- Urtheil vom 20. September 1884
in Sachen Badrutt und Konsorten.
A. Am 25. Juni 1853 schloß die Bürgergemeinde St. Morit
mit der dortigen neubegründeten Heilquellengesellschaft einen
Vertrag ab, wodurch sie derselben ihre bereits benutzten sowie
die künftig auf ihrem Gebiete etwa noch zu entdeckenden Mine
ralquellen auf die Dauer von 50 Jahren zu freier und unbe
schränkter Benutzung gegen ein jährliches Pachtgeld von 1700 Fr.
überließ. In diesem Vertrage verpflichtet sich die Bürgergemeinde
überdem zu unentgeltlichen Brenn und Bauholzlieferungen an
die Heilquellengesellschaft und es bestimmt der Vertrag im
weitern, Art. 6: Sowohl die Mineralquellen als allfällig
neue Gebäulichkeiten, Grund und Boden, welchen die Gesell
schaft acquiriren möchte, soll gegenüber der Gemeinde mit kei
nerlei Beschwerde belegt werden und es soll die Gesellschaft
das Recht haben, das zur Anstalt benöthigte Zug und Milch
vieh taxenfrei auf die Weide zu treiben. Art. 8: Alle An
gestellte der Gesellschaft sind frei von Gemeindelasten und Ab
gaben und werden in Bezug auf Niederlassung wie St.
Moritzer Bürger gehalten. Nach Art. 11 des Vertrages fallen
bei Ablauf der Pachtzeit die Gebäulichkeiten u. s. w. der Heil
quellengesellschaft unter gewissen Bedingungen an die Ge
meinde.
B. Im Jahre 1867 entstand zwischen der Bürgergemeinde
und der Heilquellengesellschaft St. Moritz ein Anstand darüber,
ob erstere zu Besteuerung des Einkommens der Gesellschaft und
des (nicht aus fixen Besoldungen seitens der Gesellschaft her
stammenden) Einkommens und Vermögens der Angestellten der
selben befugt sei. Durch schiedsgerichtlichen Spruch vom 16. Sep
tember 1868 wurde dieser Anstand zu Gunsten der Heilquellen
gesellschaft entschieden und der Gemeinde demnach das von ihr
in Anspruch genommene Besteuerungsrecht gestützt auf die Be
stimmungen des Vertrages vom 25. Juni 1853 abgesprochen.
C. Durch das kantonale Niederlassungsgesetz von 1874 wurde
den niedergelassenen Schweizerbürgern (neben den bisher einzig
stimmberechtigten Ortsbürgern) das Stimmrecht in Gemeinde
angelegenheiten (mit Ausnahme der in Art 16 dieses Gesetzes
vorbehaltenen rein bürgerlichen Sachen) eingeräumt und da
durch die politische oder Einwohnergemeindeversammlung ins
Leben gerufen, neben welcher die Bürgergemeindeversammlung
nur für die rein bürgerlichen Funktionen (für welche die Bürger
auch besondere Verwaltungsorgane aufstellen können) bestehen
blieb. Auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen gab sich die Ge
meinde St. Moritz am 30. April 1876 eine neue, mit den
selben übereinstimmende, Verfassung und nahm im weitern am
9. März 1879 ein neues Gemeindesteuergesetz an, laut welchem
unter andern auch die in der Gemeinde domizilirten Aktienge
sellschaften zur Besteuerung herangezogen werden sollen.
D. Da indeß die Heilquellengesellschaft St. Moritz gestützt auf
den Vertrag vom 25. Juni 1853 und den Schiedsspruch vom
16. September 1868 die Gemeindesteuerpflicht für sich und ihre
Angestellten bestritt, so stellten I. Badrutt und Konsorten durch
Eingaben vom 7. und 18. November 1883 beim Kleinen Rathe
des Kantons Graubünden den Antrag, derselbe wolle: 1. die Ge
meinde St. Moritz verhalten, das Steuergesetz von 1879 gleichmäßig
und gegen Jedermann auf dem Gebiet der Gemeinde zu hand
haben, unter Ausschluß jeden Vorrechtes resp. Privilegiums zu
Gunsten einzelner juristischer oder physischer Personen; 2. die
Gemeinde St. Moritz verhalten, die aus bisheriger Duldung sol
cher Steuerprivilegien entstandenen Rückstände einzuziehen und
den öffentlichen Gemeindezwecken zu widmen. Der Vorstand der
Gemeinde St. Moritz, vom Kleinen Rathe zur Vernehmlassung
über diese Beschwerde aufgefordert, erklärte sich mit den Be
gehren der Beschwerdeführer einverstanden; dagegen trug die
Heilquellengesellschaft St. Moritz auf Abweisung derselben an.
