erkannt:
7. Urtheil vom 8. März 1884
in Sachen Kopp.
A. Albert Kopp, von Hitzkirch, Kantons Luzern, wohnte im
Laufe des Jahres 1882 in Goßau, Kantons St. Gallen, wo
er am 5. September 1882 die Niederlassungsbewilligung erhielt
und den Beruf eines Musiklehrers ausübte; im November 1882
verließ er Goßau und kehrte nach seiner Heimathgemeinde Hitz
kirch, Kantons Luzern, zurück, wo er sich vom 5. November 1882
an ununterbrochen aufhielt. Seine in Goßau deponirten Aus
weisschriften zog er indeß erst am 28. April 1883 zurück. Am
13. März 1883 erstattete Elise Fröhlich, in Mettendorf (Goßau),
bei deren Eltern Albert Kopp während seines Aufenthaltes in
Goßau gewohnt und welcher er Musikunterricht ertheilt hatte,
beim Bezirksamte Goßau die Anzeige, daß sie im Okober 1882
von dem Albert Kopp, nachdem sie sich die Ehe versprochen und
auch schon ihre Verlobungskarten versandt haben, geschwängert
worden sei. Albert Kopp, welcher über diese Anzeige durch Ver
mittlung des Gemeindeammanns von Hitzkirch am 15. März 1882
einvernommen wurde, bestritt deren Richtigkeit. Elise Fröhlich
ließ hierauf den Albert Kopp auf 20. April 1883 vor das
Zermittleramt Goßau zum Sühneversuch vorladen über die
Rechtsbegehren, daß er als Vater des zu erwartenden Kindes
gerichtlich erklärt und zu der gesetzlichen Wochenbettsentschädi
gung an die Klägerin sowie zu einem Alimentationsbeitrage
für das zu erwartende Kind bis zum zurückgelegten fünfzehnten
Altersjahre verurtheilt werde, unter Kostenfolge. Am Sühne
versuchstermin, bei welchem der Beklagte sich durch einen An
walt hatte vertreten lassen, bestritt letzterer die Klage unter
Kostenwahrung und es wurde hierauf die Sache, da ein gütli
cher Vergleich nicht zu Stande kam, mit Leitschein vom 23. April
1883 an das Bezirksgericht Goßau gewiesen, bei welchem die
Klage am 26. gleichen Monats eingeschrieben wurde. Da Al
bert Kopp trotz zweimaliger Ladung vor das Bezirksgericht Goßau
nicht erschien, so wurde durch Kontumazialurtheil dieses Gerichts
vom 22. Oktober 1883 der Klägerin ihr Rechtsbegehren zuge
sprochen und Albert Kopp in die Kosten sowie in eine Ord
nungsbuße von 8 Fr. wegen unentschuldigten Nichterscheinens
verurtheilt.
B. Nachdem dieses Urtheil dem Albert Kopp am 1. Novem
ber 1883 in Hitzkirch zugestellt worden war, ergriff derselbe mit
Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 1883 den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht; er stellte den Antrag: Es sei
das vom Bezirksgericht Goßau unterm 22. Oktober 1883 gegen
den Rekurrenten erlassene Kontumazialurtheil als null und
nichtig zu erklären, und die Klägerin in die Rekurskosten zu
verfällen, indem er ausführt: Die von der Elise Fröhlich gegen
ihn angestrengte Vaterschafts resp. Alimentationsklage quali
sizire sich, nach einer Reihe bundesrechtlicher Entscheidungen,
als eine persönliche Forderungsklage; dieselbe müsse also gemäß
Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung am Wohnorte des Be
klagten angebracht werden. Nun habe er schon lange vor Ein
leitung des Prozesses durch die Klägerin Goßau verlassen und
seinen festen Wohnsitz in Hitzkirch genommen, so daß das Be
zirksgericht Goßau verfassungsmäßig zu Beurtheilung der Klage
nicht kompetent gewesen sei.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
Rekursbeklagte Elise Fröhlich unter Darstellung des Sachver
haltes in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen geltend: Da
Rekurrent seine Ausweispapiere in Goßau erst am 28. April
1883 zurückgezogen habe, so habe seine dortige Niederlassung
bis dahin noch fortgedauert. Allerdings habe er Goßau schon
