habe sein Buchbindereigeschäft in Wetzikon
veräußert und beabsichtige, sich außer Landes zu begeben und
so der Petentin für ihre Ansprüche das Nachsehen zu lassen.
Durch Verfügung vom gleichen Tage entsprach der Bezirksge
richtspräsident von Hinweil diesen Begehren. Auf erneutes
Begehren der Bertha Felder dehnte der Bezirksgerichtspräsident
von Hinweil durch Verfügung vom 30. Mai die Beschlagnahme
auch auf das unbewegliche Vermögen des A. Spörri in Form
der Kanzleisperre aus. Albert Spörri verlangte daraufhin beim
Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil Aufhebung dieses Ar
restes, indem er ausführte, daß kein Arrestgrund vorliege, zu
mal er die Entbindungskosten u. s. w. und die verfallenen
Raten der Alimentationsbeiträge bezahlt habe und indem er im
fernern, unter Vorweisung einer Aufenthaltsbewilligung des
genferischen Justiz und Polizeidepartementes vom 24. Juni
1884, ausführte, er habe nunmehr seinen festen Wohnsitz in
Genf und es verstoße daher der Arrest gegen Art. 59 der Bun
desverfassung. Der Bezirksgerichtspräsident von Hinweil bestä
tigte indeß am 2. August 1884 seine Arrestverfügungen vom
19. und 30. Mai definitiv, mit der Begründung: Es liege der
Arrestgrund des Art. 596 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die
Rechtspflege vor, da Spörri sein Vermögen auf verdächtige Art
veräußert habe und nach der Sachlage angenommen werden
müsse, er wolle sich auf widerrechtliche Weise der Erfüllung sei
ner Verbindlichkeiten gegenüber der Arrestnehmerin entziehen.
Die Entbindungskosten u. s. w. sowie die verfallenen Alimen
tationsbeiträge habe er allerdings bezahlt, aber erst nach der
Arrestlegung und in der offenbaren Absicht, hierauf gestützt die
Aufhebung des Arrestes zu verlangen. Art. 59 der Bundesver
fassung komme in casu nicht in Betracht, da es sich um Voll
streckung eines rechtskräftigen Civilurtheiles handle und daher
Art. 61 der Bundesverfassung Anwendung finde. Uebrigens sei
auch kaum anzunehmen, daß Spörri einen festen Wohnsitz in
Genf besitze, denn, da er nur eine Aufenthalts nicht eine Nie
derlassungsbewilligung ausgewirkt habe, so besitze er nach den
einschlägigen Bestimmungen der genferischen Gesetzgebung wohl
keine feste Anstellung, sondern sei blos als Geselle thätig. Bei
einem bloßen Gesellenverhältniß sei aber das Requisit eines
festen Wohnsitzes im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundes
verfassung nicht gegeben. Der Arrest habe daher so lange fort
zudauern, bis Spörri der Arrestnehmerin hinlängliche Sicher
heit für Befriedigung ihrer Alimentationsansprüche bestellt
habe.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Spörri den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht mit der Behauptung, derselbe
verletze den Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung und ebenso
die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, da nach diesen
ein Arrestgrund nicht vorliege.
C. Die Rekursbeklagte Bertha Felder trägt auf Abweisung
der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge an, in
dem sie geltend macht: Die kantonalgesetzliche Zulässigkeit des
Arrestes habe das Bundesgericht nicht zu prüfen; Art. 59 Ab
satz 1 der Bundesverfassung aber sei nicht verletzt, da Rekur
rent als mit einer bloßen Aufenthaltsbewilligung versehener
Geselle, der seinen Aufenthaltsort von einem Tag zum andern
wechseln könne und gewiß, wenn sein Rekurs begründet erklärt
werden sollte, auch wechseln würde, keinen festen Wohnsitz in
Genf habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen,
ob die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten
von Hinweil den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung
entspreche, sondern seine Kognition beschränkt sich auf die Prü
fung der Frage, ob diese Verfügung gegen Art. 59 Absatz 1
der Bundesverfassung verstoße.
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In dieser Beziehung nun ist zu bemerken: Zur Zeit der
vorläufigen Bewilligung des angefochtenen Arrestes (19. und
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Mai 1884) hielt der Rekurrent sich noch im Kanton Zürich
auf und konnte jedenfalls von einem festen Wohnsitze desselben
im Kanton Genf gar keine Rede sein, da seine genferische Auf
enthaltsbewilligung erst vom 24. Juni 1884 datirt. Durch die
definitive Bestätigung des Arrestes vom 2. August 1884 wurde
die Beschlagnahme nicht erst verhängt, sondern nur die bereits
verhängte aufrecht erhalten, d. h. nach kontradiktorischer Ver
handlung ausgesprochen, daß die verfügte Beschlagnahme ge
rechtfertigt gewesen und der Arrestgrund nicht nachträglich weg
gefallen sei. Hielt sich aber demnach der Rekurrent zur Zeit der
Arrestlegung noch im Kanton Zürich auf, so verstößt die letztere
keinenfalls gegen Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung. Frag
lich könnte nur sein, ob Rekurrent nicht deßhalb, weil er nach
träglich in einem andern Kanton festen Wohnsitz genommen
habe, die Aufhebung des im Kanton Zürich gegen ihn verfüg
ten zur Zeit seiner Auswirkung verfassungsmäßig zulässigen
Arrestes verlangen könne. Aus Art. 59 Absatz 1 der Bundes
verfassung nun aber kann ein solches Recht des Rekurrenten
gewiß nicht abgeleitet werden, denn Art. 59 Absatz 1 cit. ge
währleistet, wie die bundesrechtliche Praxis stets anerkannt hat,
dem Beklagten keineswegs den Gerichtsstand seines jeweiligen
Wohnortes, sondern nur den Gerichtsstand seines Wohnortes
zur Zeit der Einleitung des Prozesses beziehungsweise der An
legung des Arrestes.
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Ist somit die Beschwerde schon aus diesem Grunde abzu
weisen, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob Rekur
rent überhaupt einen festen Wohnsitz im Kanton Genf habe
(was übrigens wohl richtiger zu verneinen wäre) und ob, auch
wenn dies der Fall wäre, die Beschlagnahme deßhalb als zu
lässig erschiene, weil es sich um Vollstreckung eines rechtskräf
tigen Urtheils handle.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.