Durch Entscheidung vom 6. Februar 1884 wies der Kleine
Rath des Kantons Graubünden die Beschwerde des I. Badrutt
und Konsorten ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Art. 4 der Bundesverfassung, auf welchen die Beschwerdeführ
sich berufen, beziehe sich nur auf gesetzlich, nicht dagegen auf
vertraglich begründete Vorrechte oder Privilegien; hier aber
handle es sich um ein vertragsmäßig begründetes Privileg. Die
Einwohnergemeinde St. Moritz sei als Rechtsnachfolgerin der
Bürgergemeinde an den von letzterer am 25. Juni 1853 ab
geschlossenen Vertrag gebunden und es könne sich daher nur
fragen, ob die Bürgergemeinde zu vertraglicher Gewährung der
Steuerfreiheit berechtigt gewesen sei. Auf die Steuerhoheit an
sich als auf ein öffentliches Recht nun könne eine Gemeinde
nicht verzichten, wohl aber könne sie temporär auf die Aus
übung dieses Rechtes Verzicht leisten. Der Vertrag vom 25. Juni
1853 aber hebe das Steuerrecht der Gemeinde nicht auf und
beschränke dasselbe auch nicht, sondern er sistire nur die An
wendung desselben auf den einen Kontrahenten für eine be
stimmte Zeit.
E. Gegen diesen Entscheid ergriffen I. Badrutt und Kon
sorten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In
ihrer Rekursschrift beantragen sie: Das Bundesgericht wolle
den Rekurs für begründet erklären und demgemäß das an
den Kleinen Rath des Kantons Graubünden unterm 7. No
vember 1883 gestellte Gesuch gutheißen, unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird in thatsächlicher Beziehung auf die
mißliche Stellung hingewiesen, in welche die Gemeinde St.
Moritz durch die im Vertrage von 1853 von ihr übernommene
Holzlieferungspflicht und das Steuerprivileg der Heilquellen
gesellschaft und ihrer Angestellten gerathen sei; in Folge der un
geahnten, großartigen Ausdehnung des Geschäftes der Heil
quellengesellschaft haben die betreffenden Vertragsbestimmungen
eine für den Gemeindehaushalt geradezu verhängnißvolle Be
deutung erlangt und es stehen die vertraglichen Gegenleistungen
der Gesellschaft in keinem Verhältnisse zu den Opfern der Ge
meinde. In rechtlicher Beziehung wird wesentlich ausgeführt:
Die der Heilquellengesellschaft und ihren Angestellten konzedirte
Steuerfreiheit qualisizire sich als ein Privileg, ein persönliches
Vorrecht. Für dessen verfassungsmäßige Zuläßigkeit könne es
nicht darauf ankommen, ob dasselbe durch Gesetz oder Vertrag
geschaffen worden sei. Vielmehr müsse gefragt werden, ob über
haupt eine Gemeinde befugt sei, über konstitutionelle Rechte und
Pflichten, an welchen alle Bürger betheiligt seien, zum Vortheile
des Einen und zum Nachtheile des Andern Privatverträge ab
zuschließen. Dies sei entschieden zu verneinen. Die Steuerhoheit
begründe für die einzelnen derselben unterworfenen Bürger
gleichmäßige Rechte und Pflichten, welche nicht durch Privat
verträge sei es überhaupt, sei es für bestimmte Zeit abgeändert
werden dürfen, wenn nicht das verfassungsmäßige Prinzip der
Rechtsgleichheit verletzt werden solle. Die gegenwärtige Ein
wohnergemeinde sei keineswegs die Rechtsnachfolgerin der ehe
maligen Bürgergemeinde, welche ja, namentlich für Dispositionen
über die Substanz des Gemeindevermögens, noch fortbestehe,
sondern sie sei ein ganz neues staatsrechtliches Gebilde; sie leite
ihre Steuerhoheit nicht von der Bürgergemeinde her, sondern
dieselbe stehe ihr kraft Gesetzes zu und müsse von ihr gemäß
den jeweilen bestehenden Bundes und Kantonalgesetzen ausge
übt werden. Durch Art. 44 der Kantonsverfassung sei die Au
tonomie der Gemeinden garantirt und werde vorgeschrieben,
daß die Erhebung von Gemeindesteuern nach billigen und ge
rechten Grundsätzen zu geschehen habe. Demnach sei es nicht
zuläßig, die Steuerhoheit der Gemeinde in ihrer Ausübung auf
Generationen hinaus zu beschränken. Für die Bürgergemeinde
St. Moritz ihrerseits möge dagegen der Vertrag vom 25. Juni
1853 in seinen privatrechtlichen Wirkungen bestehen bleiben.