einige Zeit früher verlassen; dabei habe er aber gegenüber
der Rekursbeklagten, mit der er sich, unter Beobachtung der
üblichen Ceremonien, des Ringwechsels und der Versendung der
Verlobungskarten, verlobt gehabt habe, erklärt, daß er nur auf
kurze Zeit seine Eltern in Hitzkirch besuchen wolle und nachher
wieder zurückkehren werde. Die Thatsache nun, daß er bis zum
28. April 1883 seine Ausweispapiere in Goßau nicht zurück
gezogen, beweise, daß er bis dahin sein rechtliches Domizil an
diesem Orte, trotz einer vorübergehenden Abwesenheit in Hitz
kirch, beibehalten habe und habe beibehalten wollen. Er habe
also bis zum genannten Zeitpunkte in Goßau belangt werden
können und müssen. Nun sei aber der Prozeß schon am 15. März
1883 durch die Zustellung der friedensrichterlichen Ladung an
den Beklagten, gemäß dem st. gallischen Prozeßrecht, eingeleitet
worden, also zu einer Zeit, wo für den Beklagten der Gerichts
stand in Goßau noch begründet gewesen sei. Durch einen spätern
Wohnsitzwechsel des Beklagten habe dieser Gerichtsstand nach
feststehender und auch im Bundesrechte anerkannter eivilpro
zessualer Regel, nicht mehr aufgehoben werden können. Uebrigens
habe Rekurrent den st. gallischen Gerichtsstand anerkannt, da er
beim Vermittlungsvorstande eine Kompetenzeinrede nicht aufge
worfen, sondern sich auf die Sache selbst eingelassen habe. Dem
nach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an
getragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Es ist nicht bestritten, daß Rekurrent aufrechtstehend
und ebenso ist unbestritten und unbestreitbar, daß die gegen ihn
von der Rekursbeklagten angestrengte Alimentationsklage sich als
persönliche Klage qualifizirt. Der Rekurs erscheint daher gemäß
Art. 59. Abs. 1 der Bundesverfassung als begründet, sofern
Rekurrent zur Zeit der Einleitung des Prozesses seinen festen
Wohnsitz in Hitzkirch, Kantons Luzern, hatte und sofern er nicht
etwa den st. gallischen Gerichtsstand ausdrücklich oder stillschwei
gend freiwillig anerkannt hat.
- Eine ausdrückliche Anerkennung des st. gallischen Gerichts
standes nun ist nicht behauptet; ebensowenig aber liegt eine
stillschweigende Anerkennung vor. Eine solche muß allerdings in
der Regel darin gefunden werden, daß der Beklagte vor Gericht
vorbehaltlos, d. h. ohne die Kompetenz des Gerichtes zu bestrei
ten, zur Hauptsache verhandelt. Allein dies ist in casu nicht
geschehen, da der Beklagte ja vor dem Bezirksgerichte Goßau
gar nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen.
Ob er resp. sein Vertreter bereits beim Sühneversuch vor dem
Vermittleramte Einwendung gegen die Kompetenz der st. galli
schen Gerichte erhoben hat oder nicht, ist gleichgültig; denn auch
wenn er dies unterlassen haben sollte, was übrigens, da die
Vorbringen der Parteien vor Vermittleramt nicht protokollirt
worden sind und nach dem Gesetz (Art. 69 und 70 der st. galli
schen Civilprozeßordnung) nicht zu protokolliren waren, aus den
Akten nicht zu ersehen ist, so läge doch hierin keine Anerken
nung des st. gallischen Gerichtsstandes. Denn der Vermittler
hatte ja lediglich als Sühnebeamter zu handeln und es kann
daher in dem Erscheinen und vorbehaltslosen Verhandeln vor
demselben, da es sich dabei einzig um einen Versöhnungsversuch
und keineswegs um Geltendmachung der beidseitigen materiell
rechtlichen und prozessualen Angriffs und Vertheidigungsmittel
handelt, ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand
keinenfalls gefunden werden; demgemäß knüpft denn auch 13
der st. gallischen Civilprozeßordnung erst an die vorbehaltlose
Einlassung vor Gericht die Wirkung einer Anerkennung des Ge
richtsstandes.