F. Die Gemeinde St. Moritz schließt sich den Anträgen und
Ausführungen der Rekurrenten an, indem sie wesentlich geltend
macht: Die Steuerpflicht gehöre dem öffentlichen Rechte an;
Verträge über die Ausübung der Steuerhoheit seien daher un
gültig und es sei somit die Bürgergemeinde St. Moritz nicht
berechtigt gewesen, der Heilquellengesellschaft vertragsmäßig ein
Steuerprivileg einzuräumen; sei aber eine vertragsmäßige Dis
position über die Steuerhoheit unzuläßig, so sei klar, daß die
Heilquellengesellschaft sich auch nicht auf den Schiedsspruch von
1868 berufen könne, denn es sei dann eben auch das diesem
Schiedsspruche zu Grunde liegende Kompromiß und damit der
Spruch selbst nichtig. Jedenfalls seien weder der Vertrag noch
der Schiedsspruch für die neugebildete politische oder Einwoh
nergemeinde verbindlich. Das Bundesgericht sei zum Ein
schreiten befugt, da es sich um ein lediglich auf willkürlicher
Satzung nicht auf objektiven Gründen beruhendes Privileg
handle. Die Analogie mit der den Eisenbahngesellschaften viel
fach konzessionsmäßig eingeräumten Steuerfreiheit treffe nicht
zu, denn die Eisenbahnen seien ihrer Natur nach öffentliche
Anstalten.
G. Dagegen trägt die Heilquellengesellschaft St. Moritz auf
Abweisung der Beschwerde an. Sie führt der Hauptsache nach
aus: Es handle sich hier nicht um ein willkürliches, zum Zwecke
persönlicher Begünstigung der Heilquellengesellschaft resp. ihrer
Aktionäre ertheiltes Privileg, sondern um ein Privileg, welches
die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohles, um die
rationelle Ausnützung ihrer Mineralquellen zu ermöglichen, er
theilt habe. Nach wiederholten Entscheidungen der Bundesbehör
den können aber solche objektiv begründete Privilegien nicht als
verfassungswidrig, gegen Art. 4 der Bundesverfassung versto
ßend, erachtet werden. Die Gemeinde St. Moritz sei, auch nach
dem in Folge der Bundesverfassung von 1874 und des kanto
nalen Niederlassungsgesetzes vom gleichen Jahre die Niederge
lassenen das Stimmrecht an derselben erlangt haben, die gleiche
Korporation wie früher geblieben und es gelte für sie in allen
Rechten und Pflichten der Vertrag von 1853, wie sie denn auch
z. B. den jährlichen Pachtzins von der Heilquellengesellschaft
beziehe, u. s. Von einer Verletzung des Art. 44 der Kantons
verfassung könne daher keine Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat nach bekanntem Grundsatze blos
zu untersuchen, ob die angefochtene Entscheidung des Kleinen
Rathes des Kantons Graubünden gegen das eidgenössische oder
kantonale Verfassungsrecht verstoße. In dieser Richtung nun
wird von den Beschwerdeführern lediglich behauptet, die klein
räthliche Entscheidung verletze durch Anerkennung des von der
rekursbeklagten Heilquellengesellschaft gestützt auf den Vertrag
vom 25. Juni 1853 beanspruchten Steuerprivilegiums den durch
Art. 4. der Bundesverfassung gewährleisteten Grundsatz der
Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze sowie den Art. 44 der
Kantonsverfassung.