- Als Moment der Anhebung des Prozesses erscheint die
Zustellung der vermittleramtlichen Ladung an den Beklagten,
da mit dieser Zustellung nach st. gallischem Prozeßrechte ( 12,
leg. cit.) der Gerichtsstand fixirt wird. Es muß sich also fra
gen, ob in diesem Zeitpunkte (d. h. am 15. März 1883, nach
der Behauptung der Rekursbeklagten, jedenfalls aber vor dem
- April gleichen Jahres, dem Tage der Ausstellung des Leit
scheines) Rekurrent noch in Goßau domizilirt war oder aber
seinen dortigen Wohnsitz bereits, unter Erwerbung eines festen
Domizils an seinem Heimathorte Hitzkirch, aufgegeben hatte.
Nun ist Rekurrent, wie thatsächlich feststeht, bereits im Novem
ber 1882 von Goßau weggezogen und hat sich nach seiner
Heimathgemeinde Hitzkirch begeben, wo er sich von da an un
unterbrochen aufhielt. Angesichts dieser Thatsache aber muß an
genommen werden, Rekurrent habe zur Zeit der Anhebung des
Prozesses sein Domizil bereits nach Hitzkirch verlegt gehabt.
Denn zur Veränderung der Domizils ist lediglich die thatsäch
liche Ueberstedelung, verbunden mit dem Willen, statt des bis
herigen Wohnortes den neuen zum bleibenden Aufenthalt zu
wählen, erforderlich; wie zur Begründung des Domizils an
einem Orte die bloße Deposition der Ausweisschriften ohne die
entsprechende That nicht genügt, so ist auch der Umstand für
sich allein, daß die Ausweisschriften nach der Abreise vom bis
herigen Wohnorte an demselben belassen werden, keineswegs ge
nügend, um das bisherige Domizil als fortdauernd erscheinen
zu lassen. Wohl kann aus der Nichterhebung der Ausweisschrif
ten am bisherigen Wohnorte unter Umständen gefolgert werden,
daß es sich um eine blos vorübergehende Abwesenheit handle und
die Absicht bestehe, diesen Ort trotz momentaner Abwesenheit fort
während als Mittelpunkt seiner Geschäfte zu betrachten; wenn
dagegen aus den sonstigen Umständen sich die Absicht ergibt, den
bisherigen Wohnort definitiv zu verlassen resp. nicht mehr dahin
zurückzukehren, so wird durch das bloße Zurücklassen der Aus
weisschriften, welches ja auf den verschiedensten Gründen, bloßer
Nachlässigkeit und dergleichen beruhen kann, das frühere Domizil
keineswegs festgehalten. Nun kann nach den Umständen des
vorliegenden Falles gewiß kein Zweifel darüber obwalten, da
Rekurrent zur Zeit der Anhebung des Prozesses die Absicht,
nach Goßau zurückzukehren, jedenfalls längst aufgegeben und
seinen festen Aufenthaltsort an seinem Heimatorte in Hitzkirch
genommen hatte; denn sollte auch anfänglich Rekurrent die Ab
sicht wirklich gehegt haben, nach Goßau zurückzukehren und seine
diesbezügliche, von der Rekursbeklagten behauptete, Versicherung
sich nicht lediglich als lügenhafte Vorspiegelung qualisiziren, so
geht doch aus seinem spätern Verhalten, insbesondere aus der
Dauer seines Aufenthaltes in Hitzkirch, deutlich hervor, daß er
diese Absicht bald aufgab und an eine Rückkehr nicht mehr dachte,
so daß seine thatsächliche Entfernung aus Goßau nicht mehr
nur als vorübergehende Abwesenheit zum Zwecke eines Besuches
und dergleichen, sondern als definitive Aufgabe seines dortigen
Domizils betrachtet werden muß. Demnach muß der Rekurs
als begründet erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird somit
das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Goßau vom 22. Ok
tober 1883 aufgehoben.