2. Was vorerst die behauptete Verletzung des Art. 4 der
Bundesverfassung anbelangt, so verbietet, wie die bundesrecht
liche Praxis stets anerkannt hat, der Art. 4 der Bundesver
fassung keineswegs alle Verschiedenheiten in der rechtlichen Be
handlung der einzelnen Bürger oder Bürgerklassen, sondern er
postulirt nur, daß nicht einzelne Bürger oder Bürgerklassen
bei Gleichheit aller erheblichen thatsächlichen Verhältnisse aus
nahmsweise und willkürlich vor andern begünstigt oder gegen
über denselben benachtheiligt werden. Mit dem Grundsatze des
Art. 4 der Bundesverfassung ist demnach auch der Bestand von
Privilegien im engern juristischen Sinne des Wortes, d. h. von
Rechten, die nicht auf allgemeiner Rechtsnorm, sondern auf be
sonderer, für den individuellen Fall erfolgter, obrigkeitlicher
Verleihung beruhen, dann nicht unvereinbar, wenn das Privi
leg kein willkürliches, sondern ein auf objektive, in der Natur
der Verhältnisse liegende Momente begründetes ist. Insbesondere
kann die Befreiung einer juristischen oder physischen Person von
öffentlichen Leistungen und Abgaben dann nicht als eine ver
fassungswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze bezeichnet werden,
wenn die Befreiung nicht zum Zwecke persönlicher Begünsti
gung des Privilegirten, sondern aus sachlichen Gründen, na
mentlich zu Beförderung von gemeinnützigen oder sonst im
öffentlichen Interesse liegenden Unternehmungen oder mit Rück
sicht auf Leistungen des Privilegirten für Zwecke des Staates
oder der Gemeinde, erfolgt. Die Zweckmäßigkeit der Ertheilung
derartiger in ihren ökonomischen Konsequenzen nicht leicht über
sehbarer Exemtionen von öffentlichen Lasten mag bezweifelt
werden, allein eine verfassungswidrige Ungleichheit vor dem
Gesetze enthält dieselbe nicht. Demnach verstößt das der Heil
quellengesellschaft von St. Moritz durch die dortige Gemeinde
offenbar mit Rücksicht auf die von der Heilquellengesellschaft
übernommenen Gegenleistungen und die Natur des Unterneh
mens dieser Gesellschaft ertheilte zeitweilige Steuerprivileg
seinem Inhalte nach nicht gegen den Art. 4 der Bundesver
fassung.
3. Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 44 der Kan
tonsverfassung vor. Denn es ist anerkannten Rechtens, daß
Rechte, welche von einer öffentlichen Behörde oder Korporation
ertheilt worden sind, durch eine Veränderung in der Organi
sation der betreffenden Behörde oder Korporation nicht hinfällig
werden und es kann daher darin, daß der Kleine Rath das
seiner Zeit von der Gemeinde St. Moritz als reiner Bürger
gemeinde ertheilte Steuerprivileg auch nach der Umgestaltung
der Gemeinde zu einer die Niedergelassenen mitumfassenden
politischen oder Einwohnergemeinde als bestehend anerkannt
hat, keineswegs eine Verletzung der Gemeindeautonomie ge
funden werden. Auch liegt nichts dafür vor, daß etwa durch die
Regel des Art. 44 cit., die Erhebung der Gemeindesteuern habe
nach gerechten und billigen Grundsätzen zu geschehen, früher be
gründete Privilegialrechte haben aufgehoben werden sollen.
4. Ob die kantonale Staatsbehörde seiner Zeit der Gemeinde
St. Moritz die Ertheilung des streitigen Steuerprivilegs hätte
untersagen und den betreffeuden Gemeindebeschluß hätte kasstren
können, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen und eben
sowenig hat dasselbe zu prüfen, ob die Gemeinde etwa noch
jetzt berechtigt sei, die Verbindlichkeit der Verleihung des Steuer
privilegs wegen mangelnder Genehmigung der Verleihung durch
die Staatsbehörde u. s. w. anzufechten. Denn es handelt sich
hiebei überall nicht um Fragen des Verfassungsrechtes, sondern
um die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.